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Dokument 31991R3208
Commission Regulation (EEC) No 3208/91 of 31 October 1991 fixing the level of estimated sunflower seed production for the 1991/92 marketing year, the level of actual sunflower seed production for the 1990/91 marketing year, and the adjustment to be made to the amount of the aid
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3208/91 DER KOMMISSION vom 31. Oktober 1991 zur Schätzung der Erzeugung für das Wirtschaftsjahr 1991/92, zur Feststellung der tatsächlichen Erzeugung des Wirtschaftsjahres 1990/91 und zur Festsetzung des Anpassungsbetrags der Beihilfe für Sonnenblumenkerne
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3208/91 DER KOMMISSION vom 31. Oktober 1991 zur Schätzung der Erzeugung für das Wirtschaftsjahr 1991/92, zur Feststellung der tatsächlichen Erzeugung des Wirtschaftsjahres 1990/91 und zur Festsetzung des Anpassungsbetrags der Beihilfe für Sonnenblumenkerne
Dz.U. L 303 z 1.11.1991, S. 69-69
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 31/07/1992
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3208/91 DER KOMMISSION vom 31. Oktober 1991 zur Schätzung der Erzeugung für das Wirtschaftsjahr 1991/92, zur Feststellung der tatsächlichen Erzeugung des Wirtschaftsjahres 1990/91 und zur Festsetzung des Anpassungsbetrags der Beihilfe für Sonnenblumenkerne -
Amtsblatt Nr. L 303 vom 01/11/1991 S. 0069 - 0069
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3208/91 DER KOMMISSION vom 31. Oktober 1991 zur Schätzung der Erzeugung für das Wirtschaftsjahr 1991/92, zur Feststellung der tatsächlichen Erzeugung des Wirtschaftsjahres 1990/91 und zur Festsetzung des Anpassungsbetrags der Beihilfe für Sonnenblumenkerne DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1720/91 (2), insbesondere auf Artikel 27a Absatz 6, in Erwägung nachstehender Gründe: In Artikel 32a der Verordnung (EWG) Nr. 2681/83 der Kommission vom 21. September 1983 mit Durchführungsvorschriften zur Beihilferegelung für Ölsaaten (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2964/91 (4), sind die Werte genannt, die in Anwendung der Garantiehöchstmengenregelung festzusetzen sind. Für das Wirtschaftsjahr 1991/92 ist ein Schätzwert für die Sonnenblumenkerneerzeugung festzusetzen; für das Wirtschaftsjahr 1990/91 ist die tatsächliche Sonnenblumenkerneerzeugung festzustellen, und für das Wirtschaftsjahr 1991/92 ist der Anpassungsbetrag der Beihilfe festzusetzen, der sich aus den vorliegenden Angaben ergibt. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fette - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Für das Wirtschaftsjahr 1991/92 wird die Erzeugung von Sonnenblumenkernen auf folgenden Umfang geschätzt: - 1 036 000 Tonnen für Spanien, - 35 000 Tonnen für Portugal, - 2 966 000 Tonnen für die übrigen Mitgliedstaaten, ohne das Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik. Artikel 2 Für das Wirtschaftsjahr 1990/91 wird die tatsächliche Erzeugung von Sonnenblumenkernen in folgender Höhe festgestellt: - 1 314 000 Tonnen für Spanien, - 61 000 Tonnen für Portugal, - 2 914 000 Tonnen für die übrigen Mitgiedstaaten, ohne das Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik. Artikel 3 Für das Wirtschaftsjahr 1991/92 wird der Anpassungsbetrag der Beihilfe für Sonnenblumenkerne festgesetzt auf: - 0 ECU/100 kg für Spanien, - 0 ECU/100 kg für Portugal, - 18,43 ECU/100 kg für die übrigen Mitgliedstaaten. Artikel 4 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 1. August 1991. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 31. Oktober 1991 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. 172 vom 30. 9. 1966, S. 3025/66. (2) ABl. Nr. L 162 vom 26. 6. 1991, S. 27. (3) ABl. Nr. L 266 vom 28. 9. 1983, S. 1. (4) ABl. Nr. L 282 vom 10. 10. 1991, S. 15.