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Document 42026X0275R(01)
Berichtigung der UN-Regelung Nr. 55 — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Bauteilen mechanischer Verbindungseinrichtungen für Fahrzeugkombinationen (ABl. L, 2026/275, 25.2.2026)
Berichtigung der UN-Regelung Nr. 55 — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Bauteilen mechanischer Verbindungseinrichtungen für Fahrzeugkombinationen (ABl. L, 2026/275, 25.2.2026)
PUB/2026/572
Dz.U. L, 2026/90414, 28.5.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2026/275/corrigendum/2026-05-28/oj (DE)
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2026/275/corrigendum/2026-05-28/oj
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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2026/90414 |
28.5.2026 |
Berichtigung der UN-Regelung Nr. 55 — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Bauteilen mechanischer Verbindungseinrichtungen für Fahrzeugkombinationen
( Amtsblatt der Europäischen Union L, 2026/275, 25. Februar 2026 )
Seite 2, Absatz 1.2.2:
Anstatt:
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„1.2.2. |
Kraftfahrzeuge und Anhänger, die dazu bestimmt sind, miteinander ein Gelenkfahrzeug zu bilden (1), bei dem die vom Anhänger auf das Kraftfahrzeug übertragene Stützlast 200 kN nicht überschreitet.“ |
muss es heißen:
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„1.2.2. |
Kraftfahrzeuge und Anhänger, die dazu bestimmt sind, miteinander ein Sattelkraftfahrzeug zu bilden (1), bei dem die vom Anhänger auf das Kraftfahrzeug übertragene Stützlast 200 kN nicht überschreitet.“ |
Seite 2, Absatz 2.1 Satz 1:
Anstatt:
„‚Mechanische Verbindungseinrichtungen und Bauteile einer mechanischen Verbindungseinrichtung‘ bezeichnet sämtliche Teile an Rahmen, tragenden Karosserieteilen und Fahrgestell des Kraftfahrzeugs und des Anhängers, durch die diese so miteinander verbunden sind, dass sie eine Fahrzeugkombination oder ein Gelenkfahrzeug bilden.“
muss es heißen:
„‚Mechanische Verbindungseinrichtungen und Bauteile einer mechanischen Verbindungseinrichtung‘ bezeichnet sämtliche Teile an Rahmen, tragenden Karosserieteilen und Fahrgestell des Kraftfahrzeugs und des Anhängers, durch die diese so miteinander verbunden sind, dass sie eine Fahrzeugkombination oder ein Sattelkraftfahrzeug bilden.“
Seite 3, Absatz 2.6.3, Eintrag „Klasse C“ Unterabsatz 1:
Anstatt:
„Gabelkopf-Bolzenkupplungen“
muss es heißen:
„Bolzenkupplungen mit Fangmaul“
Seite 3, Absatz 2.6.3.1, Eintrag „Klasse C50-1 bis C50-7“:
Anstatt:
„Genormte Gabelkopf-Bolzenkupplungen (50 mm Bolzendurchmesser).“
muss es heißen:
„Genormte Bolzenkupplungen mit Fangmaul (50 mm Bolzendurchmesser).“
Seite 3, Absatz 2.6.3.2, Eintrag „Klasse C50-X“:
Anstatt:
„Nicht genormte Gabelkopf-Bolzenkupplungen (50 mm Bolzendurchmesser).“
muss es heißen:
„Nicht genormte Bolzenkupplungen mit Fangmaul (50 mm Bolzendurchmesser).“
Seite 3, Absatz 2.6.4.3, Eintrag „Klasse D50-C und 50-D“:
Anstatt:
„Genormte Zugösen für Bolzenverbindung (für einen 50-mm-Bolzen).“
muss es heißen:
„Genormte Zugösen mit Schraubflansch (für einen 50-mm-Bolzen).“
Seite 4, Absatz 2.6.6, Eintrag „Klasse F“:
Anstatt:
„Nicht genormte Zugstangen, die sämtliche Teile und Vorrichtungen umfassen, welche zwischen den Verbindungseinrichtungen, wie Kupplungskugeln und Bolzenkupplungen, und dem Fahrzeugrahmen (z. B. hintere Querträger), den tragenden Karosserieteilen oder dem Fahrgestell der Zugfahrzeuge angebracht werden — siehe Anhang 5 Absatz 6.“
muss es heißen:
„Nicht genormte Zugstangen, Querträger oder Anhängeböcke, die sämtliche Teile und Vorrichtungen umfassen, welche zwischen den Verbindungseinrichtungen, wie Kupplungskugeln und Bolzenkupplungen, und dem Fahrzeugrahmen (z. B. hintere Querträger), den tragenden Karosserieteilen oder dem Fahrgestell der Zugfahrzeuge angebracht werden — siehe Anhang 5 Absatz 6.“
Seite 4, Absatz 2.6.13, Eintrag „Klasse T“ Satz 1:
Anstatt:
„Nicht genormte, nicht selbsttätige Bolzenkupplungen für besondere Zwecke, die sich nur mit Hilfe von Werkzeugen lösen lassen und üblicherweise nur für die Anhänger von Automobiltransportern verwendet werden.“
muss es heißen:
„Nicht genormte, nicht selbsttätige Anhängerkupplungen für besondere Zwecke, die sich nur mit Hilfe von Werkzeugen lösen lassen und üblicherweise nur für die Anhänger von Automobiltransportern verwendet werden.“
Seite 4, Absatz 2.6.14, Eintrag „Klasse W“ Satz 1:
Anstatt:
„Sonstige nicht genormte selbsttätige Gabelkopf-Bolzenkupplungen einschließlich des angepassten Anhängerteils mit integrierter selbsttätiger elektrischer und pneumatischer Verbindung zwischen dem Zugfahrzeug und dem Anhängefahrzeug.“
muss es heißen:
„Sonstige nicht genormte selbsttätige Bolzenkupplungen mit Fangmaul einschließlich des angepassten Anhängerteils mit integrierter selbsttätiger elektrischer und pneumatischer Verbindung zwischen dem Zugfahrzeug und dem Anhängefahrzeug.“
Seite 46, Anhang 5, Absatz 11:
Anstatt:
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„11. |
Bolzenkupplungen für besondere Zwecke — Klasse T“ |
muss es heißen:
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„11. |
Anhängerkupplungen für besondere Zwecke — Klasse T“ |
Seite 46, Anhang 5, Absatz 11.1 Unterabsatz 1:
Anstatt:
„Bolzenkupplungen für besondere Zwecke (Klasse T) sind für die Verwendung an bestimmten Gespannen bestimmt, beispielsweise an Autotransportern.“
muss es heißen:
„Anhängerkupplungen für besondere Zwecke (Klasse T) sind für die Verwendung an bestimmten Gespannen bestimmt, beispielsweise an Autotransportern.“
Seite 46, Anhang 5, Absatz 12:
Anstatt:
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„12. |
Bolzenkupplungen — Klasse W“ |
muss es heißen:
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„12. |
Anhängerkupplungen — Klasse W“ |
Seite 49, Anhang 6, Absatz 1.1, Unterabsatz 2:
Anstatt:
„Es kann eine rechnerische Einschätzung zur Bestimmung der ungünstigsten Bedingungen durchgeführt werden. Physikalische Prüfungen müssen soweit möglich durchgeführt werden; sofern nichts anders vorgeschrieben ist, kann die Typgenehmigungsbehörde oder der technische Dienst jedoch auf eine physikalische Festigkeitsprüfung verzichten, wenn eine rechnerische Einschätzung aufgrund der einfachen Bauweise eines Bauteils möglich ist.“
muss es heißen:
„Es kann eine rechnerische Ermittlung zur Bestimmung der ungünstigsten Bedingungen durchgeführt werden. Physikalische Prüfungen müssen soweit möglich durchgeführt werden; sofern nichts anders vorgeschrieben ist, kann die Typgenehmigungsbehörde oder der technische Dienst jedoch auf eine physikalische Festigkeitsprüfung verzichten, wenn eine rechnerische Ermittlung aufgrund der einfachen Bauweise eines Bauteils möglich ist.“
Seite 49, Anhang 6, Absatz 1.1, Unterabsatz 3 Satz 1:
Anstatt:
„In jedem Fall muss bei rechnerischen Einschätzungen die Gleichwertigkeit der Ergebnisse mit denen von dynamischen bzw. statischen Prüfungen gewährleistet sein.“
muss es heißen:
„In jedem Fall muss bei rechnerischen Ermittlungen die Gleichwertigkeit der Ergebnisse mit denen von dynamischen bzw. statischen Prüfungen gewährleistet sein.“
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2026/275/corrigendum/2026-05-28/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)