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Dokument 31991R0086
Commission Regulation (EEC) No 86/91 of 14 January 1991 on the supply of various consignments of cereals as food aid
VERORDNUNG (EWG) Nr. 86/91 DER KOMMISSION vom 14. Januar 1991 über Lieferungen von Getreide im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe
VERORDNUNG (EWG) Nr. 86/91 DER KOMMISSION vom 14. Januar 1991 über Lieferungen von Getreide im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe
Dz.U. L 10 z 15.1.1991, S. 21-23
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 31/03/1991
VERORDNUNG (EWG) Nr. 86/91 DER KOMMISSION vom 14. Januar 1991 über Lieferungen von Getreide im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe -
Amtsblatt Nr. L 010 vom 15/01/1991 S. 0021 - 0023
VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 86/91 DER KOMMISSION vom 14 . Januar 1991 über Lieferungen von Getreide im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 3972/86 des Rates vom 22 . Dezember 1986 über die Nahrungsmittelhilfepolitik und -verwaltung ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG ) Nr . 1930/90 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c ), in Erwägung nachstehender Gründe : Mit der Verordnung ( EWG ) Nr . 1420/87 des Rates vom 21 . Mai 1987 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung ( EWG ) Nr . 3972 /86 über die Nahrungsmittelhilfepolitik und -verwaltung ( 3 ) wurde die Liste der für die Nahrungsmittelhilfe in Betracht kommenden Länder und Organisationen und der für die Beförderung der Nahrungsmittellieferung über die fob-Stufe hinaus geltenden allgemeinen Kriterien festgelegt . Die Kommission hat infolge mehrerer Beschlüsse über die Nahrungsmittelhilfe bestimmten Ländern und Empfängerorganisationen 24 000 Tonnen Getreide zugeteilt . Diese Bereitstellungen erfolgen nach der Verordnung ( EWG ) Nr . 2200/87 der Kommission vom 8 . Juli 1987 über allgemeine Durchführungsbestimmungen für die Bereitstellung und Lieferung von Waren im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe der Gemeinschaft ( 4 ). Zu diesem Zweck sollten insbesondere die Lieferfristen und -bedingungen sowie das Verfahren zur Bestimmung der sich daraus ergebenden Kosten genauer festgelegt werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1 Im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe der Gemeinschaft wird Getreide bereitgestellt zur Lieferung an die im Anhang aufgeführten Begünstigten gemäß Verordnung ( EWG) Nr . 2200/87 zu den im Anhang aufgeführten Bedingungen . Die Zuteilung der Lieferungen erfolgt im Wege der Ausschreibung . Es wird davon ausgegangen, daß der Zuschlagsempfänger die geltenden allgemeinen und besonderen Geschäftsbedingungen kennt und akzeptiert . Andere in seinem Angebot enthaltene Bedingungen oder Vorbehalte gelten als nicht geschrieben . Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat . Brüssel, den 14 . Januar 1991 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr . L 370 vom 30 . 12 . 1986, S . 1 . ( 2 ) ABl . Nr . L 174 vom 7 . 7 . 1990, S . 6 . ( 3 ) ABl . Nr . L 136 vom 26 . 5 . 1987, S . 1 . ( 4 ) ABl . Nr . L 204 vom 25 . 7 . 1987, S . 1 . ANHANG 1 . Maßnahmen Nrn . ( 1 ): 1042/90 2 . Programm : 1990 3 . Begünstigter : Arabische Republik Ägypten 4 . Vertreter des Begünstigten ( 2 ): Ambassade de la République Arabe d'Égypte, Section commerciale, 522, avenü Louise, B-1050 Bruxelles ( Tel . 02-647 32 27, Telex 64809 COMRAU B ) 5 . Bestimmungsort oder -land : Ägypten 6 . Bereitzustellendes Erzeugnis : Weichweizen 7 . Merkmale und Qualität der Ware ( 3 ) ( 7 ): Siehe im ABl . Nr . C 216 vom 14 . 8 . 1987, S . 3, veröffentlichtes Verzeichnis ( unter II A 1 ) 8 . Gesamtmenge : 24 000 Tonnen 9 . Anzahl der Partien : 1 10 . Aufmachung : lose Schüttung 11 . Art der Bereitstellung des Erzeugnisses : Markt der Gemeinschaft 12 . Lieferstufe : frei Verschiffungshafen, fob gestaut ( 6 ) 13 . Verschiffungshafen : - 14 . Vom Begünstigten bezeichneter Löschhafen : - 15 . Löschhafen : - 16 . Anschrift des Lagers und gegebenenfalls des Löschhafens : - 17 . Zeitraum der Bereitstellung im Verschiffungshafen : 25 . 2 . - 15 . 3 . 1991 18 . Lieferfrist : - 19 . Verfahren zur Feststellung der Lieferkosten : Ausschreibung 20 . Frist für die Angebotsabgabe : 29 . 1 . 1991, 12 Uhr 21 . Im Falle einer zweiten Ausschreibung : a ) Frist für die Angebotsabgabe : 12 . 2 . 1991, 12 Uhr b ) Zeitraum für die Bereitstellung im Verschiffungshafen : 10 . 3 . - 31 . 3 . 1991 c ) Lieferfrist : - 22 . Höhe der Ausschreibungsgarantie : 5 ECU/Tonne 23 . Höhe der Lieferungsgarantie : 10 % des Angebotsbetrags, ausgedrückt in Ecu 24 . Anschrift für die Angebotsabgabe ( 4 ): Bureau de l'aide alimentaire, à l'attention de Monsieur N . Arend, bâtiment Loi 120, bureau 7/58, 200, rü de la Loi, B-1049 Bruxelles ( Telex AGREC 22037 B oder 25670 B ) 25 . Erstattung auf Antrag des Zuschlagsempfängers ( 5 ): Die am 25 . 1 . 1991 gültige und durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 3741/90 der Kommission ( ABl . Nr . L 360 vom 22 . 12 . 1990, S . 15 ) festgesetzte Erstattung Vermerke : ( 1 ) Die Nummer der Maßnahme ist im gesamten Schriftverkehr anzugeben . ( 2 ) Vom Zuschlagsempfänger zu kontaktierender Vertreter der Kommission : Mme Henrich, Délégué, 6 IBN Zanri Str ., Cairo Zamalek ( Telex 94258 EUROP UN CAIRO ). ( 3 ) Der Zuschlagsempfänger übergibt dem Begünstigten eine von einer amtlichen Stelle stammende Bescheinigung aus der hervorgeht, daß die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Normen betreffend die Kernstrahlung für die zu liefernde Ware nicht überschritten worden sind . In der Bescheinigung über die radioaktive Belastung ist der Gehalt an Cäsium 134 und 137 anzugeben . ( 4 ) Um den Fernschreiber nicht zu überlasten, werden die Bieter gebeten, den Nachweis der Stellung der in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe a ) der Verordnung ( EWG ) Nr . 2200/87 aufgeführten Ausschreibungsgarantie vor dem in Ziffer 20 dieses Anhangs angegebenen Zeitpunkt vorzugsweise wie folgt zu erbringen : - entweder durch Boten an das in Ziffer 24 dieses Anhangs aufgeführte Büro - oder per Telefax an eine der folgenden Nummern in Brüssel : 235 01 32, 236 10 97, 235 01 30, 236 20 05 . ( 5 ) Die Verordnung ( EWG ) Nr . 2330/87 der Kommission ( ABl . Nr . L 210 vom 1 . 8 . 1987, S . 56 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 2226/89 ( ABl . Nr . L 214 vom 24 . 7 . 1989, S . 10 ), ist anwendbar, was die Ausfuhrerstattung und gegebenenfalls die Währungs - und Beitrittsausgleichsbeträge, den repräsentativen Kurs und den monetären Koeffizienten anbelangt . Der in Artikel 2 der gleichen Verordnung aufgeführte Tag ist derjenige, welcher in Ziffer 25 dieses Anhangs angegeben ist . ( 6 ) Abweichend von Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe f ) und Artikel 13 Ziffer 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2200/87 muß der angebotene Preis die Verlade - und Lagerkosten einschließen . Für die Verladung und Lagerung ist der Zuschlagsempfänger verantwortlich . ( 7 ) Die Radioaktivitätsbescheinigung muß von einer ägyptischen Botschaft oder einem ägyptischen Konsulat mit einem Sichtvermerk versehen werden .