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Document 32010M6023

Id-Deċiżjoni tal-Kummissjoni ta' 30/11/2010 li tiddikjara konċentrazzjoni hija kompatibbli mas-suq komuni (il-Każ Nru COMP/M.6023 - SCHWEIZERISCHE POST / ÖSTERREICHISCHE POST / JV) skond ir-Regolament tal-Kunsill (KE) Nru 139/2004 (It-test bl-Ġermaniż biss huwa awtentiku)

Legal status of the document In force

32010M6023

Entscheidung der Kommission vom 30/11/2010 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall COMP/M.6023 - SCHWEIZERISCHE POST / ÖSTERREICHISCHE POST / JV) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (Nur der Deutsche Text ist verbindlich)


(.PICT.) |EUROPÄISCHE KOMMISSION |

Brüssel, den 30.11.2010

In der veröffentlichten Version dieser Entscheidung wurden bestimmte Informationen gem. Art. 17 (2) der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004 über die Nichtveröffentlichung von Geschäftsgeheimnissen und anderen vertraulichen Informationen ausgelassen. Die Auslassungen sind durch Klammern […] gekennzeichnet. Soweit möglich wurden die ausgelassenen Informationen durch eine Bandbreite/Bereichsangabe von Zahlen oder eine allgemeine Beschreibung ersetzt. ÖFFENTLICHE VERSION SG-Greffe(2010) D/19024/19025 K(2010) 8715

FUSIONSKONTROLLVERFAHREN BESCHLUSS NACH ARTIKEL 6 ABSATZ 1 BUCHSTABE B

An die Anmelden den Parteien:

Sache COMP/M.6023 – Schweizerische Post / Österreichische Post /JV Anmeldung vom 22. Oktober 2010 nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates [1]

Sehr geehrte Damen und Herren,

1. Am 22. Oktober ging gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (nachstehend „FKVO“ genannt) die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens bei der Kommission ein, der zufolge die Unternehmen Österreichische Post AG (Österreich) und Schweizerische Post (Schweiz) beabsichtigen, im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b FKVO durch Anteilskauf und Vertrag die gemeinsame Kontrolle über die meiller direct GmbH (Deutschland ) und deren Tochtergesellschaften zu erwerben.

2. Nach Prüfung der Anmeldung ist die Kommission zu dem Schluss gekommen, dass das Vorhaben keinen Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen gibt.

I. DIE BETEILIGTEN

3. Die Österreichische Post ("ÖP") ist das etablierte österreichische Postdienstleistungsunternehmen und vornehmlich in Österreich u.a. in folgenden Bereichen tätig: adressierte Briefpost, Zeitungen, Sendungen ohne Adresse, elektronische Dienste, Pakete, Transporte und Logistikdienstleistungen.

4. Die Schweizerische Post ("SP") ist das etablierte schweizerische Postdienstleistungsunternehmen und bietet Dienstleistungen in gleichgelagerten Bereichen wie die ÖP an.

5. meiller direct GmbH ("meiller" oder das "GU") ist im Bereich Direct Mailing, vorrangig in Deutschland und zu einem geringen Ausmaß auch in Frankreich und der Tschechischen Republik, tätig. Dieser Bereich umfasst insbesondere den Druck und die Kuvertierung adressierter und nicht adressierte Direktwerbesendungen. meiller wird gegenwärtig allein von der ÖP kontrolliert.

II. DAS VORHABEN

6. Im Rahmen der Transaktion beabsichtigt die SP, indirekt 35 % der Anteile an der meiller direct GmbH mittelbar von der ÖP zu erwerben. Die Anteile an dem GU werden derzeit von einer Tochtergesellschaft der ÖP gehalten. Darüber hinaus beabsichtigt die SP, ihren Betriebsteil „Direct Mail“ einer deutschen Tochtergesellschaft, die bislang im Direct Mailing Geschäft tätig ist, in das GU einzubringen.

III. DER ZUSAMMENSCHLUSS

7. Die Parteien beabsichtigen, ihre jeweiligen Aktivitäten im Bereich Direct Mailing zusammen zu legen. Das GU wird auf Dauer alle Funktionen einer selbständigen wirtschaftlichen Einheit erfüllen. Sowohl das GU als auch die von der SP in das GU einzubringenden Vermögenswerte sind bereits am Markt für Dritte tätig. Auch nach Vollzug der Transaktion wird das GU weiterhin aktiv am Markt für Dritte tätig sein. Es wird alle wesentlichen Funktionen wahrnehmen, die ein auf dem betreffenden Markt tätiges Unternehmen kennzeichnen und über ausreichende Ressourcen, insbesondere Finanzmittel, Personal, Produktionsmittel und Know-how verfügen, um langfristig am Markt tätig sein zu können. Das GU wird über eine eigene Geschäftsleitung verfügen, die das Tagesgeschäft des GU eigenständig betreiben wird.

8. SP und ÖP werden das GU gemeinsam kontrollieren. Obwohl SP indirekt lediglich 35% der Anteile an dem GU halten wird, wird SP aufgrund des Gesellschaftervertrages gemeinsame Kontrolle mit ÖP ausüben. Der Gesellschafterausschuss, der weitgehend die Rechte der Gesellschafterversammlung wahrnehmen soll, wird für strategische Entscheidungen, wie das Budget, die Finanzplanung und die Geschäftsstrategie sowie die Ernennung der Geschäftsführung, zuständig sein. Der Gesellschafterausschuss wird aus fünf Mitgliedern bestehen, von welchen drei von ÖP und zwei von SP nominiert werden. Da die o.g. strategischen Entscheidungen mit einer qualifizierten Mehrheit von vier Stimmen getroffen werden müssen, können diese nur durch die beiden Gesellschafter gemeinsam getroffen werden.

9. Es handelt sich bei dem beabsichtigten Zusammenschluss somit um den gemeinsamen Erwerb der Kontrolle im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Fusionskontrollverordnung durch ÖP und SP.

IV. EU-WEITE BEDEUTUNG DES ZUSAMMENSCHLUSSES

10. Die beteiligten Unternehmen erzielen zusammen einen weltweiten Gesamtumsatz von mehr als 5 Mrd. EUR [2] (SP: EUR 5.767,5 Mio., ÖP: 2.356,9 Mio.). Sie haben einen EU-weiten Gesamtumsatz von jeweils mehr als 250 Mio. EUR (SP: EUR […].; ÖP: EUR […]), erzielen jedoch nicht mehr als zwei Drittel ihres EU-weiten Gesamtumsatzes in ein und demselben Mitgliedstaat. Der angemeldete Zusammenschluss hat daher EU-weite Bedeutung.

V. WETTBEWERBSRECHTLICHE WÜRDIGUNG

11. Die Parteien legen ihre Aktivitäten im Bereich Direct Mailing in Deutschland, Frankreich, der Tschechischen Republik, Polen und Schweden in dem GU zusammen. Außerhalb des GU wird ÖP direct mailing Dienstleistungen nur in geringem Umfang in Österreich und der Slowakei (mit einem Umsatz von EUR […]) anbieten. In diesen Ländern wird weder SP noch das GU Direct Mailing Dienstleistungen anbieten. SP wird in Zukunft Direct Mailing Dienstleistungen nicht mehr als eigenständige Dienstleistungen am Markt anbieten.

12. Über das GU hinaus überschneiden sich die Tätigkeiten der Parteien nur im Bereich des internationalen Briefverkehrs (outbound) in Österreich.

A. Relevante Produktmärkte

13. Die anmeldenden Parteien gehen von einem relevanten Produktmarkt aus, der Druck und Kuvertierung von adressierten und nicht adressierten Werbesendungen umfasst. In einer früheren Entscheidung [3] hat die Kommission in Erwägung gezogen, ob der Druck und die Kuvertierung von adressierter Briefpost den relevanten Markt darstellt, oder ob dieser in (1) einen Markt für Druck und Kuvertierung von Briefsendungen (administrative mail), wie z.B. Rechnungen und (2) in einen Markt für Druck und Kuvertierung von adressierten Werbesendungen unterteilt werden sollte, die Marktabgrenzung jedoch letztlich offen gelassen.

14. Im Ergebnis kann die Bestimmung des sachlich relevanten Marktes auch im vorliegenden Fall offen bleiben, da bei keiner möglichen Marktbetrachtung wettbewerbliche Bedenken bestehen.

B. Geographische Märkte

15. Die Kommission hat bislang offen gelassen, ob der relevante Markt für Druck und Kuvertierung adressierter und nicht adressierter Werbesendungen national, weiter als national oder EWR-weit ist. [4] Auch hier kann die Bestimmung des räumlich relevanten Marktes jedoch offen bleiben, da bei keiner möglichen Marktbetrachtung wettbewerbliche Bedenken bestehen.

C. Vereinbarkeit mit dem gemeinsamen Markt

16. Zwischen den Muttergesellschaften und dem GU bestehen keine horizontalen Überschneidungen, die unter den verschiedenen möglichen Marktabgrenzungen zu einem gemeinsamen Marktanteil von 15% oder mehr führen würden. Ferner haben die Muttergesellschaften weder einzeln noch gemeinsam einen Marktanteil von 25% oder mehr auf Märkten, die denjenigen, auf denen das GU tätig ist, vor- oder nachgelagert sind.

17. Aus diesen Gründen führt der Zusammenschluss nicht zu einer erheblichen Behinderung des wirksamen Wettbewerbs in diesen Märkten.

18. Ferner kann eine Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens unabhängig bleibender Unternehmen im Sinne von Artikel 2(4) der Fusionskontrollverordnung als Folge des beabsichtigen Zusammenschlusses ausgeschlossen werden. Auch wenn beide Muttergesellschaften im Bereich des internationalen Briefverkehrs (outbound) in Österreich tätig sind, so handelt es sich dabei um Geschäftsaktivitäten, die nichts mit denjenigen des GU zu tun haben. Der Bereich des internationalen Briefverkehrs (outbound) in Österreich ist den Aktivitäten des GU (Druck und Kuvertierung von Werbesendungen in Deutschland, Frankreich und der Tschechischen Republik) weder vor- noch nachgelagert, noch handelt es sich dabei um Aktivitäten in benachbarten oder eng verknüpften Märkten im Sinne von Artikel 2 (5) der Fusionskontrollverordnung. Vielmehr sind das GU und die Muttergesellschaften ÖP und SP auf unterschiedlichen Märkten tätig: Nicht nur die Aktivitäten und Wettbewerbsbedingungen sind auf beiden Märkten vollkommen unterschiedlich, sondern auch die Anbieterstrukturen, die durch andere Unternehmen gekennzeichnet sind. So sind im Bereich des Drucks und der Kuvertierung von Werbesendungen auch sehr viele kleine Anbieter aktiv. Auch in organisatorischer und personeller Hinsicht sind die Geschäftsbereiche des Direct Mailing und des internationalen Briefverkehrs bei den Muttergesellschaften komplett getrennt.

19. Ferner besteht für die Muttergesellschaften (ÖP und SP) kein Anreiz, über das GU das Wettbewerbsverhalten im Bereich des internationalen Briefverkehrs in Österreich zu koordinieren, da das Geschäft im Bereich des internationalen Briefverkehrs profitabler ist als das Geschäft des GU.

20. Es ist somit sehr unwahrscheinlich, dass die Gründung des GUs in einem Markt mit geringer strategischer Bedeutung für SP, auf einem gänzlich anderen Markt zu einer Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens der Muttergesellschaften im Sinne des Artikel 101 AEUV führt.

VI. SCHLUSSFOLGERUNG

21. Aus diesen Gründen hat die Europäische Kommission beschlossen, keine Einwände gegen den angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären. Dieser Beschluss ergeht nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung.

Für die Kommission

(unterzeichnet)

Joaquín ALMUNIA Vizepräsident

[1]ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“). Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 wurden mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) einige Begriffe geändert. So wurde zum Beispiel „Gemeinschaft“ durch „Union“ und „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ ersetzt. In diesem Beschluss wird durchgehend die Terminologie des AEUV verwendet.

[2]Umsatzberechnung nach Artikel 5 Absatz 1 der Fusionskontrollverordnung.

[3] COMP M.5152 – Posten AB/ Post Danmark A/S, Rz. 120- 126.

[4] COMP M.5152 – Posten AB/ Post Danmark A/S, Rz. 127ff.

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