EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31994R0122R(01)

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 122/94 der Kommission vom 25. Januar 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1601/91 des Rates hinsichtlich der Definition, Bezeichnung und Aufmachung von aromatisiertem Wein sowie aromatisierten weinhaltigen Getränken und Cocktails (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 21 vom 26. Januar 1994)

Ú. v. ES L 30, 5.2.1998, p. 46–46 (DE)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1994/122/corrigendum/1998-02-05/oj

31994R0122R(01)

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 122/94 der Kommission vom 25. Januar 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1601/91 des Rates hinsichtlich der Definition, Bezeichnung und Aufmachung von aromatisiertem Wein sowie aromatisierten weinhaltigen Getränken und Cocktails (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 21 vom 26. Januar 1994)

Amtsblatt Nr. L 030 vom 05/02/1998 S. 0046 - 0046


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 122/94 der Kommission vom 25. Januar 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1601/91 des Rates hinsichtlich der Definition, Bezeichnung und Aufmachung von aromatisiertem Wein sowie aromatisierten weinhaltigen Getränken und Cocktails (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 21 vom 26. Januar 1994)

Seite 7, Artikel 2 erster Gedankenstrich:

anstatt: "- Aromatisiertes weinhaltiges Getränk, hergestellt aus Weißwein unter Zusatz von Süßstoff und eines Destillats getrockneter Trauben oder ausschließlich durch Kardamomextrakt aromatisiert;"

muß es heißen: "- Aromatisiertes weinhaltiges Getränk, hergestellt aus Weißwein, gesüßt, charakterisiert durch einen Zusatz eines Destillates getrockneter Trauben und ausschließlich durch Kardamomextrakt aromatisiert;"

Seite 7, Artikel 2 zweiter Gedankenstrich:

anstatt: "- Aromatisiertes weinhaltiges Getränk, hergestellt aus Weißwein unter Zusatz von Süßstoff und eines Destillats getrockneter Trauben oder ausschließlich durch Kardamomextrakt aromatisiert;"

muß es heißen: "- Aromatisiertes weinhaltiges Getränk, hergestellt aus Rotwein, das gesüßt worden ist und dem Aromastoffe gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe C der Richtlinie 88/388/EWG zugesetzt worden ist."

Top