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Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 52003SC1336

Entwurf Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Änderung des Anhangs XI (Telekommunikationsdienste) und von Protokoll 37 des EWR-Abkommens - Entwurf für eine gemeinsame Haltung der Gemeinschaft

/* SEK/2003/1336 endg. */

Bitte beachten Sie, dass dieser Rechtsaktsentwurf nicht den endgültigen Standpunkt des Organs wiedergibt.

52003SC1336

Entwurf Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Änderung des Anhangs XI (Telekommunikationsdienste) und von Protokoll 37 des EWR-Abkommens - Entwurf für eine gemeinsame Haltung der Gemeinschaft /* SEK/2003/1336 endg. */


Entwurf BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES zur Änderung des Anhangs XI (Telekommunikationsdienste) und von Protokoll 37 des EWR-Abkommens - Entwurf für eine gemeinsame Haltung der Gemeinschaft

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. Zur Gewährleistung der erforderlichen Rechtssicherheit und Homogenität muss der Gemeinsame EWR-Ausschuss alle einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften so bald wie möglich nach ihrer Annahme in das EWR-Abkommen aufnehmen.

2. Der Gemeinsame EWR-Ausschuss sollte daher den beiliegenden Beschluss zur Änderung des Anhangs XI des EWR-Abkommens annehmen, um die kürzlich erlassenen Rechtsvorschriften im Bereich der Telekommunikationsdienste in das EWR-Abkommen aufzunehmen. Der Beschluss betrifft folgende Rechtsakte:

32002 D 0627: Beschluss 2002/627/EG der Kommission vom 29. Juli 2002 zur Einrichtung der Gruppe Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste.

3. Das Protokoll 37 des EWR-Abkommens wird auf die durch den Beschluss 2002/627/EG der Kommission eingerichtete Gruppe Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikationsnetze und Dienste ausgedehnt, und Anhang XI wird geändert, um die Verfahren für die Beteiligung an dieser Gruppe zu bestimmen.

4. Gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates mit Durchführungsvorschriften zum EWR-Abkommen legt der Rat den Standpunkt der Gemeinschaft zu Beschlüssen fest, die die Ausdehnung eines Gemeinschaftsrechtsaktes unter Einführung wesentlicher Änderungen zum Gegenstand haben.

5. Der Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses wird dem Rat zur Genehmigung vorgelegt. Die Kommission hofft, den Standpunkt der Gemeinschaft im Januar 2004 im Gemeinsamen EWR-Ausschuss darlegen zu können.

Entwurf BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES zur Änderung des Anhangs XI (Telekommunikationsdienste) und von Protokoll 37 des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Artikel 98 und 101,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang XI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. .../... vom ... [1] geändert.

[1] ABl. L ...

(2) Protokoll 37 des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. .../... vom ... [2]geändert.

[2] ABl. L ...

(3) Der Beschluss 2002/627/EG der Kommission vom 29. Juli 2002 zur Einrichtung der Gruppe Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste [3] ist in das Abkommen aufzunehmen.

[3] ABl. L 200 vom 30.7.2002, S. 38.

(4) Damit das Abkommen reibungslos funktioniert, wird Protokoll 37 des EWR-Abkommens auf die durch den Beschluss 2002/627/EG der Kommission eingerichtete Gruppe Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikationsnetze und Dienste ausgedehnt, und Anhang XI wird geändert, um die Verfahren für die Beteiligung an dieser Gruppe zu bestimmen.

BESCHLIESST:

Artikel 1

1. In Anhang XI des Abkommens wird nach Nummer 5cg (Beschluss 2002/622/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

"5ch. 32002 D 0627: Beschluss 2002/627/EG der Kommission vom 29. Juli 2002 zur Einrichtung der Gruppe Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (ABl. L 200 vom 30.07.2002. S. 38).

Die Verfahren für die Beteiligung von Liechtenstein, Island und Norwegen gemäß Artikel 101 des Abkommens:

Jeder EFTA-Staat kann gemäß Artikel 4 (1) der Beschluss 2002/627/EG der Kommission Personen benennen, die als Beobachter an den Sitzungen der Gruppe Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste teilnehmen.

Die Europäische Kommission wird die Teilnehmer zu gegebener Zeit über die Termine der Sitzungen der Gruppe informieren und ihnen die erforderliche Dokumentation zustellen."

2. In Protokoll 37 (mit der Liste gemäß Artikel 101) des Abkommens wird folgende Nummer eingefügt:

"17. Die Gruppe Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Beschluss 2002/627/EG der Kommission)."

Artikel 2

Der Wortlaut des Beschlusses 2002/627/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am (...) in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen [4].

[4] Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt. Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am (...)

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Die Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

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