Wählen Sie die experimentellen Funktionen, die Sie testen möchten.

Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 31991R0212

VERORDNUNG (EWG) Nr. 212/91 DER KOMMISSION vom 29. Januar 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 915/89 mit Durchführungsbestimmungen zur Freistellung der Erzeuger, die sich an dem Flächenstillegungsprogramm beteiligen, von den auf Getreide erhobenen Mitverantwortungsabgaben

Dz.U. L 24 z 30.1.1991, S. 13-13 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Rechtlicher Status des Dokuments Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 30/06/1992

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1991/212/oj

31991R0212

VERORDNUNG (EWG) Nr. 212/91 DER KOMMISSION vom 29. Januar 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 915/89 mit Durchführungsbestimmungen zur Freistellung der Erzeuger, die sich an dem Flächenstillegungsprogramm beteiligen, von den auf Getreide erhobenen Mitverantwortungsabgaben -

Amtsblatt Nr. L 024 vom 30/01/1991 S. 0013 - 0013


VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 212/91 DER KOMMISSION vom 29 . Januar 1991 zur Änderung der Verordnung ( EWG ) Nr . 915/89 mit Durchführungsbestimmungen zur Freistellung der Erzeuger, die sich an dem Flächenstillegungsprogramm beteiligen, von den auf Getreide erhobenen Mitverantwortungsabgaben

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 2727/75 des Rates vom 29 . Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 3577/90 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 5,

gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 797/85 des Rates vom 12 . März 1985 zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur ( 3 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG ) Nr . 3577/90, insbesondere auf Artikel 1a Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Gemäß der Verordnung ( EWG ) Nr . 915/89 der Kommission ( 4 ) werden die Mitverantwortungsabgaben den Erzeugern, die sich an der Flächenstillegung im Rahmen der Verordnung ( EWG ) Nr . 797/85 beteiligen, spätestens am 31 . Dezember nach dem Ende des Wirtschaftsjahres erstattet, für welches die betreffende Beihilfe gewährt wird .

Gemäß Artikel 4 der Verordnung ( EWG ) Nr . 915/89 ist die Beihilfe für die kleinen Getreideerzeuger gemäß Verordnung ( EWG ) Nr . 729/89 des Rates vom 20 . März 1989 mit allgemeinen Vorschriften für die im Rahmen der Mitverantwortung auf kleine Getreideerzeuger anwendbare Sonderregelung ( 5 ), geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 1347/90 ( 6), vorrangig zu vergüten . Aus Verwaltungsgründen wurde für das Wirtschaftsjahr 1989/90 vorgesehen, diese Beihilfe den Anspruchsberechtigten spätestens am 28 . Februar 1991 zu gewähren . Zur Gewährleistung einer rechtlichen Gleichbehandlung ist es notwendig, die mit der Verordnung ( EWG ) Nr . 915/89 vorgesehene Frist bis zu dem selben Tag zu verlängern .

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1

In Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 915/89 wird der nachstehende Satz angefügt : "Für das Wirtschaftsjahr 1989/90 erfolgt die Erstattung jedoch spätestens am 28 . Februar 1991 ". Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft .

Sie gilt ab 1 . Januar 1991 . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

Brüssel, den 29 . Januar 1991 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr . L 281 vom 1 . 11 . 1975, S . 1 . ( 2 ) ABl . Nr . L 353 vom 17 . 12 . 1990, S . 23 . ( 3 ) ABl . Nr . L 93 vom 30 . 3 . 1985, S . 1 . ( 4 ) ABl . Nr . L 97 vom 11 . 4 . 1989, S . 9 . ( 5 ) ABl . Nr . L 80 vom 23 . 3 . 1989, S . 5 . ( 6 ) ABl . Nr . L 134 vom 28 . 5 . 1990, S . 12 .

nach oben