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Dokument 52000PC0590
Proposal for a Council Decicion concerning the approval of an agreement in the form of an exchange of letters between the Community and each of the EFTA countries that grants tariff preferences under the GSP (Norway and Switzerland), providing that goods originating in Norway or Switzerland shall be treated on their arrival on the customs territory of the Community as goods with content of Community origin (reciprocal agreement)
Vorschlag für einen Beschluß des Rates zur Genehmigung eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den einzelnen im Rahmen des APS Zollpräferenzen gewährenden EFTA-Staaten (Norwegen und Schweiz), wonach die Waren mit Ursprung in Norwegen oder der Schweiz bei ihrer Ankunft im Zollgebiet der Gemeinschaft wie Waren behandelt werden, die Bestandteile mit Ursprung in der Gemeinschaft enthalten (Gegenseitigkeitsabkommen)
Vorschlag für einen Beschluß des Rates zur Genehmigung eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den einzelnen im Rahmen des APS Zollpräferenzen gewährenden EFTA-Staaten (Norwegen und Schweiz), wonach die Waren mit Ursprung in Norwegen oder der Schweiz bei ihrer Ankunft im Zollgebiet der Gemeinschaft wie Waren behandelt werden, die Bestandteile mit Ursprung in der Gemeinschaft enthalten (Gegenseitigkeitsabkommen)
/* KOM/2000/0590 endg. - ACC 2000/0242 */
Vorschlag für einen Beschluß des Rates zur Genehmigung eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den einzelnen im Rahmen des APS Zollpräferenzen gewährenden EFTA-Staaten (Norwegen und Schweiz), wonach die Waren mit Ursprung in Norwegen oder der Schweiz bei ihrer Ankunft im Zollgebiet der Gemeinschaft wie Waren behandelt werden, die Bestandteile mit Ursprung in der Gemeinschaft enthalten (Gegenseitigkeitsabkommen) /* KOM/2000/0590 endg. - ACC 2000/0242 */
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Genehmigung eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den einzelnen im Rahmen des APS Zollpräferenzen gewährenden EFTA-Staaten (Norwegen und Schweiz), wonach die Waren mit Ursprung in Norwegen oder der Schweiz bei ihrer Ankunft im Zollgebiet der Gemeinschaft wie Waren behandelt werden, die Bestandteile mit Ursprung in der Gemeinschaft enthalten (Gegenseitigkeitsabkommen) (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG 1995 trat die Ursprungskumulierung zwischen der Gemeinschaft und den im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) begünstigten Ländern in Kraft. Diese Ursprungskumulierung (,Geberlandanteil") bietet den APS-begünstigten Ländern einen Anreiz dafür, in ihren Erzeugnissen Bestandteile aus der Gemeinschaft zu verwenden, die anschließend als Bestandteile mit Ursprung in den betreffenden Ländern angesehen werden. Damit wird die Einhaltung der Ursprungskriterien erleichtert. Darüber hinaus hatten die Gemeinschaft und die (damals sechs) EFTA-Länder 1980 beschlossen, untereinander den Verkehr von Waren zu erleichtern, die unter eine der sieben betreffenden APS-Regelungen (die Gemeinschaftsregelung und die jeweiligen Regelungen der sechs EFTA-Länder) fallen. Diese Erleichterung stützte sich damals auf einfache bilaterale Verwaltungsvereinbarungen, die nicht veröffentlicht wurden. Diese Erleichterung besteht darin, daß Waren mit Ursprungszeugnis nach Formblatt A zum Eintritt in eines der sieben betreffenden Zollgebiete zugelassen werden, wobei die Ersetzung dieses Zeugnisses durch ein neues Zeugnis gestattet wird, wenn die Waren ganz oder teilweise für eines oder mehrere andere dieser Gebiete bestimmt sind (Artikel 89 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 vom 2. Juli 1993, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 12/97 vom 18. Dezember 1996). Die Einführung dieser Bestimmung wurde dadurch ermöglicht, daß die Allgemeinen Zollpräferenzsysteme der Gemeinschaft und der EFTA-Länder (heute die Schweiz und Norwegen) auf ähnlichen Prinzipien beruhten; dies galt insbesondere für die Ursprungskriterien, da es sich de facto um die von der Gemeinschaft aufgestellten Kriterien handelte, die von diesen Ländern übernommen wurden. Diese Übereinstimmung endete allerdings 1995, als die Gemeinschaft beschloß, die obengenannte Kumulierung einzuführen. 1998 änderten die Schweiz und Norwegen jedoch ihre Regelungen, indem sie in ihre APS eine gleichwertige Kumulierung aufnahmen. Die weitere Anwendung dieser Transitfazilität auf sämtliche unter die APS fallende Waren führt logischerweise dazu, daß jede der drei Parteien die Warenbestandteile mit Ursprung in den anderen beiden Gebieten als Bestandteile mit Ursprung in dem begünstigten Land im Sinne ihrer eigenen Vorschriften über die Ursprungskumulierung betrachtet; in der Praxis wird die Gemeinschaft also Präferenzen für Waren mit Ursprung in den begünstigten Ländern gewähren, die Bestandteile mit Ursprung in der Schweiz und/oder Norwegen enthalten, während diese beiden Länder umgekehrt Waren akzeptieren werden, die Bestandteile aus der Gemeinschaft enthalten. Dies bedeutet, daß die Gemeinschaft und die EFTA-Länder die aus dem Gebiet der jeweils anderen Parteien stammenden Warenbestandteile akzeptieren, wenn sie in Ausfuhren der Entwicklungsländer enthalten. Dadurch kann die Übereinstimmung der APS-Regelungen, vor allem hinsichtlich der Ursprungsregeln, aufrechterhalten werden, um eine bestimmte Art des Warenverkehrs, wie er in dem von den drei genannten Zollgebieten gebildeten Wirtschaftsraum sehr häufig stattfindet, nicht zu beeinträchtigen (Beispiel: eine Sendung brasilianischer Waren wird in den Niederlanden verzollt und zwischen den teils in Deutschland, teils in der Schweiz ansässigen Empfängern aufgeteilt, wobei vom niederländischen Zoll ein Ersatzzeugnis für das letztgenannte Land erteilt wird). Im übrigen deutet das Wirtschaftsvolumen der Gemeinschaft einerseits und der Schweiz und Norwegens andererseits darauf hin, daß häufiger Waren mit Bestandteilen aus der Gemeinschaft über die begünstigten Länder in die EFTA-Staaten gelangen werden, als umgekehrt. Folglich hatte die Kommission den Rat um ein Verhandlungsmandat ersucht, um mit der Schweiz und Norwegen zwei parallele Abkommen in Form von Briefwechseln auszuarbeiten, die dieser Vereinbarung im internationalen Recht Bestand verleihen. Diese Abkommen müssen - unabhängig davon, ob die Waren die Ursprungsbedingungen dank der bilateralen Kumulierung einhalten - das gesamte Verfahren für die Ersatzzeugnisse erfassen, da sich gezeigt hat, daß die Vereinbarungen von 1980 nicht die erforderlichen Garantien hinsichtlich des internationalen Rechts bieten. Nachdem der Rat der Kommission das Verhandlungsmandat am 29. März 1996 erteilt hatte, wurden Gespräche mit den schweizerischen und norwegischen Behörden geführt, die zu den Entwürfen der beigefügten Briefwechsel führten. Die redaktionellen Arbeiten sind abgeschlossen, und die drei Parteien wenden die bilaterale Kumulierung seit kurzem an. Anders als zu Anfang der Verhandlungen geplant, sind die Erzeugnisse der Fischerei und Landwirtschaft vom Anwendungsbereich dieser Abkommen ausgenommen (Kapitel 1 bis 24 der KN). Schließlich wurde der Wortlaut der Abkommen im Rahmen des Ausschusses für den Zollkodex (Fachbereich Ursprungsfragen) von den Sachverständigen der Mitgliedstaaten geprüft. 2000/0242 (ACC) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Genehmigung eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den einzelnen im Rahmen des APS Zollpräferenzen gewährenden EFTA-Staaten (Norwegen und Schweiz), wonach die Waren mit Ursprung in Norwegen oder der Schweiz bei ihrer Ankunft im Zollgebiet der Gemeinschaft wie Waren behandelt werden, die Bestandteile mit Ursprung in der Gemeinschaft enthalten (Gegenseitigkeitsabkommen) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 [1], zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1602/2000 vom 24. Juli 2000 [2], insbesondere auf Artikel 66 Absätze 4 und 5, [1] ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. [2] ABl. L 188 vom 26.7.2000, S.1. in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Um die Ausstellung von Ersatzursprungszeugnissen nach Formblatt A durch die Zollbehörden der Europäischen Gemeinschaft, der Schweiz und Norwegens zu ermöglichen und damit insbesondere den Verkehr von Waren mit Ursprung in Entwicklungsländern zu erleichtern, die in den Genuss der von der Europäischen Gemeinschaft, der Schweiz und Norwegen gewährten allgemeinen Zollpräferenzen kommen, erscheint es notwendig, ein Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Schweiz und Norwegen zu schließen, damit letztere ihre Warenbestandteile im Rahmen der bilateralen Ursprungskumulierung gegenseitig als Bestandteile mit Ursprung in den betreffenden Entwicklungsländern betrachten. (2) Nachdem der Rat der Kommission am 29. März 1996 seine Genehmigung erteilt hatte, fanden Verhandlungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Schweiz und Norwegen statt, die zu einem Abkommen in Form von Briefwechseln führte, das im Interesse der Gemeinschaft genehmigt werden sollte - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Schweiz und Norwegen, das die Ausstellung von Ersatzursprungszeugnissen nach Formblatt A durch die Zollbehörden der Europäischen Gemeinschaft, der Schweiz und Norwegens ermöglichen soll, um insbesondere den Verkehr von Waren mit Ursprung in Entwicklungsländern zu erleichtern, die in den Genuss der von der Europäischen Gemeinschaft, der Schweiz und Norwegen gewährten allgemeinen Zollpräferenzen kommen, wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens in Form eines Briefwechsels ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das in Artikel 1 genannte Abkommen in Form eines Briefwechsels zu unterzeichnen. Artikel 3 Der Präsident des Rates nimmt die in dem Abkommen in Form eines Briefwechsels vorgesehene Notifizierung im Namen der Gemeinschaft vor. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident ANHANG ABKOMMEN IN FORM EINES BRIEFWECHSELS zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den einzelnen im Rahmen des APS Zollpräferenzen gewährenden EFTA-Staaten (Norwegen und Schweiz), wonach die Waren mit Ursprung in Norwegen oder der Schweiz bei ihrer Ankunft im Zollgebiet der Gemeinschaft wie Waren behandelt werden, die Bestandteile mit Ursprung in der Gemeinschaft enthalten (Gegenseitigkeitsabkommen) A. Schreiben der Europäischen Gemeinschaft Sehr geehrte Damen und Herren, 1. Die Europäische Gemeinschaft und die Schweiz sind der Auffassung, daß sie im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) ähnliche Ursprungsregeln anwenden, die auf folgenden allgemeinen Grundsätzen beruhen: -Definition des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" nach denselben Kriterien; -Bestimmungen über die regionale Kumulierung; -Bestimmungen über die regionale Kumulierung mit Vormaterialien, die ihren Ursprung im Sinne der APS-Ursprungsregeln in der Europäischen Gemeinschaft, der Schweiz oder in Norwegen haben; -Toleranzprozentsatz für Materialien ohne Ursprungseigenschaft; -Verpflichtung zur unmittelbaren Beförderung der Waren ab dem begünstigten Land; -Bestimmungen über die Ausstellung und Annahme des Ersatzursprungszeugnisses nach Formblatt A (im folgenden "Ersatzzeugnis" genannt); -Notwendigkeit der Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der begünstigten Länder bei Ursprungszeugnissen nach Formblatt A. 2. Die Europäische Gemeinschaft und die Schweiz erkennen gegenseitig die Vormaterialien mit Ursprung in der anderen Vertragspartei oder in Norwegen (im Sinne der APS-Ursprungsregeln), die zur Herstellung eines Erzeugnisses mit Ursprung in einem APS-begünstigten Land verwendet wurden, als Ursprungserzeugnisse des begünstigten Landes an. Die Zollbehörden der Gemeinschaft, der Schweiz oder Norwegens leisten einander die erforderliche Amtshilfe, insbesondere bei der Überprüfung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 für die im vorstehenden Absatz genannten Vormaterialien. Die Amtshilfebestimmungen in Protokoll 3 des Abkommens EG-Schweiz, in Anhang B des EFTA-Übereinkommens und in Protokoll 4 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten sinngemäß. Dieser Absatz gilt nicht für die Waren der Kapitel 1 bis 24 des Harmonisierten Systems. 3. Die Europäische Gemeinschaft und die Schweiz akzeptieren gegenseitig die von den Zollbehörden der anderen Vertragspartei ausgestellten Ersatzzeugnisse anstelle der von den zuständigen Behörden der begünstigten Länder ausgestellten Ursprungszeugnisse nach Formblatt A, sofern -das Ursprungszeugnis nach Formblatt A und nicht eine andere Ursprungsbescheinigung durch dieses Verfahren ersetzt wird; -das Ersatzzeugnis aufgrund eines schriftlichen Antrags des Wiederausführers ausgestellt wird; -die fraglichen Waren je nach Fall in der Europäischen Gemeinschaft oder der Schweiz unter zollamtlicher Überwachung geblieben und nur ent- oder verladen worden sind oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren haben; -die Zollstelle, die das Ersatzzeugnis ausstellt, das Original des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A erledigt und darauf die Seriennummern des oder der entsprechenden Ersatzzeugnisse einträgt. -für die fraglichen Waren keine Abweichung von den Ursprungsregeln gilt; -die Zollbehörden der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz einander insbesondere bei den Nachprüfungen die erforderliche Amtshilfe leisten; die Behörden des Landes, in dem das Ersatzzeugnis ausgestellt wird, überprüfen insbesondere auf Antrag des Bestimmungslandes nachträglich die Gültigkeit des entsprechenden Originals des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A. 4. Das Ersatzzeugnis ist wie folgt auszustellen : -Im Feld rechts oben muß das Land angegeben sein, in dem das Ersatzzeugnis ausgestellt worden ist. -In Feld 4 ist die Angabe "certificat de remplacement" oder "replacement certificate" zu machen, und es sind Ausstellungsdatum und Seriennummer des Originals des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A zu vermerken. -In Feld 1 ist der Name des Wiederausführers anzugeben. -In Feld 2 kann der Name des endgültigen Empfängers eingetragen werden. -In die Felder 3 bis 9 sind sämtliche in dem Original des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A enthaltenen Angaben zu übertragen, die sich auf die wiederausgeführten Waren beziehen. -In Feld 10 ist auf die Rechnung des Wiederausführers Bezug zu nehmen. -In Feld 11 ist der Sichtvermerk der Zollbehörde anzubringen, die das Ersatzzeugnis ausgestellt hat. Diese Behörde ist nur für die Ausstellung des Ersatzzeugnisses verantwortlich. In Feld 12 sind die Angaben über das Ursprungs- und Bestimmungsland einzutragen, die im Original des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A enthalten waren. Dieses Feld muß vom Wiederausführer unterzeichnet werden. Der Wiederausführer, der dieses Feld nach Treu und Glauben unterzeichnet hat, haftet nicht für die Richtigkeit der Angaben im Original des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A. -Die Zollstelle, die das Ersatzzeugnis ausstellt, trägt in dem Original des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A das Gewicht, die Nummern und die Art der weiterversandten Packstücke sowie die Seriennummern des oder der entsprechenden Ersatzzeugnisse ein. Das Original des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A und der Antrag auf das Ersatzzeugnis werden von der betreffenden Zollstelle mindestens drei Jahre lang aufbewahrt. -Eine Fotokopie des Originals des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A kann dem Ersatzzeugnis beigefügt werden. 5. Jede der beiden Vertragsparteien kann die Durchführung dieses Abkommens unverzüglich aussetzen, wenn sie schwerwiegende Zweifel an dem ordnungsgemäßen Funktionieren hat. Sie hat jedoch vorher die zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei davon in Kenntnis zu setzen. 6. Nachdem die Europäische Gemeinschaft und die Schweiz einander den Abschluß der internen Verfahren zur Einführung der Ursprungskumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz in ihre jeweiligen Allgemeinen Präferenzsysteme notifiziert haben, wird dieses Abkommen zu einem einvernehmlich festgelegten Zeitpunkt in Kraft treten. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung hierzu bestätigen könnten. Genehmigen Sie, sehr geehrte Damen und Herren, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates der Europäischen Union B. Schreiben der Schweiz Sehr geehrte Damen und Herren, Ich beehre mich, den Eingang Ihres Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet: 1. Die Europäische Gemeinschaft und die Schweiz sind der Auffassung, daß sie im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) ähnliche Ursprungsregeln anwenden, die auf folgenden allgemeinen Grundsätzen beruhen: -Definition des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" nach denselben Kriterien; -Bestimmungen über die regionale Kumulierung; -- Bestimmungen über die regionale Kumulierung mit Vormaterialien, die ihren Ursprung im Sinne der APS-Ursprungsregeln in der Europäischen Gemeinschaft, der Schweiz oder in Norwegen haben; -Toleranzprozentsatz für Materialien ohne Ursprungseigenschaft; -Verpflichtung zur unmittelbaren Beförderung der Waren ab dem begünstigten Land; -Bestimmungen über die Ausstellung und Annahme des Ersatzursprungszeugnisses nach Formblatt A (im folgenden "Ersatzzeugnis" genannt); -Notwendigkeit der Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der begünstigten Länder bei Ursprungszeugnissen nach Formblatt A. 2. Die Europäische Gemeinschaft und die Schweiz erkennen gegenseitig die Vormaterialien mit Ursprung in der anderen Vertragspartei oder in Norwegen (im Sinne der APS-Ursprungsregeln), die zur Herstellung eines Erzeugnisses mit Ursprung in einem APS-begünstigten Land verwendet wurden, als Ursprungserzeugnisse des begünstigten Landes an. Die Zollbehörden der Europäischen Gemeinschaft, der Schweiz oder Norwegens leisten einander die erforderliche Amtshilfe, insbesondere bei der Überprüfung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 für die im vorstehenden Absatz genannten Vormaterialien. Die Amtshilfebestimmungen in Protokoll 3 des Abkommens EG-Schweiz, in Anhang B des EFTA-Übereinkommens und in Protokoll 4 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten sinngemäß. Dieser Absatz gilt nicht für die Waren der Kapitel 1 bis 24 des Harmonisierten Systems. 3. Die Europäische Gemeinschaftund die Schweiz akzeptieren gegenseitig die von den Zollbehörden der anderen Vertragspartei ausgestellten Ersatzzeugnisse anstelle der von den zuständigen Behörden der begünstigten Länder ausgestellten Ursprungszeugnisse nach Formblatt A, sofern -das Ursprungszeugnis nach Formblatt A und nicht eine andere Ursprungsbescheinigung durch dieses Verfahren ersetzt wird; -das Ersatzzeugnis aufgrund eines schriftlichen Antrags des Wiederausführers ausgestellt wird; -die fraglichen Waren je nach Fall in der Europäischen Gemeinschaft oder der Schweiz unter zollamtlicher Überwachung geblieben und nur ent- oder verladen worden sind oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren haben; -die Zollstelle, die das Ersatzzeugnis ausstellt, das Original des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A erledigt und darauf die Seriennummern des oder der entsprechenden Ersatzzeugnisse einträgt. -für die fraglichen Waren keine Abweichung von den Ursprungsregeln gilt; -die Zollbehörden der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz einander insbesondere bei den Nachprüfungen die erforderliche Amtshilfe leisten; die Behörden des Landes, in dem das Ersatzzeugnis ausgestellt wird, überprüfen insbesondere auf Antrag des Bestimmungslandes nachträglich die Gültigkeit des entsprechenden Originals des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A. 4. Das Ersatzzeugnis ist wie folgt auszustellen: -Im Feld rechts oben muß das Land angegeben sein, in dem das Ersatzzeugnis ausgestellt worden ist. -In Feld 4 ist die Angabe "certificat de remplacement" oder "replacement certificate" zu machen, und es sind Ausstellungsdatum und Seriennummer des Originals des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A zu vermerken. -In Feld 1 ist der Name des Wiederausführers anzugeben. -In Feld 2 kann der Name des endgültigen Empfängers eingetragen werden. -In die Felder 3 bis 9 sind sämtliche in dem Original des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A enthaltenen Angaben zu übertragen, die sich auf die wiederausgeführten Waren beziehen. -In Feld 10 ist auf die Rechnung des Wiederausführers Bezug zu nehmen. -In Feld 11 ist der Sichtvermerk der Zollbehörde anzubringen, die das Ersatzzeugnis ausgestellt hat. Diese Behörde ist nur für die Ausstellung des Ersatzzeugnisses verantwortlich. In Feld 12 sind die Angaben über das Ursprungs- und Bestimmungsland einzutragen, die im Original des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A enthalten waren. Dieses Feld muß vom Wiederausführer unterzeichnet werden. Der Wiederausführer, der dieses Feld nach Treu und Glauben unterzeichnet hat, haftet nicht für die Richtigkeit der Angaben im Original des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A. -Die Zollstelle, die das Ersatzzeugnis ausstellt, trägt in dem Original des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A das Gewicht, die Nummern und die Art der weiterversandten Packstücke sowie die Seriennummern des oder der entsprechenden Ersatzzeugnisse ein. Das Original des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A und der Antrag auf das Ersatzzeugnis werden von der betreffenden Zollstelle mindestens drei Jahre lang aufbewahrt. -Eine Fotokopie des Originals des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A kann dem Ersatzzeugnis beigefügt werden. 5. Jede der beiden Vertragsparteien kann die Durchführung dieses Abkommens unverzüglich aussetzen, wenn sie schwerwiegende Zweifel an dem ordnungsgemäßen Funktionieren hat. Sie hat jedoch vorher die zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei davon in Kenntnis zu setzen. 6. Nachdem die Europäische Gemeinschaft und die Schweiz einander den Abschluß der internen Verfahren zur Einführung der Ursprungskumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz in ihre jeweiligen Allgemeinen Präferenzsysteme notifiziert haben, wird dieses Abkommen zu einem einvernehmlich festgelegten Zeitpunkt in Kraft treten. Ich beehre mich, Ihnen die Zustimmung meiner Regierung zum Inhalt dieses Schreibens zu bestätigen. Genehmigen Sie, sehr geehrte Damen und Herren, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Schweizerischen Bundesrats A. Schreiben der Europäischen Gemeinschaft Sehr geehrte Damen und Herren, 1. Die Europäische Gemeinschaft und Norwegen sind der Auffassung, daß sie im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) ähnliche Ursprungsregeln anwenden, die auf folgenden allgemeinen Grundsätzen beruhen: -Definition des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" nach denselben Kriterien; -Bestimmungen über die regionale Kumulierung; -Bestimmungen über die regionale Kumulierung mit Vormaterialien, die ihren Ursprung im Sinne der APS-Ursprungsregeln in der Europäischen Gemeinschaft, Norwegen oder der Schweiz haben; -Toleranzprozentsatz für Materialien ohne Ursprungseigenschaft; -Verpflichtung zur unmittelbaren Beförderung der Waren ab dem begünstigten Land; -Bestimmungen über die Ausstellung und Annahme des Ersatzursprungszeugnisses nach Formblatt A (im folgenden "Ersatzzeugnis" genannt); -Notwendigkeit der Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der begünstigten Länder bei Ursprungszeugnissen nach Formblatt A. 2. Die Europäische Gemeinschaft und Norwegen erkennen gegenseitig die Vormaterialien mit Ursprung in der anderen Vertragspartei oder in der Schweiz (im Sinne der APS-Ursprungsregeln), die zur Herstellung eines Erzeugnisses mit Ursprung in einem APS-begünstigten Land verwendet wurden, als Ursprungserzeugnisse des begünstigten Landes an. Die Zollbehörden der Gemeinschaft, Norwegens oder der Schweiz leisten einander die erforderliche Amtshilfe, insbesondere bei der Überprüfung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 für die im vorstehenden Absatz genannten Vormaterialien. Die Amtshilfebestimmungen in Protokoll 3 des Abkommens EG-Schweiz, in Anhang B des EFTA-Übereinkommens und in Protokoll 4 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten sinngemäß. Dieser Absatz gilt nicht für die Waren der Kapitel 1 bis 24 des Harmonisierten Systems. 3. Die Europäische Gemeinschaft und Norwegen akzeptieren gegenseitig die von den Zollbehörden der anderen Vertragspartei ausgestellten Ersatzzeugnisse anstelle der von den zuständigen Behörden der begünstigten Länder ausgestellten Ursprungszeugnisse nach Formblatt A, sofern -das Ursprungszeugnis nach Formblatt A und nicht eine andere Ursprungsbescheinigung durch dieses Verfahren ersetzt wird; -das Ersatzzeugnis aufgrund eines schriftlichen Antrags des Wiederausführers ausgestellt wird; -die fraglichen Waren je nach Fall in der Gemeinschaft oder in Norwegen unter zollamtlicher Überwachung geblieben und nur ent- oder verladen worden sind oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren haben; -die Zollstelle, die das Ersatzzeugnis ausstellt, das Original des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A erledigt und darauf die Seriennummern des oder der entsprechenden Ersatzzeugnisse einträgt. -Für die fraglichen Waren keine Abweichung von den Ursprungsregeln gilt; -die Zollbehörden der Europäischen Gemeinschaft und Norwegens einander insbesondere bei den Nachprüfungen die erforderliche Amtshilfe leisten; die Behörden des Landes, in dem das Ersatzzeugnis ausgestellt wird, überprüfen insbesondere auf Antrag des Bestimmungslandes nachträglich die Gültigkeit des entsprechenden Originals des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A. 4. Das Ersatzzeugnis ist wie folgt auszustellen: -Im Feld rechts oben muß das Land angegeben sein, in dem das Ersatzzeugnis ausgestellt worden ist. -In Feld 4 ist die Angabe "certificat de remplacement" oder "replacement certificate" zu machen, und es sind Ausstellungsdatum und Seriennummer des Originals des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A zu vermerken. -In Feld 1 ist der Name des Wiederausführers anzugeben. -In Feld 2 kann der Name des endgültigen Empfängers eingetragen werden. -In die Felder 3 bis 9 sind sämtliche in dem Original des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A enthaltenen Angaben zu übertragen, die sich auf die wiederausgeführten Waren beziehen. -In Feld 10 ist auf die Rechnung des Wiederausführers Bezug zu nehmen. -In Feld 11 ist der Sichtvermerk der Zollbehörde anzubringen, die das Ersatzzeugnis ausgestellt hat. Diese Behörde ist nur für die Ausstellung des Ersatzzeugnisses verantwortlich. In Feld 12 sind die Angaben über das Ursprungs- und Bestimmungsland einzutragen, die im Original des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A enthalten waren. Dieses Feld muß vom Wiederausführer unterzeichnet werden. Der Wiederausführer, der dieses Feld nach Treu und Glauben unterzeichnet hat, haftet nicht für die Richtigkeit der Angaben im Original des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A. -Die Zollstelle, die das Ersatzzeugnis ausstellt, trägt in dem Original des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A das Gewicht, die Nummern und die Art der weiterversandten Packstücke sowie die Seriennummern des oder der entsprechenden Ersatzzeugnisse ein. Das Original des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A und der Antrag auf das Ersatzzeugnis werden von der betreffenden Zollstelle mindestens drei Jahre lang aufbewahrt. -Eine Fotokopie des Originals des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A kann dem Ersatzzeugnis beigefügt werden. 5. Jede der beiden Vertragsparteien kann die Durchführung dieses Abkommens unverzüglich aussetzen, wenn sie schwerwiegende Zweifel an dem ordnungsgemäßen Funktionieren hat. Sie hat jedoch vorher die zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei davon in Kenntnis zu setzen. 6. Nachdem die Europäische Gemeinschaft und Norwegen einander den Abschluß der internen Verfahren zur Einführung der Ursprungskumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft und Norwegen in ihre jeweiligen Allgemeinen Präferenzsysteme notifiziert haben, wird dieses Abkommen zu einem einvernehmlich festgelegten Zeitpunkt in Kraft treten. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung hierzu bestätigen könnten. Genehmigen Sie, sehr geehrte Damen und Herren, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates der Europäischen Union B. Schreiben Norwegens Sehr geehrte Damen und Herren, Ich beehre mich, den Eingang Ihres Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet: 1. Die Europäische Gemeinschaft und Norwegen sind der Auffassung, daß sie im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) ähnliche Ursprungsregeln anwenden, die auf folgenden allgemeinen Grundsätzen beruhen: -Definition des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" nach denselben Kriterien; -Bestimmungen über die regionale Kumulierung; -Bestimmungen über die regionale Kumulierung mit Vormaterialien, die ihren Ursprung im Sinne der APS-Ursprungsregeln in der Europäischen Gemeinschaft, Norwegen oder der Schweiz haben; -Toleranzprozentsatz für Materialien ohne Ursprungseigenschaft; -Verpflichtung zur unmittelbaren Beförderung der Waren ab dem begünstigten Land; -Bestimmungen über die Ausstellung und Annahme des Ersatzursprungszeugnisses nach Formblatt A (im folgenden "Ersatzzeugnis" genannt); -Notwendigkeit der Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der begünstigten Länder bei Ursprungszeugnissen nach Formblatt A. 2. Die Europäische Gemeinschaft und Norwegen erkennen gegenseitig die Vormaterialien mit Ursprung in der anderen Vertragspartei oder in der Schweiz (im Sinne der APS-Ursprungsregeln), die zur Herstellung eines Erzeugnisses mit Ursprung in einem APS-begünstigten Land verwendet wurden, als Ursprungserzeugnisse des begünstigten Landes an. Die Zollbehörden der Europäischen Gemeinschaft, Norwegens oder der Schweiz leisten einander die erforderliche Amtshilfe, insbesondere bei der Überprüfung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 für die im vorstehenden Absatz genannten Vormaterialien. Die Amtshilfebestimmungen in Protokoll 3 des Abkommens EG-Schweiz, in Anhang B des EFTA-Übereinkommens und in Protokoll 4 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten sinngemäß. Dieser Absatz gilt nicht für die Waren der Kapitel 1 bis 24 des Harmonisierten Systems. 3. Die Europäische Gemeinschaft Gemeinschaft und Norwegen akzeptieren gegenseitig die von den Zollbehörden der anderen Vertragspartei ausgestellten Ersatzzeugnisse anstelle der von den zuständigen Behörden der begünstigten Länder ausgestellten Ursprungszeugnisse nach Formblatt A, sofern -das Ursprungszeugnis nach Formblatt A und nicht eine andere Ursprungsbescheinigung durch dieses Verfahren ersetzt wird; -das Ersatzzeugnis aufgrund eines schriftlichen Antrags des Wiederausführers ausgestellt wird; -die fraglichen Waren je nach Fall in der Europäischen Gemeinschaft oder in Norwegen unter zollamtlicher Überwachung geblieben und nur ent- oder verladen worden sind oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren haben; -die Zollstelle, die das Ersatzzeugnis ausstellt, das Original des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A erledigt und darauf die Seriennummern des oder der entsprechenden Ersatzzeugnisse einträgt. -für die fraglichen Waren keine Abweichung von den Ursprungsregeln gilt; -die Zollbehörden der Gemeinschaft und Norwegens einander insbesondere bei den Nachprüfungen die erforderliche Amtshilfe leisten; die Behörden des Landes, in dem das Ersatzzeugnis ausgestellt wird, überprüfen insbesondere auf Antrag des Bestimmungslandes nachträglich die Gültigkeit des entsprechenden Originals des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A. 4. Das Ersatzzeugnis ist wie folgt auszustellen: -Im Feld rechts oben muß das Land angegeben sein, in dem das Ersatzzeugnis ausgestellt worden ist. -In Feld 4 ist die Angabe "certificat de remplacement" oder "replacement certificate" zu machen, und es sind Ausstellungsdatum und Seriennummer des Originals des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A zu vermerken. -In Feld 1 ist der Name des Wiederausführers anzugeben. -In Feld 2 kann der Name des endgültigen Empfängers eingetragen werden. -In die Felder 3 bis 9 sind sämtliche in dem Original des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A enthaltenen Angaben zu übertragen, die sich auf die wiederausgeführten Waren beziehen. -In Feld 10 ist auf die Rechnung des Wiederausführers Bezug zu nehmen. -In Feld 11 ist der Sichtvermerk der Zollbehörde anzubringen, die das Ersatzzeugnis ausgestellt hat. Diese Behörde ist nur für die Ausstellung des Ersatzzeugnisses verantwortlich. In Feld 12 sind die Angaben über das Ursprungs- und Bestimmungsland einzutragen, die im Original des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A enthalten waren. Dieses Feld muß vom Wiederausführer unterzeichnet werden. Der Wiederausführer, der dieses Feld nach Treu und Glauben unterzeichnet hat, haftet nicht für die Richtigkeit der Angaben im Original des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A. -Die Zollstelle, die das Ersatzzeugnis ausstellt, trägt in dem Original des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A das Gewicht, die Nummern und die Art der weiterversandten Packstücke sowie die Seriennummern des oder der entsprechenden Ersatzzeugnisse ein. Das Original des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A und der Antrag auf das Ersatzzeugnis werden von der betreffenden Zollstelle mindestens drei Jahre lang aufbewahrt. -Eine Fotokopie des Originals des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A kann dem Ersatzzeugnis beigefügt werden. 5. Jede der beiden Vertragsparteien kann die Durchführung dieses Abkommens unverzüglich aussetzen, wenn sie schwerwiegende Zweifel an dem ordnungsgemäßen Funktionieren hat. Sie hat jedoch vorher die zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei davon in Kenntnis zu setzen. 6. Nachdem die Europäische Gemeinschaft und Norwegen einander den Abschluß der internen Verfahren zur Einführung der Ursprungskumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft und Norwegen in ihre jeweiligen Allgemeinen Präferenzsysteme notifiziert haben, wird dieses Abkommen zu einem einvernehmlich festgelegten Zeitpunkt in Kraft treten. Ich beehre mich, Ihnen die Zustimmung meiner Regierung zum Inhalt dieses Schreibens zu bestätigen. Genehmigen Sie, sehr geehrte Damen und Herren, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung. Geschehen zu Brüssel am im Namen der Regierung des Königreichs Norwegen FINANZBOGEN 1. BEZEICHNUNG DER MASSNAHME Entwurf eines Beschlusses des Rates über die Genehmigung eines Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den einzelnen im Rahmen des APS Zollpräferenzen gewährenden EFTA-Staaten (Norwegen und Schweiz), damit Waren mit Ursprung in Norwegen oder der Schweiz bei ihrer Ankunft im Zollgebiet der Gemeinschaft wie Waren behandelt werden, die Bestandteile mit Ursprung in der Gemeinschaft enthalten (Gegenseitigkeitsabkommen) 2. HAUSHALTSLINIE(N) Dieses Abkommen ist in finanzieller Hinsicht neutral, da keine neuen Zollzugeständnisse geschaffen werden. 3. RECHTSGRUNDLAGE Artikel 133 EG-Vertrag 4. BESCHREIBUNG DER MASSNAHME 4.1 Allgemeines Ziel der Maßnahme Mit diesem Abkommen wird die gegenseitige Anerkennung von Warenbestandteilen aus der Schweiz, Norwegen und der Gemeinschaft im Rahmen des Verkehrs von Waren gestattet, die unter die allgemeinen Zollpräferenzen fallen und den Ursprungskriterien aufgrund der Tatsache entsprechen, daß sie Bestandteile aus den Zollpräferenzen gewährenden Ländern enthalten. 4.2 Dauer der Maßnahme und Bestimmungen über eventuelle Verlängerungen Unbefristet. 5. BETRUGSBEKÄMPFUNGSVORKEHRUNGEN Artikel 5 des Abkommens sieht die Möglichkeit vor, die Durchführung des Abkommens auszusetzen, wenn Zweifel hinsichtlich seiner ordnungsgemäßen Anwendung bestehen. 6. VERWALTUNGSAUSGABEN (TEIL A DES EINZELPLANS III DES GESAMTHAUSHALTSPLANS) 6.1 Auswirkung auf den Personalbestand Keine - dezentrale Verwaltung (nationale Zollbehörden) FOLGENABSCHÄTZUNGSBOGEN AUSWIRKUNGEN DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS AUF DIE UNTERNEHMEN UNTER BESONDERER BERÜCKSICHTIGUNG DER KLEINEN UND MITTLEREN UNTERNEHMEN (KMU) 1. Bezeichnung des vorgeschlagenen Rechtsakts Entwurf eines Beschlusses des Rates über die Genehmigung eines Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den einzelnen im Rahmen des APS Zollpräferenzen gewährenden EFTA-Staaten (Norwegen und Schweiz), damit Waren mit Ursprung in Norwegen oder der Schweiz bei ihrer Ankunft im Zollgebiet der Gemeinschaft wie Waren behandelt werden, die Bestandteile mit Ursprung in der Gemeinschaft enthalten (Gegenseitigkeitsabkommen) 2. Dokumentennummer TAXUD/2080/99 3. Der vorgeschlagene Rechtsakt Warum ist ein Rechtsakt der Gemeinschaft unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips in diesem Bereich notwendig und welche Ziele werden in erster Linie verfolgt- Im Rahmen des freien Warenverkehrs EU/Schweiz/Norwegen stellt diese Maßnahme in dem betreffenden Gebiet eine Erleichterung des Handels mit Waren aus den Entwicklungsländern dar. Auswirkung auf die Unternehmen -Wer wird durch den vorgeschlagenen Rechtsakt betroffen sein- Wirtschaftsakteure -Welche Wirtschaftszweige- Importeure -Welche Unternehmensgrößen (welcher Anteil kleiner, mittlerer, großer Unternehmen)- Unternehmen aller Größen -Befinden sich diese Unternehmen in bestimmten Gebieten der Gemeinschaft- Nein -Welche Maßnahmen müssen die Unternehmen ergreifen, um dem Rechtsakt nachzukommen- Keine -Enthält der vorgeschlagene Rechtsakt Bestimmungen, die der besonderen Lage kleiner und mittlerer Unternehmen Rechnung tragen (etwa reduzierte oder andersartige Anforderungen usw.)- Nein