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Document 32004D0223

2004/223/EG: Beschluss des Rates vom 26. Februar 2004 über die Satzung des Beratenden Ausschusses für Berufsbildung

ABl. L 68 vom 06/03/2004, p. 25–26 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/223/oj

32004D0223

2004/223/EG: Beschluss des Rates vom 26. Februar 2004 über die Satzung des Beratenden Ausschusses für Berufsbildung

Amtsblatt Nr. L 068 vom 06/03/2004 S. 0025 - 0026


Beschluss des Rates

vom 26. Februar 2004

über die Satzung des Beratenden Ausschusses für Berufsbildung

(2004/223/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Beschluss 63/266/EWG des Rates vom 2. April 1963 über die Aufstellung allgemeiner Grundsätze für die Durchführung einer gemeinsamen Politik der Berufsausbildung(1), insbesondere auf den vierten Grundsatz Unterabsatz 5,

nach Stellungnahme der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Auf der Grundlage des Beschlusses 63/266/EWG hat der Rat am 18. Dezember 1963 die Satzung des Beratenden Ausschusses für die Berufsausbildung (63/688/EWG)(2) angenommen.

(2) Während seines vierzigjährigen Bestehens hat der Beratende Ausschuss für die Berufsausbildung der Kommission Stellungnahmen zu Berufsbildungsfragen unterbreitet, unter anderem Stellungnahmen zu Mitteilungen und anderen Strategiepapieren, zu besonderen Maßnahmen wie etwa der Einrichtung des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung sowie zur Ausarbeitung, Bewertung und bestmöglichen Nutzung der Aktionsprogramme der Gemeinschaft im Bereich der Berufsbildung.

(3) Die Veränderungen, die sich seit der Einsetzung des Beratenden Ausschusses für die Berufsausbildung im sozialen, politischen und institutionellen Bereich vollzogen haben, sowie die neuen Perspektiven angesichts der bevorstehenden Beitritte machen eine konstruktive Überprüfung der Zusammensetzung des Beratenden Ausschusses und seiner organisatorischen Rahmenbedingungen erforderlich. Die Satzung des Beratenden Ausschusses für die Berufsausbildung (63/688/EWG) und der Beschluss 68/189/EWG sind daher aufzuheben und zu ersetzen.

(4) Die dreigliedrige Struktur des Beratenden Ausschusses und seine Aufgaben sollten im Wesentlichen beibehalten werden; einzuführen ist dagegen eine Reihe von Änderungen, um seine Funktionsweise rationeller zu gestalten -

BESCHLIESST:

Artikel 1

(1) Der Beratende Ausschuss für Berufsbildung (nachstehend "Ausschuss" genannt) besteht aus drei Mitgliedern je Mitgliedstaat, nämlich je einem Vertreter jeder Interessengruppe, d. h. der einzelstaatlichen Regierungen, der Arbeitnehmerorganisationen und der Arbeitgeberverbände.

(2) Jeder Mitgliedstaat kann einen zweiten Vertreter der einzelstaatlichen Regierungen ernennen. Jede Interessengruppe verfügt jedoch nur über eine Stimme pro Mitgliedstaat.

(3) Für jedes Mitglied wird ein stellvertretendes Mitglied ernannt.

Unbeschadet des Artikels 7 Absatz 3 nimmt ein stellvertretendes Mitglied nur dann an den Sitzungen des Ausschusses teil, wenn das von ihm vertretene Mitglied verhindert ist.

(4) Die Mitglieder des Ausschusses werden von den Mitgliedstaaten benannt und von der Kommission ernannt.

Die Mitgliedstaaten bemühen sich um ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern im Ausschuss und stellen sicher, dass die Mitglieder das ganze Spektrum des für die verschiedenen Aufgaben des Ausschusses erforderlichen Fachwissens abdecken.

Artikel 2

(1) Der Ausschuss hat die Aufgabe, die Kommission bei der Durchführung einer gemeinschaftlichen Berufsbildungspolitik zu unterstützen.

(2) Insbesondere unterbreitet der Ausschuss der Kommission Stellungnahmen zu folgenden Fragen:

a) allgemeinen oder grundsätzlichen Fragen der Berufsbildung;

b) Fragen im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Umsetzung, Bewertung und bestmöglichen Nutzung von Maßnahmen, die von der Kommission im Bereich der Berufsbildung durchgeführt oder geplant werden.

Er tauscht ferner Meinungen und Erfahrungen in Berufsbildungsfragen aus.

(3) Die Kommission stellt dem Ausschuss die erforderlichen Informationen zur Verfügung.

Artikel 3

(1) Die Amtszeit der Mitglieder beträgt drei Jahre. Eine Wiederernennung ist zulässig.

(2) Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Mitglieder im Amt, bis sie ersetzt oder wiederernannt werden.

(3) Vor Ablauf der Dreijahresfrist endet die Amtszeit eines Mitglieds bei Rücktritt oder durch Mitteilung des betreffenden Mitgliedstaats über die Beendigung der Amtszeit.

Das Mitglied wird für die restliche Amtszeit nach dem in Artikel 1 vorgesehenen Verfahren ersetzt.

Artikel 4

(1) Im Rahmen des Ausschusses werden drei Interessengruppen gebildet, denen jeweils die Vertreter der einzelstaatlichen Regierungen, die Vertreter der Arbeitnehmerorganisationen und die Arbeitgebervertreter angehören.

(2) Jede Interessengruppe bestimmt eines ihrer Mitglieder zum Sprecher.

(3) Jede Interessengruppe benennt einen Koordinator, der an den Sitzungen des Ausschusses, des gemäß Artikel 5 eingesetzten Vorstands und der Interessengruppe teilnimmt.

Artikel 5

(1) Mit der Organisation der Arbeiten des Ausschusses wird ein Vorstand betraut.

(2) Dem Vorstand gehören zwei Vertreter der Kommission sowie der Sprecher und der Koordinator jeder Interessengruppe bzw. deren Vertreter gemäß der in Artikel 8 genannten Geschäftsordnung an.

Artikel 6

(1) Den Vorsitz im Ausschuss führt der bei der Kommission für die Berufsbildung zuständige Generaldirektor oder, falls dieser verhindert ist, ein von ihm benannter Direktor derselben Generaldirektion. Der Vorsitzende ist nicht stimmberechtigt.

(2) Der Ausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen.

(3) Der Ausschuss tritt auf Einladung seines Vorsitzenden zusammen, der den Ausschuss entweder aus eigener Initiative oder auf Antrag mindestens eines Drittels seiner Mitglieder einberuft.

(4) Der Vorsitzende kann aus eigener Initiative Experten zur Teilnahme an den Sitzungen des Ausschusses einladen.

(5) Der Ausschuss kann gemäß den Bestimmungen der in Artikel 8 genannten Geschäftsordnung Arbeitsgruppen einsetzen.

(6) Die Vertreter der zuständigen Dienststellen der Kommission nehmen an den Sitzungen des Ausschusses, des Vorstands und der Arbeitsgruppen teil.

(7) Die Kommission nimmt die Sekretariatsgeschäfte für den Ausschuss, den Vorstand und die Arbeitsgruppen wahr.

(8) An den Sitzungen des Ausschusses können folgende Personen als Beobachter teilnehmen:

a) der Direktor des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (CEDEFOP) oder ein von ihm benannter Stellvertreter;

b) der Direktor der Europäischen Stiftung für Berufsbildung oder ein von ihm benannter Stellvertreter;

c) je Interessengruppe ein Vertreter der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums.

Der Vorsitzende kann andere Personen als Beobachter zu Sitzungen des Ausschusses zulassen.

Artikel 7

(1) Der Ausschuss kann gültige Stellungnahmen nur abgeben, wenn zwei Drittel seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend bzw. vertreten sind.

(2) Die Stellungnahmen des Ausschusses sind zu begründen. Sie werden mit der absoluten Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen beschlossen. Den Stellungnahmen ist eine schriftliche Darstellung der Auffassungen der Minderheit beizufügen, wenn diese es beantragt.

(3) In der in Artikel 8 genannten Geschäftsordnung sind beschleunigte Beschlussfassungsverfahren festzulegen.

Artikel 8

Der Ausschuss gibt sich nach Stellungnahme der Kommission eine Geschäftsordnung, in der die praktischen Modalitäten seiner Arbeit festgelegt sind.

Artikel 9

Gemäß Artikel 287 des Vertrags dürfen die Mitglieder des Ausschusses Informationen, von denen sie durch die Tätigkeit des Ausschusses, des Vorstands oder der Arbeitsgruppen Kenntnis erhalten, nicht weitergeben, wenn die Kommission ihnen mitteilt, dass die erbetene Stellungnahme oder die gestellte Frage vertraulichen Charakter hat.

In solchen Fällen nehmen nur die Mitglieder des Ausschusses und die Vertreter der Kommission an den Sitzungen teil.

Artikel 10

Die Satzung des Beratenden Ausschusses für die Berufsausbildung (63/688/EWG) und der Beschluss 68/189/EWG werden am Tag der Veröffentlichung dieses Beschlusses aufgehoben.

Artikel 11

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam.

Geschehen zu Brüssel am 26. Februar 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

N. Dempsey

(1) ABl. Nr. 63 vom 20.4.1963, S. 1338/63.

(2) ABl. Nr. 190 vom 30.12.1963, S. 3090/63. Satzung geändert durch den Beschluss 68/189/EWG (ABl. L 91 vom 12.4.1968, S. 26).

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