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Dokument 62019TO0307
Order of the General Court (Sixth Chamber) of 2 April 2020.#SQlab GmbH v European Union Intellectual Property Office.#Action for annulment — EU trade mark — Application for EU word mark Innerbarend — Absolute ground for refusal — Descriptive character — Article 7(1)(c) of Regulation (EU) 2017/1001 — Action manifestly lacking any foundation in law.#Case T-307/19.
Uznesenie Všeobecného súdu (šiesta komora) z 2. apríla 2020.
SQlab GmbH proti Úradu Európskej únie pre duševné vlastníctvo.
Žaloba o neplatnosť – Ochranná známka Európskej únie – Prihláška slovnej ochrannej známky Európskej únie Innerbarend – Absolútny dôvod zamietnutia – Opisný charakter – Článok 7 ods. 1 písm. c) nariadenia (EÚ) 2017/1001 – Žaloba zjavne bez právneho základu.
Vec T-307/19.
Uznesenie Všeobecného súdu (šiesta komora) z 2. apríla 2020.
SQlab GmbH proti Úradu Európskej únie pre duševné vlastníctvo.
Žaloba o neplatnosť – Ochranná známka Európskej únie – Prihláška slovnej ochrannej známky Európskej únie Innerbarend – Absolútny dôvod zamietnutia – Opisný charakter – Článok 7 ods. 1 písm. c) nariadenia (EÚ) 2017/1001 – Žaloba zjavne bez právneho základu.
Vec T-307/19.
ECLI-Identifikator: ECLI:EU:T:2020:144
BESCHLUSS DES GERICHTS (Sechste Kammer)
2. April 2020(*)
„Nichtigkeitsklage – Unionsmarke – Anmeldung der Unionswortmarke Innerbarend – Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001 – Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt“
In der Rechtssache T‑307/19,
SQlab GmbH mit Sitz in Taufkirchen (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Koelle,
Klägerin,
gegen
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch A. Söder als Bevollmächtigte,
Beklagter,
betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 18. März 2019 (Sache R 2180/2018‑4) über die Anmeldung des Wortzeichens Innerbarend als Unionsmarke
erlässt
DAS GERICHT (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung der Präsidentin A. Marcoulli sowie der Richter J. Schwarcz (Berichterstatter) und C. Iliopoulos,
Kanzler: E. Coulon,
aufgrund der am 20. Mai 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,
aufgrund der am 22. Juli 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung
folgenden
Beschluss
Vorgeschichte des Rechtsstreits
1 Am 17. Mai 2016 meldete die Klägerin, die SQlab GmbH, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.
2 Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen Innerbarend.
3 Die Marke wurde für folgende Waren der Klasse 12 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet: „Fahrräder und deren Zubehör, soweit in Klasse 12 enthalten, insbesondere Lenkstangen einschließlich deren Endstücke und Griffe, sämtliche auch orthopädisch und/oder ergonomisch geformte“.
4 Mit Entscheidung vom 14. September 2018 wies der Prüfer die Anmeldung auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c sowie Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 zurück.
5 Am 8. November 2018 legte die Klägerin nach den Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001 gegen die Entscheidung des Prüfers Beschwerde beim EUIPO ein.
6 Mit Entscheidung vom 18. März 2019 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Vierte Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde zurück. Sie war insbesondere der Auffassung, die angemeldete Marke bestehe aus drei englischsprachigen Begriffen, die „Enden (Endstücke) von Lenkern bezeichnen, die innen angeordnet sind“ (Rn. 14 der angefochtenen Entscheidung). Solche zusätzlich im Innenbereich des Lenkerbügels angebrachte Griffe und Lenkerendstücke existierten bereits auf dem Markt für Fahrräder, erlaubten eine bequemere Handhaltung, ermöglichten eine aerodynamischere Haltung von Armen und Oberkörper und stellten ein vorteilhaftes Ausstattungsmerkmal dar, das normalerweise positiv bei der Kaufentscheidung der Verbraucher berücksichtigt werde (Rn. 15, 16 und 18 der angefochtenen Entscheidung). Schließlich wahre die angemeldete Marke die Regeln der englischen Grammatik und die beanspruchten Waren seien „insbesondere Lenkstangen“ (Rn. 20 und 23 der angefochtenen Entscheidung). Die Beschwerdekammer kam daher zu dem Ergebnis, die angemeldete Marke sei beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001, und es sei nicht erforderlich, das andere, auf Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 gestützte absolute Eintragungshindernis zu prüfen.
Anträge der Parteien
7 Die Klägerin beantragt,
– die angefochtene Entscheidung aufzuheben;
– die angefochtene Entscheidung dahin gehend abzuändern, dass die Beschwerde begründet und die Unionsmarke „Innerbarend“ einzutragen ist;
– dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen;
8 Das EUIPO beantragt,
– die Klage abzuweisen;
– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
Rechtliche Würdigung
9 Nach Art. 126 seiner Verfahrensordnung kann das Gericht, wenn einer Klage offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt, auf Vorschlag des Berichterstatters jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, ohne das Verfahren fortzusetzen. Da sich das Gericht im vorliegenden Fall aufgrund des Akteninhalts für ausreichend unterrichtet hält, beschließt es, in Anwendung dieses Artikels ohne Fortsetzung des Verfahrens zu entscheiden, auch wenn die Klägerin die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Juni 2018, Apcoa Parking Holdings/EUIPO, C‑32/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:396, Rn. 22 bis 24, und Beschluss vom 3. Mai 2018, Siberian Vodka/EUIPO – Schwarze und Schlichte [DIAMOND ICE], T‑234/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:259, Rn. 14).
10 Die Klägerin macht zwei Klagegründe geltend, mit denen sie erstens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 und zweitens einen Verstoß gegen deren Art. 7 Abs. 1 Buchst. b rügt.
Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001
11 Die Klägerin wirft der Beschwerdekammer vor, das in Rede stehende Wortzeichen in Bezug auf die von der Anmeldung erfassten Waren fälschlicherweise als beschreibend eingestuft zu haben.
12 Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können. Nach Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung finden die Vorschriften des Abs. 1 auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Europäischen Union vorliegen.
13 Das Gericht weist darauf hin, dass das Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 zugrunde liegende Allgemeininteresse darin besteht, sicherzustellen, dass die Zeichen, die eines oder mehrere Merkmale der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung als Marke beantragt wird, beschreiben, von allen Wirtschaftsteilnehmern, die solche Waren oder Dienstleistungen anbieten, frei verwendet werden können (Urteile vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 31, und vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 37).
14 Durch die Verwendung der Begriffe „Art, … Beschaffenheit, … Menge, … Bestimmung, … Wer[t], … geografisch[e] Herkunft oder … Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder … sonstig[e] Merkmale der Ware oder Dienstleistung“ in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 hat der Unionsgesetzgeber zum einen vorgegeben, dass diese Begriffe allesamt als Merkmale der Waren oder Dienstleistungen anzusehen sind, und zum anderen klargestellt, dass diese Liste nicht abschließend ist und jedes andere Merkmal von Waren oder Dienstleistungen ebenfalls berücksichtigt werden kann (Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 49).
15 Die Wahl des Begriffs „Merkmal“ durch den Unionsgesetzgeber hebt den Umstand hervor, dass die von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 erfassten Zeichen nur solche sind, die dazu dienen, eine leicht von den beteiligten Verkehrskreisen zu erkennende Eigenschaft der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, zu bezeichnen (Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 50). Daher kann auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 die Eintragung eines Zeichens nur dann verweigert werden, wenn vernünftigerweise abzusehen ist, dass es von den angesprochenen Verkehrskreisen tatsächlich als eine Beschreibung eines dieser Merkmale erkannt werden wird (vgl. Urteil vom 10. Juli 2014, BSH/ HABM, C‑126/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2065, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
16 Ferner ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass bei der Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 zu prüfen ist, ob aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise das als Marke angemeldete Zeichen einen hinreichend direkten und konkreten Bezug zu den fraglichen Waren oder Dienstleistungen aufweist, der es diesen Verkehrskreisen ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der fraglichen Waren und Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (Urteil vom 19. April 2016, Spirig Pharma/EUIPO [Daylong], T‑261/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:220, Rn. 19, vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 28. Juni 2012, XXXLutz Marken/HABM, C‑306/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:401, Rn. 79).
17 Im Übrigen ist es nicht erforderlich, dass das fragliche Zeichen zum Zeitpunkt der Anmeldung tatsächlich beschreibend verwendet wird, sondern es genügt, dass dieses Zeichen beschreibend benutzt werden kann, damit es unter das absolute Eintragungshindernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 fällt (vgl. Urteil vom 14. Juni 2017, LG Electronics/EUIPO [Second Display], T‑659/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:387, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).
18 Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass sich der beschreibende Charakter eines Zeichens nur im Hinblick darauf, wie die angesprochenen Verkehrskreise das Zeichen verstehen, und in Bezug auf die erfassten Waren oder Dienstleistungen beurteilen lässt (Urteil vom 30. September 2015, Ecolab USA/HABM [GREASECUTTER], T‑610/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:737, Rn. 19).
19 Im Licht dieser Grundsätze ist der Klagegrund des Verstoßes gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 zu prüfen.
20 Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer in Rn. 10 der angefochtenen Entscheidung erstens festgestellt, dass es sich bei den angesprochenen Verkehrskreisen um Durchschnittsverbraucher handele. Ferner ist die Beschwerdekammer davon ausgegangen, dass die Beurteilung des beschreibenden Charakters der angemeldeten Marke aus Sicht der englischsprachigen Verbraucher der Union erfolgen müsse. Es besteht kein Anlass, diese Beurteilung, die im Übrigen von den Parteien nicht gerügt wird, in Frage zu stellen.
21 Was zweitens die Struktur und die Bedeutung der angemeldeten Marke anbelangt, erkennt die Klägerin an, dass die Marke aus drei englischen Wörtern, nämlich „inner“, „bar“ und „end“, zusammengesetzt sei, die von den maßgeblichen Verkehrskreisen als „innen“, „Lenker“ und „Endstück“ verstanden würden. Im Übrigen bestätigt die Klägerin in Rn. 9 der Klageschrift, dass die Begriffe „bar end“ bzw. „barend“ als „Lenkerendstück“ oder „Griffe“ zu verstehen seien, die seit ihrer Einführung in den 90er Jahren typischerweise an den Lenkerenden montiert seien.
22 Die Klägerin beanstandet hingegen die Beurteilung der Beschwerdekammer, nach der die drei englischen Wörter, „inner“, „bar“ und „end“, die „Enden (Endstücke) von Lenkern bezeichnen, die innen angeordnet sind“. Durch die Zusammenschreibung dieser Wörter werde das angemeldete Zeichen widersprüchlich, da ein Lenker keine „inneren Endstücke“ aufweisen könne und der Begriff „inner“ im Gegensatz zum Begriff „end“ stehe. Ohne zu bestreiten, dass solche im Innenbereich von Lenkern angeordnete Endstücke oder Griffe auf dem Markt vorhanden sind, macht die Klägerin in Rn. 9 der Klageschrift ferner geltend, dass diese nicht als „,barends‘ bezeichnet [werden], … sondern allenfalls ,handlebar‘, ,bars‘, ,aerobars‘, Auflieger, Auflager, Griffe oder Lenkerhörnchen“.
23 Das Vorbringen der Klägerin ist jedoch nicht geeignet, die Beurteilung der Beschwerdekammer in Frage zu stellen.
24 In Bezug auf Marken, die aus mehreren Bestandteilen bestehen, ist nämlich darauf hinzuweisen dass ein etwaiger beschreibender Charakter teilweise für jeden dieser Bestandteile getrennt geprüft werden kann, aber auf jeden Fall auch für das durch die Bestandteile gebildete Ganze festgestellt werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. März 2012, Strigl und Securvita, C‑90/11 und C‑91/11, EU:C:2012:147, Rn. 23 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Da die maßgeblichen Verkehrskreise die angemeldete Marke als Ganzes wahrnehmen werden, kommt es nämlich auf den möglicherweise beschreibenden Charakter der Marke in ihrer Gesamtheit an, nicht auf ihre einzeln betrachteten Bestandteile. Überdies bleibt die bloße Aneinanderreihung mehrerer beschreibender Begriffe grundsätzlich beschreibend, es sei denn, dass durch die unübliche Kombination das in Rede stehende Syntagma einen Eindruck hervorruft, der hinreichend weit von dem abweicht, den die Kombination der Bedeutungen seiner Teilbegriffe vermittelt, so dass das Syntagma in seiner Gesamtheit über die Summe seiner Bestandteile hinausgeht. Die bloße Aneinanderreihung mehrerer beschreibender Bestandteile, ohne daran ungewöhnliche Änderungen, insbesondere syntaktischer oder semantischer Art, vorzunehmen, kann nur zu einer in ihrer Gesamtheit beschreibenden Marke führen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 12. Februar 2004, Campina Melkunie, C‑265/00, EU:C:2004:87, Rn. 39 bis 43).
25 Dieser Rechtsprechung folgend hat die Beschwerdekammer im vorliegenden Fall in Rn. 20 der angefochtenen Entscheidung zu Recht darauf hingewiesen, dass aufgrund der grammatisch korrekten Aneinanderfügung der drei Wörter, die die angemeldete Marke bilden, das Wort „inner“ von den maßgeblichen Verkehrskreisen sofort als Qualifizierung der Begriffe „bar end“ bzw. „barend“ erkennbar sei, die von den maßgeblichen Verkehrskreisen eindeutig als „Lenkerendstück“ verstanden werden, wie im Übrigen auch die Klägerin anerkennt (vgl. oben, Rn. 21).
26 Insofern ist die Widersprüchlichkeit der Begriffe „inner“ und „end“, die die Klägerin geltend macht, um zu begründen, dass die angemeldete Marke nicht „Enden (Endstücke) von Lenkern, die innen angeordnet sind“, bezeichnen könne, in Anbetracht des vorliegenden Falles künstlich und unbegründet. Zum einen ist mit dem EUIPO festzustellen, dass die angemeldete Marke nicht aus der Aneinanderfügung der Wörter „inner“ und „end“ besteht. Zum anderen ändert jedenfalls die Annahme, dass ein Teil der maßgeblichen Verkehrskreise das Wort „bar“ außer Acht lasse und die Wörter „inner“ und „end“ als widersprüchlich betrachte, nichts daran, dass ein Teil der maßgeblichen Verkehrskreise in der angemeldeten Marke ohne Weiteres die Wörter „inner“ und „barend“ als Bezeichnung dafür wiedererkennt, dass die Lenkerendstücke oder Lenkergriffe im Innenbereich des Lenkers angeordnet sind.
27 Dies gilt erst recht angesichts der oben in Rn. 18 angeführten ständigen Rechtsprechung, nach der sich der beschreibende Charakter eines Zeichens nur im Hinblick darauf, wie die angesprochenen Verkehrskreise das Zeichen verstehen, und in Bezug auf die erfassten Waren oder Dienstleistungen beurteilen lässt. Da die im vorliegenden Fall von der Anmeldung erfassten Waren konkret „Fahrräder und deren Zubehör“, insbesondere „Lenkstangen einschließlich deren Endstücke und Griffe“, betreffen, besteht kein Zweifel, dass ein großer Teil der maßgeblichen Verkehrskreise beim Anblick dieser Endstücke bzw. Griffe oder beim Anblick von damit ausgestatten Lenkstangen sofort und ohne weiteres Nachdenken eine Beschreibung dieser Waren, also der Endstücke, wahrnimmt, die, obwohl üblicherweise an den Lenkerenden angebracht, aus funktionalen Gründen innen angeordnet sind.
28 Demzufolge stellen die angemeldete Marke und die erfassten Waren entgegen der Auffassung der Klägerin keinen Gegensatz dar. Vielmehr bezieht sich die angemeldete Marke unmittelbar und ohne Unklarheit auf eines der Merkmale dieser Waren.
29 Unter diesen Umständen und unter Berücksichtigung des dem Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 zugrunde liegenden Allgemeininteresses, das, wie oben in Rn. 13 ausgeführt, darin besteht, sicherzustellen, dass die Zeichen, die eines oder mehrere Merkmale der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung als Marke beantragt wird, beschreiben, von allen Wirtschaftsteilnehmern, die solche Waren oder Dienstleistungen anbieten, frei verwendet werden können, ist – bezogen auf die oben in Rn. 3 genannten von der Anmeldung erfassten Waren – festzustellen, dass die angemeldete Marke von den beteiligten Verkehrskreisen als eine Beschreibung eines ihrer Merkmale erkannt werden kann, nämlich, dass es sich um Lenkerendstücke oder Lenkergriffe handelt, die aus funktionalen Gründen im Innenbereich des Lenkers anzubringen sind.
30 Das Vorbringen der Klägerin vermag dieses Ergebnis nicht in Frage zu stellen.
31 Was erstens ihr Argument anbelangt, die Lenkerendstücke im Innenbereich würden auf dem Markt anders als mit dem Wort „barend“ bezeichnet, weist das EUIPO zu Recht darauf hin, dass dieses nicht einschlägig sei, um die Beurteilung, das angemeldete Zeichen beschreibe im Sinne der Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 die erfassten Waren, zu entkräften. Insoweit genügt der Hinweis, dass es weder erforderlich ist, dass das die angemeldete Marke bildende Wortzeichen zum Zeitpunkt der Anmeldung tatsächlich für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen beschreibend verwendet wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Mai 2017, Marsh/EUIPO [LegalPro], T‑472/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:341, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung), noch, dass diese Marke die einzige Bezeichnung der in Rede stehenden Merkmale der Ware ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Februar 2004, Koninklijke KPN Nederland, C‑363/99, EU:C:2004:86, Rn. 101).
32 Was zweitens das in Rn. 17 der Klageschrift dargelegte Argument anbelangt, wonach das Deutsche Patent- und Markenamt die Eintragung des Wortzeichens Innerbarend in Deutschland gestattet habe, ist darauf hinzuweisen, dass die Unionsregelung für Marken ein autonomes System ist, das aus einer Gesamtheit von Vorschriften besteht und Zielsetzungen verfolgt, die ihm eigen sind, und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist. Folglich ist die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Unionsmarke allein auf der Grundlage der einschlägigen Unionsregelungen zu beurteilen. Daher sind das EUIPO und gegebenenfalls der Unionsrichter nicht an eine auf der Ebene eines Mitgliedstaats ergangene Entscheidung gebunden, mit der die Eintragungsfähigkeit desselben Zeichens als nationale Marke bejaht wird (vgl. Urteil vom 17. Mai 2011, Diagnostiko kai Therapeftiko Kentro Athinon „Ygeia“/HABM (υγεία), T‑7/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:221, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung). Ohne entscheidend zu sein, können diese nationalen Eintragungen bei der Prüfung der absoluten Eintragungshindernisse berücksichtigt werden. Insofern hängt die Bedeutung, die diese für die Beurteilung der Eintragungsfähigkeit einer angemeldeten Marke im Hinblick auf die Eintragungshindernisse gemäß Art. 7 der Verordnung 2017/1001 haben können, von den Umständen des Einzelfalls ab (Urteil vom 17. Mai 2011, υγεία, T‑7/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:221, Rn. 33).
33 Im Übrigen muss aus Gründen der Rechtssicherheit und gerade auch der ordnungsgemäßen Verwaltung die Prüfung jeder Anmeldung streng und umfassend sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu verhindern; eine solche Prüfung muss in jedem Einzelfall erfolgen, da die Eintragung eines Zeichens als Marke von besonderen, im Rahmen der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls anwendbaren Kriterien abhängt, anhand deren ermittelt werden soll, ob das fragliche Zeichen nicht unter ein Eintragungshindernis fällt (Urteile vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 77, und vom 10. September 2015, Laverana/HABM [BIO organic], T‑610/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:613, Rn. 22).
34 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der vorstehenden Prüfung, dass die Beschwerdekammer auf der Grundlage einer umfassenden Prüfung und unter Berücksichtigung der Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise zu Recht festgestellt hat, dass der angemeldeten Marke das absolute Eintragungshindernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 entgegensteht. Folglich genügt gemäß der in den vorstehenden Rn. 32 und 33 angeführten Rechtsprechung der bloße Umstand, dass das Wortzeichen Innerbarend in Deutschland als Marke eingetragen wurde, ohne jede Angabe zur Begründung der einschlägigen Entscheidung der deutschen zuständigen Behörde, nicht, um das Ergebnis in Frage zu stellen, dass die angemeldete Marke Innerbarend in Bezug auf die von der Anmeldung erfassten Waren beschreibenden Charakter hat.
35 Drittens ist das Argument der Klägerin zurückzuweisen, dass selbst dann, wenn die angemeldete Marke beschreibend für Lenkergriffe sei, dies in Bezug auf Fahrradlenker oder Fahrräder nicht der Fall sei, da es zwischen diesen Waren und der angemeldeten Marke keinen hinreichend direkten Bezug gebe.
36 Dem EUIPO folgend ist hierzu festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Feststellung des beschreibenden Charakters einer Marke nicht nur für die Waren gilt, für die sie unmittelbar beschreibend ist, sondern – sofern der Markenanmelder keine geeignete Beschränkung vorgenommen hat – auch für die weiter gefasste Kategorie, zu der diese Waren gehören (vgl. Urteil vom 15. Juli 2015, Australian Gold/HABM – Effect Management & Holding (HOT), T‑611/13, EU:T:2015:492, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung). Im Übrigen ist hervorzuheben, dass ein Zeichen, das ein Merkmal eines in eine Ware integrierten Teils beschreibt, auch für diese Ware beschreibend sein kann. Dies ist der Fall, wenn das Merkmal dieses durch das Zeichen beschriebenen Teils in der Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise eine beachtliche Auswirkung auf die wesentlichen Merkmale der Ware selbst haben kann. Die maßgeblichen Verkehrskreise setzen dann nämlich das Merkmal des durch das Zeichen beschriebenen Teils unmittelbar und ohne weitere Überlegung mit den wesentlichen Merkmalen der betreffenden Ware gleich (Urteil vom 15. Januar 2013, BSH/HABM [ecoDoor], T‑625/11, EU:T:2013:14, Rn. 26).
37 Da die Klägerin im vorliegenden Fall die Eintragung der angemeldeten Marke für „Fahrräder und deren Zubehör, soweit in Klasse 12 enthalten, insbesondere Lenkstangen einschließlich deren Endstücke und Griffe, sämtliche auch orthopädisch und/oder ergonomisch geformte“ beantragt und keine Beschränkung im Sinne der in der vorstehenden Rn. 36 angeführten Rechtsprechung vorgenommen hat, konnte die Beschwerdekammer fehlerfrei davon ausgehen, dass die angemeldete Marke für alle in Rede stehenden Waren beschreibend sei.
38 Schließlich ist viertens das Vorbringen der Klägerin, mit dem sie rügt, die Beschwerdekammer sei davon ausgegangen, dass ein Video, das die Marke präsentiere, beschreibend sei und auf die Klägerin zurückgehe, als ins Leere gehend zurückzuweisen.
39 Es genügt nämlich die Feststellung, dass die Kammer sich nicht auf dieses Video gestützt hat, um zu dem Ergebnis zu gelangen, dass die angemeldete Marke beschreibend sei. In Rn. 24 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es auf dieses Video nicht ankomme, so wenig wie auf die Frage, wer der Protagonist dieses Videos sei, da das Verständnis der betroffenen Verkehrskreise von den in Rede stehenden Waren maßgeblich sei.
40 Nach alledem ist die Beschwerdekammer ohne Beurteilungsfehler zu dem Ergebnis gelangt, dass die angemeldete Marke für alle erfassten Waren beschreibend ist. Daher ist der erste Klagegrund offensichtlich zurückzuweisen.
Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001
41 Was den zweiten Klagegrund, den Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001, anbelangt, da das Wortzeichen Innerband unterscheidungskräftig sei, ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 völlig klar ist, dass ein Zeichen bereits dann von der Eintragung als Unionsmarke ausgeschlossen ist, wenn nur eines der dort genannten Eintragungshindernisse vorliegt (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 13. Februar 2008, Indorata-Serviços e Gestão/HABM, C‑212/07 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:83, Rn. 27, und Urteil vom 19. April 2016, Daylong, T‑261/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:220, Rn. 67).
42 Da im vorliegenden Fall festgestellt worden ist, dass die angemeldete Marke für die erfassten Waren beschreibend ist, braucht die Begründetheit des zweiten Klagegrundes, mit dem ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 gerügt wird, der offensichtlich als ins Leere gehend zurückzuweisen ist, nicht geprüft zu werden.
43 Nach alledem ist die Klage insgesamt als offensichtlich jeder Rechtsgrundlage entbehrend abzuweisen, ohne dass es erforderlich wäre, über die Zulässigkeit des zweiten Antrags der Klägerin, die angefochtene Entscheidung abzuändern, sowie über die Zulässigkeit der von der Klägerin erstmals vor dem Gericht als Anlagen A 6 und A 8 bis A 10 vorgelegten Beweismittel zu entscheiden.
Kosten
44 Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des EUIPO die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Sechste Kammer)
beschlossen:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die SQlab GmbH trägt die Kosten.
Luxemburg, den 2. April 2020
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Der Kanzler |
Die Präsidentin |
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E. Coulon |
A. Marcoulli |
* Verfahrenssprache: Deutsch.