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Document 22024D0301R(01)
Berichtigung des Beschlusses Nr. 1/2023 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen eingesetzten gemeinsamen Ausschusses vom 15. November 2023 im Hinblick auf die Änderung des Anhangs I und die Aufnahme einer Präzisierung in Anhang IV des Abkommens (Amtsblatt der Europäischen Union L, 2024/301, 25. Januar 2024)
Berichtigung des Beschlusses Nr. 1/2023 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen eingesetzten gemeinsamen Ausschusses vom 15. November 2023 im Hinblick auf die Änderung des Anhangs I und die Aufnahme einer Präzisierung in Anhang IV des Abkommens (Amtsblatt der Europäischen Union L, 2024/301, 25. Januar 2024)
PUB/2024/74
UL L, 2024/90101, 23.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/301/corrigendum/2024-02-23/oj (DE)
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/301/corrigendum/2024-02-23/oj
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Amtsblatt |
DE Serie L |
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2023/1 |
23.2.2024 |
Berichtigung des Beschlusses Nr. 1/2023 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen eingesetzten gemeinsamen Ausschusses vom 15. November 2023 im Hinblick auf die Änderung des Anhangs I und die Aufnahme einer Präzisierung in Anhang IV des Abkommens
( Amtsblatt der Europäischen Union L, 2024/301, 25. Januar 2024 )
Seite 18, Anlage Nummer 2 zur Änderung von Anhang IV, Abschnitt A.2.2, einleitender Satz:
Anstatt:
„Mit einer mittleren Einstufung versehen werden alle Informationen in Verbindung mit dem Emissionshandelssystem, deren Offenlegung gegenüber unbefugten Personen und/oder bei Integritätsverlust den Vertragsparteien oder anderen Einrichtungen mäßigen Schaden zufügen würden und deren Offenlegung voraussichtlich zu Folgendem führt:“
muss es heißen:
„Mit einer mittleren Einstufung versehen werden alle Informationen in Verbindung mit dem Emissionshandelssystem, deren Offenlegung gegenüber unbefugten Personen und/oder bei Integritätsverlust den Vertragsparteien oder anderen Einrichtungen Schaden zufügen würden und deren Offenlegung voraussichtlich zu Folgendem führt:“.
Seite 19, Anlage Nummer 2 zur Änderung von Anhang IV, Abschnitt A.2.3, einleitender Satz:
Anstatt:
„Mit einer hohen Einstufung versehen werden alle Informationen in Verbindung mit dem Emissionshandelssystem, deren Offenlegung gegenüber unbefugten Personen und/oder bei Integritätsverlust den Vertragsparteien oder anderen Einrichtungen mäßigen Schaden zufügen würden und deren Offenlegung voraussichtlich zu Folgendem führt:“
muss es heißen:
„Mit einer hohen Einstufung versehen werden alle Informationen in Verbindung mit dem Emissionshandelssystem, deren Offenlegung gegenüber unbefugten Personen und/oder bei Integritätsverlust den Vertragsparteien oder anderen Einrichtungen katastrophalen und/oder inakzeptablen Schaden zufügen würden und deren Offenlegung voraussichtlich zu Folgendem führt:“.
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/301/corrigendum/2024-02-20/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)