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Document 32016L0797R(11)
Berichtigung der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (Neufassung) (ABl. L 138 vom 26.5.2016)
Berichtigung der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (Neufassung) (ABl. L 138 vom 26.5.2016)
ST/8978/2026/INIT
Dz.U. L, 2026/90607, 21.7.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2016/797/corrigendum/2026-07-21/oj (DE)
ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2016/797/corrigendum/2026-07-21/oj
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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2026/90607 |
21.7.2026 |
Berichtigung der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (Neufassung)
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1. |
Seite 45, Erwägungsgrund 6 Satz 2 |
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Anstatt: |
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muss es heißen: |
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2. |
Seite 52, Artikel 1 Absatz 4 Buchstaben c und d |
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Anstatt: |
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muss es heißen: |
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3. |
Seite 52, Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe b |
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Anstatt: |
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muss es heißen: |
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4. |
Seite 89, Anhang III Nummer 1.1.1. |
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Anstatt: |
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muss es heißen: |
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5. |
Seite 89, Anhang III Nummer 1.1.3. |
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Anstatt: |
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muss es heißen: |
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6. |
Seite 89, Anhang III Nummer 1.1.5. |
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Anstatt: |
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muss es heißen: |
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7. |
Seite 89, Anhang III Nummer 1.2. |
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Anstatt: |
„1.2. Zuverlässigkeit und Betriebsbereitschaft Die Planung, Durchführung und Häufigkeit der Überwachung und Instandhaltung der festen und beweglichen Teile, die am Zugverkehr beteiligt sind, müssen deren Funktionsfähigkeit unter den vorgegebenen Bedingungen gewährleisten.“ |
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muss es heißen: |
„1.2. Zuverlässigkeit und Betriebsbereitschaft Die Planung, Durchführung und Häufigkeit der Überwachung und Instandhaltung der festen und beweglichen Teile, die am Zugverkehr beteiligt sind, müssen deren Funktionsfähigkeit unter den bestimmungsgemäßen Bedingungen gewährleisten.“ |
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8. |
Seite 89, Anhang III Nummer 1.4.5. |
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Anstatt: |
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muss es heißen: |
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9. |
Seite 90, Anhang III Nummer 2.2.1. |
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Anstatt: |
„2.2.1. Der Betrieb der Energieversorgungsanlagen darf die Sicherheit von Zügen und Personen (Fahrgäste, Betriebspersonal, Anlieger und Dritte) nicht gefährden.“ |
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muss es heißen: |
„2.2.1. Der Betrieb der Energieversorgungsanlagen darf die Sicherheit von Zügen und Personen (Benutzer, Betriebspersonal, Anlieger und Dritte) nicht gefährden.“ |
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10. |
Seite 90, Anhang III Nummer 2.2.3. zweiter Gedankenstrich |
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Anstatt: |
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muss es heißen: |
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11. |
Seite 91, Anhang III Nummer 2.3.2. Absatz 2 |
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Anstatt: |
„Die in den Führerständen der Züge eingebauten Einrichtungen für die Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung müssen unter den vorgegebenen Bedingungen einen flüssigen Betrieb des Eisenbahnsystems gewährleisten.“ |
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muss es heißen: |
„Die in den Führerständen der Züge eingebauten Einrichtungen für die Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung müssen unter den vorgegebenen Bedingungen einen flüssigen Betrieb des Eisenbahnsystems ermöglichen.“ |
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12. |
Seite 91, Anhang III Nummer 2.4.1. Absätze 2, 3, 4, 7 und 9 |
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Anstatt: |
„2.4.1. (…) Die elektrischen Anlagen dürfen die Betriebssicherheit der Zugsteuerungs-/Zugsicherungs- und Signalanlagen nicht beeinträchtigen. Die Bremsverfahren und -kräfte müssen mit der Auslegung des Oberbaus, der Kunstbauten und der Signalanlagen vereinbar sein. Es müssen Vorkehrungen für den Zugang zu den unter Spannung stehenden Bauteilen getroffen werden, um eine Gefährdung von Personen zu vermeiden. (…) Es müssen Notausstiege vorhanden und ausgeschildert sein. (…) Eine Notbeleuchtung mit ausreichender Beleuchtungsstärke und Autonomie ist an Bord der Züge zwingend vorgeschrieben. (…)“ |
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muss es heißen: |
„2.4.1. (…) Die elektrischen Ausrüstungen dürfen die Betriebssicherheit der Zugsteuerungs-/Zugsicherungs- und Signalanlagen nicht beeinträchtigen. Die Bremsverfahren und -kräfte müssen mit der Auslegung des Oberbaus, der Kunstbauten und der Signalanlagen kompatibel sein. Es müssen Vorkehrungen getroffen werden, um den Zugang zu den unter Spannung stehenden Bauteilen zu verhindern, damit die Sicherheit von Personen nicht gefährdet wird. (…) Es müssen Notausstiege vorhanden und gekennzeichnet sein. (…) Eine Notbeleuchtung mit ausreichender Beleuchtungsstärke und -dauer ist an Bord der Züge zwingend vorgeschrieben. (…)“ |
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13. |
Seite 91, Anhang III Nummer 2.4.2. |
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Anstatt: |
„2.4.2. Die Bauweise der wichtigsten Einrichtungen, Laufwerk, Traktionseinrichtungen und Bremsanlagen sowie Zugsteuerung und Zugsicherung müssen unter vorgegebenen Einschränkungen eine Weiterfahrt des Zuges ermöglichen, ohne dass die in Betrieb verbleibenden Einrichtungen dadurch beeinträchtigt werden.“ |
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muss es heißen: |
„2.4.2. Die Konstruktion der unentbehrlichen Ausrüstung und der Fahrwerks-, Traktions- und Bremsausrüstung sowie der Zugsteuerung und Zugsicherung müssen bei bestimmten Störfällen eine Weiterfahrt des Zuges ermöglichen, ohne dass die in Betrieb verbleibenden Ausrüstungen dadurch beeinträchtigt werden.“ |
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14. |
Seite 92, Anhang III Nummer 2.6.1. |
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Anstatt: |
„2.6.1. Die Angleichung der Betriebsvorschriften der Netze und die Qualifikation der Triebfahrzeugführer und des Zugbegleitpersonals und des Personals der Prüfstellen müssen einen sicheren Betrieb gewährleisten, wobei die unterschiedlichen Anforderungen für den grenzüberschreitenden Verkehr und den Inlandsverkehr zu berücksichtigen sind. Die Art und Häufigkeit der Instandhaltungsarbeiten, die Ausbildung und Qualifikation des Instandhaltungspersonals und des Personals der Prüfstellen sowie das Qualitätssicherungssystem in den Prüfstellen und Instandhaltungswerken der betreffenden Betreiber müssen ein hohes Sicherheitsniveau gewährleisten.“ |
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muss es heißen: |
„2.6.1. Die Betriebsvorschriften der Netze und die Qualifikation der Triebfahrzeugführer und des Zugbegleitpersonals und des Personals der Betriebsleitstellen müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass ein sicherer Betrieb gewährleistet ist, wobei die unterschiedlichen Anforderungen für den grenzüberschreitenden Verkehr und den Inlandsverkehr zu berücksichtigen sind. Die Instandhaltungsmaßnahmen und -intervalle, die Ausbildung und Qualifikation des Personals der Instandhaltungs- und der Betriebsleitstellen sowie das von den betreffenden Betreibern in den Betriebsleit- und Instandhaltungsstellen eingerichtete Qualitätssicherungssystem müssen ein hohes Sicherheitsniveau gewährleisten.“ |
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15. |
Seite 92, Anhang III Nummer 2.6.2. |
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Anstatt: |
„2.6.2. Die Art und Häufigkeit der Instandhaltungsarbeiten, die Ausbildung und Qualifikation des Instandhaltungspersonals und des Personals der Prüfstellen sowie das von den betreffenden Betreibern eingerichtete Qualitätssicherungssystem in den Prüfstellen und Instandhaltungswerken müssen ein hohes Niveau an Zuverlässigkeit und Betriebsbereitschaft gewährleisten.“ |
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muss es heißen: |
„2.6.2. Die Instandhaltungsmaßnahmen und -intervalle, die Ausbildung und Qualifikation des Personals der Instandhaltungs- und der Betriebsleitstellen sowie das von den betreffenden Betreibern in den Betriebsleit- und Instandhaltungsstellen eingerichtete Qualitätssicherungssystem müssen ein hohes Niveau an Zuverlässigkeit und Betriebsbereitschaft gewährleisten.“ |
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16. |
Seite 92, Anhang III Nummer 2.6.3. |
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Anstatt: |
„2.6.3. Die Angleichung der Betriebsvorschriften der Netze und die Qualifikation der Triebfahrzeugführer, des Zugbegleitpersonals und des Personals der Betriebsleitstellen müssen einen effizienten Betrieb des Eisenbahnsystems gewährleisten, wobei die unterschiedlichen Anforderungen für den grenzüberschreitenden Verkehr und den Inlandsverkehr zu berücksichtigen sind.“ |
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muss es heißen: |
„2.6.3. Die Betriebsvorschriften der Netze und die Qualifikation der Triebfahrzeugführer, des Zugbegleitpersonals und des Personals der Betriebsleitstellen müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass ein effizienter Betrieb des Eisenbahnsystems gewährleistet ist, wobei die unterschiedlichen Anforderungen für den grenzüberschreitenden Verkehr und den Inlandsverkehr zu berücksichtigen sind.“ |
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17. |
Seite 93, Anhang III Nummer 2.7.1. |
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Anstatt: |
„2.7.1. Die grundlegenden Anforderungen für den Bereich der Telematikanwendungen gewährleisten eine Mindestqualität der Dienstleistung für die Reisenden und die Güterverkehrskunden, insbesondere hinsichtlich der technischen Kompatibilität. Bei diesen Anwendungen ist sicherzustellen,
(…)“ |
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muss es heißen: |
„2.7.1. Die grundlegenden Anforderungen für den Bereich der Telematikanwendungen gewährleisten eine Mindestqualität der Dienstleistung für die Fahrgäste und die Güterverkehrskunden, insbesondere hinsichtlich der technischen Kompatibilität. Bei diesen Anwendungen ist sicherzustellen,
(…)“ |
ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2016/797/corrigendum/2026-07-21/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)