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Document 32008L0120

Richtlinie 2008/120/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen (kodifizierte Fassung)

ABl. L 47 vom 18/02/2009, p. 5–13 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 14/12/2019

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2008/120/oj

18.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 47/5


RICHTLINIE 2008/120/EG DES RATES

vom 18. Dezember 2008

über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen

(kodifizierte Fassung)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 91/630/EWG des Rates vom 19. November 1991 über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen (2) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden (3). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Richtlinie zu kodifizieren.

(2)

Die meisten Mitgliedstaaten haben das Europäische Übereinkommen zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen ratifiziert. Die Gemeinschaft hat dieses Übereinkommen mit dem Beschluss 78/923/EWG des Rates (4) ebenfalls genehmigt.

(3)

Die Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz von landwirtschaftlichen Nutztieren (5) enthält Gemeinschaftsbestimmungen für alle landwirtschaftlichen Nutztiere hinsichtlich der baulichen Anforderungen an die Unterbringung, Isolierung, Heiz- und Lüftungsbedingungen, die Prüfung der Anlagen und die Kontrolle der Viehbestände. Diese Aspekte sollten daher in der vorliegenden Richtlinie behandelt werden, wenn genauere Vorschriften erforderlich sind.

(4)

Schweine sind als lebende Tiere in der Liste der Erzeugnisse in Anhang I des Vertrages aufgeführt.

(5)

Die Schweinehaltung ist ein wesentlicher Bestandteil der Landwirtschaft. Sie ist eine Einkommensquelle für einen Teil der landwirtschaftlichen Bevölkerung.

(6)

Unterschiede, die zu Wettbewerbsverzerrungen führen könnten, beeinträchtigen das reibungslose Funktionieren des Gemeinsamen Marktes bei Schweinen und Schweinefleischerzeugnissen.

(7)

Es erweist sich daher als notwendig, gemeinsame Mindestanforderungen für den Schutz von Zucht- und Mastschweinen festzulegen, um eine rationelle Entwicklung der Erzeugung zu gewährleisten.

(8)

Schweine sollten in einem Umfeld leben, das es ihnen gestattet, ihren Bewegungs- und Spürtrieb zu befriedigen. Wegen akuten Platzmangels findet in den derzeitigen Haltungssystemen keine artgerechte Haltung der Schweine statt.

(9)

Werden Schweine in Gruppen gehalten, so sollten geeignete Schutzmaßnahmen getroffen werden, um ihr Wohlergehen zu verbessern.

(10)

Sauen pflegen soziale Kontakte zu anderen Schweinen, wenn sie über ausreichend Bewegungsfreiheit und ein stimulierendes Lebensumfeld verfügen. Die ständige strikte Einzelhaltung von Sauen sollte daher verboten werden.

(11)

Durch das Kupieren der Schwänze und Abkneifen oder Abschleifen der Zähne werden Schweinen akute und in manchen Fällen andauernde Schmerzen zugefügt. Kastration führt häufig zu anhaltenden Schmerzen, die sich durch Einreißen des Gewebes noch verschlimmern. Diese Praktiken schaden daher, vor allem wenn sie von inkompetenten bzw. unerfahrenen Personen durchgeführt werden, dem Wohlergehen der Schweine. Damit geeignetere Verfahren angewendet werden, sollten entsprechende Vorschriften erlassen werden.

(12)

Die verschiedenen Aspekte, die dabei berücksichtigt werden müssen, sollten sowohl aus tierschützerisch-gesundheitlicher als auch aus sozioökonomischer und umweltpolitischer Sicht in angemessenem Verhältnis zueinander stehen.

(13)

Es ist geboten, dass Behörden, Erzeuger, Verbraucher und andere Beteiligte über die Entwicklungen in diesem Bereich auf dem Laufenden gehalten werden. Die Kommission sollte daher auf der Grundlage einer Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit die wissenschaftlichen Forschungen über das bzw. die für eine artgerechte Schweinehaltung am besten geeigneten Systeme intensiv fortsetzen. Demzufolge sollte ein Übergangszeitraum vorgesehen werden, damit die Kommission diese Aufgabe erfolgreich durchführen kann.

(14)

Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (6) erlassen werden.

(15)

Diese Richtlinie sollte die Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht der in Anhang II Teil B aufgeführten Richtlinien unberührt lassen —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Mit dieser Richtlinie werden Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen festgelegt, die zum Zweck der Aufzucht und Mast gehalten werden.

Artikel 2

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Schweine“: Tiere der Gattung Schwein jedes Alters für Zucht- bzw. Mastzwecke;

2.

„Eber“: geschlechtsreife männliche Schweine, die zur Zucht bestimmt sind;

3.

„Jungsauen“: geschlechtsreife weibliche Schweine vor dem ersten Wurf;

4.

„Sauen“: weibliche Schweine nach dem ersten Wurf;

5.

„säugende Sauen“: weibliche Schweine vom Beginn der perinatalen Phase bis zum Absetzen der Saugferkel;

6.

„trockengestellte und trächtige Muttertiere“: Sauen vom Zeitpunkt des Absetzens bis zur perinatalen Phase;

7.

„Saugferkel“: Ferkel vom Zeitpunkt der Geburt bis zum Absetzen;

8.

„Absatzferkel“: abgesetzte Ferkel bis zum Alter von zehn Wochen;

9.

„Mastschweine/Zuchtläufer“: Schweine vom Alter von zehn Wochen bis zur Schlachtung bzw. zum Decken;

10.

„zuständige Behörde“: die zuständige Behörde im Sinne von Artikel 2 Nummer 6 der Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (7).

Artikel 3

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle Betriebe den nachstehenden Anforderungen genügen:

a)

Jedem Absatzferkel oder Mastschwein/Zuchtläufer, außer gedeckten Jungsauen und Sauen, muss in Gruppenhaltung mindestens folgende uneingeschränkt benutzbare Bodenfläche zur Verfügung stehen:

Lebendgewicht (kg)

m2

bis 10

0,15

> 10 bis 20

0,20

> 20 bis 30

0,30

> 30 bis 50

0,40

> 50 bis 85

0,55

> 85 bis 110

0,65

über 110

1,00

b)

Jeder gedeckten Jungsau und jeder Sau muss bei Gruppenhaltung insgesamt eine uneingeschränkt benutzbare Bodenfläche von mindestens 1,64 m2 bzw. 2,25 m2 zur Verfügung stehen. Bei einer Gruppenhaltung von weniger als sechs Tieren ist die uneingeschränkt benutzbare Bodenfläche um 10 % zu vergrößern. Bei einer Gruppenhaltung von 40 oder mehr Tieren darf die uneingeschränkt benutzbare Bodenfläche um 10 % verringert werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Bodenflächen folgende Anforderungen erfüllen:

a)

gedeckte Jungsauen und trächtige Sauen: Ein Teil der gemäß Absatz 1 Buchstabe b erforderlichen Fläche, der mindestens 0,95 m2 pro Jungsau und mindestens 1,3 m2 pro Sau zu betragen hat, ist plan befestigt oder in einer Weise auszuführen, dass die Perforationen maximal 15 % dieser Fläche beanspruchen;

b)

Soweit bei Schweinen in Gruppenhaltung Betonspaltenböden verwendet werden,

i)

darf die Spaltenweite folgende Weiten nicht überschreiten:

bei Saugferkeln 11 mm,

bei Absatzferkeln 14 mm,

bei Mastschweinen/Zuchtläufern 18 mm,

bei gedeckten Jungsauen und Sauen 20 mm,

ii)

muss die Auftrittsbreite betragen:

bei Saugferkeln und Absatzferkeln mindestens 50 mm und

bei Mastschweinen/Zuchtläufern, gedeckten Jungsauen und Sauen mindestens 80 mm.

(3)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Bau oder Umbau von Anlagen zur Anbindehaltung von Sauen und Jungsauen verboten ist. Ab 1. Januar 2006 ist die Anbindehaltung von Sauen und Jungsauen verboten.

(4)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Sauen und Jungsauen für einen Zeitraum, der vier Wochen nach dem Decken beginnt und eine Woche vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin endet, in Gruppen gehalten werden. Die Seiten der Bucht, in der die Gruppe gehalten wird, müssen mehr als 2,8 m lang sein. Bei weniger als sechs Tieren in Gruppenhaltung muss die Bucht, in der die Gruppe gehalten wird, mehr als 2,4 m lang sein.

Abweichend von Unterabsatz 1 können Sauen und Jungsauen in Betrieben mit weniger als zehn Sauen für den im vorstehenden Absatz genannten Zeitraum einzeln gehalten werden, sofern sie sich in der Bucht ungehindert umdrehen können.

(5)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Sauen und Jungsauen unbeschadet der in Anhang I enthaltenen Auflagen ständig Zugang zu Beschäftigungsmaterial haben, das zumindest den in diesem Anhang festgelegten einschlägigen Anforderungen genügt.

(6)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Sauen und Jungsauen in Gruppenhaltung nach einem System gefüttert werden, das gewährleistet, dass jedes einzelne Tier ausreichend fressen kann, selbst wenn Futterrivalen anwesend sind.

(7)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle trocken gestellten trächtigen Sauen genügend Grundfutter oder Futter mit hohem Rohfaseranteil sowie Kraftfutter erhalten, um ihren Hunger und ihr Kaubedürfnis stillen zu können.

(8)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in Gruppen zu haltende Schweine, die besonders aggressiv sind oder die bereits von anderen Schweinen angegriffen wurden, oder kranke oder verletzte Tiere vorübergehend in Einzelbuchten aufgestallt werden dürfen. In diesem Fall ist zu gewährleisten, dass sich das Tier in der Einzelbucht auf jeden Fall ungehindert umdrehen kann, sofern dies nicht besonderen tierärztlichen Empfehlungen zuwiderläuft.

(9)   Absatz 1 Buchstabe b, die Absätze 2, 4 und 5 sowie der letzte Satz von Absatz 8 gelten für alle ab dem 1. Januar 2003 neu gebauten oder umgebauten Betriebe bzw. Betriebe, die nach diesem Termin erstmals bewirtschaftet werden. Ab 1. Januar 2013 gelten diese Bestimmungen für alle Betriebe.

Absatz 4 Unterabsatz 1 gilt nicht für Betriebe, in denen weniger als zehn Sauen gehalten werden.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Bedingungen für die Haltung von Schweinen in Einklang mit den in Anhang I festgelegten allgemeinen Vorschriften stehen.

Artikel 5

Die Vorschriften des Anhangs I können nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Verfahren geändert werden, um dem wissenschaftlichen Fortschritt Rechnung zu tragen.

Artikel 6

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass

a)

Personen, die mit Schweinen umgehende Personen beschäftigen oder einstellen, gewährleisten, dass Letztere Anweisungen und Leitlinien zur Anwendung der Bestimmungen des Artikels 3 und des Anhangs I erhalten;

b)

angemessene Lehrgänge angeboten werden. Diese müssen insbesondere auch dem Tierschutzaspekt Rechnung tragen.

Artikel 7

(1)   Die Kommission unterbreitet dem Rat auf der Grundlage einer Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit möglichst vor dem 1. Januar 2005 und auf jeden Fall zum 1. Juli 2005 einen Bericht. Bei der Abfassung des Berichts ist den sozioökonomischen Folgen, den Hygiene- und den Umweltauswirkungen und den unterschiedlichen klimatischen Bedingungen Rechnung zu tragen. Ferner ist darin die Entwicklung von Methoden und Systemen der Schweineproduktion und der Fleischverarbeitung, bei denen sich die operative Kastration vermeiden lässt, zu behandeln. Dem Bericht sind gegebenenfalls entsprechende Gesetzgebungsvorschläge hinzuzufügen, die sich mit den Auswirkungen befassen, welche die für eine artgerechte Haltung von Absatzferkeln und Mastschweinen/Zuchtläufern zur Verfügung gestellten unterschiedlichen Flächen und Arten von Böden haben.

(2)   Auf der Grundlage einer Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit unterbreitet die Kommission dem Rat bis spätestens 1. Januar 2008 einen Bericht.

Dieser Bericht trägt insbesondere folgenden Aspekten Rechnung:

a)

den Auswirkungen der Belegdichte — einschließlich der Gruppengröße und der Methoden der Gruppenhaltung — in den verschiedenen Haltungssystemen auf den Tierschutz und insbesondere die Gesundheit von Schweinen;

b)

den Auswirkungen der Gestaltung der Buchten und der unterschiedlichen Arten von Böden auf den Tierschutz und insbesondere die Gesundheit von Schweinen, wobei auch die unterschiedlichen klimatischen Bedingungen zu berücksichtigen sind;

c)

den mit Schwanzbeißen verbundenen Risikofaktoren und den Empfehlungen zur Verringerung der Notwendigkeit, den Schwanz zu kupieren;

d)

Weiterentwicklungen von Systemen der Gruppenhaltung trächtiger Sauen, wobei sowohl die pathologischen, tierzüchterischen, physiologischen und ethologischen Aspekte der verschiedenen Systeme als auch ihre Auswirkungen auf die Gesundheit und die Umwelt sowie die unterschiedlichen klimatischen Bedingungen zu berücksichtigen sind;

e)

Platzkriterien für ausgewachsene Zuchteber in Einzelhaltung, wobei auch das Deckzentrum zu berücksichtigen ist;

f)

Weiterentwicklungen von Systemen der Offenstallhaltung von trächtigen und säugenden Sauen, die den Bedürfnissen dieser Tiere gerecht werden, ohne die Überlebenschancen der Ferkel zu beeinträchtigen;

g)

den Verbrauchererwartungen und Verbrauchereinstellungen gegenüber Schweinefleisch für den Fall, dass die Haltungsbedingungen in Bezug auf Schweine in unterschiedlicher Weise verbessert werden;

h)

den sozioökonomischen Auswirkungen der verschiedenen Schweinemastsysteme und ihren Auswirkungen auf die Wirtschaftspartner der Gemeinschaft.

Dem Bericht können erforderlichenfalls geeignete Gesetzgebungsvorschläge beigefügt werden.

Artikel 8

(1)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass unter der Verantwortung der für die Prüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie zuständigen Behörde Kontrollen durchgeführt werden.

Mit diesen Kontrollen, die im Rahmen anderer Kontrollen durchgeführt werden können, wird jährlich ein statistisch repräsentativer Teil der verschiedenen Haltungssysteme eines jeden Mitgliedstaats erfasst.

(2)   Die Kommission legt nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Verfahren einen Kodex mit den Regeln für die Kontrollen nach Absatz 1 dieses Artikels fest.

(3)   Die Mitgliedstaaten unterrichten erstmals vor dem 30. April 1996 und danach alle zwei Jahre jeweils vor dem letzten Arbeitstag im April die Kommission über die Ergebnisse der Kontrollen, die in den zwei vorausgegangenen Jahren gemäß diesem Artikel durchgeführt worden sind, wobei sie auch die Zahl der Kontrollen im Verhältnis zur Zahl der Betriebe in ihrem Gebiet angeben.

Artikel 9

Bei aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren muss eine von der zuständigen Behörde dieses Landes ausgestellte Bescheinigung mitgeführt werden, wonach sie eine Behandlung erfahren haben, die der gemäß dieser Richtlinie für aus der Gemeinschaft stammende Tiere gewährleisteten Behandlung mindestens gleichwertig ist.

Artikel 10

Soweit es für die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie erforderlich ist, können Veterinärsachverständige der Kommission in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Kontrollen an Ort und Stelle durchführen. Dabei müssen die Kontrolleure selbst die besonderen Hygienemaßnahmen treffen, die geeignet sind, jegliches Risiko der Übertragung von Krankheiten auszuschließen.

Der Mitgliedstaat, in dessen Gebiet eine Kontrolle vorgenommen wird, gewährt den Sachverständigen bei der Erfüllung ihrer Aufgabe die erforderliche Unterstützung. Die Kommission unterrichtet die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats über das Ergebnis der Kontrollen.

Die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats ergreift die gegebenenfalls notwendigen Maßnahmen, um den Ergebnissen dieser Kontrolle Rechnung zu tragen.

In den Beziehungen zu Drittländern gelten die Bestimmungen des Kapitels III der Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren (8).

Die allgemeinen Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

Artikel 11

(1)   Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (9) eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit (nachstehend „Ausschuss“ genannt) unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

Artikel 12

Die Mitgliedstaaten können jedoch in ihrem Gebiet unter Beachtung der allgemeinen Vorschriften des EG-Vertrags strengere Bestimmungen für den Schutz von Schweinen beibehalten oder zur Anwendung bringen, als sie in dieser Richtlinie vorgesehen sind. Sie unterrichten die Kommission über alle diesbezüglichen Maßnahmen.

Artikel 13

Die Richtlinie 91/630/EWG, in der Fassung der in Anhang II Teil A aufgeführten Rechtsakte, wird unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang II Teil B genannten Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.

Artikel 14

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 15

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 18. Dezember 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. BARNIER


(1)  ABl. C 146 E vom 12.6.2008, S. 78.

(2)  ABl. L 340 vom 11.12.1991, S. 33.

(3)  Siehe Anhang II Teil A.

(4)  ABl. L 323 vom 17.11.1978, S. 12.

(5)  ABl. L 221 vom 8.8.1998, S. 23.

(6)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(7)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(8)  ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56.

(9)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.


ANHANG I

KAPITEL I

ALLGEMEINE BEDINGUNGEN

Zusätzlich zu den einschlägigen Bestimmungen des Anhangs der Richtlinie 98/58/EG gelten folgende Anforderungen:

1.

In dem Teil eines Gebäudes, in dem die Schweine gehalten werden, sind Geräuschpegel von 85 dBA oder mehr sowie dauerhafter oder plötzlicher Lärm zu vermeiden.

2.

Schweine müssen mindestens acht Stunden pro Tag bei einer Lichtstärke von mindestens 40 Lux gehalten werden.

3.

Die Schweineställe müssen so gebaut sein, dass die Tiere

Zugang zu einem größen- und temperaturmäßig angemessenem Liegebereich haben, der mit einem angemessenen Ableitungssystem ausgestattet und sauber ist und so viel Platz bietet, dass alle Tiere gleichzeitig liegen können;

genügend ruhen und normal aufstehen können;

andere Schweine sehen können; in der Woche vor dem zu erwartenden Abferkeln sowie während des Abferkelns können Sauen und Jungsauen allerdings von ihren Artgenossen getrennt gehalten werden.

4.

Unbeschadet von Artikel 3 Absatz 5 müssen Schweine ständigen Zugang zu ausreichenden Mengen an Materialien haben, die sie untersuchen und bewegen können, wie z. B. Stroh, Heu, Holz, Sägemehl, Pilzkompost, Torf oder eine Mischung dieser Materialien, durch die die Gesundheit der Tiere nicht gefährdet werden kann.

5.

Die Böden müssen glatt aber nicht rutschig sein, um zu vermeiden, dass sich die Schweine verletzen. Sie müssen so konzipiert, konstruiert und unterhalten werden, dass die Schweine keine Verletzungen oder Schmerzen erleiden. Sie müssen für die Größe und das Gewicht der Schweine geeignet sein und — wenn keine Einstreu zur Verfügung gestellt wird — eine starre, ebene und stabile Oberfläche aufweisen.

6.

Alle Schweine müssen mindestens einmal pro Tag gefüttert werden. Werden Schweine in Gruppen und nicht ad libitum oder mittels eines automatischen Systems einzeln gefüttert, so müssen alle Schweine einer Gruppe gleichzeitig Zugang zum Futter haben.

7.

Alle mehr als zwei Wochen alten Schweine müssen ständig Zugang zu ausreichend Frischwasser haben.

8.

Alle Eingriffe, die nicht therapeutischen oder diagnostischen Zielen oder der Identifizierung der Schweine in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften dienen und die zu Beschädigung oder dem Verlust eines empfindlichen Teils des Körpers oder einer Veränderung der Knochenstruktur führen sind verboten. Es gelten folgende Ausnahmen:

eine gleichmäßige Verkleinerung der Eckzähne durch Abschleifen oder Abkneifen bei nicht mehr als sieben Tage alten Ferkeln, wobei eine intakte glatte Oberfläche entstehen muss. Die Stoßzähne von Ebern dürfen verkürzt werden, wenn dies zur Vermeidung von Verletzungen anderer Tiere oder aus Sicherheitsgründen notwendig ist;

ein Kupieren eines Teils des Schwanzes;

eine Kastration männlicher Schweine mittels eines anderen Verfahrens als dem Herausreißen von Gewebe;

eine Nasenberingung ist nur bei Freilandhaltung und in Übereinstimmung mit nationalen Rechtsvorschriften zulässig.

Ein Kupieren der Schwänze oder eine Verkleinerung der Eckzähne dürfen nicht routinemäßig und nur dann durchgeführt werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass Verletzungen am Gesäuge der Sauen oder an den Ohren anderer Schweine entstanden sind. Bevor solche Eingriffe vorgenommen werden, sind andere Maßnahmen zu treffen, um Schwanzbeißen und andere Verhaltensstörungen zu vermeiden, wobei die Unterbringung und Bestandsdichte zu berücksichtigen sind. Aus diesem Grund müssen ungeeignete Unterbringungsbedingungen oder Haltungsformen geändert werden.

Die genannten Eingriffe dürfen nur durch einen Tierarzt oder eine andere gemäß Artikel 6 qualifizierte Person mit Erfahrung bei der Durchführung des jeweiligen Eingriffs mit geeigneten Mitteln und unter hygienischen Bedingungen vorgenommen werden. Eine Kastration oder ein Kupieren der Schwänze nach dem siebten Lebenstag darf nur durch einen Tierarzt unter Anästhesie und anschließender Verwendung schmerzstillender Mittel durchgeführt werden.

KAPITEL II

BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR VERSCHIEDENE SCHWEINEKATEGORIEN

A.   Eber

Eberbuchten müssen so gelegen und konstruiert sein, dass der Eber sich umdrehen und andere Schweine hören, riechen und sehen kann. Einem ausgewachsenen Eber müssen mindestens 6 m2 frei verfügbare Fläche zur Verfügung stehen.

Eine Bucht für einen ausgewachsenen Eber muss eine frei verfügbare Fläche von mindestens 10 m2 haben und darf keine Hindernisse aufweisen, wenn sie auch zum Decken verwendet wird.

B.   Sauen und jungsauen

1.

Es sind Maßnahmen zu treffen, um Aggressionen in Gruppen auf ein Minimum zu beschränken.

2.

Trächtige Sauen und Jungsauen müssen erforderlichenfalls gegen Ekto- und Endoparasiten behandelt werden. Vor dem Einstallen in Abferkelbuchten müssen trächtige Sauen und Jungsauen sorgfältig gereinigt werden.

3.

In der Woche vor dem Abferkeln muss Sauen und Jungsauen in ausreichenden Mengen geeignete Nesteinstreu zur Verfügung gestellt werden, sofern dies im Rahmen des Gülle-Systems des Betriebs nicht technisch unmöglich ist.

4.

Hinter der Sau oder Jungsau muss sich ein freier Bereich befinden, um ein selbständiges oder unterstütztes Abferkeln zu ermöglichen.

5.

Abferkelbuchten, in denen sich Sauen frei bewegen können, müssen über eine Möglichkeit zum Schutz der Ferkel wie z. B. Schutzstangen verfügen.

C.   Saugferkel

1.

Ein angemessen großer Teil der Bodenfläche ist als Ruhebereich vorzusehen, so dass sich alle Tiere gleichzeitig hinlegen können. Er muss befestigt oder mit einer Matte, Stroh oder einem anderen geeigneten Material bedeckt sein.

2.

Wenn eine Abferkelbucht verwendet wird, müssen die Ferkel ausreichend Platz haben, um problemlos gesäugt zu werden.

3.

Die Ferkel müssen mindestens 28 Tage alt sein, wenn sie abgesetzt werden, es sei denn das Wohlbefinden oder die Gesundheit des Muttertiers oder der Ferkel wären andernfalls gefährdet.

Die Ferkel dürfen jedoch bis zu sieben Tage früher abgesetzt werden, wenn sie in spezielle Ställe verbracht werden, die geleert, gründlich gereinigt und desinfiziert werden, bevor eine neue Gruppe aufgestallt wird; diese Ställe müssen von den Stallungen der Sauen getrennt sein, um die Übertragung von Krankheitserregern für die betreffenden Ferkel möglichst gering zu halten.

D.   Absetzferkel und Mastschweine/Zuchtläufer

1.

Bei Schweinen in Gruppenhaltung sind Maßnahmen zu treffen, um Kämpfe zu vermeiden, die über das normale Maß hinausgehen.

2.

Die Schweine sollten in Gruppen gehalten werden, die so weit wie möglich unverändert bleiben. Wenn einander fremde Schweine zusammengestellt werden müssen, dann sollte dies in einem möglichst frühen Alter, vorzugsweise vor oder bis zu eine Woche nach dem Absetzen geschehen. Die Schweine sollten ausreichend Möglichkeiten haben, sich vor den anderen Schweinen in einen sicheren Bereich zurückzuziehen.

3.

Bei Anzeichen von schweren Kämpfen sind die Gründe unverzüglich zu untersuchen und geeignete vorbeugende Maßnahmen zu treffen, wie z. B. die Versorgung der Tiere mit großen Mengen Strohs oder anderen Materialien, die sie untersuchen können. Gefährdete Tiere oder besondere Angreifer sind getrennt von der Gruppe zu halten.

4.

Beruhigungsmittel zur Erleichterung der Einstellung fremder Schweine dürfen nur in Ausnahmefällen und nach Konsultation eines Tierarztes verwendet werden.


ANHANG II

TEIL A

Aufgehobene Richtlinie mit ihren nachfolgenden Änderungen

(gemäß Artikel 13)

Richtlinie 91/630/EWG des Rates

(ABl. L 340 vom 11.12.1991, S. 33)

 

Richtlinie 2001/88/EG des Rates

(ABl. L 316 vom 1.12.2001, S. 1)

 

Richtlinie 2001/93/EG der Kommission

(ABl. L 316 vom 1.12.2001, S. 36)

 

Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates

(ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1)

Nur Anhang III Nummer 26

TEIL B

Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht

(gemäß Artikel 13)

Richtlinien

Umsetzungsfrist

91/630/EWG

1. Januar 1994

2001/88/EG

1. Januar 2003

2001/93/EG

1. Januar 2003


ANHANG III

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Richtlinie 91/630/EWG

Vorliegende Richtlinie

Artikel 1 und 2

Artikel 1 und 2

Artikel 3 einleitende Worte

Artikel 3 Nummer 1

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 3 Nummer 2

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 3 Nummer 3

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 3 Nummer 4 Buchstabe a

Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 1

Artikel 3 Nummer 4 Buchstabe b

Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 2

Artikel 3 Nummer 5

Artikel 3 Absatz 5

Artikel 3 Nummer 6

Artikel 3 Absatz 6

Artikel 3 Nummer 7

Artikel 3 Absatz 7

Artikel 3 Nummer 8

Artikel 3 Absatz 8

Artikel 3 Nummer 9

Artikel 3 Absatz 9

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 4

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 5

Artikel 5

Artikel 5a einleitende Worte

Artikel 6 einleitende Worte

Artikel 5a Nummer 1

Artikel 6 Buchstabe a

Artikel 5a Nummer 2

Artikel 6 Buchstabe b

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 10

Artikel 11

Artikel 11 Absatz 1

Artikel 11 Absatz 2

Artikel 12

Artikel 13

Artikel 14

Artikel 12

Artikel 15

Anhang

Anhang I

Anhang II

Anhang III


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