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Dokument 61985CJ0201
Sprendimo santrauka
Sprendimo santrauka
1 . LANDWIRTSCHAFT - GEMEINSAME MARKTORGANISATION - DISKRIMINIERENDE UNTERSCHEIDUNG ZWISCHEN ERZEUGERN ODER VERBRAUCHERN - VERBOT - UMFANG - ZUSÄTZLICHE ABGABE AUF MILCH - WAHL DES REFERENZJAHRES DURCH DIE MITGLIEDSTAATEN - DISKRIMINIERENDE WIRKUNGEN DER VON EINEM MITGLIEDSTAAT GETROFFENEN WAHL - UNZULÄSSIGKEIT
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 40 ABSATZ 3 UNTERABSATZ 2 ; VERORDNUNG NR . 857/84 DES RATES , ARTIKEL 2 ABSATZ 1 )
2 . LANDWIRTSCHAFT - GEMEINSAME MARKTORGANISATION - MILCH UND MILCHERZEUGNISSE - ZUSÄTZLICHE ABGABE AUF MILCH - FESTSETZUNG DER VON DER ABGABE AUSGENOMMENEN REFERENZMENGEN - WAHL DES REFERENZJAHRES 1981 DURCH EINEN MITGLIEDSTAAT - ANPASSUNG DER REFERENZMENGEN DER KÄUFER NACH BESTIMMTEN GRUPPEN VON ABGABENPFLICHTIGEN - VERBOT
( VERORDNUNG NR . 804/68 DES RATES , ARTIKEL 5 C , UND VERORDNUNG NR . 857/84 DES RATES , ARTIKEL 2 ABSÄTZE 1 UND 2 )
3 . GEMEINSCHAFTSRECHT - AUSLEGUNG - METHODEN
4 . LANDWIRTSCHAFT - GEMEINSAME MARKTORGANISATION - MILCH UND MILCHERZEUGNISSE - ZUSÄTZLICHE ABGABE AUF MILCH - WAHL DER FORMEL B - INDIVIDÜLLE REFERENZMENGE EINES ERZEUGERS , DER SEINE TÄTIGKEIT EINSTELLT - ZUTEILUNG ZUR NATIONALEN RESERVE
( VERORDNUNG NR . 857/84 DES RATES )
1 . DAS DISKRIMINIERUNGSVERBOT DES ARTIKELS 40 ABSATZ 3 EWG-VERTRAG IST NUR DER SPEZIFISCHE AUSDRUCK DES ALLGEMEINEN GLEICHHEITSGRUNDSATZES , DER ZU DEN GRUNDPRINZIPIEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS GEHÖRT UND NACH DEM VERGLEICHBARE SACHVERHALTE NICHT UNTERSCHIEDLICH BEHANDELT WERDEN DÜRFEN , ES SEI DENN , DASS EINE DIFFERENZIERUNG OBJEKTIV GERECHTFERTIGT WÄRE . ES GILT FÜR ALLE MASSNAHMEN , DIE DIE GEMEINSAME ORGANISATION DER AGRARMÄRKTE BETREFFEN , UNABHÄNGIG DAVON , WELCHE BEHÖRDE SIE ERLÄSST , UND IST DESHALB AUCH FÜR DIE MITGLIEDSTAATEN VERBINDLICH , WENN SIE DIE MARKTORGANISATION DURCHFÜHREN . NACH DIESEM DISKRIMINIERUNGSVERBOT IST ES EINEM MITGLIEDSTAAT INSBESONDERE VERWEHRT , DAS JAHR 1981 ALS REFERENZJAHR IM SINNE VON ARTIKEL 2 DER VERORDNUNG NR . 857/84 ÜBER DIE ANWENDUNG DER ZUSÄTZLICHEN ABGABE AUF MILCH ZU WÄHLEN , WENN DIE ANWENDUNG DIESER OPTION IN SEINEM HOHEITSGEBIET ANGESICHTS DER BESONDEREN VERHÄLTNISSE AUF SEINEM MARKT EINE DISKRIMINIERUNG ZWISCHEN ERZEUGERN INNERHALB DER GEMEINSCHAFT ZUR FOLGE HAT .
2 . NACH ARTIKEL 2 DER VERORDNUNG NR . 857/84 ÜBER DIE ANWENDUNG DER ZUSÄTZ LICHEN ABGABE AUF MILCH DARF EIN MITGLIEDSTAAT , DER DAS JAHR 1981 ALS REFERENZJAHR IM SINNE DIESER BESTIMMUNG GEWÄHLT HAT , AUSSER IN DEN IN DER REGELUNG AUSDRÜCKLICH VORGESEHENEN FÄLLEN DIE REFERENZMENGE DER KÄUFER NICHT IN DER WEISE FESTSETZEN , DASS AUF DIE VON IHNEN IN DIESEM JAHR GEKAUFTE MILCHMENGE EIN JE NACH DER MENGE DER LIEFERUNGEN BESTIMMTER GRUPPEN VON ABGABENPFLICHTIGEN ANGEPASSTER PROZENTSATZ ANGEWENDET WIRD .
3 . EINE BESTIMMUNG DES ABGELEITETEN GEMEINSCHAFTSRECHTS IST IM FALLE IHRER AUSLEGUNGSBEDÜRFTIGKEIT MÖGLICHST SO AUSZULEGEN , DASS SIE MIT DEM EWG-VERTRAG VEREINBAR IST .
4 . NACH DER VERORDNUNG NR . 857/84 ÜBER DIE ANWENDUNG DER ZUSÄTZLICHEN ABGABE AUF MILCH DARF EIN MITGLIEDSTAAT , DER DIE FORMEL B GEWÄHLT HAT , NICHT BESCHLIESSEN , DIE INDIVIDÜLLE REFERENZMENGE EINES ERZEUGERS , DER SEINE TÄTIGKEIT EINGESTELLT HAT , DER REFERENZMENGE DES KÄUFERS , DEN DIESER ERZEUGER ZUM ZEITPUNKT DER EINSTELLUNG MIT MILCH BELIEFERT HAT , ZUZUSCHLAGEN , ANSTATT DIESE MENGE DER NATIONALEN RESERVE HINZUZUFÜGEN .