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Dokument 52002PC0421
Proposal for a Council Regulation amending Regulation (EC) No 1936/2001 of 27 September 2001 laying down control measures applicable to fishing for certain stocks of highly migratory fish
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1936/2001 des Rates vom 27. September 2001 mit Kontrollmaßnahmen für die Befischung bestimmter Bestände weit wandernder Arten
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1936/2001 des Rates vom 27. September 2001 mit Kontrollmaßnahmen für die Befischung bestimmter Bestände weit wandernder Arten
/* KOM/2002/0421 endg. - CNS 2002/0186 */
JO C 291E, 26.11.2002, S. 212-216
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1936/2001 des Rates vom 27. September 2001 mit Kontrollmaßnahmen für die Befischung bestimmter Bestände weit wandernder Arten /* KOM/2002/0421 endg. - CNS 2002/0186 */
Amtsblatt Nr. 291 E vom 26/11/2002 S. 0212 - 0216
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1936/2001 des Rates vom 27. September 2001 mit Kontrollmaßnahmen für die Befischung bestimmter Bestände weit wandernder Arten (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG Die Europäische Gemeinschaft wirkt in regionalen Fischereiorganisationen mit, die den Rahmen für die regionale Zusammenarbeit bei der Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen setzen. Die Gemeinschaft ist seit dem 14. November 1997 Vertragspartei der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik, nachstehend "ICCAT-Konvention" genannt. Außerdem hat die Gemeinschaft das Übereinkommen zur Einsetzung der Thunfischkommission für den Indischen Ozean, nachstehend "IOTC" genannt, genehmigt. Die Kontrollmaßnahmen, die von der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) und von der IOTC erlassen wurden, sind mit der Verordnung (EG) Nr. 1936/2001 des Rates vom 27. September 2001 mit Kontrollmaßnahmen für die Befischung bestimmter Bestände weit wandernder Arten [1] in Gemeinschaftsrecht umgesetzt worden. [1] ABl. L 263 vom 3.10.2001, S. 1. Neue Kontrollmaßnahmen für bestimmte Bestände weit wandernder Arten wurden von der ICCAT für Bestände im Atlantik und im Mittelmeer und von der IOTC für Bestände im Indischen Ozean erlassen. Mit dem vorliegenden Vorschlag sollen diese neuen Maßnahmen über eine Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1936/2001 in Gemeinschaftsrecht umgesetzt werden. Die Kommission schlägt dem Rat vor, diesen Vorschlag anzunehmen. 2002/0186 (CNS) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1936/2001 des Rates vom 27. September 2001 mit Kontrollmaßnahmen für die Befischung bestimmter Bestände weit wandernder Arten DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37, auf Vorschlag der Kommission [2], [2] ABl. C vom..., S. . nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [3], [3] ABl. C vom.... S. . in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik, nachstehend "ICCAT" genannt, hat mehrere Empfehlungen abgegeben, und die Thunfischkommission für den Indischen Ozean, nachstehend "IOTC" genannt, hat mehrere Entschließungen angenommen, aus denen sich Verpflichtungen im Bereich der Kontrolle und Überwachung ergeben, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1936/2001 [4] umgesetzt wurden. [4] ABl. L 263 vom 3.10.2001, S. 1. (2) Im Jahr 2001 haben die ICCAT auf ihrer 17. und die IOTC auf ihrer 6. ordentlichen Tagung neue Kontrollmaßnahmen für bestimmte Bestände weit wandernder Arten empfohlen. Diese Empfehlungen und Entschließungen sind für die Gemeinschaft verbindlich und folglich anzuwenden. (3) Es ist deshalb angezeigt, die Verordnung (EG) Nr. 1936/2001 entsprechend zu ändern - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EG) Nr. 1936/2001 wird wie folgt geändert: 1) Artikel 5 wird wie folgt geändert: (a) Absatz 1 erhält folgenden Wortlaut: "1. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die jährlichen Fangdaten (ICCAT, Aufgabe I) für die in Anhang II aufgeführten Arten auf elektronischem Datenträger; die Kommission leitet diese Daten an das Exekutivsekretariat der ICCAT weiter. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens zum 30. Juni des nachfolgenden Jahres zu wissenschaftlichen Zwecken endgültige Schätzungen für das gesamte Jahr, oder, falls dies nicht möglich ist, vorläufige Schätzungen." (b) In Absatz 2 erhält der einleitende Satz folgende Fassung: "2. Jedes Jahr vor dem 31. Juli übermitteln die Mitgliedstaaten auf elektronischem Datenträger die nachstehenden Daten (ICCAT, Aufgabe II) an das Exekutivsekretariat der ICCAT und gewähren der Kommission elektronischen Zugriff darauf." 2) In Artikel 6 wird folgender Absatz 1a eingefügt: "1. a Die Mitgliedstaaten übermitteln dem Exekutivsekretariat der ICCAT zu wissenschaftlichen Zwecken auf elektronischem Datenträger die von der ICCAT geforderten Fang- und Aufwandsdaten, namentlich Schätzungen toter wieder ins Meer zurückgeworfener Heringshaie, Makrelenhaie und Blauhaie." 3) Der folgende Artikel 6a wird eingefügt: "Artikel 6 a Angaben zum Fang von Weißem Marlin und Blauem Marlin 1. Die Kapitäne der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft verzeichnen jeden Tag in ihrem Logbuch Angaben zum Rückwurf lebender und toter Weißer und Blauer Marline, aufgeschlüsselt nach Gebieten von höchstens 5° Länge mal 5° Breite, und geben in ihren Anlandeerklärungen die Anzahl oder das Gewicht der angelandeten Weißen und Blauen Marline an. 2. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission zu wissenschaftlichen Zwecken auf elektronischem Datenträger Angaben zu den Fängen, Rückwürfen und Anlandungen von Weißem und Blauem Marlin. Die Mitgliedstaaten übermitteln spätestens zum 30. Juni des nachfolgenden Jahres endgültige Schätzungen für das gesamte Jahr oder, falls dies nicht möglich ist, vorläufige Schätzungen". 4) In Artikel 9 Absatz 1 wird das Datum "15. Juni" durch das Datum "15. August" ersetzt." 5) Der folgende Artikel 9a wird eingefügt: "Artikel 9 a Jahresmeldung über die Anwendung der ICCAT-Bewirtschaftungsvorschriften für große Langleinenfischer Die Mitgliedstaaten, deren Langleinenfischer mit einer Länge über alles von mehr als 24 m im Übereinkommensbereich fischen dürfen, übermitteln der Kommission vor dem 15. August eines jeden Jahres die "Jahresmeldung über die Anwendung der ICCAT-Bewirtschaftungsvorschriften durch große Langleinenfischer" nach dem Muster in Anhang III." 6) Der folgende Artikel 19a wird eingefügt: "Artikel 19 a Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen, unregulierten und nicht gemeldeten Fischerei Die Mitgliedstaaten bemühen sich in Übereinstimmung mit ihren nationalen Rechtsvorschriften, ihre Einfuhr-, Transport- und anderen Unternehmen davon abzuhalten, sich am Handel mit und an der Umladung von Thunfisch und verwandten Arten zu beteiligen, die von Schiffen gefangen wurden, die illegale, unregulierte und nicht gemeldete Fischerei betreiben, insbesondere jede Art von Fischerei, die gegen die einschlägigen Bestandserhaltungs- und -bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT verstößt." 7) Die nachstehenden Artikel 20a, 20b und 20c werden eingefügt: "Artikel 20 a Mitteilung statistischer Angaben zu Forschungszwecken 1. Die Mitgliedstaaten übermitteln dem Sekretariat der IOTC nach dem in Anhang IV beschriebenen Verfahren elektronisch folgende Daten und gewähren der Kommission elektronischen Zugriff darauf: a) Fang- und Aufwandsdaten zu den Arten gemäß Artikel 1 für das Vorjahr, b) Größenzusammensetzung der Arten gemäß Artikel 1 für das Vorjahr, c) Daten zur Fischerei auf Thunfisch unter Einsatz von künstlichen Flößen und Fischsammelvorrichtungen. 2. Die Mitgliedstaaten richten eine Datenbank mit den statistischen Angaben gemäß Absatz 1 ein, zu der die Kommission elektronisch Zugang hat. Artikel 20b Gemeinschaftsbeteiligung 1. Nur die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, die im Besitz einer von ihrem Flaggenmitgliedstaat ausgestellten speziellen Fangerlaubnis sind, dürfen im Gebiet Fischereitätigkeiten unter den in der Erlaubnis genannten Bedingungen ausüben. 2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission auf elektronischem Wege die Liste aller in der Gemeinschaft registrierten Schiffe unter ihrer Flagge mit einer Länge über alles von mehr als 24 m bzw. einer Länge zwischen den Loten von mehr als 20 m mit, die im Gebiet fischen dürfen, und geben die jeweilige Zielart oder Zielarten sowie alle Änderungen dieser Liste an. Diese Mitteilung erfolgt spätestens am 1. Januar eines jeden Jahres und im Fall einer Änderung der Liste mindestens fünf Tage bevor das Schiff in das Gebiet einfährt. Die Kommission leitet diese Mitteilung so rasch wie möglich an das Sekretariat der IOTC weiter. 3. Die Liste gemäß Absatz 2 enthält folgende Angaben: a) die interne Nummer der "Flottenkartei", die dem Schiff nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2090/98 der Kommission [5] zugeteilt worden ist, [5] ABl. L 266 vom 1.10.1998, S. 27. b) gegebenenfalls die Flagge oder Flaggen, die das Schiff vorher führte, c) Name und Adresse des oder der Eigner, Reeder oder Charterer. Artikel 20 c Kennzeichnung von Fanggeräten 1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Fanggeräte, die die zur Fischerei im Gebiet zugelassenen Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge einsetzen, wie folgt gekennzeichnet sind: Die Enden von im Meer verankerten Netzen, Leinen und Fanggeräten sind bei Tag mit Bojen, mit Flaggen oder mit Radarreflektor markiert und bei Nacht mit Leuchtbojen, so dass Position und Dimensionen erkennbar sind. 2. Markierbojen und ähnliche schwimmende Gegenstände, mit denen der Standort von stationärem Fanggerät gekennzeichnet wird, müssen jederzeit gut lesbar die Kennbuchstaben und -ziffern des dazugehörigen Schiffes tragen. 3. Fischsammelvorrichtungen müssen jederzeit gut lesbar die Kennbuchstaben und -ziffern des dazugehörigen Schiffes tragen." 8) Der folgende Artikel 21a wird eingefügt: "Artikel 21a Fischereiüberwachung Die Bestimmungen des Artikels 18 finden sinngemäß Anwendung." 9) Der Anhang der vorliegenden Verordnung wird als Anhang III und IV angefügt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident ANHANG "ANHANG III Anlage II muster Jahresmeldung über die anwendung der ICCAT-Bewirtschaftungsvorschriften durch grosse langleinenfischer a. Vorschriften am Fangort >PLATZ FÜR EINE TABELLE> b. Vorschriften für Umladungen (vom Fangort zum Anlandehafen) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> c. Vorschriften im Anlandehafen >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG IV Fang- und Aufwandsdaten Oberflächenfischerei: Die Fangdaten in Fanggewicht und die Aufwandsdaten in Fangtagen (Ringwaden, Angeln, Schleppleinen und Treibnetze) sollten der IOTC geschichtet nach 1° monatlich übermittelt werden. Bei der Ringwadenfischerei ist eine Schichtung nach Fischschwärmen vorzunehmen. Diese Daten sollten vorzugsweise auf die nationalen monatlichen Fangmengen je Fanggerät hochgerechnet werden. Die Hoch rechnungsfaktoren, die der Anzahl erfasster Logbücher entsprechen, sollten der IOTC systematisch mitgeteilt werden. Langleinenfischerei: Die Fang- und Aufwandsdaten für die Langleinenfischerei (Anzahl und Gewicht) sollten der IOTC geschichtet nach 5° monatlich übermittelt werden; für den Fischereiaufwand sind die Anzahl Haken anzugeben. Diese Daten sollten vorzugsweise auf die monatlichen Gesamtfänge des Landes hochgerechnet werden. Die Hochrechnungs faktoren, die der Anzahl erfasster Logbücher entsprechen, sollten der IOTC regelmäßig mitgeteilt werden. Handwerkliche, halbindustrielle und Sportfischerei: die Fang-, Aufwands- und Größendaten sind der IOTC ebenfalls monatlich mitzuteilen, unter Bezug auf die für die Datenerhebung und -verarbeitung geeignetsten geographischen Angaben. Größenangaben Da die Größenangaben für die meisten Thunfischarten ein entscheidender Faktor zur Bestandsabschätzung sind, werden diese Daten und besonders Angaben zur Gesamtzahl der gemessenen Fische regelmäßig geschichtet nach 5° je Monat, Fanggerät und Be fischungsmethode (Beispiel: Befischung künstlicher Flösse oder freier Schwärme bei der Ringwadenfischerei) übermittelt, und zwar für alle für die IOTC relevanten Fangmethoden und Fischarten. Diese Größenproben sind vorzugsweise nach einem methodischen, sehr genauen Stichprobenplan zu ziehen, der für unverfälschte Schätzungen der gefangenen Größen unerlässlich ist. Die genaue Anzahl verlangter Stichproben kann je nach Art (nach Maßgabe verschiedener Parameter) schwanken, doch obliegt es der ständigen Arbeitsgruppe für Datenerhebung und Statistiken, den erforderlichen Umfang festzulegen. Detailliertere Angaben wie etwa die Größen je Stichprobe sollten der IOTC vorbehaltlich absoluter Vertraulichkeit mitgeteilt werden müssen, wenn die betreffende Arbeitsgruppe diese Forderung begründen kann. Thunfischfang unter Einsatz von künstlichen Flössen einschließlich Fisch sammlern (FAD) Damit sich die IOTC einen besseren Überblick über die Entwicklung des tatsächlichen Fischereiaufwands der einzelnen Fangflotten in ihrem Zuständigkeitsbereich verschaffen kann, ist die Sammlung weiterer Angaben unerlässlich. Da der Einsatz von Hilfsschiffen und von Fischsammlern (FAD) untrennbarer Bestandteil des Fischereiaufwands sind, der von Ringwadenfischern betrieben wird, müssen der IOTC regelmäßig die nachstehenden Angaben übermittelt werden: Anzahl Hilfsschiffe und technische Daten dieser Schiffe: (i) die unter der Flagge des betreffenden Landes tätig sind, (ii) die Ringwadenfischer unter der Flagge des betreffenden Landes unterstützen oder (iii) die zum Einsatz in der Ausschließlichen Wirtschaftszone des betreffenden Landes berechtigt sind und im Zuständigkeitsbereichs der IOTC tätig waren. Tätigkeit der Hilfsschiffe: unter anderem Anzahl Seetage je Rechteck von 1° und Monat. Darüber hinaus geben sich die Vertragsparteien und kooperierenden Nichtvertragsparteien alle erdenkliche Mühe, um Angaben über die Gesamtzahl eingesetzter Fischsammler (FAD) und die Art von Gerät, die von den einzelnen Fangflotten eingesetzt werden, je Rechteck von 5° und Monat zu übermitteln. Rechtzeitige Übermittlung der Daten an die IOTC Damit die Bestandsentwicklungen überwacht und die Daten ausgewertet werden können, ist es unerlässlich, dass die Angaben rechtzeitig beim Sekretariat eingehen. Außerdem wird empfohlen, die nachstehenden allgemeinen Regeln als verbindlich vorzuschreiben. Oberflächenfischer und Fischer, die in Küstengebieten tätig sind (einschließlich Hilfsschiffe) sollten ihre Daten so früh wie möglich übermitteln, spätestens jedoch zum 30. Juni jeden Jahres die Daten für das vorausgegangene Jahr. Hochsee-Langleinenfischer sollten vorläufige Daten so früh wie möglich übermitteln, spätestens jedoch zum 30. Juni jeden Jahres die Daten für das vorausgegangene Jahr. Die endgültigen Schätzungen für ihre Fischerei sollten vor dem 30. Dezember jeden Jahres (Daten des vorausgegangenen Jahres) vorliegen. In Zukunft könnten möglicherweise engere Fristen für die Übermittlung der Daten gesetzt werden, da die Kommunikationsmittel und Datenverarbeitungssysteme immer schneller arbeiten, so dass die Übertragungszeit verkürzt werden kann.