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Dokument 31991R3223
Commission Regulation (EEC) No 3223/91 of 5 November 1991 authorizing the United Kingdom to permit under certain conditions an additional increase in the alcoholic strength of certain table wines
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3223/91 DER KOMMISSION vom 5. November 1991 zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, unter bestimmten Voraussetzungen eine zusätzliche Erhöhung des Alkoholgehalts bestimmter Weine und besimmter zur Weinherstellung vorgesehener Erzeugnisse zu gestatten
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3223/91 DER KOMMISSION vom 5. November 1991 zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, unter bestimmten Voraussetzungen eine zusätzliche Erhöhung des Alkoholgehalts bestimmter Weine und besimmter zur Weinherstellung vorgesehener Erzeugnisse zu gestatten
UL L 305, 6.11.1991, S. 14-15
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 31/08/1992
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3223/91 DER KOMMISSION vom 5. November 1991 zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, unter bestimmten Voraussetzungen eine zusätzliche Erhöhung des Alkoholgehalts bestimmter Weine und besimmter zur Weinherstellung vorgesehener Erzeugnisse zu gestatten -
Amtsblatt Nr. L 305 vom 06/11/1991 S. 0014 - 0015
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3223/91 DER KOMMISSION vom 5. November 1991 zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, unter bestimmten Voraussetzungen eine zusätzliche Erhöhung des Alkoholgehalts bestimmter Weine und besimmter zur Weinherstellung vorgesehener Erzeugnisse zu gestatten DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1734/91 (2), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 4 und Artikel 81, in Erwägung nachstehender Gründe: Nach Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 dürfen die Mitgliedstaaten die Erhöhung des vorhandenen oder potentiellen natürlichen Alkoholgehalts nur innerhalb bestimmter Grenzen zulassen. Wegen der 1991 in Teilen der Weinbauzone A herrschenden aussergewöhnlichen ungünstigen Witterung, die durch die niedrigen Temperaturen im späten Frühjahr und anomal häufige Regenfälle und mangelnde Sonneneinstrahlung gekennzeichnet waren, reichen die in Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 für die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts festgesetzten Grenzen vielfach nicht aus, um solche Weine herzustellen, wie sie der Markt normalerweise verlangt. Der betroffene Mitgliedstaat ist daher zu ermächtigen, in den geschädigten Gebieten eine zusätzliche Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts nach Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 zuzulassen. Ferner empfiehlt es sich, daß der Mitgliedstaat der Kommission bestimmte Angaben macht, insbesondere aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 2240/89 der Kommission (3). Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Vereinigte Königreich wird für das Weinwirtschaftsjahr 1991/92 ermächtigt, die vorgesehene zusätzliche Erhöhung des Alkoholgehalts für die Weinbauzone A gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 für die in Absatz 1 erster Unterabsatz des Artikels 18 genannten Erzeugnisse zuzulassen, sofern sie von Trauben stammen: a) die zur Herstellung von Tafelwein bestimmt sind und b) den im Anhang aufgeführten empfohlenen und zugelassenen Rebsorten angehören. Artikel 2 Anhand der in Artikel 23 Absatz 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 genannten Meldung teilt der betroffene Mitgliedstaat bis spätestens 31. Mai 1992 der Kommission die Mengen an Zucker, Traubenmostkonzentrat und rektifiziertem Traubenmostkonzentrat mit, die zur Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse verwendet wurden. Diese Mitteilungen enthalten die geschätzten Angaben über die Mengen an Zucker, Traubenmostkonzentrat und rektifiziertem Traubenmostkonzentrat, die für die zusätzlichen Erhöhung des Alkoholgehalts gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 verwendet wurden. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 5. November 1991 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 84 vom 27. 3. 1987, S. 1. (2) ABl. Nr. L 163 vom 26. 6. 1991, S. 6. (3) ABl. Nr. L 215 vom 26. 7. 1989, S. 16. ANHANG a) Empfohlene Rebsorten: Huxelrebe, Müller-Thurgau, Reichensteiner, Schonburger, Seyval blanc. b) Zugelassene Rebsorten: Auxerrois, Bacchus, Cascade, Chardonnay, Dunkelfelder, Ehrenfelser, Faber, Gutenborner, Kerner, Léon Millot, Madeleine Sylvaner, Optima, Ortega, Pinot Noir, Regner, Ruländer, Scheurebe, Triomphe, Wrotham Pinot, Würzer, Zweigeltrebe.