Wählen Sie die experimentellen Funktionen, die Sie testen möchten.

Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 31993D0537

    93/537/EWG: BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 12. Oktober 1993 über die Einstellung der Überprüfung der Verordnung (EWG) Nr. 3905/88 des Rates betreffend die Einfuhren von Polyestergarn mit Ursprung in der Türkei

    JO L 261, 20.10.1993, S. 41–42 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Rechtlicher Status des Dokuments Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 12/10/1993

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1993/537/oj

    31993D0537

    93/537/EWG: BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 12. Oktober 1993 über die Einstellung der Überprüfung der Verordnung (EWG) Nr. 3905/88 des Rates betreffend die Einfuhren von Polyestergarn mit Ursprung in der Türkei

    Amtsblatt Nr. L 261 vom 20/10/1993 S. 0041 - 0042


    BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 12. Oktober 1993 über die Einstellung der Überprüfung der Verordnung (EWG) Nr. 3905/88 des Rates betreffend die Einfuhren von Polyestergarn mit Ursprung in der Türkei

    (93/537/EWG)DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 14,

    nach Unterrichtung des Assoziationsrates EWG-Türkei gemäß Artikel 47 Absatz 2 des Zusatzprotokolls zu dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (2),

    auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen in dem mit der vorgenannten Verordnung eingesetzten Beratenden Ausschuß,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3905/88 (3) führte der Rat u.a. einen endgültigen Antidumpingzoll von 13,2 % auf die Einfuhren von texturiertem Polyestergarn (PTY) der KN-Codes 5402 33 10 und 5402 33 90 mit Ursprung in der Türkei ein. Davon ausgenommen wurden die von mehreren namentlich genannten Unternehmen hergestellten und zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Waren, für die ein niedrigerer Zollsatz festgesetzt wurde.

    (2) Nach Konsultationen in dem Beratenden Ausschuß und im Einklang mit Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 veröffentlichte die Kommission am 18. März 1993 eine Bekanntmachung (4) über die Einleitung einer Überprüfung der Verordnung (EWG) Nr. 3905/88 für das türkische Unternehmen KORTEKS (Bursa, Türkei). Dieses Unternehmen hatte behauptet, daß es die dem Antidumpingzoll unterliegende Ware im vorausgehenden Untersuchungszeitraum (1. Januar bis 30. Juni 1987) nicht exportiert habe, aber die feste Absicht besässe, in Kürze mit solchen Ausfuhren zu beginnen, und dazu bereits Kontakte mit potentiellen Abnehmern in der Gemeinschaft aufgenommen habe.

    Ferner hatte das Unternehmen behauptet, mit keinem der Unternehmen geschäftlich verbunden zu sein, bei denen während der vorausgegangenen Untersuchung Dumping festgestellt worden war.

    (3) Am 25. August 1993 setzte der türkische Ausführer KORTEKS die Kommission davon in Kenntnis, daß er seinen Antrag auf Überprüfung der Verordnung wegen erheblich veränderter Marktbedingungen zurückzieht.

    Unter diesen Umständen ist die Kommission der Auffassung, daß sich eine weitere Untersuchung erübrigt und das Verfahren eingestellt werden sollte -

    BESCHLIESST:

    Einziger Artikel

    Die auf Antrag von KORTEKS (Bursa) eingeleitete Überprüfung der Verordnung (EWG) Nr. 3905/88 betreffend die Einfuhren von Polyestergarn mit Ursprung in der Türkei wird eingestellt.

    Brüssel, den 12. Oktober 1993

    Für die Kommission

    Leon BRITTAN

    Vizepräsident

    (1) ABl. Nr. L 209 vom 2. 8. 1988, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 293 vom 29. 12. 1972, S. 15.

    (3) ABl. Nr. L 347 vom 16. 12. 1988, S. 10.

    (4) ABl. Nr. C 76 vom 18. 3. 1993, S. 3.

    nach oben