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Dokument 31986D0399
86/399/EEC: Commission Decision of 10 July 1986 relating to a proceeding under Article 85 of the EEC Treaty (IV/31.371 - Roofing felt) (Only the French and Dutch texts are authentic)
86/399/EWG: Entscheidung der Kommission vom 10. Juli 1986 über ein Verfahren zur Anwendung von Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/31.371 - Dach- und Dichtungsbahnen) (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich)
86/399/EWG: Entscheidung der Kommission vom 10. Juli 1986 über ein Verfahren zur Anwendung von Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/31.371 - Dach- und Dichtungsbahnen) (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich)
ĠU L 232, 19.8.1986, S. 15-33
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
In Kraft
86/399/EWG: Entscheidung der Kommission vom 10. Juli 1986 über ein Verfahren zur Anwendung von Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/31.371 - Dach- und Dichtungsbahnen) (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 232 vom 19/08/1986 S. 0015 - 0033
***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 10. Juli 1986 über ein Verfahren zur Anwendung von Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/31.371 - Dach- und Dichtungsbahnen) (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich) (86/399/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 - Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des EWG-Vertrags (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 2, gestützt auf die der Kommission am 11. November 1983 mitgeteilten Angaben sowie den Antrag vom 8. März 1985, diese als eine Klage nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 zu behandeln, im Hinblick auf den Beschluß der Kommission vom 14. Juni 1985, das Verfahren einzuleiten, nach Aufforderung der beteiligten Unternehmen, sich nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 17 in Verbindung mit der Verordnung Nr. 99/63/EWG der Kommission vom 25. Juli 1963 über die Anhörungen nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates (2) zu den von der Kommission in Betracht gezogenen Beschwerdepunkten zu äussern, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen, in Erwägung nachstehender Gründe: SACHVERHALT Die Unternehmen und die Unternehmensvereinigung (1) Adressaten dieser Entscheidung sind die Société Coopérative des Asphalteurs belges, Brüssel (nachstehend als »Belasco" bezeichnet) und folgende Unternehmen, die die Mitglieder von Belasco bilden (nachstehend gesammelt als » die Mitglieder" bezeichnet): - Compagnie Générale des Asphaltes S.A., Brüssel (»Asphaltco"), - Antwerps Teer- en Asphaltbedrijf NV, Antwerpen (»ATAB"), - De Bör & Co. NV, Schoten (»De Bör"), - Kempisch Asphaltbedrijf NV, Herentals (»KAB"), - Limburgse Asfaltfabrieken PvbA, Hasselt (»LAF"), - Lummerzheim & Co. NV, Gent (»Lummerzheim"), - Vlaams Asfaltbedrijf Huyghe & Co. PvbA, Staden (»Huyghe"), sowie zwei Unternehmen, die nicht Mitglieder von Belasco sind (nachstehend gesammelt als »Nichtmitglieder" bezeichnet): - International Roofing Company S.A., Brüssel (»IR"), - Al-Asfalt NV, Alken (»AA"). Die Mitglieder und die Nichtmitglieder sind Hersteller von Dach- und Dichtungsbahnen. Die meisten von ihnen führen auch Dacharbeiten aus. Einige von ihnen befassen sich noch mit anderen Tätigkeiten, beispielsweise Strassenarbeiten. Der Gesamtumsatz der Mitglieder betrug im Jahr 1983 rund 3 Milliarden belgische Franken (rund 66 Millionen ECU), wovon etwas mehr als ein Drittel auf die Lieferung von Dach- und Dichtungsbahnen auf dem belgischen Markt entfiel. Die Angaben für die einzelnen Mitglieder und Nichtmitglieder sind in Anhang 1 aufgeführt. (2) Diese Entscheidung betrifft - einen Vertrag zwischen den Mitgliedern, der am 1. Januar 1978 in Kraft trat, sowie die Maßnahmen, die von den Mitgliedern getroffen wurden, um ihn in bestimmter Hinsicht unter Mitwirkung von Belasco durchzuführen oder zu ergänzen, - Vereinbarungen über Preisnachlässe zwischen Mitgliedern und Nichtmitgliedern in der Zeit vom 1. Januar 1978 bis 9. April 1984 (Berichtszeitraum). Die relevanten Erzeugnisse (3) Die Mitglieder und Nichtmitglieder sind Hersteller von bituminierten Filzen und ähnlichen Produkten, die in der Bauindustrie wegen ihrer Wasserundurchlässigkeit hauptsächlich für die Dachabdichtung verwendet werden. Es handelt sich um Membranen von einigen Millimetern Dicke, die in Rollen verpackt sind und aus einem Träger bestehen, der aus verschiedenen imprägnierten und/oder mit einem Bitumen- oder Teeranstrich versehenen Materialien - Filz, Glasvlies oder Glasgewebe, Jute, Kunststoffasern - gebildet werden kann. Gegenwärtig werden Produkte auf der Basis von sogenanntem durch Zusatz von Kunststoffen »modifiziertem" Bitumen angeboten, womit vor allem die mechanischen Eigenschaften verbessert werden sollen. Die Gesamtheit dieser Erzeugnisse (einschließlich geteerter Filze) bildet die in Rede stehenden Produkte, nachstehend als »Dach- und Dichtungsbahnen" bezeichnet. (4) Bei den fraglichen Erzeugnissen lassen sich drei Arten unterscheiden: a) Die vom belgischen Institut für Normung IBN (Institut Belge de Normalisation) anerkannten sogenannten Benor-Produkte entsprechen hinsichtlich ihrer Zusammensetzung, Herstellung und Leistungen sehr strengen Anforderungen. Sofern sie ebenso wie die zu ihrer Herstellung bestimmten Anlagen regelmässig durch das »Büro für die Sicherheitsüberwachung im Bauwesen" SECO (Bureau de contrôle pour la sécurité de la constrcution) überprüft werden, dürfen sie die Bezeichnung »Benor" tragen. b) Darüber hinaus werden auf dem Markt Dach- und Dichtungsbahnen angeboten, die den Benor-Produkten zwar meist ähneln, aber nicht den IBN-Vorschriften entsprechen aus Gründen, die im wesentlichen Rationalisierungserwägungen entspringen. Auf diese Kategorie von Erzeugnissen von bisher noch geringer Bedeutung entfielen 1983 etwa 3 % der von den Mitgliedern hergestellten Dach- und Dichtungsbahnen. Diese beiden Arten werden nachstehend gemeinsam als »Belasco-Produkte" bezeichnet. c) Seit Ende der 70er Jahre konnten infolge von Innovationen zunehmend Dach- und Dichtungsbahnen auf der Basis von Trägern aus Kunststoffasern und »verbessertem" (modifiziertem) Bitumen angeboten werden. Der Anteil dieser neuen Produkte an der Erzeugung der Mitglieder betrug 1981 etwa 5 %, 1982 etwa 11 % und 1983 etwa 26 %. Für sie konnten keine IBN-Normen, die nur für Produkte gelten, mit denen mehrjährige Erfahrungen gemacht wurden, aufgestellt werden. (5) Die Mitglieder bringen noch andere Erzeugnisse wie Kitte und fluessiges Bitumen auf den Markt, die an die gleichen Kunden geliefert und grossenteils in Verbindung mit Dach- und Dichtungsbahnen verwendet werden (die »Nebenprodukte"). (6) Die Erzeugung an Dach- und Dichtungsbahnen wird überwiegend im Direktverkauf von den Herstellern an Generalunternehmen der Bauindustrie oder an Dachabdichtungsfachleute abgesetzt. Einige Hersteller führen selbst Dachabdichtungsarbeiten durch. Ein anderer Teil der Produktion wird an Wiederverkäufer, Großhändler und Einzelhändler geliefert. (7) Von 1979 bis 1983 sank der rechnerische Verbrauch an Dach- und Dichtungsbahnen in Belgien von 32 Millionen m2 auf 23 Millionen m2. Mehrere Mitglieder und Nichtmitglieder wiesen darauf hin, daß diese Marktschrumpfung mit der Einführung neuer Produkte zusammenfiel. An dem deutlich höheren Preis dieser Produkte und ihrer besseren Einsatzfähigkeit lag es, daß der verzeichnete wertmässige Rückgang weniger drastisch erfolgte, als es die genannten Zahlenangaben vermuten lassen, die jedoch einen ausgesprochenen mengenmässigen Nachfragerückgang wiedergeben. (8) Die von den Mitgliedern in Belgien gelieferten Dach- und Dichtungsbahnen machten 1983 in m2 gemessen annähernd 60 % des Verbrauchs an Dach- und Dichtungsbahnen in Belgien aus. Für die sechs Jahre 1978 bis 1983 betrug der durchschnittliche Marktanteil der Mitglieder 58 %. Die von den Mitgliedern hergestellten Dach- und Dichtungsbahnen machten 1983 etwa 70 % der belgischen Erzeugung aus. (9) Der Umfang des Handels der BLWU (Belgisch-Luxemburgische Wirtschaftsunion) mit den anderen Ländern und mit den EG-Ländern in dem genannten Zeitraum ergibt sich aus der nachstehenden Übersicht (in Millionen m2): 1.2.3.4.5 // // // // // // // Einfuhren // (davon EG) // Ausfuhren // (davon EG) // // // // // // 1978 // 4,87 // (4,32) // 4,31 // (3,89) // 1979 // 5,00 // (4,23) // 8,00 // (7,19) // 1980 // 5,19 // (4,30) // 9,56 // (9,00) // 1981 // 5,99 // (4,97) // 7,90 // (7,59) // 1982 // 6,06 // (5,12) // 7,49 // (7,25) // 1983 // 5,04 // (4,24) // 7,50 // (6,83) // // // // // Quelle: Statistisches Amt der Europäischen Gemeinschaften. Die Einfuhren aus anderen Mitgliedstaaten betrugen je nach Jahr zwischen 12 % und 19 % des Verbrauchs in der BLWU. 12 % bis 26 % der Produktion entfielen auf die Ausfuhren aus der BLWU nach anderen Mitgliedstaaten. (10) Im Berichtszeitraum wurde ein Anteil von 20 % bis 30 % der Produktion der Mitglieder aus Belgien ausgeführt. Diese Ausfuhren waren überwiegend für die Nachbarländer bestimmt. Das Unternehmen Société Coopérative Belasco (11) Belasco ist die Vereinigung der belgischen Hersteller von bituminierten Dach- und Dichtungsbahnen und wurde 1959 als Genossenschaft belgischen Rechts gegründet. Während des gesamten Berichtszeitraums bedingten sich die Zugehörigkeit zu Belasco und die Beteiligung am Vertrag gegenseitig. Die Haupttätigkeit von Belasco besteht in der Mitausarbeitung von IBN-Normen. A. DIE ABSPRACHE Der Vertrag (12) Am 1. Januar 1978 trat zwischen den Mitgliedern eine Vereinbarung (nachstehend als »der Vertrag" bezeichnet) mit einer Laufzeit bis zum 31. Dezember 1983 und einer stillschweigenden Verlängerung im Falle der Nichtkündigung um fünf Jahre in Kraft. Der Vertrag ersetzte eine ähnlich lautende Vereinbarung von Ende 1966. Der Vertrag sieht insbesondere folgendes vor: - die Festlegung von Mindestlieferpreisen und -bedingungen für alle Lieferungen von Dach- und Dichtungsbahnen in Belgien; - Quoten der Mitglieder für Lieferungen in Belgien; - Sanktionen bei Verstössen gegen den Vertrag oder die aufgrund desselben gefassten Beschlüsse; - die Einrichtung eines Fonds, der die Einhaltung der Verpflichtungen durch die Mitglieder der Vereinbarung verbürgt; - den Schutz und die Förderung der Belange der Mitglieder im allgemeinen, insbesondere durch gemeinsame Werbemaßnahmen; - die Untersuchung und Förderung aller Maßnahmen zur Normung und Rationalisierung der Produktion und des Vertriebs von Dach- und Dichtungsbahnen; - das Verbot, Abnehmern irgendwelche Geschenke zu machen und ihnen Produkte auf Verlust zu liefern. Die Hauptversammlung (13) Die vom Vertrag vorgesehene Generalversammlung, in der jedes Mitglied vertreten ist, ist mit der Durchführung des Vertrages beauftragt. Sie benennt einen Rechnungssachverständigen (sogenannter »accountant") zu ihrer Unterstützung bei dieser Aufgabe. Der Vertrag regelt die Arbeitsweise der Hauptversammlung im einzelnen. Sie tagt in der Regel einmal monatlich, und es werden Sitzungsberichte erstellt und genehmigt. (14) Ausserdem kann die Hauptversammlung insbesondere - Lieferpreise für Nebenprodukte festsetzen; - »Schutzmaßnahmen treffen, die geboten sind, wenn aus einem beliebigen von den Vertragspartnern unabhängigen Grunde das durch (den Vertrag) . . . verfolgte Ziel gefährdet wird, beispielsweise im Falle einer Verschärfung des Wettbewerbs seitens ausländischer Unternehmen oder auch im Falle neuer Unternehmensgründungen, der Entdeckung von Ersatzprodukten . . ."; - Verstösse gegen den Vertrag feststellen und Maßnahmen zur Unterbindung oder Vermeidung von Verstössen gegen den Geist des Vertrages treffen. (15) Alle gültigen Beschlüsse der Hauptversammlung gelten als Bestandteil des Vertrages. Die Quoten (16) Die im Vertrag festgesetzten Quoten gelten für dessen Gesamtdauer, einschließlich etwaiger Verlängerungen. Letztlich handelt es sich um Lieferquoten auf dem belgischen Markt, die den Marktanteil jedes Mitglieds gegenüber anderen bestimmen. Jedoch werden diese Verkaufmengen nicht nach den entsprechenden Lieferungen, sondern nach dem »Verbrauch", d. h. den verwendeten Rohstoffmengen, zugeteilt, da diese Daten leicht überschaubar sind. Die Grössen gestatten es, nach einem Abzug der Berücksichtigung der Ausfuhren und einer Anpassung für Schwankungen der Bestände an Fertigerzeugnissen die Lieferungen auf dem belgischen Markt zu kontrollieren. Die Quoten sind durch den Vertrag wie folgt geregelt (auf- oder abgerundet): 1.2 // // // // % des Rohstoffverbrauchs // // // Lummerzheim // 27 // Atab // 24 // Asphaltco // 15 // De Bör // 13 // LAF // 8 // KAB // 7 // Huyghe // 6 // // 100 // // (17) Der Vertrag sieht ein Ausgleichssystem mit Geldbussen für den Fall der Quotenüberschreitung und Entschädigungen bei Nichterreichung vor. Bei Mitgliedern, die ihre Quote nicht erfuellen, soll diese in bestimmten Fällen nach einer in dem Vertrag festgelegten Formel gekürzt werden. Scheidet ein Mitglied aus, wird seine Quote anteilsgleich auf die anderen Mitglieder aufgeteilt. Beschränkungen der Übertragung der Produktionsausrüstung und des Personals (18) Die Mitglieder verpflichten sich, ihre Produktionsanlagen oder -ausrüstung nicht ohne Genehmigung der Hauptversammlung an Dritte zu veräussern, abzutreten, zu vermieten oder zu verleihen. Nur der Verkauf nach Demontage ist zulässig. Für den Fall, daß eines der Mitglieder in Konkurs gerät oder seine Ausrüstung beschlagnahmt wird, verpflichten sich die Mitglieder, zum Kauf der Produktionsausrüstung auf gemeinsame Rechnung beizutragen. Das Personal anderer Mitglieder abzuwerben sowie die Einstellung von Beschäftigten eines anderen Mitgliedes ohne dessen Zustimmung ist untersagt. Beschränkungen der Werklohnarbeit (19) Den Mitgliedern ist untersagt, Dach- und Dichtungsbahnen zur Lieferung in Belgien in Werklohnarbeit für Rechnung Dritter herzustellen, es sei denn, die Hauptversammlung stimmt dem jeweiligen Einzelfall zu. Der Rechnungssachverständige (20) Der Rechnungssachverständige hat insbesondere die Aufgabe, die Einhaltung der zugeteilten Verkaufsmengen und der Festpreise zu kontrollieren. Um die Ausübung der Quotenkontrolle zu ermöglichen, haben die Mitglieder ihm monatliche Auskunftsbögen, sogenannte »fiches mensülles", mit Angabe der gekauften Mengen und der Lagerbewegungen von Rohstoffen und Fertigerzeugnissen sowie der Ausfuhren zu übermitteln. Sie haben die numerierten Rechnungen über An- und Verkäufe zu seiner Verfügung zu halten und müssen gestatten, daß die vollständige Buchhaltung mit den Belegen einer regelmässigen oder ausserordentlichen Kontrolle unterzogen wird. Der Rechnungssachverständige ist mit der Durchführung des Quotenausgleichssystems beauftragt. Ausserdem führt er das Protokoll der Hauptversammlung. Strafmaßnahmen - Garantiefonds (21) Von den Maßnahmen abgesehen, die von der Hauptversammlung getroffen werden können, hat ein Unternehmen, das einer seiner Pflichten nicht nachkommt, in einen gemeinsamen Fonds eine Pauschalsumme einzuzahlen. Bei Nichtzahlung wird diese Summe der Kaution entnommen, die jedes Unternehmen in einen Garantiefonds eingezahlt hat. B. DIE ANWENDUNG DES VERTRAGES Die Quoten (22) Jährlich von 1978 bis 1983 - mit Ausnahme der Jahre 1980 und 1981, für die nur eine Abrechnung vorliegt - erfolgte der Ausgleich zwischen den Mitgliedern, die die Verkaufsquote überschritten, und denjenigen, die die ihnen zugeteilte Verkaufsmenge nicht erreicht hatten, durch Rechnungen an und von Belasco aufgrund einer Jahresrechnung, die von dem Rechnungssachverständigen gemäß dem in der Vereinbarung festgelegten Verfahren erstellt wurde. (23) Sodann wurde beschlossen, daß der Quotenausgleich ab 1984 durch Käufe und Lieferungen von Dach- und Dichtungsbahnen zwischen den Mitgliedern zu Preisen erfolgen sollte, die von der Hauptversammlung festgelegt wurden. Ausserdem vereinbarten die Mitglieder, den Anteil des Unternehmens Huyghe, das seine Quote als unzureichend ansah, ab 1984 zu erhöhen; die Differenz wurde durch eine Anteilssenkung für die anderen Mitglieder ausgeglichen. (24) Die Einhaltung der Quoten wurde von dem Rechnungssachverständigen systematisch kontrolliert. Dieser schrieb im Juni 1983: »Die Kontrolle der Käufe, der Verkäufe (durch Stichproben), der Herstellung gemäß den verwendeten Mengen von Trägern und Bitumen wird . . . von mir regelmässig durchgeführt, wie jeder von Ihnen feststellen konnte, nachdem ich Sie aufgrund meiner Ermittlungen um Bemerkungen und Berichtigungen gebeten habe". (25) Die Auswirkungen der Quoten sowie ihr Verhältnis zu den Preis- und Produktpolitiken der Mitglieder sind an den Äusserungen ablesbar, die der Vorsitzende der Versammlung Anfang 1978 über die Folgen des Ausscheidens von einem Hersteller (der Werke Pol Madou) machte, dessen Rücktritt von der Vereinbarung von 1966 zum Abschluß des Vertrages von 1978 geführt hatte; » . . . Er kann jetzt ungehindert versuchen, einen Marktanteil zu erorbern, und es wird ihm auch gelingen, weil er stets behauptet hat, seine Maschinen seien kapazitätsmässig nicht ausgelastet. Jeder von uns wird zusehen, wie unser ehemaliger Kollege niedrige Preise verlangt, hohe Rabatte gewährt und noch dazu neue Produkte auf den Markt bringt, die nicht zum Programm von Belasco gehören". (26) Nach den Erklärungen, die im Verfahrensverlauf von den Mitgliedern abgegeben wurden, war die Kontrolle des Rechnungssachverständigen in der Praxis unzulänglich, so daß manche Mitglieder monatliche Aufstellungen mit unrichtigen Zahlenangaben vorlegen und so den anderen Mitgliedern vorenthalten konnten, daß sie die ihnen zugeteilten Verkaufsmengen überschritten. Nach Prüfung der von den Mitgliedern vorgelegten Zahlenangaben über tatsächliche Lieferungen auf dem belgischen Markt ist der Schluß zulässig, daß diese bei fünf Mitgliedern unter Berücksichtigung der Unterschiede, die sich bei der Umrechnung von Kilogramm-Rohstoffen in m2-Produkte ergeben können, ihrem Umfang nach den Quoten entsprachen. Hingegen überschritten die Verkäufe von ATAB und KAB die ihnen für den gesamten Zeitraum zugeteilten Verkaufsmengen um das Zweifache und bei KAB die für 1983 zugeteilte Verkaufsmenge sogar um das Dreifache. Die Preise (27) Im Berichtszeitraum wurden von den Behörden Maßnahmen zur Kontrolle der Verkaufspreise für Dach- und Dichtungsbahnen getroffen. Diese Kontrolle wurde je nachdem, in welchem Zeitraum sie erfolgte, entweder in Form von Preisanhebungserklärungen mit Einspruchsfrist für die Behörden oder durch eine Preisblockierung, bei der jede Preiserhöhung einer vorherigen Ausnahmegenehmigung bedurfte, durchgeführt. Im einen wie im anderen Fall mussten die Unternehmen ihre Preiserhöhungsabsichten vorher mitteilen und jeden neuen Tarif, der eine Erhöhung bedeutete, den Behörden melden. Die Vorlage von Sammelunterlagen durch Berufsvereinigungen war zulässig. Die Belasco-Tarife (28) Vertragsgemäß nahmen die Mitglieder für den gesamten Berichtszeitraum einen gemeinsamen Preistarif, den Belasco-Tarif, an. Dieser Tarif enthält im wesentlichen sämtliche von den Mitgliedern in den Verkehr gebrachten Dach- und Dichtungsbahnen mit Ausnahme neuer Produkte. Die Mitglieder bestimmten einvernehmlich Zeitpunkt und Umfang der Preiserhöhungen, die den Behörden gemeinsam mitgeteilt wurden. (29) Nach Erteilung der Preiserhöhungsgenehmigung wurden gemeinsame Beschlüsse über den neuen gemeinsamen Tarif und besonders den Zeitpunkt seines Inkrafttretens gefasst. Im Verhältnis zu den gesetzlich genehmigten kürzeren Fristen wurde dieser Zeitpunkt mitunter freiwillig hinausgeschoben, und gelegentlich gab die Aufteilung der genehmigten Gesamtpreiserhöhung nach den einzelnen Produkten Anlaß zu gemeinsamen Stellungnahmen der Mitglieder. Mitteilungen der Mitglieder über Belasco-Tarife an andere Hersteller (30) Neben den Mitgliedern und den Nichtmitgliedern sind in Belgien noch zwei weitere Hersteller von Dach- und Dichtungsbahnen tätig: Derbit produziert ausschließlich neue Erzeugnisse, die nicht in der Belasco-Preistafel aufgeführt sind; IG Industries, Antwerpen (nachstehend »IKO" genannt), stellt im wesentlichen andere als die von dieser Entscheidung betroffene Produkte her, nebenbei aber auch Dach- und Dichtungsbahnen der in der Belasco-Preistafel aufgeführten Art. Ein weiterer belgischer Hersteller, Usines Pol Madou, Gent (nachstehend »UPM" genannt), stellte auch in der Belasco-Preisliste aufgeführte Dach- und Dichtungsbahnen her, bis diese Firma im Juli 1980 in Konkurs ging. (31) Im Berichtszeitraum wurde der Belasco-Tarif achtmal erhöht. Jedesmal beschlossen die Mitglieder gemeinsam, anderen belgischen Fabrikanten von Erzeugnissen der in diesem Tarif aufgeführten Arten vorher genaue Angaben zur Abstimmung ihrer Preiserhöhungsabsichten mitzuteilen. Nachweislich erfolgten diese vorherigen Mitteilungen auch tatsächlich anläßlich von sieben Preisinitiativen. Bis Mai 1982 wurden sie in der Regel auch an alle anderen Hersteller von Dach- und Dichtungsbahnen der in der Belasco-Preisliste aufgeführten Art versandt. Danach wurde der Tarif nur einmal erhöht, was im September 1983 Anlaß war zu dem Beschluß, der IR den Preiserhöhungsantrag und den neuen Tarif abschriftlich mitzuteilen. (32) Von den Nichtmitgliedern wurden im Berichtszeitraum die Tarife zu denselben oder annähernd denselben Zeitpunkten wie von den Mitgliedern - von geringfügigen Ausnahmen abgesehen - in genau gleicher Höhe festgesetzt (siehe Anhang 2). Die Preisnachlässe im Verhältnis zum Belasco-Tarif (33) Im Berichtszeitraum waren etwa 25 Hauptversammlungen, die monatlich stattfanden, zumindest teilweise der Frage der auf dem belgischen Markt gewährten oder zu gewährenden Nachlässe gewidmet. Mehrmals - insbesondere in der Zeit von 1978 bis 1980 - gaben diese Erörterungen Anlaß zu Stellungnahmen, welche Nachlässe von den Mitgliedern zu gewähren seien. Nach 1980 wurde dagegen die Nachlassordnung anscheinend nicht mehr so regelmässig befolgt; wenn auch nicht ganz darauf verzichtet wurde, sind doch eindeutig weniger Anwendungsfälle zu verzeichnen. (34) In der Zeit von 1978 bis 1980 und 1982 fanden Kontakte oder Zusammenkünfte zwischen Vertretern der Mitglieder und anderen Herstellern statt, um Preisvereinbarungen zu treffen. Die Versammlung beschloß gemeinsame Stellungnahmen ihrer Mitglieder im Rahmen von Preisverhandlungen mit den Nichtmitgliedern. Diese Erörterungen und Verhandlungen führten zu Absprachen zwischen Mitgliedern und Nichtmitgliedern, um Preisnachlässe zu senken oder Hoechstgrenzen festzusetzen. (35) Im Januar 1978 entschied die Versammlung, wie auf einen Werbefeldzug reagiert werden sollte, der von der IR mittels bedeutender Nachlässe geführt wurde: »Abwarten. Will man aber absolut verkaufen, dann vorübergehend die gleichen Bedingungen anwenden, aber unter keinen Umständen seinen Kundenstamm verlassen". Eine Fühlungnahme mit IR bestätigt, daß deren Preiskampagne auf einen Monat befristet ist und nur auf eigene Kundschaft des Unternehmens abzielt. (36) Die Gründung einer Einkaufsgemeinschaft, bestehend aus Kunden von zwei Mitgliedern und von IR, ist im April 1978 Anlaß zu Schwierigkeiten und einem Nachlaßwettstreit". Die Hauptversammlung nimmt dazu folgende Haltung ein: derartige Fehler sind künftig zu vermeiden. Im Falle einer Konsultation durch eine beliebige Vereinigung hat jeder betroffene Lieferant, bevor er eine Antwort erteilt, seine Kollegen zu befragen, damit man sich abstimmt. (37) Im April 1978 bittet UPM, ein belgischer Hersteller von Dach- und Dichtungsbahnen, um eine Zusammenkunft mit Vertretern der Mitglieder, um zu untersuchen, auf welche Weise die Preisnachlässe gebremst werden könnten. Die Mitglieder beschließen, mit UPM und IR zusammenzutreffen. Bei diesem Zusammentreffen, das im April oder Mai stattfindet, werden Vorschläge geprüft, keine weiteren Preisnachlässe zu gewähren und die höchsten Preisnachlässe für die Kunden zu senken. Mit einem Schreiben vom 15. Mai 1978, dessen Wortlaut von der Hauptversammlung beschlossen wird, kündigen die Mitglieder ihrer Kundschaft »die Senkung und Begrenzung der Preisnachlässe" an. Später beschwert sich UPM darüber, daß die vorgesehenen Senkungen nicht vorgenommen worden seien, und die Mitglieder stellen fest, daß der Versuch, die Nachlässe zu reduzieren, gescheitert sei. UPM zufolge hat IR das Niveau ihrer Nachlässe erhöht, bevor sie die Senkung vornahm. Auf ein entsprechendes Schreiben an die Kunden reagierten diese negativ, weil von Wettbewerbern hohe Preisnachlässe angeboten worden seien. IR ist auch über die Nichterfuellung der Nachlaßverpflichtungen insbesondere seitens Asphaltco besorgt und droht, »ihre Politik zu überprüfen". (38) Nach Erörterungen mit Vertretern der Mitglieder erklärt IR sich bereit, eine Begrenzung der Preisnachlässe auf 25 % zu vereinbaren. Die Mitglieder beschließen, UPM, die ebenfalls um eine Zusammenkunft wegen der Preisnachlässe gebeten hat, vorzuschlagen, im Oktober 1978 im Hinblick auf eine Vereinbarung auf dieser Grundlage mit IR zusammenzutreffen. Die Versammlung beschließt, AA an dieser Initiative zu beteiligen und sodann eine zweiprozentige Senkung aller Preisnachlässe in Aussicht zu nehmen, die für die verschiedenen Kundenkategorien entsprechend dem Jahresumsatz an Dach- und Dichtungsbahnen galten. Nach einer erneuten Einschaltung von UPM, die eine unverzuegliche Senkung aller Sätze ausser dem Hoechstsatz anstrebt, beschließt die Versammlung, eine dahingehende Vereinbarung mit IR und AA zu treffen. Im Anschluß an die »letzte gemeinsame Sitzung der Fabrikanten", von der in der Hauptversammlung vom 6. November 1978 die Rede ist, werden von den Mitgliedern am 30. Oktober 1978 Schreiben an die Kunden versandt, in denen diesen »die Senkung und Begrenzung der Preisnachlässe" mitgeteilt wird. (39) In der Zeit von Oktober 1978 bis Januar 1979 treffen sich die Mitglieder und die drei anderen Hersteller mindestens dreimal, um eine weitere Senkung der Preisnachlässe zu vereinbaren, deren Hoechstsatz bei 23 % liegen sollte. (40) Im Jahr 1979 teilt ATAB mit, daß sie beabsichtige, einer Einkaufsgemeinschaft einen Preisnachlaß von 23 % einzuräumen, und fordert die anderen Mitglieder auf, keine besseren Angebote zu machen. LAF und KAB erklären sich bereit, diesem Abnehmer einen Preisnachlaß von 15 % vorzuschlagen. Im März und April 1979 kommt es zu Beschwerden über die Preisnachlässe von ATAB, die über einen Preisnachlaß von 23 % hinaus einen nicht zulässigen weiteren Preisnachlaß gewährt haben soll. Eine Ermittlung ergibt, daß diese Beschwerden unbegründet sind, und daß die von ATAB gewährten Preisnachlässe den Vereinbarungen durchaus entsprechen. UPM richtet im März 1979 eine Beschwerde an die Mitglieder, in der sie auf die Nichteinhaltung der Vereinbarung über die Preisnachlässe hinweist und mit einem Preiskampf droht, falls ihrer Forderung nach einer »Zusammenkunft der Hersteller" nicht entsprochen werde. (41) Im November 1979 beschwert sich KAB über die Bedingungen, die Asphaltco einem namentlich genannten Abnehmer eingeräumt habe. LAF verlangt bei dieser Gelegenheit, daß einem ihrer Abnehmer, der bessere Lieferbedingungen erhalten wolle, nur Preisnachlässe bis zu höchstens 5 % angeboten werden sollen. (42) IR beschwert sich im Mai 1980 über die Nichteinhaltung der »vereinbarten Hoechstnachlässe", und als IR die Mitglieder auffordert, ihre Vorschläge für Preisnachlässe gegenüber einem Abnehmer zu begrenzen, beschließt die Versammlung, daß die Mitglieder nicht über 23 % hinausgehen sollen. Diesen Satz wendet ATAP an, um einen Kunden von UPM zurückzugewinnen, die inzwischen Konkurs angemeldet hat, und fordert die anderen Mitglieder auf, diesen Kunden nicht erneut für sich zu interessieren. Asphatco und Huyghe stellen ähnliche Forderungen hinsichtlich anderer Abnehmer. (43) Im April und Mai 1980 findet auf die Aufforderung der Mitglieder hin, gemeinsam die Forderung nach einer Tariferhöhung vorzubereiten, eine Zusammenkunft zwischen den Mitgliedern und UPM, IR und AA statt. (44) In dem Bericht der Hauptversammlung vom September 1980 wird von einem gegenseitigen Überbieten in Preisnachlässen für Abnehmer sowie von diesbezueglichen Beschwerden der AA und IR gesprochen. Wahrscheinlich wurden diese Beschwerden nach der vorhergehenden Hauptversammlung vom Juni 1980 geäussert. Angesichts dieser Situation »verpflichten die Mitglieder sich ihrerseits, die Preisnachlässe auf 23 % zu begrenzen". (45) Im Januar 1981 erklärt der Präsident von Belasco, das Jahr 1980 sei »das Jahr der verpassten Gelegenheiten gewesen, denn trotz der Kontakte und Zusammenkünfte mit den Nichtmitgliedern wurden die Preisnachlässe keineswegs reduziert, im Gegenteil. Als es zum Konkurs kam (von UPM im Juli 1980), stürzten sich alle mit immer höheren Nachlassangeboten auf die Kundschaft dieses Betriebs. Sodann verweist der Vorsitzende nachdrücklich auf »die Bedeutung der Kristallisierung der Kundschaft". (46) Im Juni 1981 bestreitet ATAB erneut, zu hohe Preisnachlässe gewährt zu haben, während drei Mitglieder sich über verlorene Kunden beklagen, in einem Fall angeblich zugunsten eines anderen Mitglieds. (47) Im Februar 1982 legt die Hauptversammlung nach Kontakten mit IR seine Skala von Preisnachlässen und anderen Preisbedingungen für die Kundschaft fest. (48) Im August desselben Jahres beschwert sich ein Mitglied über die von KAB gewährten Preisnachlässe; das Unternehmen wurde gebeten, sich hierzu zu äussern. Es zeigt sich, daß KAB »andere als die in unseren Vereinbarungen vorgesehenen" Qualitäten liefert. Nach einer Aussprache zwischen KAB und dem Vorsitzenden bestätigt KAB auf Antrag der Hauptversammlung, sie beabsichtige nicht, diese zu Billigpreisen verkauften Produkte noch weiter herzustellen. (49) Im Dezember 1983 legt die Hauptversammlung die Hoechstpreisnachlässe fest, die von den Mitgliedern für neue Produkte, deren Lieferpreise sie festgesetzt hat, angewandt werden müssen. (50) Im Laufe des Verfahrens legte jedes der Mitglieder, mit Ausnahme von Lummerzheim, für 1979 und 1980 (und 1978 für drei Mitglieder) Stichproben von Rechnungen und Gutschriften vor, um nachzuweisen, daß ihre Verhaltensweise mit dem Bestehen gemeinsamer Maßnahmen zur Hoechstbegrenzung der Preisnachlässe auf 25 % im Oktober 1978 bzw. auf 23 % im März 1979 unvereinbar sei. Diesen Unterlagen zufolge entsprachen nämlich die Sätze, die von den meisten Mitgliedern in der Zeit von Oktober 1978 bis August 1980 gewährt wurden, von wenigen Ausnahmen bei einigen von ihnen abgesehen, diesen Maßnahmen zur Begrenzung der Preisnachlässe. Hingegen wird daraus ersichtlich, daß ATAB, die übrigens ihre damalige Lieferquote weit überschritt, systematisch auf dem Wege über Gutschriften Preisnachlässe gewährte, was es ihr ermöglichte, auf Vorlage der Rechnung Preisnachlässe zu geben, deren Höhe den Hoechstgrenzen von 25 % seit Oktober 1978 und sodann von März 1979 bis Juli 1980 von 23 % entsprach, selbst wenn der Gesamtpreisnachlaß oft über diesen Hoechstgrenzen lag. Aufteilung der Kundschaft (51) Mit dem Ausdruck »Kristallisierung der Kundschaft" stellten die Mitglieder den Grundsatz auf, daß jeder bei seiner Kundschaft bleiben müsse. Die Mitglieder erklärten in dem Verfahren, die Vereinbarung bezwecke auf, daß die Abnehmer eines Mitglieds von den anderen nicht behelligt würden. (52) Der Grundsatz der Kristallisierung, der von dem Vorsitzenden der Versammlung Anfang 1981 (siehe Randnummer 45) erneut bekräftigt worden war, wurde in der Zeit von 1978 bis Februar 1982 mehrmals in Form einer Abstimmung über die vorzuschlagenden Preise für Einzelabnehmer und Beschwerden, die vor der Versammlung über verlorene Kunden (Randnummern 36, 40, 41, 42 und 46) erhoben wurden, sowie durch das Gebot, angesichts einer Preiskampagne von IR »bei seiner Kundschaft zu bleiben" (Randnummer 35), angewandt. Vereinbarungen zwischen Mitgliedern und Nichtmitgliedern (53) Der oben wiedergegebene Tatbestand lässt den Schluß zu, daß in der genannten Zeit Vereinbarungen zwischen Mitgliedern und Nichtmitgliedern darüber bestanden, in welcher Höhe Preisnachlässe gegenüber dem Belasco-Tarif gewährt werden sollten. Die Vereinbarung vom Mai 1978 (54) Der unter Randnummer 37 dargelegte Sachverhalt zeigt, daß die Mitglieder sowie UPM und IR sich darauf einigten, Anfang Mai 1978, und zwar vor dem 15. Mai, eine abgestimmte Senkung der Preisnachlässe vorzunehmen. Jedoch wurde diese Vereinbarung nicht eingehalten, und die Initiative scheiterte an den höheren Preisnachlässen anderer Hersteller. Die Vereinbarung von Oktober 1978 (55) Als im August 1978 eine neue Initiative zur Begrenzung der Preisnachlässe gestartet wurde, kamen die Mitglieder überein, AA als weiteres Nichtmitglied einzubeziehen, wohl wegen der Umstände, unter denen die Vereinbarung vom Mai 1978 gescheitert war. Vermutlich richteten die Mitglieder aus diesem Grunde auch kein neues Schreiben an ihre Abnehmer, um eine Senkung der Preisnachlässe anzukündigen, bevor sie die Zustimmung der anderen Hersteller erwirkt hatten, diese Maßnahme ebenfalls anzuwenden. Daß es diese Vereinbarung gab, wird noch dadurch bestätigt, daß anschließend mehrere Zusammenkünfte der Partner stattfanden, um eine erneute abgestimmte Senkung der Preisnachlässe gegenüber den festen Sätzen durchzuführen. (56) Die unter den Randnummern 39 bis 44 aufgeführten Tatelemente deuten darauf hin, daß es tatsächlich zu der in den Sitzungen von Ende 1978 - Anfang 1979 angestrebten Vereinbarung über eine neue abgestimmte Senkung der Preisnachlässe gekommen ist, wenigstens was die Senkung der Hoechstgrenze von 25 % auf 23 % Anfang März betrifft. Selbst wenn diese erneute Senkung nicht durchgesetzt wurde, blieb auf alle Fälle die im Oktober 1978 begonnene Absprache zwischen Mitgliedern, Nichtmitgliedern und UPM über die Beachtung einer Nachlaßdisziplin während 1979 und der ersten Hälfte 1980 in Anwendung. Die unter den Randummern 44 und 45 zusammenfassend dargestellten Tatsachen stimmen dahingehend überein, daß die Absprache über den Begrenzung der Preisnachlässe im Juli/August 1980, nach dem Konkurs von UPM, scheiterte. Die neuen Erzeugnisse (57) Von August 1980 bis September 1981 nahm die Versammlung viermal zu dem Steigerungssatz für die Lieferpreise von Produkten auf der Grundlage von verbessertem Bitumen nach einem genau festgelegten Hundertsatz Stellung. Sodann setzte die Versammlung im Dezember 1983 die Preise für sechs neue Produkte für zwei Abnehmerkategorien sowie die höchstzulässigen Preissenkungen fest. Die Nebenprodukte (58) In der Zeit von April 1979 bis Ende des Berichtszeitraums äusserte die Versammlung sich zehnmal zu den Lieferpreisen für Nebenerzeugnisse. Aktionen gegen Wettbewerber (59) Die Mitglieder unternahmen oder planten abgestimmte Aktionen gegen andere Hersteller, um sie davon abzuschrecken, eine Niedrigpreispolitik zu betreiben und/oder um ihnen Kunden abzuwerben. Es wurden auch abgestimmte Maßnahmen gegen Importeure und ausländische Hersteller vorgeschlagen oder beschlossen. (60) Im August 1981 wird vorgeschlagen, »für die Kunden der IKO solle eine räumliche Aufteilung unter den Mitgliedern erfolgen, die die Angebote mit den Hoechstnachlässen machten, um IKO möglichst viele interessante Kunden abzuwerben. Um die Rückwirkung dieser Lieferungen auf unsere eigene Kundschaft zu vermeiden, würden nur Rollen in neutraler Verpackung und nur mit dem Warenzeichen Benor geliefert". Die Mitglieder beschließen, Verzeichnisse anzulegen, in denen ihre Grösse und die ihnen eingeräumten Bedingungen aufgeführt werden sollen. Im September 1981 wird festgestellt, daß »die in den Zusammenkünften beschlossene Aktion bisher ergebnislos blieb, mit Ausnahme von Lummerzheim". Im Oktober wird festgestellt, »daß die Aktion gegen IKO zu Ergebnissen bei Asphaltco und KAB geführt hat". (61) Im November 1983 schlägt ein Mitglied unter der Überschrift »Bekämpfung der Konkurrenz" vor, in den Niederlanden vorzugehen, um insbesondere die Einfuhren eines belgischen Wiederverkäufers zu bekämpfen. Dieses Mitglied erinnerte an eine ähnliche Aktion, die 1973 und 1974 in Deutschland erfolgreich durchführt worden war, wobei Kunden deutscher Lieferanten, die den belgischen Markt belieferten, zu Verlustpreisen beliefert wurden, um diese Lieferanten zum Verzicht auf ihre Lieferungen zu veranlassen. Die Kosten dieser gemeinsamen Operation wurden anteilmässig auf die damaligen Mitglieder umgelegt. Die späteren Berichte enthalten keine Hinweise darauf, was aus dem Vorschlag wurde, auf ähnliche Weise in den Niederlanden vorzugehen. (62) Im Februar 1984 wurden aufgrund eines Vorschlags, gegen Wettbewerber gemeinsam vorzugehen, Listen der anzusprechenden Kunden aufgestellt. In einer Zusammenkunft mit dem Ziel ». . . zu bestimmen, wer den Angriff führt, der zunächst gegen die Schwächsten, also die Importeure, gerichtet werden muß", legte die Versammlung eine Liste der betreffenden Firmen an, in der auch angegeben wurde, welches Mitglied jeweils die Attacke reiten sollte. Sodann wurde beschlossen, zunächst gegen AA und Canam Sales (Importeur von Dach- und Dichtungsbahnen hauptsächlich aus Italien, Deutschland und den Niederlanden) vorzugehen, indem man ihren Kunden zusätzliche Preisnachlässe anbot. In der Zeit zwischen diesen Ereignissen und der Nachprüfung, die die Kommission am 9. April 1984 bei Belasco vornahm, gibt es keine Hinweise darauf, ob und wie dieser Beschluß in die Tat umgesetzt wurde. Der Fall UPM (63) Im Oktober 1979 erfahren die Mitglieder, daß UPM, ein ehemaliges Mitglied von Belasco, das Ende 1977 ausgeschieden war, seine Filzproduktionsanlage geschlossen habe. Diese Firma produzierte aber weiterhin Dach- und Dichtungsbahnen. Bei dieser Gelegenheit »stellt sich die Frage, ob alle grundsätzlich damit einverstanden sind, einen etwaigen Rückkauf der Dach- und Dichtungsbahnenfabrik in Aussicht zu nehmen". Es wird mitgeteilt, UPM könnte bei der derzeitigen Lage »von selbst aufzuhören zu existieren", und das hieße, »Geld für einen Leichnam zu geben". Es wird vereinbart, mit einer ausländischen Firma, die Geschäftsverbindungen zu UPM unterhalten hatte, Kontakt im Hinblick auf eine Übernahme aufzunehmen. (64) UPM geht im Juli 1980 in Konkurs. In einer Sitzung im Juli 1980 mit den regionalen Wirtschaftsbehörden rieten Vertreter von Belasco dringend davon ab, die Firma an ausländische Interessenten übergehen zu lassen, weil sie befürchteten, daß dadurch »das an sich schon prekäre Marktgleichgewicht" ganz verlorengehe. Sie zeigten auch selbst Interesse an der Übernahme des Unternehmens. Die Erzeugnispolitik (65) Im Berichtszeitraum befolgten die Mitglieder für die im Belasco-Tarif aufgeführten Dach- und Dichtungsbahnen ein gemeinsames Programm. Die Versammlung beriet über die Fortführung oder die Einstellung der Produktion von einigen dieser Erzeugnisse sowie über Ausnahmen von dem gemeinsamen Programm (siehe auch Randnummern 25 und 48). (66) In dem Masse, wie neue Erzeugnisse an Bedeutung gewannen, versuchten die Mitglieder deren Hauptmerkmale gemeinsam zu bestimmen. 1981, als jene Erzeugnisse noch einen sehr geringen Teil der Produktion der Mitglieder ausmachten, beschlossen diese, Dach- und Dichtungsbahnen auf der Grundlage von Kunstoffträgern nur noch in 4 mm Dicke herzustellen. Nachdem sie sich gegenseitig über ihre neuen Produkte informiert hatten, legten die Mitglieder im Dezember 1982 gemeinsam die dem verbesserten Bitumen beizufügenden Kunstoffkonzentrationen fest. Die Marke und die gemeinsame Werbung (67) Die von den Mitgliedern hergestellten Dach- und Dichtungsbahnen, mit Ausnahme der neuen Produkte, wurden unter dem gemeinsamen Warenzeichen »Belasco" und gegebenenfalls in Verbindung mit dem Wortzeichen »Benor" und eventuell dem Warenzeichen des Fabrikanten auf den Markt gebracht. Für die gemeinsame Marke wurden von Belasco jährlich Werbefeldzuege finanziert. Der Werbeaufwand lag von 1978 bis 1981 bei . . . bfrs (1), 1982 bei . . . bfrs und 1983 bei . . . bfrs. Neben dieser gemeinsamen Werbung konnten die Mitglieder auch selbst beliebig für Produkte der Marke »Belasco", gegebenenfalls unter Beifügung ihres eigenen Warenzeichnens, werben. (68) Die Marke Belasco und die gemeinsame Werbung erstreckten sich nicht auf die neuen Produkte, die von jedem Mitglied unter seinem eigenen Warenzeichen vermarktet wurden. Die Anwendungsdauer des Vertrages (69) Laut dem Vertrag, der am 1. Januar 1978 wirksam wurde, sollte dieser bei Nichtkündigung am 31. Dezember 1983 automatisch um fünf Jahre verlängert werden. Es wurde keine Kündigung ausgesprochen. Vielmehr steht es fest, daß zumindest bis zur Nachprüfung durch die Kommission am 9. April 1984 die Mitglieder beabsichtigten, die Übereinkunft - gegebenenfalls mit einvernehmlich beschlossenen Änderungen - aufrechtzuerhalten. RECHTLICHE WÜRDIGUNG I Artikel 85 Absatz 1 (70) Mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten sind nach Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Behinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken, insbesondere a) die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstige Geschäftsbedingungen, b) die Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung, des Absatzes, der technischen Entwicklung oder der Investitionen, c) die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen, . . . (71) Die Mitglieder wie auch IR und AA sind Unternehmen, und Belasco ist eine Unternehmensvereinigung im Sinne des Artikels 85 Absatz 1. Eine Absprache, an der Unternehmen und eine Unternehmensvereinigung beteiligt sind, fällt unter Artikel 85 Absatz 1. A. DIE ABSPRACHE (72) Der Vertrag ist darauf gerichtet, den belgischen Markt für Dach- und Dichtungsbahnen zu organisieren. Er bildet zusammen mit den Maßnahmen, die in seinem Rahmen von den Mitgliedern und von Belasco im Hinblick auf ihre Anwendung und ihre Vervollständigung getroffen wurden, eine Reihe von Vereinbarungen und/oder Beschlüssen einer Unternehmensvereinigung (»die Absprache"), welche die Einschränkung des Wettbewerbs bezwecken und/oder bewirken und geeignet sind, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Der Vertrag (73) Der Vertrag sieht mehrere Maßnahmen vor, welche die Einschränkung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken: i) Die gemeinsame Bestimmung von Tarifen und Mindestbedingungen für Lieferungen von Dach- und Dichtungsbahnen: derartige Einschränkungen fallen unter Artikel 85 Absatz 1 Buchstabe a). ii) Das Verbot für die Mitglieder, Kunden Geschenke zu machen oder Verlustgeschäfte mit ihnen abzuschließen, sowie die gemeinsame Festsetzung von Preisen für Nebenprodukte: durch dieses Verbot soll vermieden werden, daß die Bestimmungen über Tarife und Mindestbedingungen umgangen werden. iii) Die Festsetzung von Quoten für Lieferungen auf dem belgischen Markt bezweckt die Einschränkung des Wettbewerbs zwischen den Mitgliedern und die Aufteilung des von ihnen gemeinsam gehaltenen Markts untereinander: dieser Zweck wird in Artikel 85 Absatz 1 Buchstabe c) ausdrücklich erwähnt. iv) Das Verbot für die Mitglieder, ihre Produktionsausrüstung oder ihre Anlagen an Dritte zu veräussern oder zu vermieten, wie auch die Beschränkungen für die Werklohnarbeit bezweckt, die Möglichkeiten des Marktzugangs oder der Entwicklung der Liefertätigkeit für tatsächliche oder potentielle Wettbewerber einzuschränken. Die Verpflichtung der Mitglieder, zum gemeinsamen Rückkauf von Ausrüstungen eines Mitglieds beizutragen, die Gegenstände einer Pfändung sind oder nach dem Konkurs des Mitglieds verkauft würden, dient dem gleichen Zweck. v) Die gemeinsame Werbung kann gemeinsame Werbemaßnahmen zugunsten eines gemeinsamen Markenzeichens betreffen und wurde durch derartige Maßnahmen betrieben. Die Mitglieder machten im Laufe des Verfahrens die Mitteilung der Kommission von 1968 über die zwischenbetriebliche Zusammenarbeit (1) geltend um darzulegen, daß Vereinbarungen über gemeinsame Werbung nicht wettbewerbsbeschränkend seien. Hierzu ist zu bemerken, daß die Mitteilung Vereinbarungen betrifft, die lediglich »die gemeinsame Werbung bezwecken", zugleich aber klarstellt, daß derartige Vereinbarungen einschränkend sein können, wenn andere Beschränkungen vorgeschrieben werden. Im vorliegenden Fall gehört die gemeinsame Werbung zu einem Vertrag, der ausserdem Einschränkungen bei Preisen und Erzeugnissen sowie die Zuteilung von Verkaufsmengen vorsieht. Die in Rede stehenden Produkte sind ausserdem weitgehend genormt. Unter diesen Umständen müsste die individuelle Werbung noch ein autonomes Wettbewerbsmittel für die Mitglieder darstellen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die genannte Bestimmung darauf abzielt, die übrigen einschränkenden Zwecke des Übereinkommens dadurch zu verstärken, daß in den Augen der Benutzer eine Angleichung zwischen den Produkten der Mitglieder geschaffen und der Wettbewerb, in den die Mitglieder durch die Differenzierung ihrer Erzeugnisse untereinander treten könnten, begrenzt wird. vi) Die Erforschung und die Förderung jedweder Maßnahmen zur Rationalisierung und Normung der Produkte; angesichts des engen Rahmens des Vertrages, in den diese Klausel gehört und deren Durchführung durch die Festlegung und Anwendung eines gemeinsamen Programms für Belasco-Produkte und die gemeinsame Bestimmung gewisser Merkmale neuer Produkte erfolgt, ist davon auszugehen, daß diese Klausel zumindest teilweise bezweckt, die Freiheit der Mitglieder, ihre Produkte unterschiedlich zu gestalten, einzuschränken. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, daß dieser Teil der Beschwerdepunkte nicht die Beteiligung der Mitglieder an der Aufstellung von IBN-Normen betrifft. vii) Die gemeinsame Verabschiedung von Maßnahmen zum Schutz und zur Verteidigung, wenn aus einem von den Mitgliedern nicht zu vertretenen Grunde die Vertragsziele bedroht waren, insbesondere bei Verschärfung des Wettbewerbs seitens ausländischer Produzenten im Zusammenhang mit der Gründung neuer Unternehmen zur Herstellung von Dach- und Dichtungsbahnen oder infolge der Entwicklung neuer Konkurrenzerzeugnisse: mit dieser Bestimmung wird bezweckt, den anderen Wettbewerbsbeschränkungen durch kollektive Ad-hoc-Maßnahmen grössere Wirksamkeit zu verleihen, falls sich die Wettbewerbsbedingungen ändern sollten, insbesondere durch dritte Unternehmen. Die Bestimmungen, die für den Fall der Nichteinhaltung des Vertrages oder der aufgrund des Vertrages getroffenen Beschlüsse die Verhängung von Sanktionen vorsehen, die Errichtung eines Fonds, der verbürgen soll, daß die Mitglieder ihren Verpflichtungen nachkommen, sowie die der Hauptversammlung eingeräumte Befugnis, jegliche Zuwiderhandlung gegen den Geist des Vertrages abzustellen oder zu vermeiden, bezwecken, insbesondere die von den Mitgliedern eingegangenen wettbewerbsbeschränkenden Verpflichtungen zu verstärken. Durchführungs- und Ergänzungsmaßnahmen (74) Die Mitglieder haben gemeinsame Maßnahmen getroffen, um die einschränkenden Zielsetzungen des Vertrages zu erreichen: i) Die Einführung eines gemeinsamen Tarifs für Belasco-Produkte: im Verfahrensverlauf machten die Mitglieder geltend, die Angleichung ihrer Tarife sei die Folge der belgischen Preisvorschriften gewesen. Tatsächlich war mit dieser Gesetzgebung in der Berichtszeit geplant, daß die Behörden Sammelanträgen, die von Berufsvereinigungen im Namen ihrer Mitglieder gestellt wurden, stattgaben, doch stand es jedem Unternehmen frei, einen Einzelantrag zu stellen. Selbst in Fällen, in denen ein kollektiver Antrag gestellt wurde, führte die Genehmigung nur dazu, daß eine Hoechststeigerung festgesetzt wurde, die nicht notwendigerweise uneingeschränkt und auch nicht unmittelbar nach ihrem Wirksamwerden angewandt werden musste. Die Genehmigungen stellten es vielmehr jedem Unter nehmen frei, den Betrag und die Höhe ihrer Tariferhöhungen selbständig zu bestimmen und die Tarife jederzeit zu senken. Dazu machten die Mitglieder geltend, die Genehmigungen zur Tariferhöhung seien im Verhältnis zu den Kostensteigerungen insbesondere in der Zeit 1980 bis 1981 so verspätet erteilt worden, daß die genehmigte Hoechststeigerung wirtschaftlich und praktisch eine Mindeststeigerung dargestellt habe. Gleichwohl waren anläßlich jeder Erhöhung die neuen Tarife der Mitglieder, insbesondere der Zeitpunkt ihres Inkrafttretens, Gegenstand gemeinsamer Beschlüsse, und zögerten die Mitglieder diesen Zeitpunkt mitunter im Verhältnis zu den gesetzlich genehmigten kürzesten Fristen freiwillig hinaus; auch gab die Verteilung der zulässigen Gesamtsteigerung je nach Erzeugnis bisweilen Anlaß zu Diskussionen und gemeinsamen Stellungnahmen der Mitglieder. ii) Kontrolle und Ausgleich der zugeteilten Liefermengen: die Kontrolle wurde von dem Rechnungssachverständigen insbesondere anhand der monatlichen Karteibögen ausgeuebt. Aufgrund der von ihm erstellten Jahresabschlüsse wurden Ausgleichszahlungen zwischen den Mitgliedern über Belasco vorgenommen. iii) Die Einführung einer Nachlaßdisziplin für die Mitglieder und insbesondere ihre Begrenzung nach oben, um mit den unter i) genannten Maßnahmen den Zweck des Vertrages zu verwirklichen, d. h. Mindestpreise für die Lieferung von Dach- und Dichtungsbahnen in Belgien sicherzustellen: diese Maßnahmen gelangten insbesondere von 1978 bis 1980 zur Anwendung, aber auch in der Zeit von 1981 bis 1983, wenn auch weniger intensiv. Der Umstand, daß ATAB insbesondere Nachlässe gewähren konnte, die den vertraglich festgesetzten Hoechstsatz überschritten, lässt nicht den Schluß zu, daß diese Vereinbarungen nicht bestanden haben oder nicht angewandt wurden. Wenn Mitglieder wie ATAB beschuldigt wurden, ihre Verpflichtungen nicht erfuellt zu haben, versuchten sie, sich zu verteidigen und sich so die Verpflichtungen der anderen Mitglieder hinsichtlich der Preisnachlässe weiter zunutze zu machen. Überdies beschloß die Versammlung selbst, aufgrund dieser Beschwerden Untersuchungen einzuleiten. iv) Die gemeinsamen Beschlüsse, anderen Herstellern gemeinsame Absichten der Mitglieder bezueglich ihrer Preisliste mitzuteilen, sowie deren Mitteilung: diese Maßnahmen zielten zweifellos darauf ab, eine Angleichung der Preise dieser Produzenten an diejenigen der Mitglieder zu erleichtern, ja zu fördern, und so die Wirkungen der Vereinbarungen auf die Preislisten über den Kreis der Mitglieder hinaus auszuweiten und zu verstärken. v) Die Einführung gemeinsamer Preise für Nebenerzeugnisse: die Mitglieder setzten seit April 1979 regelmässig die Preise mehrerer in Verbindung mit Dach- und Dichtungsbahnen verwendeter Erzeugnisse fest. Es scheint jedoch, daß diese Preise praktisch nicht eingehalten wurden. vi) Die Einführung und Anwendung - zumindest von 1978 bis Mitte 1981 - des Grundsatzes der Kristallisierung der Kundschaft sowie die Beschlüsse, durch die die Mitglieder sich darüber absprachen, welche Bedingungen bestimmten Kunden eingeräumt werden sollten: gemäß den Listen, die von den Mitgliedern im Verfahrensverlauf über gewonnene oder verlorene Kunden vorgelegt wurden, wurde der Grundsatz der Kristallisierung in der Praxis anscheinend nur teilweise beachtet. vii) Das abgestimmte Vorgehen vom Herbst 1981 gegen einen anderen Hersteller, IKO, um ihn dazu zu bewegen, auf eine Niedrigpreispolitik zu verzichten, was es zumindest drei Mitgliedern ermöglichte, ihm Kunden abzuwerben. viii) Das gemeinsame Vorgehen von 1980, um die Übernahme eines in Konkurs geratenden Herstellers von Dach- und Dichtungsbahnen durch ein oder mehrere ausländische Unternehmen zu vereiteln: damit strebten die Mitglieder nicht etwa den Erwerb der Produktionskapazitäten des ehemaligen Unternehmens UPM an, sondern wollten sicherstellen, daß die Gesellschaft nicht an dritte Bewerber überging, die an der Absprache nicht beteiligt waren. Dieses Verhalten der Mitglieder entspricht dem Sinn der Bestimmungen des Vertrages über den Rückauf eines in Konkurs geratenen Mitglieds durch die anderen Mitglieder und gemeinsame Aktionen, wenn seine Ziele durch verschärften Wettbewerb Dritter bedroht werden. ix) Die Durchführung eines gemeinsamen Programms für Belasco-Produkte, die gemeinsame Benutzung der Marke Belasco und die gemeinsamen Werbemaßnahmen für diese Marke: diese Maßnahmen bezweckten insbesondere eine Einschränkung des Wettbewerbs, in den die Mitglieder durch eine Differenzierung ihre Erzeugnisse trotz der weitgehenden Normung von Dach- und Dichtungsbahnen in Belgien treten könnten. x) Desgleichen trug die Beteiligung der Mitglieder an Vereinbarungen mit Nichtmitgliedern über Nachlässe bei den Verkaufspreisen von Belasco-Produkten dazu bei, den Vertrag noch auszubauen und zu erweitern. Diese Vereinbarungen werden nachstehend geprüft. xi) Die Entscheidungen zur Abstimmung der Merkmale von neuen Erzeugnissen im September 1981 und Dezember 1982, sowie die gemeinsamen Beschlüsse zur Verteuerung dieser Produkte 1981 und die Einführung von Hoechstlieferpreisen und -nachlässen im Dezember 1983: Die Mitglieder machten in dem Verfahren geltend, nur Benor-Produkte seien von dem Vertrag betroffen und müssten im Rahmen dieses Verfahrens, insbesondere unter Ausschluß der neuen Produkte, berücksichtigt werden. Der Vertrag betrifft aber ausdrücklich Filze und andere Träger aller Arten, geteert oder bituminiert, sowie »gleichartige Materialien, die künftig zur Deckung des gleichen Bedarfs hergestellt würden". Zudem wurden neue Produkte, unmittelbar nachdem sie auf den Markt gelangt waren, in die Quotenberechnung einbezogen. Zwar wurden die neuen Produkte von jedem Hersteller autonom entwickelt, und der Vertrag wurde auf neue Erzeugnisse zwar nur teilweise, dies aber in der vorstehend genannten Weise, zunehmend angewandt. Indes hatten die Mitglieder die Absicht, die in dem Vertrag festgelegte Preisregelung nach und nach auch auf neue Produkte anzuwenden, in dem Masse wie diese Produkte an Bedeutung gewannen und in den Grenzen, die ihnen eben durch ihre Neuheit gesetzt waren, vor allem durch die fehlende Normung, woraus sich die Notwendigkeit einer Koordinierung ihrer besonderen Merkmale ergab. Es konnte nicht festgestellt werden, ob die Lieferpreise für neue Erzeugnisse den Preiserhöhungs- und Preisfestsetzungsbeschlüssen entsprachen. Die Mitwirkung von Belasco bei der Durchführung der Absprache (75) Belasco beteiligte sich an der Durchführung des Vertrages und der ergänzenden Maßnahmen in mehrerer Hinsicht. Diese Unternehmensvereinigung leistete bis zum 31. Dezember 1983 Mithilfe beim Ausgleich der Lieferquoten, berechnete die Leistungen und zahlte die Vergütungen für den Rechnungssachverständigen, der gemäß dem Vertrag die Hauptversammlung bei seiner Durchführung unterstützen und für seine Einhaltung durch die Mitglieder insbesondere im Wege der Quotenkontrollen zu sorgen hatte. Sie finanzierte die gemeinsame Werbung für die Marke Belasco und verwaltete den im Vertrag vorgesehenen Garantiefonds. Die Wirkungen der Absprache (76) Um zu beurteilen, ob eine Vereinbarung oder abgestimmte Verhaltensweise gegen Artikel 85 Absatz 1 verstösst, brauchen ihre konkreten Auswirkungen nicht berücksichtigt zu werden, sobald feststeht, daß die Vereinbarung oder Verhaltensweise eine Verfälschung oder Einschränkung des Wettbewerbs bezweckt. Handelt es sich jedoch darum, die Schwere der Verstösse für die Bemessung der Geldbussen zu ermessen, sind nicht nur die angestrebten Einschränkungen, sondern auch die Wirkungen einer Absprache zu berücksichtigen. (77) An der Absprache sind sieben Unternehmen beteiligt, deren Umsätze in Belgien durchschnittlich 58 % des errechneten Verbrauchs an Dach- und Dichtungsbahnen ausmachten. (78) Im Berichtszeitraum wurden Lieferquoten, Maßnahmen zur Kontrolle dieser Quoten und ein Ausgleichssystem für alle auf dem belgischen Markt angebotenen Dach- und Dichtungsbahnen angewandt. Durch diese Zuteilung von Verkaufsmengen gingen jeglicher Anreiz und jegliches Interesse für die Mitglieder, ihren Marktanteil durch schärfere Konkurrenz zu steigern, grundsätzlich verloren, denn jede Erhöhung im Verhältnis zu den anderen Mitgliedern war prinzipiell verboten und strafbar. Die Marktaufteilungsquoten bewirkten eine Wettbewerbseinschränkung selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, daß ATAB und KAB, begünstigt durch die als unzureichend angesehenen Kontrollmaßnahmen, die Lieferquoten umgehen und unrichtige Verbrauchszahlen angeben konnten. Diese Mitglieder konnten sich nämlich die beschränkenden Verpflichtungen der anderen Mitglieder zunutze machen, was auch ihre Absicht war; gaben sie doch zu, den Vorsatz gehabt zu haben, den anderen Mitgliedern die Quotenüberschreitungen zu verbergen. (79) Die Belasco-Produkte machten rund 90 % aller Dach- und Dichtungsbahnen aus, die im Berichtszeitraum von den Mitgliedern auf dem belgischen Markt angeboten wurden. Bei diesen Erzeugnissen schränkten die Mitglieder den Wettbewerb durch die Anwendung eines gemeinsam beschlossenen Einheitstarifs ein, so daß die Mitglieder keine unterschiedlichen Preise anbieten konnten. Insbesondere von 1978 bis 1980 beschränkten sie ihre Freiheit, ihre tatsächlichen Lieferpreise für Belasco-Produkte autonom zu bestimmen, durch Einführung einer Preisnachlaßdisziplin, die insbesondere auf die Festsetzung von Hoechstgrenzen abzielte. (80) Die Auswirkungen der vorstehend genannten Quoten- und Preisbeschränkungen konnten durch eine Reihe anderer Maßnahmen nur verstärkt werden, auch wenn nicht erwiesen ist, daß letztere selbst spürbare restriktive Wirkungen hatten, denn es handelt sich um die Anwendung eines gemeinsamen Programms für Belasco-Produkte, das Prinzip der Kristallisierung der Kundschaft, die gemeinsame Verwendung der gemeinsamen Marke Belasco und die gemeinsame Werbung für diese Marke. (81) Dadurch, daß die Mitglieder ihre Absichten über ihren gemeinsamen Tarif den Nichtmitgliedern mitteilten, wurde tatsächlich eine Angleichung der Tarife der Nichtmitglieder an den Belasco-Tarif herbeigeführt. (82) Das gemeinsame Vorgehen gegen IKO, wodurch das Unternehmen zum Verzicht auf eine Niedrigpreispolitik veranlasst werden sollte, ermöglichte es zumindest gewissen Mitgliedern, dem Unternehmen Kunden abzuwerben. B. DIE VEREINBARUNGEN ÜBER PREISNACHLÄSSE ZWISCHEN MITGLIEDERN UND NICHTMITGLIEDERN (83) Die Vereinbarungen über die Begrenzung der Preisnachlässe für die Lieferung von Dach- und Dichtungsbahnen, an denen Mitglieder und Nichtmitglieder beteiligt waren, bezweckten die Einschränkung des Preiswettbewerbs zwischen den beteiligten Unternehmen. Ein derartiger Zweck wird in Artikel 85 Absatz 1 ausdrücklich erwähnt. Es handelt sich um: - die Vereinbarung zwischen den Mitgliedern und IR und UPM vom Mai 1978 über die abgestimmte Begrenzung und Senkung der Preisnachlässe und um - die Vereinbarung mit dem gleichen Zweck, die zwischen den Mitgliedern und IR, UPM und AA spätestens am 30. Oktober 1978 zustande kam und bis Juli/August 1980, bis UPM am 4. Juli 1980 den Konkurs anmeldete, andauerte. (84) Diese Vereinbarungen betrafen letztlich die Lieferpreise, da die Preisnachlässe nur im Verhältnis zu einer Bezugsgrösse, im vorliegenden Fall dem Belasco-Tarif, der von allen angewandt wurde, Bedeutung haben konnten. Folglich galten sie nicht für die neuen Produkte, die von diesem Tarif ausgenommen waren. Jedoch war von 1978 bis 1980 der Anteil dieser neuen Produkte auf dem Markt für Dach- und Dichtungsbahnen in Belgien sehr gering. 1979/80 machten sie 19 % der Erzeugung von Dach- und Dichtungsbahnen von IR aus, weniger als 5 % der Gesamtproduktion der Mitglieder und einen beschränkten Anteil der Einfuhren, die seinerzeit einen Anteil von höchstens 13 % ausmachten. Erstmals waren sie im März 1980 im Tarif von AA aufgeführt. Diese Vereinbarungen betrafen also einen grossen Teil der von den Beteiligten angebotenen Dach- und Dichtungsbahnen. (85) In dem vorliegenden Verfahren wehrte sich IR dagegen, daß von ihr nicht selbst erstellte Schriftstücke, nämlich die von Mitgliedern erstellten Berichte über die Hauptversammlung von Belasco, ihr gegenüber geltend gemacht werden könnten. Interne Schriftstücke, die von einem Partner einer Vereinbarung hinsichtlich der Beteiligung anderer Unternehmen an derselben Vereinbarung verfasst werden, sind zwar mit Vorsicht zu betrachten; wenn sie aber, wie im vorliegenden Fall, eine ausreichende Anzahl genauer und übereinstimmender Anhaltspunkte enthalten, sind sie als ausreichender Beweis zulässig, selbst gegenüber Partnern der Vereinbarung, die nicht an ihrer Abfassung beteiligt waren. (86) Die Nichtmiglieder machten ferner geltend, auch wenn es Vereinbarungen gegeben habe, so hätten sie doch nicht die Absicht gehabt, diese einzuhalten. Weder die bei Abschluß der Vereinbarungen möglicherweise vorhandene Absicht der Nichtmitglieder, sie nicht zu befolgen, noch der Umstand, daß sie von ihnen praktisch nicht eingehalten worden sind - angenommen, dies war der Fall, worauf bestimmte Begleitumstände des Falles hindeuten - sind geeignet, die Schlußfolgerung der Kommission, daß diese Vereinbarungen tatsächlich zustande kamen und die Nichtmitglieder daran beteiligt waren, zu erschüttern. C. BEEINTRÄCHTIGUNG DES HANDELS ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN (87) Gemäß der Verwaltungspraxis der Kommission und der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes ist eine Vereinbarung geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, wenn sich anhand einer Gesamtheit objektiver rechtlicher oder tatsächlicher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussehen lässt, daß die Vereinbarung unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder der Möglichkeit nach den Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten in einem Masse beeinflussen kann, das der Verwirklichung der Ziele eines einheitlichen Marktes zwischen den Mitgliedstaaten hinderlich sein könnte. (88) Im Berichtszeitraum machten die Lieferungen der an der Absprache Beteiligten 57 % bis 60 % des Verbrauchs der in Rede stehenden Produkte und ihre Herstellung ungefähr 70 % der inländischen Erzeugung aus. Zweck der Vertrages wie auch der Absprache zwischen den Mitgliedern war es, im belgischen Staatsgebiet den Markt für Dach- und Dichtungsbahnen zu organisieren, insbesondere durch die Einführung gemeinsamer Tarife und Mindestverkaufspreise, die Festlegung von Marktaufteilungsquoten sowie die Koordinierung des Produktionsprogramms. Ausserdem sah die Vereinbarung Maßnahmen vor, die eigens dazu dienen sollten, Barrieren zum Schutz gegen eine Zerschlagung der Marktorganisation durch externe Kräfte zu errichten, insbesondere die Teilnahme ausländischer Lieferfirmen am Marktgeschehen zu be- oder zu verhindern. Dazu gehörten die Beschränkungen der Übertragung von Produktionsanlagen an tatsächliche oder potentielle Wettbewerber oder der Gebrauch einer solchen Anlage zu deren Gunsten ebenso wie die Vorkehrungen für ein gemeinsames Vorgehen gegen die Auswirkungen eines erhöhten Wettbewerbs anderer, vor allem ausländischer Lieferanten. Es wurde bereits dargetan, daß ein solches Vorgehen keineswegs hypothetischer Natur war. (89) Selbst bei Fehlen speziell dafür bestimmter Maßnahmen, die Marktteilnahme ausländischer Lieferanten zu verhindern, war das Kartell geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Der Gerichtshof hat in dem Urteil vom 17. Oktober 1972 in der Rechtssache 8/72 (Cementhandelaren (1) entschieden, daß sich auf das gesamte Gebiet eines Mitgliedstaates erstreckende Wettbewerbsbeschränkungen schon ihrem Wesen nach die Wirkung haben, die Abschottung der Märkte auf nationaler Ebene zu festigen und somit die vom EWG-Vertrag gewollte gegenseitige wirtschaftliche Durchdringung zu verhindern. Auf diese Rechtsprechung wurde neuerdings im Urteil des Gerichtshofes vom 11. Juli 1985 in der Rechtssache 42/84 (Nutricia) (2) hingewiesen. Obwohl das Urteil »Cementhandelaren" eher ein Händler- als ein Erzeugerkartell betrifft, ist der oben zitierte Grundsatz auch auf den vorliegenden Fall anwendbar. Wettbewerbsfeindliche, sich auf das gesamte Gebiet eines Mitgliedstaates erstreckende Vereinbarungen sind geeignet, die Wettbewerbsbedingungen für dieses Gebiet maßgeblich zu verändern. Sie sind ausserdem geeignet, die Aufteilung des Gemeinsamen Marktes in unterschiedliche nationale Märkte mit ihren eigenen, künstlich differenzierten und gegen das Vertragsziel eines freien und unverfälschten Wettbewerbs innerhalb eines einheitlichen Gemeinschaftsmarkts gerichteten Marktbedingungen herbeizuführen oder zu verstärken. Der Handel zwischen Mitgliedstaaten wird auch dadurch beeinträchtigt, daß das Auftreten ausländischer Lieferanten auf dem betreffenden einheimischen Markt und die Bedingungen, unter denen sie das tun, andere sind als ohne das Bestehen derartiger Vereinbarungen. (90) Im vorliegenden Fall hatten tatsächliche oder potentielle ausländische Belieferer des belgischen Marktes statt einer bruchstückhaften Versorgung des Marktes durch etwa zehn inländische, miteinander in Wettbewerb befindliche Hersteller, gegen eine einheitliche Front der breiten Mehrheit der Produzenten zu kämpfen, die gemeinsam handelnd mit Hilfe eines umfassenden Kartells den Wettbewerb verfälschten. Die Folge war, daß die Gegebenheiten, von denen die ausländischen Fabrikanten oder Wiederverkäufer bei ihren Entscheidungen ausgingen, ob sie auf den belgischen Markt vordringen wollten oder nicht, grundlegend verändert wurden; dies galt auch für die Wettbewerbsbedingungen, die sie dort antreffen würden, einschließlich der Aussicht auf kollektive Reaktionen seitens des Kartells auf die Anwendung wettbewerbsfähiger Preise durch die Importeure. (91) Mit der Weitergabe von Informationen über gemeinsame Tarifabsichten der Mitglieder an andere belgische Produzenten bezweckte und verfolgte man verstärkte Auswirkungen der Absprache über den Kreis der Mitglieder hinaus. Desweiteren beabsichtigten die Mitglieder, durch die Vereinbarungen über Preisnachlässe mit den Nichtmitgliedern den Zweck der Absprache zu fördern, der darin besteht, Mindestpreise für den Verkauf von Dach- und Dichtungsbahnen in Belgien festzusetzen und andere inländische Hersteller sich dabei anschließen zu lassen, die den Marktanteil zusammen mit dem der Mitglieder noch vergrössern. Tatsächlich gingen während des Bestehens der Vereinbarungen die Verkäufe von Dach- und Dichtungsbahnen, die von den an den Preisvereinbarungen zwischen Mitgliedern und Nichtmitgliedern beteiligten Unternehmen getätigt wurden, in allen Fällen über 70 % des sichtbaren Verbrauchs in Belgien hinaus. Als Maßnahmen zur Durchführung und Verstärkung des Vertrages waren die von den Mitgliedern und Nichtmitgliedern getroffenen Vereinbarungen im selben Masse wie die anderen Teile der Absprache geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. (92) Ausserdem waren die Vereinbarungen über die Begrenzung von Preisnachlässen als solche geeignet, die Absatzbedingungen für Importe auf dem belgischen Markt zu beeinträchtigen, wenn man berücksichtigt, daß diese Maßnahmen sich auf das gesamte nationale Hoheitsgebiet erstreckten und fast alle inländischen Hersteller daran beteiligt waren, die während des Bestehens der Vereinbarungen 88 % bis 94 % der belgischen Produktion absicherten. Das Preisniveau, das sich aufgrund derartig allgemeiner Preisabsprachen ergab, war geeignet, Entscheidungen potentieller ausländischer Lieferfirmen für ein Auftreten auf dem belgischen Markt zu beeinträchtigen und die von ausländischen Lieferanten festgesetzten Verkaufspreise zu beeinflussen. Im Berichtszeitraum betrugen die Einfuhren aus anderen Mitgliedstaaten 12 % bis 19 % des errechneten Verbrauchs. (93) Aufgrund der Beschränkungen des Wettbewerbs insbesondere bei den Preisen, und des gesicherten, aber auch begrenzten Marktanteils, jedes Mitglieds im Verhältnis zur Gesamtheit der Mitglieder im Inland, kann die Wettbewerbsstellung der an der Absprache Beteiligten auf den Ausfuhrmärkten in den anderen Mitgliedstaaten und folglich der Handel mit diesen Ländern beeinflusst werden. (94) Demgemäß ist die Kommission der Auffassung, daß die Absprache zwischen den Mitgliedern ebenso wie die Preisnachlaßvereinbarungen mit den Nichtmitgliedern, mit dem Zweck, ihre Wirkungen zu verstärken, ihrem Wesen nach den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen und die vom EWG-Vertrag gewollte gegenseitige wirtschaftliche Durchdringung behindern. II Artikel 85 Absatz 3 (95) Nach Artikel 85 Absatz 3 können unter bestimmten Voraussetzungen die Bestimmungen des Absatzes 1 auf aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen oder Gruppen von solchen für nicht anwendbar erklärt werden. Nach Artikel 4 der Verordnung Nr. 17 kann eine derartige Freistellungserklärung nur abgegeben werden, wenn die Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen in angemessener Form bei der Kommission angemeldet wurden. Dies ist weder bei dem Übereinkommen noch bei den Vereinbarungen zwischen Mitgliedern und Nichtmitgliedern der Fall. Bestimmte in Absatz 2 des Artikels 4 genannte Vereinbarungen oder Verhaltensweisen sind nicht anmeldepflichtig. Dies ist vor allem bei Vereinbarungen der Fall, an denen Unternehmen nur eines Mitgliedstaats beteiligt sind und die weder Einfuhren noch Ausfuhren betreffen. A. DIE ABSPRACHE (96) Die an der Absprache beteiligten Unternehmen sind sämtlich Angehörige desselben Mitgliedstaats. Indes ist insbesondere in Anbetracht derjenigen Bestimmungen des Vertrages, wonach von der Hauptversammlung Schutz- und Verteidigungsmaßnahmen für den Fall getroffen werden, daß die Ziele des Vertrages durch einen verschärften Wettbewerb seitens ausländischer Unternehmen bedroht werden, davon auszugehen, daß die Absprache zwischen den Mitgliedern die Einfuhren betrifft, weshalb die Anwendung von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 auszuschließen ist. (97) Selbst wenn man unterstellt, Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 sei auf den Vertrag anwendbar, könnte keine Freistellungserklärung gewährt werden, da nicht alle Anwendungsvoraussetzungen des Artikels 85 Absatz 3 erfuellt sind. Hierzu genügt es, darauf hinzuweisen, daß Vereinbarungen oder abgestimmte Verhaltensweisen, die erwiesenermassen zur Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn, zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, nur dann freigestellt werden können, wenn sie den beteiligten Unternehmen keine Beschränkungen auferlegen, die zur Erreichung dieser Ziele nicht unerläßlich sind und ihnen nicht die Möglichkeit eröffnen, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten. Keine dieser drei Voraussetzungen kann durch eine Abrede erfuellt werden, zu deren Zielen zum einen die Preisfestsetzung und Marktaufteilung durch mehrere im Wettbewerb stehende Hersteller, die gemeinsam eine beherrschende Stellung auf dem fraglichen Markt in einem Mitgliedstaat einnehmen, und zum anderen der Schutz dieses Marktes vor dem tatsächlichen oder möglichen Wettbewerb durch Unternehmen anderer Mitgliedstaaten gehören. B. DIE PREISVEREINBARUNGEN ZWISCHEN MITGIEDERN UND NICHTMITGLIEDERN (98) An diesen Vereinbarungen sind nur Unternehmen eines einzigen Mitgiedstaats beteiligt. Da sie weder die Einfuhren noch die Ausfuhren betreffen, sind sie von der Anmeldepflicht nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 befreit. In dem Verfahren erwähnte IR die Möglichkeit der Abgabe einer Freistellungserklärung nach Artikel 85 Absatz 3. Keine der Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmungen kann als durch blosse Preisvereinbarungen mit dem Zweck einer Wettbewerbsbeschränkung erfuellt betrachtet werden. III Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 (99) Stellt die Kommission eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Artikel 1 fest, so kann sie nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 die beteiligten Unternehmen verpflichten, die festgestellte Zuwiderhandlung abzustellen. (100) Sie kann ferner das fragliche Verhalten, auch wenn es bereits abgestellt ist, zur Zuwiderhandlung erklären, wenn dies zur Klärung der Rechtslage erforderlich ist (siehe Urteil des Gerichtshofes, in der Rechtssache 7/82 (GVL) (1), um die beteiligten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen zur Abstellung jeglicher Maßnahmen mit dem gleichen Zweck oder der gleichen Wirkung zu verpflichten und für die begangenen Zuwiderhandlungen Geldbussen festzusetzen. IV. Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 (101) Nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 kann die Kommission gegen Unternehmen durch Entscheidung Geldbussen in Höhe von eintausend bis eine Million ECU oder über diesen Betrag hinaus bis zu 10 v. H. des von dem einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig gegen Artikel 85 Absatz 1 verstossen. Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbusse ist neben der Schwere des Verstosses auch die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen. A. DIE ABREDE (102) Die Kommission ist der Auffassung, daß in dieser Sache gegen die Mitglieder und Belasco Geldbussen festzusetzen sind. (103) Die Beteiligten einer Absprache, deren Zwecke insbesondere Vereinbarungen über Preise und Lieferquoten sowie abgestimmte Maßnahmen gegen andere Wettbewerber, u.a. ausländische Produzenten und Importeure umfassten, konnten nicht verkennen, daß es sich um Wettbewerbsbeschränkungen handelte. Es steht ausser Zweifel, daß die Mitglieder die Absicht hatten, durch ihre Beteiligung an der Absprache den Wettbewerb einzuschränken, und daß Belasco durch ihre Beteiligung an der Durchführung des Vertrages zur Anwendung von Wettbewerbsbeschränkungen beizutragen beabsichtigte. (104) Bei der Festsetzung der Geldbussen werden die Schwere und die Dauer der Zuwiderhandlungen, der Gesamtumsatz jedes einzelnen der betroffenen Unternehmen sowie sein Umsatz an Dach- und Dichtungsbahnen in Belgien und im Falle von Belasco ihre jährlichen Ausgaben berücksichtigt. (105) Der Abschluß eines Vertrags zwischen miteinander im Wettbewerb stehenden Produzenten in der Absicht, den Wettbewerb in den wichtigsten Bereichen, in denen dieser auftreten kann, einzuschränken, stellt eine typische Verletzung der Wettbewerbsregeln des Vertrags dar. Unter den Merkmalen dieser Vereinbarung bilden die Beschränkungen hinsichtlich der Preise und der Marktaufteilung sowie die abgestimmten Angriffe gegen Konkurrenten die schwersten Beeinträchtigungen der Wettbewerbsfreiheit. (106) Die Abrede erstreckte sich über die gesamte ursprünglich vorgesehene Vertragsdauer, d.h. vom 1. Januar 1978 bis zum 31. Dezember 1983 sowie über den Zeitraum einer stillschweigenden Verlängerung, zumindest solange, bis am 9. April 1984 eine erste Nachprüfung durch die Kommission stattfand. Die sich aus der Abrede ergebenden wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen und gegebenenfalls die begrenzte Dauer einiger ihrer Merkmale wurden bereits erwähnt. (107) Bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlungen wird berücksichtigt, daß die Mitglieder für die neuen Produkte, die im Berichtszeitraum fortschreitend auf dem Markt angeboten wurden, in mehrfacher Hinsicht eine weniger strenge Regelung anwandten. Indes rechtfertigt diese unterschiedliche Regelung nicht eine Staffelung der Geldbussen zwischen den einzelnen Mitgliedern entsprechend den unterschiedlichen Anteilen, die in ihrem eigenen Umsatz an den in Rede stehenden Produkten auf diese neuen Erzeugnisse entfielen. (108) Die Mitgieder müssen für die Abrede einschließlich ihrer Beteiligung an den Vereinbarungen mit Nichtmitglidern als gleichermassen verantwortlich angesehen werden. (109) In dem Verfahren machten die Mitgieder vor allem geltend, sie hätten nicht geahnt, daß eine Abrede, welche die Vermarktung von Dach- und Dichtungsbahnen im selben Mitgliedstaat betraf, unter Artikel 85 fallen könne. Selbst wenn dieses Vorbringen bei Abschluß der Vereinbarung von 1966, die in dieser Entscheidung nicht berücksichtigt wird, wohlwollender hätte aufgenommen werden können, erscheint es gerade deshalb in Anbetracht der bisherigen Rechtsprechung über die sogenannten »einzelstaatlichen" Vereinbarungen in bezug auf das Übereinkommen von 1978 kaum annehmbar. Denn der Vertrag, der die Organisation des Marktes für Dach- und Dichtungsbahnen auf nationaler Basis vorsieht, zielt eindeutig darauf ab, den Wettbewerb, der von Unternehmen anderer Länder ausgeuebt werden könnte, zu beeinträchtigen, um diese Organisation zu erhalten, und legt ausdrücklich Maßnahmen zu diesem Zweck fest. Gleichwohl ist nicht auszuschließen, daß die Mitgieder - vor allem die kleineren Unternehmen - sich des in Artikel 85 Absatz 1 ausgesprochenen Kartellverbots nicht voll bewusst waren. (110) Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbussen berücksichtigte die Kommission die wirtschaftlichen Schwierigkeiten, mit denen die Dach- und Dichtungsbahnen-Hersteller insbesondere wegen der Krise im belgischen Bausektor zu kämpfen haben. B. DIE PREISVEREINBARUNGEN ZWISCHEN MITGLIEDERN UND NICHTMITGLIEDERN (111) In ihren Antworten auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte wiesen die Nichtmitglieder mit Nachdruck darauf hin, daß sie nie an dem Vertrag zwischen den Mitgiedern beteiligt gewesen seien. Sie machten geltend, daß gegenüber der Absprache zwischen den Mitgiedern ihre Handlungsfreiheit eingeschränkt gewesen sei. Bei der Festlegung ihrer Handelspolitik hätten sie die Absprache, die von den Beteiligten angewandten Preise und die Risiken einer abgestimmten Reaktion der Beteiligten im Falle einer Schädigung ihrer Interessen nicht ausser acht lassen können. Deshalb hätten die Nichtmitglieder, als sie von den Mitgliedern aufgefordert worden seien, sich an gemeinsamen Initiativen zu beteiligen, um die Nachlaßsätze zu begrenzen, den Eindruck erwecken wollen, daß sie bereit seien, »der Bewegung zu folgen", aber nicht die Absicht gehabt, die Vereinbarung einzuhalten. Zudem stehe nicht fest, ob sie sich praktisch daran gehalten hätten. (112) Als die Nichtmitglieder den mit den Mitgliedern abgestimmten Maßnahmen zur Beschränkung der Nachlässe zustimmten, hätten sie sich indessen denken müssen, daß dies zu einer Vereinbarung führte, die eine Einschränkung des Wettbewerbs bezweckte. Diese Unternehmen waren also an den Verstössen zumindest aus Fahrlässigkeit beteiligt. (113) Mit Rücksicht auf den unter Randnummer 111 dargelegten Sachverhalt und auf die begrenzte Dauer der bei den Nichtmitgliedern festgestellten Zuwiderhandlungen hat die Kommission beschlossen, gegen jene keine Geldbussen festzusetzen. Die Beteiligung von Belasco (114) Die Beteiligung an dieser Absprache erstreckte sich zwar nicht auf alle, jedoch gleichwohl auf eines ihrer schwerwiegendsten Tatbestandsmerkmale, den Quotenausgleich. Ausserdem muß selbst die begrenzte Beteiligung einer Berufsvereinigung an einem Kartell als noch gravierender betrachtet werden, wenn ihr das Ausmaß der sich aus diesem Kartell ergebenden Wettbewerbsbeschränkungen voll bekannt waren, was im vorliegenden Fall unbestreitbar zutraf. (115) Der Umstand, daß in dieser Sache die an der Absprache beteiligten Unternehmen Mitglieder der Vereinigung waren, steht der Schlußfolgerung, daß Belasco für ihre Beteiligung an der Absprache eine eigene, von derjenigen der Mitglieder verschiedene Verantwortung trifft, nicht entgegen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Unternehmen Compagnie Générale des Asphaltes S.A., Antwerps Teeren Asphaltbedrifj NV, De Bör & Co. NV, Kempisch Asphaltbedrijf NV, Limburgse Asfaltfabrieken PvbA, Lummerzheim & Co. NV und Vlaams Asfaltbedrijf Huyghe & Co. PvbA haben durch den Abschluß eines Vertrages, der am 1. Januar 1978 zu laufen begann und mindestens bis zum 9. April 1984 angewandt wurde, sowie durch die gemeinsamen Maßnahmen zur Durchführung und Ergänzung dieses Vertrages, einschließlich ihrer gemeinsamen Beteiligung an den in den Artikeln 2 und 3 genannten Vereinbarungen gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag verstossen. Das Unternehmen Société Coopérative des Asphalteurs Belges »Belasco" hat durch seine Beteiligung an der Anwendung des Vertrages gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag verstossen. Artikel 2 International Roofing Company S.A. hat durch den Abschluß der Vereinbarung über Preisnachlässe für Dach- und Dichtungsbahnen vom Mai 1978 mit den in Artikel 1 genannten Unternehmen gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag verstossen. Artikel 3 International Roofing Company S.A. und Al-Asfalt NV haben durch ihre Beteiligung an einer mit den in Artikel 1 genannten Unternehmen abgeschlossenen Vereinbarung über Preisnachlässe für Dach- und Dichtungsbahnen in der Zeit von Oktober 1978 bis Juli/August 1980 gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag verstossen. Artikel 4 Für die in den Artikeln 2 und 3 genannten Vereinbarungen wird eine Freistellungserklärung nach Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag abgelehnt. Artikel 5 Die Unternehmen Compagnie Générale des Asphaltes S.A., Antwerps Teer- en Asphaltbedrijf NV, De Bör & Co. NV, Kempisch Asphaltbedrijf NV, Limburgse Asfaltfabrieken PvbA, Lummerzheim & Co. NV und Vlaams Asfaltbedrijf Huyghe & Co. PvbA, die Société Coopérative des Asphalteurs Belges, International Roofing Company S.A. und Al-Asfalt NV stellen die genannten Zuwiderhandlungen, soweit diese andauern, unverzueglich ab und sehen von allen Vereinbarungen, abgestimmten Verhaltensweisen oder Maßnahmen ab, die das gleiche bezwecken oder bewirken. Artikel 6 Gegen die Mitglieder der Unternehmensvereinigung und gegen Belasco werden wegen der in Artikel 1 festgestellten Zuwiderhandlungen Geldbussen in folgender Höhe festgesetzt: a) Antwerps Teer- en Asphaltbedrijf NV, Antwerpen, eine Geldbusse in Höhe von 420 000 ECU, d.h. 18 478 950 bfrs; b) Compagnie Générale des Asphaltes S.A., Brüssel, eine Geldbusse in Höhe von 150 000 ECU d.h. 6 599 625 bfrs; c) Lummerzheim & Co. NV, Gent, eine Gelbusse in Höhe von 200 000 ECU, d.h. 8 799 500 bfrs; d) Limburgse Asfaltfabrieken PvbA, Hasselt, eine Geldbusse in Höhe von 30 000 ECU, d.h. 1 319 925 bfrs; e) Kempisch Asphaltbedrijf NV, Herentals, eine Geldbusse in Höhe von 75 000 ECU, d.h. 3 299 812 bfrs; f) De Bör & Co. N V, Schoten, eine Geldbusse in Höhe von 75 000 ECU, d. h. 3 299 812 bfrs; g) Vlaams Asfaltbedrifj Huyghe & Co. PvbA, Staden, eine Beldbusse in Höhe von 50 000 ECU, d. h. 2 199 875 bfrs; h) Société Coopérative des Asphalteurs Belges, Brüssel, eine Gelbusse in Höhe von 15 000 ECU, d. h. 659 962 bfrs. Artikel 7 Die in Artikel 6 festgesetzten Geldbussen sind innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung in belgischen Franken auf das Konto der Kommission Nr. 426-4403001-52 bei der Kredietbank, Zweigstelle Schuman, Rond Point Schuman 2, B-1040 Brüssel, zu zahlen. Artikel 8 Diese Entscheidung ist gerichtet an: - Antwerps Teer- en Asphaltbedrijf NV, Société Anversoise des Goudrons et Asphaltes S. A., Tolstraat 24, B-2000 Antwerpen; - Compagnie Générale des Asphaltes S. A., Rü Maurice de Moor, 1, B-1020 Bruxelles; - Lummerzheim & Co. NV, Zeeschipstraat 107, B-9000 Gent; - Limburgse Asfaltfabrieken PvbA, Diestersteenweg 102, B-3510 Kermt-Hasselt; - Kempisch Asphaltbedrijf NV, Hannekenshök, B-2410 Herentals; - De Bör & Co. NV, Pletterijsstraat 100, B-2120 Schoten; - Vlaams Asfaltbedrijf Huyghe & Co. PvbA, Sleihagestraat 47, B-8820 (Oostnieuwkerke); - La Société Coopérative des Asphalteurs belges, Avenü Grand Champ, 148, B-1150 Bruxelles; - International Roofing Company S.A., Avenü de Vilvoorde, 306, B-1130 Bruxelles; - Al-Asfalt NV, Kolmenstraat 38, B-3820 Alken. Diese Entscheidung ist ein vollstreckbarer Titel im Sinne von Artikel 192 EWG-Vertrag. Brüssel, den 10. Juli 1986 Für die Kommission Peter SUTHERLAND Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. 13 vom 21. 2. 1962, S. 204/62. (2) ABl. Nr. 127 vom 20. 8. 1963, S. 2268/63. (1) In der veröffentlichten Fassung dieser Entscheidung wurden gemäß Artikel 21 der Verordnung Nr. 17 bezueglich der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen nachfolgend einige Ziffern ausgelassen. (1) ABl. Nr. C 75 vom 29. 7. 1968, S. 3. (1) Slg. 1972, S. 977. (2) Noch nicht veröffentlicht. (1) Slg. 1983, S. 483. ANHANG 1 1983 (in Millionen ECU) 1.2.3 // // // // // Unternehmensumsatz // Umsatz an bituminierten Dach- und Dichtungsbahnen in Belgien // // // // ATAB // 21,6 // . . . (1) // Lummerzheim // 12,8 // . . . // Asphaltco // 20,2 // . . . // De Bör // 2,9 // . . . // KAB // 3,1 // . . . // Huyghe // 2,5 // . . . // LAF // 3,1 // . . . // Gesamt // 66,2 // 23,8 // Al Asfalt // 3,4 // . . . // Interoof // 2,2 // . . . // // // (Die Verwaltungsausgaben von Belasco beliefen sich auf . . . ECU im Jahre 1983) (1) In der veröffentlichten Fassung dieser Entscheidung wurden gemäß Artikel 21 der Verordnung Nr. 17 bezueglich der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen nachfolgend einige Ziffern ausgelassen. ANHANG 2 Daten, Tarife für bituminierte Dach- und Dichtungsbahnen in Belgien (1979-1984) (1) 1.2.3.4.5.6.7.8.9 // Belasco: // 9. 1979 // 3. 1. 1980 // 5. 3. 1980 // 1. 7. 1980 // 1. 3. 1981 // 1. 9. 1981 // 15. 5. 1982 // 27. 2. 1984 // Mitglieder: // // // // // // // // // // // // // (2) // // // // // Huyghe: // 3. 10. 1979 // 3. 1. 1980 // 5. 3. 1980 // 11. 9. 1980 // 1. 3. 1981 // 1. 10. 1981 // 15. 5. 1982 // 1. 4. 1984 // KAB: // 3. 10. 1979 // 3. 1. 1980 // 5. 3. 1980 // 1. 9. 1980 // 4. 1981 // 1. 10. 1981 // 1982 // 1. 3. 1984 // LAF: // 3. 10. 1979 // 3. 1. 1980 // 5. 3. 1980 // 1. 9. 1980 // 4. 1981 // 1. 10. 1981 // 1982 // 1. 3. 1984 // Asphaltco: // 3. 10. 1979 // 3. 1. 1980 // 5. 3. 1980 // 1. 9. 1980 // 1. 3. 1981 // 1. 10. 1981 // 15. 5. 1982 // 7. 3. 1984 // De Bör: // 3. 10. 1979 // 3. 1. 1980 // 5. 3. 1980 // 1. 9. 1980 // 1. 3. 1981 // 1. 10. 1981 // 15. 5. 1982 // 15. 3. 1984 // ATAB: // 3. 10. 1979 // 3. 1. 1980 // 5. 3. 1980 // 1. 8. 1980 // 1. 3. 1981 // 1. 10. 1981 // 15. 5. 1982 // 1. 3. 1984 // Lummerzheim: // 3. 10. 1979 // 3. 1. 1980 // 5. 3. 1980 // 1. 9. 1980 // 4. 1981 // 10. 1981 // 15. 5. 1982 // 5. 3. 1984 // Nichtmitglieder: // // // // // // // // // Interoof: // 10. 1979 // 1. 1980 // 3. 1980 // 15. 10. 1980 // 1. 3. 1981 // 15. 10. 1981 // 1. 6. 1982 // 15. 4. 1984 // Al-Asphalt: // (3) // 3. 1. 1980 // 5. 3. 1980 // 1. 9. 1980 // 1. 3. 1981 // 1. 9. 1981 // 15. 5. 1982 // 15. 3. 1984 (1) 1978 keine Tarifänderung. (2) Anwendung von den Mitgliedern zum 1. 10. 1980 verschoben. (3) Tarif nicht mitgeteilt. 1 . 3 . 1984 LUMMERZHEIM : 3 . 10 . 1979 3 . 1 . 1980 5 . 3 . 1980 1 . 9 . 1980 4 . 1981 10 . 1981 15 . 5 . 1982 5 . 3 . 1984 NICHTMITGLIEDER : // // // // // // // // INTEROOF : 10 . 1979 1 . 1980 3 . 1980 15 . 10 . 1980 1 . 3 . 1981 15 . 10 . 1981 1 . 6 . 1982 15 . 4 . 1984 AL-ASPHALT : ( 3 ) 3 . 1 . 1980 5 . 3 . 1980 1 . 9 . 1980 1 . 3 . 1981 1 . 9 . 1981 15 . 5 . 1982 15 . 3 . 1984 ( 1 ) 1978 KEINE TARIFÄNDERUNG . ( 2 ) ANWENDUNG VON DEN MITGLIEDERN ZUM 1 . 10 . 1980 VERSCHOBEN . ( 3 ) TARIF NICHT MITGETEILT .