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Document 31994R0122R(01)
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 122/94 der Kommission vom 25. Januar 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1601/91 des Rates hinsichtlich der Definition, Bezeichnung und Aufmachung von aromatisiertem Wein sowie aromatisierten weinhaltigen Getränken und Cocktails (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 21 vom 26. Januar 1994)
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 122/94 der Kommission vom 25. Januar 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1601/91 des Rates hinsichtlich der Definition, Bezeichnung und Aufmachung von aromatisiertem Wein sowie aromatisierten weinhaltigen Getränken und Cocktails (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 21 vom 26. Januar 1994)
Ú. v. ES L 30, 5.2.1998, p. 46–46
(DE)
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1994/122/corrigendum/1998-02-05/oj
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 122/94 der Kommission vom 25. Januar 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1601/91 des Rates hinsichtlich der Definition, Bezeichnung und Aufmachung von aromatisiertem Wein sowie aromatisierten weinhaltigen Getränken und Cocktails (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 21 vom 26. Januar 1994)
Amtsblatt Nr. L 030 vom 05/02/1998 S. 0046 - 0046
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 122/94 der Kommission vom 25. Januar 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1601/91 des Rates hinsichtlich der Definition, Bezeichnung und Aufmachung von aromatisiertem Wein sowie aromatisierten weinhaltigen Getränken und Cocktails (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 21 vom 26. Januar 1994) Seite 7, Artikel 2 erster Gedankenstrich: anstatt: "- Aromatisiertes weinhaltiges Getränk, hergestellt aus Weißwein unter Zusatz von Süßstoff und eines Destillats getrockneter Trauben oder ausschließlich durch Kardamomextrakt aromatisiert;" muß es heißen: "- Aromatisiertes weinhaltiges Getränk, hergestellt aus Weißwein, gesüßt, charakterisiert durch einen Zusatz eines Destillates getrockneter Trauben und ausschließlich durch Kardamomextrakt aromatisiert;" Seite 7, Artikel 2 zweiter Gedankenstrich: anstatt: "- Aromatisiertes weinhaltiges Getränk, hergestellt aus Weißwein unter Zusatz von Süßstoff und eines Destillats getrockneter Trauben oder ausschließlich durch Kardamomextrakt aromatisiert;" muß es heißen: "- Aromatisiertes weinhaltiges Getränk, hergestellt aus Rotwein, das gesüßt worden ist und dem Aromastoffe gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe C der Richtlinie 88/388/EWG zugesetzt worden ist."