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Dokument 31991R0558
Commission Regulation (EEC) No 558/91 of 7 March 1991 amending Regulation (EEC) No 1495/80 implementing certain provisions of Council Regulation (EEC) No 1224/80 on the valuation of goods for customs purposes
VERORDNUNG (EWG) Nr. 558/91 DER KOMMISSION vom 7. März 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1495/80 zur Durchführung einiger Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 des Rates über den Zollwert der Waren
VERORDNUNG (EWG) Nr. 558/91 DER KOMMISSION vom 7. März 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1495/80 zur Durchführung einiger Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 des Rates über den Zollwert der Waren
JO L 62, 8.3.1991, S. 24-24
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 22/10/1992
VERORDNUNG (EWG) Nr. 558/91 DER KOMMISSION vom 7. März 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1495/80 zur Durchführung einiger Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 des Rates über den Zollwert der Waren -
Amtsblatt Nr. L 062 vom 08/03/1991 S. 0024 - 0024
VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 558/91 DER KOMMISSION vom 7 . März 1991 zur Änderung der Verordnung ( EWG ) Nr . 1495/80 zur Durchführung einiger Vorschriften der Verordnung ( EWG ) Nr . 1224/80 des Rates über den Zollwert der Waren DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 1224/80 des Rates vom 28 . Mai 1980 über den Zollwert der Waren ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 4046/89 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b ), in Erwägung nachstehender Gründe : Um eine einheitliche Anwendung der Vorschriften der Verordnung ( EWG ) Nr . 1224/80 sicherzustellen, enthält die Verordnung ( EWG ) Nr . 1495/80 der Kommission ( 3 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 220/85 ( 4 ), Durchführungsbestimmungen zu einigen Vorschriften jener Verordnung . Artikel 10 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1224/80 enthält keine genauen Angaben über die Länge der Fristen, die den betroffenen Personen oder Unternehmen von den Zollbehörden zur Übermittlung von Informationen und/oder Unterlagen einzuräumen sind . Die Handlungsweise der Zollbehörden in den einzelnen Mitgliedstaaten weicht infolgedessen stark voneinander ab . Die Gewährung von zu langen Fristen kann jedoch zu einer verspäteten Erhebung der geschuldeten Zölle führen . Es ist deshalb erforderlich, die gleichmässige Anwendung des genannten Artikels 10 zu gewährleisten und durch Durchführungsvorschriften eine unterschiedliche Behandlung der betroffenen Personen oder Unternehmen sowie jede ungerechtfertigte Verzögerung bei der Erhebung der Zölle soweit wie möglich auszuschließen . Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollwert - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1 In die Verordnung ( EWG ) Nr . 1495/80 wird folgender Artikel eingefügt : "Artikel 11a ( 1 ) Bei der Festlegung der in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1224/80 bezeichneten Fristen tragen die Zollbehörden den Besonderheiten der zu übermittelnden Informationen und/oder Unterlagen Rechnung . Soweit es sich um bei der Annahme einer Zollanmeldung fehlende Angaben oder Unterlagen handelt, entsprechen die zu gewährenden Fristen im allgemeinen denjenigen, die nach den Gemeinschaftsvorschriften im Rahmen der Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr vorgesehen sind . ( 2 ) Die Zollbehörden können in Fällen, in denen dies unerläßlich erscheint, die zunächst gewährten Fristen verlängern . Bei der Gesamtdauer der Fristen sind die geltenden Verjährungsfristen zu beachten ." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1 . Juli 1991 in Kraft . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat . Brüssel, den 7 . März 1991 Für die Kommission Christiane SCRIVENER Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr . L 134 vom 31 . 5 . 1980, S . 1 . ( 2 ) ABl . Nr . L 388 vom 30 . 12 . 1989, S . 24 . ( 3 ) ABl . Nr . L 154 vom 21 . 6 . 1980, S . 14 . ( 4 ) ABl . Nr . L 25 vom 30 . 1 . 1985, S . 7 .