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Dokument 92002E001663
WRITTEN QUESTION E-1663/02 by Lousewies van der Laan (ELDR) to the Commission. Directive 92/14/EEC and noisy Chapter 2 aeroplanes.
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1663/02 von Lousewies van der Laan (ELDR) an die Kommission. Lärm von Flugzeugen des Kapitels 2 — Richtlinie 92/14/EWG.
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1663/02 von Lousewies van der Laan (ELDR) an die Kommission. Lärm von Flugzeugen des Kapitels 2 — Richtlinie 92/14/EWG.
Dz.U. C 309E z 12.12.2002, S. 148-148
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SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1663/02 von Lousewies van der Laan (ELDR) an die Kommission. Lärm von Flugzeugen des Kapitels 2 — Richtlinie 92/14/EWG.
Amtsblatt Nr. 309 E vom 12/12/2002 S. 0148 - 0148
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1663/02 von Lousewies van der Laan (ELDR) an die Kommission (11. Juni 2002) Betrifft: Lärm von Flugzeugen des Kapitels 2 Richtlinie 92/14/EWG Gemäß Artikel 2 der Richtlinie 92/14/EWG(1) sind die Mitgliedstaaten seit dem 1.4.2002 dazu verpflichtet, auf allen Flughäfen ihres jeweiligen Staatsgebietes Flugzeuge des Kapitels 2 des Anhangs 16 des ICAC-Abkommens zu verbieten, die nicht mit Hushkits (Umrüstsätzen zur Lärmdämmung) ausgestattet sind. 1. Ist der Kommission bekannt, ob alle Mitgliedstaaten diese Bestimmung anwenden? 2. Verfügt sie über Informationen zu den Flughäfen, die den Betrieb solcher Flugzeuge immer noch genehmigen? Um welche Flughäfen handelt es sich? 3. Welche Maßnahmen beabsichtigt die Kommission gegenüber den Mitgliedstaaten und den Flughäfen zu treffen, die diese Richtlinie nicht in der Praxis anwenden? (1) ABl. L 76 vom 23.3.1992, S. 21. Antwort von Frau de Palacio im Namen der Kommission (1. August 2002) Nach der Kommission vorliegenden Informationen werden von einigen Flughäfen die Bestimmungen der Richtlinie 92/14/EWG des Rates vom 2. März 1992 zur Einschränkung des Betriebs von Flugzeugen des Teils II Kapitel 2 Band 1 des Anhangs 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, 2. Ausgabe (1988)(1), nicht vollständig eingehalten. Diese Informationen werden derzeit von der Kommission geprüft. Angeblich wird insbesondere in Griechenland der Betrieb bestimmter Flugzeuge, vor allem der Boeing 737 des Typs 200, zwischen Athen und der Insel Rhodos von den Behörden erlaubt. Daher hat die Kommission am l7. Juli 2002 beschlossen, der griechischen Regierung ein Aufforderungsschreiben wegen Nichteinhaltung des Artikels 2 der Richtlinie 92/14/EWG zu übermitteln. Flughäfen dürfen auf ihrer Ebene Flüge mit Flugzeugen des Kapitels 2 nicht genehmigen. Ausnahmen können nur von den Mitgliedstaaten und nur nach den sehr restriktiven Bedingungen des Artikels 8 der Richtlinie 92/14/EWG gewährt werden. Diese Bestimmung sieht Ad-hoc-Entscheidungen aufgrund der Merkmale des spezifischen Flugs vor, so dass ausgeschlossen ist, dass Flughäfen in den Genuss einer Sonderbehandlung kommen können. Die Kommission wird die Mitgliedstaaten auch weiterhin ersuchen, sie über den Stand der Anwendung dieser Richtlinie in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet zu unterrichten. Wie in anderen Bereichen kann ein Verstoß gegen die Verpflichtungen der innerstaatlichen Behörden zu einem Vertragsverletzungsverfahren führen. (1) ABl. L 76 vom 23.3.1992.