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Document 32024R0404R(03)

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2024/404 der Kommission vom 30. Januar 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 im Hinblick auf die Aktualisierung einschlägiger ICAO-Bestimmungen, den Abschluss des Verfahrens bei Ausfall der Funkkommunikation und die Streichung der Ergänzung zum Anhang jener Verordnung (ABl. L, 2024/404, 11.4.2024)

C/2026/2086

Dz.U. L, 2026/90253, 27.3.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/404/corrigendum/2026-03-27/oj (DE)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/404/corrigendum/2026-03-27/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2026/90253

27.3.2026

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2024/404 der Kommission vom 30. Januar 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 im Hinblick auf die Aktualisierung einschlägiger ICAO-Bestimmungen, den Abschluss des Verfahrens bei Ausfall der Funkkommunikation und die Streichung der Ergänzung zum Anhang jener Verordnung

( Amtsblatt der Europäischen Union L, 2024/404, 11. April 2024 )

Seite 10, Anhang Nummer 15 zur Einfügung von Punkt SERA.14083 in den Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012, Buchstabe c Nummer 6:

Anstatt:

„6.

Trifft ein IFR-Flug auf Sichtwetterbedingungen und beschließt der verantwortliche Pilot, weiterhin unter Sichtwetterbedingungen zu fliegen, muss der Pilot Mode-A-Code 7601 einstellen, auf dem nächstgelegenen geeigneten Flugplatz landen und seine Ankunft auf dem schnellsten Weg der zuständigen Flugverkehrsdienststelle melden.“

muss es heißen:

„6.

Trifft ein IFR-Flug auf Sichtwetterbedingungen und beschließt der verantwortliche Pilot, den Flug unter Sichtwetterbedingungen fortzusetzen, muss der Pilot Mode-A-Code 7601 einstellen, auf dem nächstgelegenen geeigneten Flugplatz landen und seine Ankunft auf dem schnellsten Weg der zuständigen Flugverkehrsdienststelle melden.“

Seite 20, Anhang Nummer 22 zur Änderung von Anlage 6 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012, Nummer 2.2 Buchstabe a unter Feld 7:

Anstatt:

„a)

die ICAO-Kennung des Luftfahrzeugbetreibers, gefolgt von der Flugkennung (z. B. KLM511, NGA213, JTR25), wenn das im Sprechfunkverkehr vom Luftfahrzeug verwendete Funkrufzeichen aus der ICAO-Funkbezeichnung des Luftfahrzeugbetreibers und der Flugkennung besteht (z. B. KLM511, NIGERIA213, Jester25), oder“

muss es heißen:

„a)

die ICAO-Kennung des Luftfahrzeugbetreibers, gefolgt von der Flugkennung (z. B. KLM511, NGA213, JTR25), wenn das im Sprechfunkverkehr vom Luftfahrzeug zu verwendende Funkrufzeichen aus der ICAO-Funkbezeichnung des Luftfahrzeugbetreibers und der Flugkennung besteht (z. B. KLM511, NIGERIA213, Jester25), oder“.

Seite 24, Anhang Nummer 22 zur Änderung von Anlage 6 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012, Nummer 2.2 Buchstabe c unter Feld 15:

Anstatt:

DANACH

ANGABE

jedes Punkts, an dem entweder der Beginn einer Änderung der Geschwindigkeit und/oder der Flugfläche oder eine Änderung der ATS-Strecke und/oder eine Änderung der Flugregeln geplant ist,“

muss es heißen:

DANACH

ANGABE

jedes Punkts, an dem entweder der Beginn einer Änderung der Geschwindigkeit und/oder der Flughöhe oder eine Änderung der ATS-Strecke und/oder eine Änderung der Flugregeln geplant ist,“.

Seite 25, Anhang Nummer 22 zur Änderung von Anlage 6 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012, Nummer 2.2 Buchstabe c unter Feld 15 Nummer 3 Überschrift und einziger Absatz:

Anstatt:

„Änderung der Geschwindigkeit oder Flugfläche (höchstens 21 Zeichen)

Der Punkt, an dem der Beginn einer Änderung der Geschwindigkeit (5 % TAS oder 0,01 Mach oder mehr) oder der Flugfläche geplant ist, ist genau wie in Nummer 2 auszudrücken, gefolgt von einem Schrägstrich, wobei die Reisegeschwindigkeit und die Reiseflughöhe genau wie in Buchstaben a und b auszudrücken sind, ohne Leerzeichen, auch wenn nur eine dieser Größen geändert wird.“

muss es heißen:

„Änderung der Geschwindigkeit oder Flughöhe (höchstens 21 Zeichen)

Der Punkt, an dem der Beginn einer Änderung der Geschwindigkeit (5 % TAS oder 0,01 Mach oder mehr) oder der Flughöhe geplant ist, ist genau wie in Nummer 2 auszudrücken, gefolgt von einem Schrägstrich, wobei die Reisegeschwindigkeit und die Reiseflughöhe genau wie in Buchstaben a und b auszudrücken sind, ohne Leerzeichen, auch wenn nur eine dieser Größen geändert wird.“

Seite 26, Anhang Nummer 22 zur Änderung von Anlage 6 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012, Nummer 2.2 Buchstabe c unter Feld 15 Nummer 5 einziger Absatz:

Anstatt:

Der Buchstabe ‚C‘ , gefolgt von einem Schrägstrich, DANACH die Angabe des Punkts, ab dem der Reisesteigflug beabsichtigt ist, genau wie in Nummer 2, gefolgt von einem Schrägstrich, DANACH die Geschwindigkeit, die während des Reisesteigflugs geflogen wird, ausgedrückt genau wie in Buchstabe a, gefolgt von den beiden Flugflächen, welche die Schicht begrenzen, die während des Reisesteigflugs belegt wird, jeweils ausgedrückt genau wie in Buchstabe b, oder die Flugfläche, ab der der Reisesteigflug geplant ist, gefolgt von den Buchstaben PLUS, ohne Leerzeichen.“

muss es heißen:

Der Buchstabe ‚C‘ , gefolgt von einem Schrägstrich, DANACH die Angabe des Punkts, ab dem der Reisesteigflug beabsichtigt ist, genau wie in Nummer 2, gefolgt von einem Schrägstrich, DANACH die Geschwindigkeit, die während des Reisesteigflugs geflogen wird, ausgedrückt genau wie in Buchstabe a, gefolgt von den beiden Flughöhen, welche die Schicht begrenzen, die während des Reisesteigflugs belegt wird, jeweils ausgedrückt genau wie in Buchstabe b, oder die Flughöhe, ab der der Reisesteigflug geplant ist, gefolgt von den Buchstaben PLUS, ohne Leerzeichen.“


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/404/corrigendum/2026-03-27/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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