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Document 32019R0004R(01)
Berichtigung der Verordnung (EU) 2019/4 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Arzneifuttermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/167/EWG des Rates (ABl. L 4 vom 7.1.2019)
Berichtigung der Verordnung (EU) 2019/4 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Arzneifuttermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/167/EWG des Rates (ABl. L 4 vom 7.1.2019)
ST/8587/2019/INIT
OV L 162, 19.6.2019, pp. 28–29
(DE)
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/4/corrigendum/2019-06-19/oj
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19.6.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 162/28 |
Berichtigung der Verordnung (EU) 2019/4 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Arzneifuttermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/167/EWG des Rates
Seite 3, Erwägungsgrund 16 Sätze 2 und 3
Anstatt:
„Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung bedeutet der Begriff ‚Kreuzkontamination‘ die Übertragung von Spuren eines Wirkstoffs aus einem Arzneifuttermittel in ein Futtermittel für Nichtzieltierarten. Die Kontamination von Futtermitteln für Nichtzieltierarten mit in Arzneifuttermitteln enthaltenen Wirkstoffen sollte vermieden oder so gering wie möglich gehalten werden.“
muss es heißen:
„Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung bedeutet der Begriff ‚Kreuzkontamination‘ die Übertragung von Spuren eines Wirkstoffs aus einem Arzneifuttermittel in ein Futtermittel für Nichtzieltiere. Die Kontamination von Futtermitteln für Nichtzieltiere mit in Arzneifuttermitteln enthaltenen Wirkstoffen sollte vermieden oder so gering wie möglich gehalten werden.“
Seite 3, Erwägungsgrund 17 Sätze 1 und 2
Anstatt:
„… Höchstgehalte für die Kreuzkontamination für Wirkstoffe in Futtermitteln für Nichtzieltierarten festgelegt werden. Bis zum Abschluss dieser wissenschaftlichen Risikobewertung sollten ungeachtet ihrer Herkunft nationale Höchstgehalte für die Kreuzkontamination für Wirkstoffe in Futtermitteln für Nichtzieltierarten zur Anwendung kommen, …“
muss es heißen:
„… Höchstgehalte für die Kreuzkontamination für Wirkstoffe in Futtermitteln für Nichtzieltiere festgelegt werden. Bis zum Abschluss dieser wissenschaftlichen Risikobewertung sollten ungeachtet ihrer Herkunft nationale Höchstgehalte für die Kreuzkontamination für Wirkstoffe in Futtermitteln für Nichtzieltiere zur Anwendung kommen, …“.
Seite 5, Erwägungsgrund 33 Satz 1
Anstatt:
„… Höchstgehalte für die Kreuzkontamination für Wirkstoffe in Futtermittel für Nichtzieltierarten und …“
muss es heißen:
„… Höchstgehalte für die Kreuzkontamination für Wirkstoffe in Futtermittel für Nichtzieltiere und …“.
Seite 7, Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c
Anstatt:
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„c) |
‚Futtermittel für Nichtzieltierarten‘ Arzneifuttermittel oder andere Futtermittel, die nicht, die nicht einen spezifischen Wirkstoff enthalten sollen;“ |
muss es heißen:
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„c) |
‚Futtermittel für Nichtzieltiere‘ Arzneifuttermittel oder andere Futtermittel, die nicht einen spezifischen Wirkstoff enthalten sollen;“. |
Seite 7, Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d
Anstatt:
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„d) |
‚Kreuzkontamination‘ die Kontamination eines Futtermittels für Nichtzieltierarten mit einem Wirkstoff …“ |
muss es heißen:
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„d) |
‚Kreuzkontamination‘ die Kontamination eines Futtermittels für Nichtzieltiere mit einem Wirkstoff …“. |
Seite 8, Artikel 7 Absatz 3
Anstatt:
„… Höchstgehalte für die Kreuzkontamination von Wirkstoffen in Futtermitteln für Nichtzieltierarten und Analyseverfahren …“
muss es heißen:
„… Höchstgehalte für die Kreuzkontamination von Wirkstoffen in Futtermitteln für Nichtzieltiere und Analyseverfahren …“.
Seite 8, Artikel 7 Absatz 4
Anstatt:
„… Höchstgehalt für die Kreuzkontamination bei Futtermitteln für Nichtzieltierarten dem Höchstgehalt …“
muss es heißen:
„… Höchstgehalt für die Kreuzkontamination bei Futtermitteln für Nichtzieltiere dem Höchstgehalt …“.
Seite 10, Artikel 16 Absatz 2
Anstatt:
„(2) Eine tierärztliche Verschreibung für Arzneifuttermittel wird erst nach einer klinischen Prüfung oder …“
muss es heißen:
„(2) Eine tierärztliche Verschreibung für Arzneifuttermittel wird erst nach einer klinischen Untersuchung oder …“.
Seite 15, Anhang I Abschnitt 4 Absatz 2
Anstatt:
„… Höchstgehalte für die Kreuzkontamination für Wirkstoffe in Futtermitteln für Nichtzieltierarten gemäß Artikel 7 Absatz 2 …“
muss es heißen:
„… Höchstgehalte für die Kreuzkontamination für Wirkstoffe in Futtermitteln für Nichtzieltiere gemäß Artikel 7 Absatz 2 …“.