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Document 32016R0918R(01)

Berichtigung der Verordnung (EU) 2016/918 der Kommission vom 19. Mai 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (ABl. L 156 vom 14.6.2016)

C/2016/6553

EUT L 280, 18.10.2016, p. 41–41 (LV, SK)
EUT L 280, 18.10.2016, p. 41–42 (DE)
EUT L 280, 18.10.2016, p. 41–44 (HU)
EUT L 280, 18.10.2016, p. 41–45 (ET)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/918/corrigendum/2016-10-18/oj

18.10.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 280/41


Berichtigung der Verordnung (EU) 2016/918 der Kommission vom 19. Mai 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt

( Amtsblatt der Europäischen Union L 156 vom 14. Juni 2016 )

Seite 29, Anhang I Abschnitt C Nummer 5 zur Änderung des Anhangs I Teil 3 Kapitel 3.3 Abschnitt 3.3.3.3.2 zweiter Satz der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008:

Anstatt:

„Auf schwer augenschädigende oder augenreizende Bestandteile wird ein Gewichtungsfaktor von 10 angewandt, wenn sie in einer Konzentration vorliegen, die zwar unter dem allgemeinen Konzentrationsgrenzwert für die Einstufung in die Kategorie 1 liegt, diese Konzentration jedoch zur Einstufung des Gemischs als augenreizend beiträgt.“

muss es heißen:

„Auf hautätzende oder schwer augenschädigende Bestandteile wird ein Gewichtungsfaktor von 10 angewandt, wenn sie in einer Konzentration vorliegen, die zwar unter dem allgemeinen Konzentrationsgrenzwert für die Einstufung in die Kategorie 1 liegt, diese Konzentration jedoch zur Einstufung des Gemischs als augenreizend beiträgt.“

Seite 34, in Anhang I Abschnitt D Nummer 10 zur Änderung des Anhangs I Teil 4 Abschnitt 4.1.3.2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 erhält die Abbildung 4.1.2 folgende Fassung:

Abbildung 4.1.2

Mehrstufiges Verfahren zur Einstufung von Gemischen nach ihrer kurzfristigen (akuten) und langfristigen (chronischen) Gewässergefährdung

Image

Seite 35, Anhang I Abschnitt D Nummer 14 zur Änderung des Anhangs I Teil 4 Abschnitt 4.1.3.5.2 Buchstabe a letzter Satz der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008:

Anstatt:

„Die errechnete Toxizität kann dazu dienen, diesem Anteil des Gemischs eine Kategorie der langfristigen (akuten) Gefährdung zuzuordnen, die anschließend in die Anwendung der Summierungsmethode einfließt.“

muss es heißen:

„Die errechnete Toxizität kann dazu dienen, diesem Anteil des Gemischs eine Kategorie der kurzfristigen (akuten) Gefährdung zuzuordnen, die anschließend in die Anwendung der Summierungsmethode einfließt.“

Seite 37, Anhang II zur Anfügung eines Absatzes in Anhang II Teil 2 Abschnitt 2.8 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008:

Anstatt:

„Ist ein Gemisch entsprechend Abschnitt 2.4 oder 2.5 gekennzeichnet, kann der Hinweis EUH208 auf dem Kennzeichnungsetikett des betreffenden Stoffs entfallen.“

muss es heißen:

„Ist ein Gemisch entsprechend Abschnitt 2.4 oder 2.5 gekennzeichnet, kann der Hinweis EUH208 für den betreffenden Stoff auf dem Kennzeichnungsetikett entfallen.“


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