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Dokument 52000PC0273
Proposal for a Council Regulation amending, for the second time, Regulation (EC) No 2742/1999 fixing for 2000 the fishing opportunities and associated conditions for certain fish stocks and groups of fish stocks, applicable in Community waters and, for Community vessels, in waters where limitations in catch are required and amending Regulation (EC) No 66/98
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur zweiten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2742/1999 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2000) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 66/98
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur zweiten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2742/1999 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2000) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 66/98
/* KOM/2000/0273 endg. */
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur zweiten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2742/1999 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2000) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 66/98 /* KOM/2000/0273 endg. */
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur zweiten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2742/1999 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2000) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 66/98 (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG Die Verordnung (EG) Nr. 2742/1999 legt unter anderem die Fangmöglichkeiten und Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern für 2000 fest. Im Zuge erforderlicher Anpassungen hat die Kommission am 27. März 2000 einen Änderungsvorschlag unterbreitet (KOM(2000)175), der dem Rat jetzt zur Genehmigung vorliegt. Im Laufe des Verfahrens für die Annahme dieses Kommissionsvorschlags hat sich die Notwendigkeit weiterer Änderungen ergeben: Zum einen wurden am 3. März 2000 Konsultationen zwischen der Gemeinschaft und der örtlichen Regierung der Färöer über die gegenseitigen Fischereibeziehungen abgeschlossen. Und am 14. März 2000 wurden Konsultationen mit der Republik Estland über die Zusammenarbeit in der Fischerei im Jahr 2000 abgeschlossen. Die Ergebnisse dieser Konsultationen, die den Austausch von Fangmöglichkeiten in Form von Quoten und Lizenzen betreffen, müssen nunmehr in Gemeinschaftsrecht umgesetzt werden, damit die Fischer die neuen Fangmöglichkeiten nutzen können. Außerdem sollten die Gebiete, in denen norwegische Schiffe Blauen Wittling fangen dürfen, genau festgelegt werden, um bestimmte Gebiete nördlich und westlich Irlands auszuschließen, wie in der vereinbarten Niederschrift der Konsultationen zwischen der Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen über die Fangrechte für 2000 festgelegt wurde. Der Rat wird gebeten, diesen Vorschlag anzunehmen, damit die Fischer die neuen Fangmöglichkeiten nutzen und ihre Tätigkeiten unter angemessenen Bedingungen fortsetzen können. Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur zweiten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2742/1999 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2000) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 66/98 DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur [1], insbesondere auf Artikel 8 Absatz 4, [1] ABl. L 389 vom 31.12.1992, S.1. auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Verordnung (EG) Nr. 2742/1999 vom 17. Dezember 1999 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2000) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 66/98 [2] enthält Bewirtschaftungsvorschriften für Bestände, die für die Gemeinschaft von Interesse sind. [2] ABl. L 341 vom 31.12.1999, S. 1 Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr.... (ABl. L ..., S. ...). (2) Nach dem Verfahren des Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der örtlichen Regierung der Färöer andererseits [3] sowie des Abkommens über die Fischereibeziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Estland [4] hat die Gemeinschaft mit der örtlichen Regierung der Färöer und der Republik Estland Konsultationen geführt. Die Delegationen kamen überein, ihren jeweiligen Behörden zu empfehlen, für das Jahr 2000 für die Schiffe der jeweils anderen Partei bestimmte Fangmöglichkeiten in Form von Quoten und Lizenzen festzulegen. Es sind die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um die Ergebnisse dieser Konsultationen in Gemeinschaftsrecht umzusetzen. [3] ABl. L 226 vom 29.8.1980, S. 12. [4] ABl. L 332 vom 20.12.1996, S. 16. (3) Die Gebiete, in denen norwegische Schiffe Blauen Wittling fangen dürfen, sind genau festzulegen, um bestimmte Gebiete nördlich und westlich Irlands auszuschließen, wie in der vereinbarten Niederschrift der Konsultationen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen über die Fischereirechte für 2000 festgelegt wurde (Brüssel, 2. Dezember 1999). (4) Die Verordnung (EG) Nr. 2742/1999 sollte entsprechend geändert werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EG) Nr. 2742/1999 wird wie folgt geändert: 1. Folgender Eintrag wird in die Tabelle in Artikel 3 Absatz 3 aufgenommen: Estland // EUR 216 695 2. In Artikel 10 wird der Begriff "Estland" zwischen "Barbados" und "Guyana" und in Artikel 11 Unterabsatz (ii) vor "Lettland" eingefügt. 3. Die Eintragungen in Anhang I ersetzen die entsprechenden Eintragungen in Anhang I A. 4. Die Eintragungen in Anhang II werden in Anhang I A eingefügt. 5. Die Eintragungen in Anhang III ersetzen die entsprechenden Eintragungen in Anhang I D. 6. Der Eintrag in Anhang IV wird in Anhang VI eingefügt. 7. Der Eintrag in Anhang V wird in Anhang VIa eingefügt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident ANHANG I >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG II >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG III >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG IV >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG V >PLATZ FÜR EINE TABELLE> FINANZBOGEN 1. Bezeichnung der Massnahme Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur zweiten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2742/1999 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2000) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 66/98. 2. Haushaltslinie(n) B7-800 3. Rechtsgrundlage Artikel 8 Absatz 4 der Ratsverordnung (EWG) Nr. 3760/92 4. Beschreibung der Massnahme 4.1 Allgemeines Ziel der Maßnahme * Fortsetzung und Ausbau der traditionellen Fangtätigkeit von Gemeinschaftsfischern in estnischen Gewässern * Versorgung des Gemeinschaftsmarktes * Reduzierung des Fischereiaufwands in Gemeinschaftsgewässern 4.2 Dauer der Maßnahme und Bestimmungen über ihre Erneuerung: 1. Januar bis 31. Dezember 2000 5. Einstufung der Ausgaben / Einnahmen 5.1 Obligatorische Ausgaben 5.2 Getrennte Mittel 6. Art der Ausgaben / Einnahmen Finanzieller Ausgleich für die eingeräumten Fangmöglichkeiten in estnischen Gewässern. 7. Finanzielle Auswirkungen 216 695 EUR 7.1 Berechnungsweise für die Gesamtkosten der Maßnahme Der finanzielle Ausgleich gemäß Artikel 4 des Abkommens über die Fischereibeziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Estland wurde auf der Grundlage der durchschnittlichen Anlandepreise 1998 in Ostseehäfen der Gemeinschaft ausgehandelt. Die geschätzten Betriebskosten für die in unterschiedlichen Fischereien eingesetzten Fahrzeuge wurden abgezogen. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Finanzieller Ausgleich insgesamt: 216 695 EUR Durchschnittspreis EUR/Tonne: 406 8. Vorgesehene Betrugsbekämpfungsmassnahmen Der finanzielle Ausgleich der Gemeinschaft wird von Estland gemäß Artikel 4 des Abkommens zur Entwicklung des estnischen Fischereisektors verwendet. Der Betrag wird von den estnischen Behörden verwaltet. 9. Angaben zur Kostenwirksamkeitsanalyse 9.1 Quantifizierbare Einzelziele; Zielgruppen Die Ostseeflotte der Gemeinschaft hat mit einem ernsten Rückgang der Fangmöglichkeiten zu kämpfen, wofür hauptsächlich biologische Faktoren verantwortlich sind (geringer Salzgehalt des Wassers, veränderte Umweltbedingungen und Wechselbeziehungen zwischen den Arten). Jede Erweiterung der Fangmöglichkeiten über das derzeit kritische Niveau der Fangerträge hinaus trägt dazu bei, einen Zusammenbruch der Flotte sowie der angeschlossenen Gewerbezweige an Land zu verhindern. Außerdem werden auch in gewissem Umfang Zahlungen im Rahmen von Überliegeregelungen und Sozialprogrammen vermieden. Der finanzielle Ausgleich wird wie in den Vorjahren von Estland hauptsächlich darauf verwendet, die Fischereiforschung, die Schulung von Fischereimanagern und die Kontrolltätigkeiten zu verbessern. Dies hat bessere wissenschaftliche Bestandsabschätzungen und Kontrollen in der Fischereizone Estlands nach sich gezogen und so zu einer rationelleren Nutzung der Bestände zugunsten aller Ostseeanrainer und -fischer beigetragen. 9.2 Begründung der Maßnahme Die Fischereipolitik fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft. Folglich muß der finanzielle Ausgleich, der nach den Bestimmungen der bilateralen Fischereiabkommen für die in Drittlandsgewässern eingeräumten Fangmöglichkeiten gewährt wird, aus dem Gemeinschaftshaushalt gezahlt werden. Die veranschlagten Ausgaben sind im Haushaltsentwurf für den betreffenden Zeitraum vorgesehen. 9.3 Begleitung und Bewertung der Maßnahme Die Kommission erhält monatliche Fang- und Anlandestatistiken. Die Nutzung der eingeräumten Fangmöglichkeiten wird daher regelmäßig beurteilt. 10. Verwaltungsausgaben (Teil A des Einzelplans III des Gesamthaushaltsplans) Die Maßnahme erfordert keine Erhöhung des Personalbestands der Kommission und bringt keine zusätzlichen Verwaltungskosten mit sich.