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Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 11985I160

    DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, ARTIKEL 160

    UL L 302, 15.11.1985, S. 70 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

    Rechtlicher Status des Dokuments In Kraft

    ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/acc_1985/act_1/art_160/sign

    11985I160

    DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, ARTIKEL 160

    Amtsblatt Nr. L 302 vom 15/11/1985 S. 0070


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    Artikel 160

    ( 1 ) Die nachstehenden Spezialfangtätigkeiten sind gestattet :

    Art der Fangtätigkeit * Zone * Gesamtzahl der zugelassenen Schiffe ( Basisliste ) * Gesamtzahl der Schiffe , die ihre Fangtätigkeiten gleichzeitig ausüben dürfen ( periodische Liste ) * Erlaubter Fangzeitraum *

    a ) Sardinenfänger ( Netzfänger unter 100 BRT ) * VIII a , b , d * 71 * 40 * 1 . Januar bis 28 . Februar und 1 . Juli bis 31 . Dezember *

    b ) Langleinenfänger unter 100 BRT * VIII a * 25 * 10 * ganzjährig *

    c ) Fang von Schiffen mit nicht mehr als 50 BRT aus , nur mit Angelruten * VIII a , b , d * - * 64 * ganzjährig *

    d ) Schiffe , die den Sardellenfang als Haupttätigkeit betreiben * VIII a , b , d * - * 160 * 1 . März bis 30 . Juni *

    e ) Schiffe , die den Sardellenfang zur Verwendung für lebenden Köder betreiben * VIII a , b , d * - * 120 * 1 . Juli bis 31 . Oktober *

    f ) Thunfischfänger * alle Zonen * - * unbegrenzt * ganzjährig *

    g ) Schiffe , die Seebrassen ( Brachsenmakrele ) fangen * VII g , h , j , k * - * 25 * 1 . Oktober bis 31 . Dezember *

    ( 2 ) Ab 1 . Januar 1986 gelten für die Ausübung der in Absatz 1 genannten Fangtätigkeiten Bestimmungen , die mit den unmittelbar vor Inkrafttreten dieser Akte geltenden Bestimmungen in ihrer Gesamtheit identisch sind .

    Die Fischereitätigkeiten nach Absatz 1 Buchstabe c ) dürfen jedoch in der betreffenden ICES-Abteilung auch ausserhalb der von den Basislinien aus berechneten Zwölfmeilenzone ausgeuebt werden .

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