Ez a dokumentum az EUR-Lex webhelyről származik.
Dokumentum 32023R0954R(01)
Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/954 der Kommission vom 12. Mai 2023 zur Berichtigung der Anhänge XIII, XIV und XXII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Listen der Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von frischem Fleisch von Huftieren, Geflügel und Federwild sowie von bestimmten Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, für die die Union nicht der endgültige Bestimmungsort ist, zulässig ist (ABl. L 128 vom 15.5.2023)
Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/954 der Kommission vom 12. Mai 2023 zur Berichtigung der Anhänge XIII, XIV und XXII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Listen der Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von frischem Fleisch von Huftieren, Geflügel und Federwild sowie von bestimmten Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, für die die Union nicht der endgültige Bestimmungsort ist, zulässig ist (ABl. L 128 vom 15.5.2023)
C/2025/4436
PB L, 2025/90548, 1.7.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/954/corrigendum/2025-07-01/oj (DE)
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/954/corrigendum/2025-07-01/oj
|
Amtsblatt |
DE Reihe L |
|
2025/90548 |
1.7.2025 |
Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/954 der Kommission vom 12. Mai 2023 zur Berichtigung der Anhänge XIII, XIV und XXII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Listen der Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von frischem Fleisch von Huftieren, Geflügel und Federwild sowie von bestimmten Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, für die die Union nicht der endgültige Bestimmungsort ist, zulässig ist
Seite 84, Titel:
Anstatt:
„Durchführungsverordnung (EU) 2023/954 der Kommission vom 12. Mai 2023 zur Berichtigung der Anhänge XIII, XIV und XXII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Listen der Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von frischem Fleisch von Huftieren, Geflügel und Federwild sowie von bestimmten Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, für die die Union nicht der endgültige Bestimmungsort ist, zulässig ist“
muss es heißen:
„Durchführungsverordnung (EU) 2023/954 der Kommission vom 12. Mai 2023 zur Berichtigung der Anhänge XIII, XIV und XXII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Listen der Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von frischem Fleisch von Huftieren, Geflügel und Wildgeflügel sowie von bestimmten Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, für die die Union nicht der endgültige Bestimmungsort ist, zulässig ist“.
Seite 85, Erwägungsgrund 6 Sätze 1 und 2:
Anstatt:
„In der Tabelle in Anhang XIV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sind die Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben gelistet, aus denen der Eingang von Sendungen von frischem Fleisch von Geflügel und Federwild in die Union zulässig ist. In die Überschrift von Spalte 6 dieser Tabelle sollte eine Fußnote eingefügt werden, die die Fußnote in der Überschrift von Spalte 6A der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 wiedergibt, wonach frisches Fleisch von Geflügel und Federwild, das vor dem Schlussdatum geschlachtet wurde, und für das vor dem Schlussdatum eine Bescheinigung vorliegt, nur für einen begrenzten Zeitraum in die Union verbracht werden darf.“
muss es heißen:
„In der Tabelle in Anhang XIV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sind die Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben gelistet, aus denen der Eingang von Sendungen von frischem Fleisch von Geflügel und Wildgeflügel in die Union zulässig ist. In die Überschrift von Spalte 6 dieser Tabelle sollte eine Fußnote eingefügt werden, die die Fußnote in der Überschrift von Spalte 6A der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 wiedergibt, wonach frisches Fleisch von Geflügel und Wildgeflügel, das vor dem Schlussdatum geschlachtet wurde, und für das vor dem Schlussdatum eine Bescheinigung vorliegt, nur für einen begrenzten Zeitraum in die Union verbracht werden darf.“
Seite 87, Anhang Nummer 2 zur Berichtigung von Anhang XIV Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404, Tabelle Fußnote 1:
Anstatt:
|
„(1) |
Sendungen mit frischem Fleisch von Geflügel und Federwild, das vor dem in Spalte 6 genannten Datum geschlachtet wurde, und für das vor diesem Datum eine Bescheinigung vorliegt, dürfen während eines Zeitraums von 90 Tagen ab diesem Datum in die Union verbracht werden.‘“ |
muss es heißen:
|
„(1) |
Sendungen von frischem Fleisch von Geflügel und Wildgeflügel, das vor dem in Spalte 6 genannten Datum geschlachtet wurde und für das vor diesem Datum eine Bescheinigung vorliegt, dürfen während eines Zeitraums von 90 Tagen ab diesem Datum in die Union verbracht werden.‘“ |
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/954/corrigendum/2025-07-01/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)