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Document 32008L0047R(02)

Berichtigung der Richtlinie 2008/47/EG der Kommission vom 8. April 2008 zur Änderung der Richtlinie 75/324/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt (ABl. L 96 vom 9.4.2008)

C/2016/4451

GU L 188 del 13.7.2016, p. 29–30 (SV)
GU L 188 del 13.7.2016, p. 29–34 (DE)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2008/47/corrigendum/2016-07-13/oj

13.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 188/29


Berichtigung der Richtlinie 2008/47/EG der Kommission vom 8. April 2008 zur Änderung der Richtlinie 75/324/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt

( Amtsblatt der Europäischen Union L 96 vom 9. April 2008 )

Seite 15, Erwägungsgrund 3 Satz 2:

Anstatt:

„ist aufgrund des Entzündlichkeitsrisikos gerechtfertigt“

muss es heißen:

„ist aufgrund des Entzündungsrisikos gerechtfertigt“

Seite 15, Erwägungsgrund 4:

Anstatt:

„Die geltende Definition für „entzündliche Bestandteile“ ist nicht ausreichend, um in jedem Fall ein hohes Sicherheitsniveau zu gewährleisten. Dies gilt insbesondere, weil zwar einige aus Aerosolpackungen versprühte Inhaltsstoffe nicht als „entzündlich“ gemäß den Kriterien des Anhangs VI der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (3) definiert sind, sich aber unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen der Aerosolpackung trotzdem entzünden können. Zudem sind in den aktuellen Kriterien für Entzündlichkeit lediglich chemische Stoffe und Zubereitungen enthalten, während besondere physikalische Bedingungen eines Aerosolsprays oder spezielle Verwendungsbedingungen nicht angemessen berücksichtigt werden.“

muss es heißen:

„Die geltende Definition für „entzündbare Bestandteile“ ist nicht ausreichend, um in jedem Fall ein hohes Sicherheitsniveau zu gewährleisten. Dies gilt insbesondere, weil zwar einige aus Aerosolpackungen versprühte Inhaltsstoffe nicht als „entzündbar“ gemäß den Kriterien des Anhangs VI der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (3) definiert sind, sich aber unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen der Aerosolpackung trotzdem entzünden können. Zudem sind in den aktuellen Kriterien für Entzündbarkeit lediglich chemische Stoffe und Zubereitungen enthalten, während besondere physikalische Bedingungen eines Aerosolsprays oder spezielle Verwendungsbedingungen nicht angemessen berücksichtigt werden.“

Seite 15, Erwägungsgrund 5:

Anstatt:

„nach ihrer Entzündlichkeit“

muss es heißen:

„nach ihrer Entzündbarkeit“

Seite 17, Anhang, Nummer 1 zur Änderung von Artikel 8 der Richtlinie 75/324/EWG:

Anstatt:

„1a.   Enthält eine Aerosolpackung entzündliche Bestandteile entsprechend der Definition in Nummer 1.8 des Anhangs, gilt die Aerosolpackung jedoch nicht als ‚entzündlich‘ oder ‚hochentzündlich‘ gemäß den Kriterien von Nummer 1.9 des Anhangs, dann muss auf dem Etikett gut sichtbar, lesbar und unverwischbar die Menge der in der Aerosolpackung enthaltenen entzündlichen Bestandteile in folgender Form angegeben werden: ‚Enthält x Massenprozent entzündliche Bestandteile‘.“

muss es heißen:

„1a.   Enthält eine Aerosolpackung entzündbare Bestandteile entsprechend der Definition in Nummer 1.8 des Anhangs, gilt die Aerosolpackung jedoch nicht als ‚entzündbar‘ oder ‚extrem entzündbar‘ gemäß den Kriterien von Nummer 1.9 des Anhangs, dann muss auf dem Etikett gut sichtbar, lesbar und unverwischbar die Menge der in der Aerosolpackung enthaltenen entzündbaren Bestandteile in folgender Form angegeben werden: ‚Enthält x Massenprozent entzündbare Bestandteile‘.“

Seite 17, Anhang, Nummer 3 Buchstabe a, zur Änderung von Nummer 1.8 des Anhangs der Richtlinie 75/324/EWG:

Anstatt:

„1.8.   Entzündliche Bestandteile

Der Inhalt von Aerosolpackungen gilt als entzündlich, sobald er einen der folgenden als entzündlich eingestuften Bestandteile enthält:

a)

Eine entzündliche Flüssigkeit ist eine Flüssigkeit mit einem Flammpunkt von nicht mehr als 93 °C.

b)

Ein entzündlicher Feststoff ist ein fester Stoff oder ein festes Gemisch, der/das leicht brennbar ist oder infolge von Reibung einen Brand verursachen oder verstärken kann. Leicht brennbare Feststoffe liegen als pulverförmige, körnige oder pastöse Stoffe oder Gemische vor, die gefährlich sind, wenn sie sich bei kurzem Kontakt mit einer Zündquelle wie einem brennenden Streichholz leicht entzünden können und die Flammen sich rasch ausbreiten.

c)

Entzündliche Gase sind Gase oder Gasgemische, die in Luft bei 20 °C und einem Standarddruck von 1,013 bar einen Explosionsbereich haben.

Selbstentzündliche (pyrophore), selbsterhitzungsfähige oder mit Wasser reagierende Stoffe und Gemische, die keinesfalls Bestandteil des Inhalts von Aerosolpackungen sein dürfen, fallen nicht unter diese Definition.“

muss es heißen:

„1.8.   Entzündbare Bestandteile

Der Inhalt von Aerosolpackungen gilt als entzündbar, sobald er einen der folgenden als entzündbar eingestuften Bestandteile enthält:

a)

Eine entzündbare Flüssigkeit ist eine Flüssigkeit mit einem Flammpunkt von nicht mehr als 93 °C.

b)

Ein entzündbarer Feststoff ist ein fester Stoff oder ein festes Gemisch, der/das leicht brennbar ist oder infolge von Reibung einen Brand verursachen oder verstärken kann. Leicht brennbare Feststoffe liegen als pulverförmige, körnige oder pastöse Stoffe oder Gemische vor, die gefährlich sind, wenn sie sich bei kurzem Kontakt mit einer Zündquelle wie einem brennenden Streichholz leicht entzünden können und die Flammen sich rasch ausbreiten.

c)

Entzündbare Gase sind Gase oder Gasgemische, die in Luft bei 20 °C und einem Standarddruck von 1,013 bar einen Explosionsbereich haben.

Selbstentzündbare (pyrophore), selbsterhitzungsfähige oder mit Wasser reagierende Stoffe und Gemische, die keinesfalls Bestandteil des Inhalts von Aerosolpackungen sein dürfen, fallen nicht unter diese Definition.“

Seite 17, Anhang, Nummer 3 Buchstabe b, zur Änderung von Nummer 1.9 des Anhangs der Richtlinie 75/324/EWG:

Anstatt:

„1.9.   Entzündliche Aerosole

Im Sinne dieser Richtlinie gilt ein Aerosol je nach seiner chemischen Verbrennungswärme und seinem Anteil entzündlicher Bestandteile in Massenprozent nach folgenden Kriterien als ‚nicht entzündlich‘, ‚entzündlich‘ oder ‚hochentzündlich‘:

a)

Ein Aerosol wird als ‚hochentzündlich‘ eingestuft, wenn es 85 % oder mehr entzündliche Bestandteile enthält und seine chemische Verbrennungswärme 30 kJ/g oder mehr beträgt.

b)

Ein Aerosol wird als ‚nicht entzündlich‘ eingestuft, wenn es 1 % oder weniger entzündliche Bestandteile enthält und seine chemische Verbrennungswärme weniger als 20 kJ/g beträgt.

c)

Alle übrigen Aerosole durchlaufen folgende Verfahren zur Einstufung nach ihrer Entzündlichkeit oder werden als ‚hochentzündlich‘ eingestuft. Der Flammstrahltest, der Fasstest und der Schaumtest müssen den Bestimmungen von Nummer 6.3 entsprechen.“

muss es heißen:

„1.9.   Entzündbare Aerosole

Im Sinne dieser Richtlinie gilt ein Aerosol je nach seiner chemischen Verbrennungswärme und seinem Anteil entzündbarer Bestandteile in Massenprozent nach folgenden Kriterien als ‚nicht entzündbar‘, ‚entzündbar‘ oder ‚extrem entzündbar‘:

a)

Ein Aerosol wird als ‚extrem entzündbar‘ eingestuft, wenn es 85 % oder mehr entzündbare Bestandteile enthält und seine chemische Verbrennungswärme 30 kJ/g oder mehr beträgt.

b)

Ein Aerosol wird als ‚nicht entzündbar‘ eingestuft, wenn es 1 % oder weniger entzündbare Bestandteile enthält und seine chemische Verbrennungswärme weniger als 20 kJ/g beträgt.

c)

Alle übrigen Aerosole durchlaufen folgende Verfahren zur Einstufung nach ihrer Entzündbarkeit oder werden als ‚extrem entzündbar‘ eingestuft. Der Flammstrahltest, der Fasstest und der Schaumtest müssen den Bestimmungen von Nummer 6.3 entsprechen.“

Seite 18, Anhang, Nummer 3 Buchstabe b, zur Änderung von Nummer 1.9.1 des Anhangs der Richtlinie 75/324/EWG:

Anstatt:

„1.9.1.   Entzündliche Sprühaerosole

Bei Sprühaerosolen erfolgt die Einstufung anhand der chemischen Verbrennungswärme und der Ergebnisse des Flammstrahltests nach folgenden Kriterien:

a)

Die chemische Verbrennungswärme ist geringer als 20 kJ/g:

i)

Das Aerosol wird als ‚entzündlich‘ eingestuft, wenn die Entzündung bei einem Abstand von 15 cm oder mehr, aber weniger als 75 cm eintritt.

ii)

Das Aerosol wird als ‚hochentzündlich‘ eingestuft, wenn die Entzündung bei einem Abstand von 75 cm oder mehr eintritt.

iii)

Tritt beim Flammstrahltest keine Entzündung ein, ist der Fasstest durchzuführen; dabei wird das Aerosol als ‚entzündlich‘ eingestuft, wenn das Zeitäquivalent 300 s/m3 oder weniger beträgt oder die Deflagrationsdichte 300 g/m3 oder weniger beträgt; andernfalls wird das Aerosol als ‚nicht entzündlich‘ eingestuft.

b)

Beträgt die chemische Verbrennungswärme 20 kJ/g oder mehr, wird das Aerosol als ‚hochentzündlich‘ eingestuft, falls die Entzündung bei einem Abstand von 75 cm oder mehr eintritt; andernfalls wird das Aerosol als ‚entzündlich‘ eingestuft.“

muss es heißen:

„1.9.1.   Entzündbare Sprühaerosole

Bei Sprühaerosolen erfolgt die Einstufung anhand der chemischen Verbrennungswärme und der Ergebnisse des Flammstrahltests nach folgenden Kriterien:

a)

Die chemische Verbrennungswärme ist geringer als 20 kJ/g:

i)

Das Aerosol wird als ‚entzündbar‘ eingestuft, wenn die Entzündung bei einem Abstand von 15 cm oder mehr, aber weniger als 75 cm eintritt.

ii)

Das Aerosol wird als ‚extrem entzündbar‘ eingestuft, wenn die Entzündung bei einem Abstand von 75 cm oder mehr eintritt.

iii)

Tritt beim Flammstrahltest keine Entzündung ein, ist der Fasstest durchzuführen; dabei wird das Aerosol als ‚entzündbar‘ eingestuft, wenn das Zeitäquivalent 300 s/m3 oder weniger beträgt oder die Deflagrationsdichte 300 g/m3 oder weniger beträgt; andernfalls wird das Aerosol als ‚nicht entzündbar‘ eingestuft.

b)

Beträgt die chemische Verbrennungswärme 20 kJ/g oder mehr, wird das Aerosol als ‚extrem entzündbar‘ eingestuft, falls die Entzündung bei einem Abstand von 75 cm oder mehr eintritt; andernfalls wird das Aerosol als ‚entzündbar‘ eingestuft.“

Seite 18, Anhang, Nummer 3 Buchstabe b, zur Änderung von Nummer 1.9.2 des Anhangs der Richtlinie 75/324/EWG:

Anstatt:

„1.9.2.   Entzündliche Schaumaerosole

Bei Schaumaerosolen erfolgt die Einstufung anhand der Ergebnisse des Schaumtests.

a)

Das Aerosolprodukt ist als ‚hochentzündlich‘ einzustufen, wenn:

i)

entweder die Flammenhöhe 20 cm oder mehr und die Flammendauer 2 s oder mehr beträgt,

oder

ii)

die Flammenhöhe 4 cm oder mehr und die Flammendauer 7 s oder mehr beträgt.

b)

Ein Aerosolprodukt, das den Kriterien unter Buchstabe a nicht entspricht, wird als ‚entzündlich‘ eingestuft, wenn die Flammenhöhe 4 cm oder mehr und die Flammendauer 2 s oder mehr beträgt.“

muss es heißen:

„1.9.2.   Entzündbare Schaumaerosole

Bei Schaumaerosolen erfolgt die Einstufung anhand der Ergebnisse des Schaumtests.

a)

Das Aerosolprodukt ist als ‚extrem entzündbar‘ einzustufen, wenn:

i)

entweder die Flammenhöhe 20 cm oder mehr und die Flammendauer 2 s oder mehr beträgt,

oder

ii)

die Flammenhöhe 4 cm oder mehr und die Flammendauer 7 s oder mehr beträgt.

b)

Ein Aerosolprodukt, das den Kriterien unter Buchstabe a nicht entspricht, wird als ‚entzündbar‘ eingestuft, wenn die Flammenhöhe 4 cm oder mehr und die Flammendauer 2 s oder mehr beträgt.“

Seite 19, Anhang, Nummer 3 Buchstabe c zur Änderung von Nummer 1.10 letzter Absatz des Anhangs der Richtlinie 75/324/EWG:

Anstatt:

„Die für das Inverkehrbringen der Aerosolpackung verantwortliche Person muss in einem Dokument, das an der gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a auf dem Etikett angegebenen Anschrift ohne Weiteres erhältlich ist, in einer Amtssprache der Gemeinschaft beschreiben, mit welchem Verfahren die chemische Verbrennungswärme ermittelt worden ist, wenn die chemische Verbrennungswärme als Größe in die Beurteilung der Entzündlichkeit von Aerosolen gemäß dieser Richtlinie eingeflossen ist.“

muss es heißen:

„Die für das Inverkehrbringen der Aerosolpackung verantwortliche Person muss in einem Dokument, das an der gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a auf dem Etikett angegebenen Anschrift ohne weiteres erhältlich ist, in einer Amtssprache der Gemeinschaft beschreiben, mit welchem Verfahren die chemische Verbrennungswärme ermittelt worden ist, wenn die chemische Verbrennungswärme als Größe in die Beurteilung der Entzündbarkeit von Aerosolen gemäß dieser Richtlinie eingeflossen ist.“

Seite 19, Anhang, Nummer 3 Buchstabe d zur Änderung von Nummer 2 Satz 1 des Anhangs der Richtlinie 75/324/EWG:

Anstatt:

„Unbeschadet der spezifischen Vorschriften des Anhangs über die Anforderungen bezüglich der Gefahren aufgrund von Entzündlichkeit und Druck ist die für das Inverkehrbringen der Aerosolpackungen verantwortliche Person verpflichtet, zu analysieren, welche Gefahren von ihren Aerosolpackungen ausgehen.“

muss es heißen:

„Unbeschadet der spezifischen Vorschriften des Anhangs über die Anforderungen bezüglich der Gefahren aufgrund von Entzündbarkeit und Druck ist die für das Inverkehrbringen der Aerosolpackungen verantwortliche Person verpflichtet, die Gefahren daraufhin zu analysieren, welche davon auf seine Aerosolpackungen zutreffen.“

Seite 19, Anhang, Nummer 3 Buchstabe e zur Änderung von Nummer 2.2 Buchstabe b des Anhangs der Richtlinie 75/324/EWG:

Anstatt:

„b)

Im Fall einer Einstufung des Aerosols als ‚entzündlich‘ oder ‚hochentzündlich‘ entsprechend den Kriterien von Nummer 1.9:

mit dem Flammensymbol gemäß dem Muster in Anhang II der Richtlinie 67/548/EWG;

mit dem Hinweis ‚entzündlich‘ oder ‚hochentzündlich‘, je nach Einstufung des Aerosols als ‚entzündlich‘ oder ‚hochentzündlich‘.“

muss es heißen:

„b)

Im Fall einer Einstufung des Aerosols als ‚entzündbar‘ oder ‚extrem entzündbar‘ entsprechend den Kriterien von Nummer 1.9:

mit dem Flammensymbol gemäß dem Muster in Anhang II der Richtlinie 67/548/EWG;

mit dem Hinweis ‚entzündbar‘ oder ‚extrem entzündbar‘, je nach Einstufung des Aerosols als ‚entzündbar‘ oder ‚extrem entzündbar‘.“

Seite 19, Anhang, Nummer 3 Buchstabe f zur Änderung von Nummer 2.3 Buchstaben a und b des Anhangs der Richtlinie 75/324/EWG:

Anstatt:

„a)

unabhängig vom Inhalt mit zusätzlichen Sicherheitshinweisen, die den Verbraucher über die spezifischen Gefahren des Produkts unterrichten; wird einer Aerosolpackung eine separate Gebrauchsanweisung beigefügt, müssen auch in diese entsprechende Sicherheitshinweise aufgenommen werden;

b)

im Fall der Einstufung des Aerosols entsprechend den Kriterien von Nummer 1.9 als ‚entzündlich‘ oder ‚hochentzündlich‘ mit den folgenden Warnhinweisen:

den S-Sätzen S2 und S16 aus dem Anhang IV der Richtlinie 67/548/EWG;

‚Nicht gegen Flamme oder auf glühenden Gegenstand sprühen‘.“

muss es heißen:

„a)

unabhängig vom Inhalt mit etwaigen zusätzlichen Sicherheitshinweisen für die Verwendung, die den Verbraucher über die spezifischen Gefahren des Produkts aufklären; ist eine Aerosolpackung mit einer gesonderten Gebrauchsanweisung versehen, müssen auch in diese solche Sicherheitshinweise aufgenommen werden;

b)

im Fall der Einstufung des Aerosols entsprechend den Kriterien von Nummer 1.9 als ‚entzündbar‘ oder ‚extrem entzündbar‘ mit den folgenden Warnhinweisen:

den S-Sätzen S2 und S16 aus dem Anhang IV der Richtlinie 67/548/EWG;

‚Nicht gegen Flamme oder auf glühenden Gegenstand sprühen‘.“

Seite 20, Anhang, Nummer 3 Buchstabe k zur Änderung von Nummer 6.3. des Anhangs der Richtlinie 75/324 EWG:

Anstatt:

„6.3.   

Prüfungen der Entzündlichkeit von Aerosolen“

muss es heißen:

„6.3.   

Prüfungen der Entzündbarkeit von Aerosolen“

Seite 21, Anhang, Nummer 3 Buchstabe k zur Änderung von Nummer 6.3.1.1.2 des Anhangs der Richtlinie 75/324/EWG:

Anstatt:

„Dieser Versuch ist bei Aerosolprodukten mit einer Sprühweite von 15 cm oder mehr anzuwenden. Aerosolprodukte mit einer Sprühweite unter 15 cm wie etwa solche, die Schaum, Gel oder Paste abgeben oder die mit einem Dosierventil ausgestattet sind, sind von diesem Versuch ausgeschlossen. Aerosolprodukte, die Schaum, Gel oder Paste abgeben, werden der Entzündlichkeitsprüfung für Schaumaerosole (Schaumtest) unterzogen.“

muss es heißen:

„Dieser Versuch ist bei Aerosolprodukten mit einer Sprühweite von 15 cm oder mehr anzuwenden. Aerosolprodukte mit einer Sprühweite unter 15 cm wie etwa solche, die Schaum, Gel oder Paste abgeben oder die mit einem Dosierventil ausgestattet sind, sind von diesem Versuch ausgeschlossen. Aerosolprodukte, die Schaum, Gel oder Paste abgeben, werden der Entzündbarkeitsprüfung für Schaumaerosole (Schaumtest) unterzogen.“

Seite 24, Anhang, Nummer 3 Buchstabe k zur Änderung von Nummer 6.3.2 des Anhangs der Richtlinie 75/324/EWG:

Anstatt:

„6.3.2.   

Entzündlichkeitstest im geschlossenen Raum (Fasstest)“

muss es heißen:

„6.3.2.   

Entzündbarkeitstest im geschlossenen Raum (Fasstest)“

Seite 24, Anhang, Nummer 3 Buchstabe k zur Änderung von Nummer 6.3.2.1 des Anhangs der Richtlinie 75/324/EWG:

Anstatt:

„Diese Prüfnorm beschreibt das Verfahren zur Beurteilung der Entzündlichkeit aus Aerosolpackungen versprühter Produkte durch die Messung ihrer Entzündlichkeit in engen oder geschlossenen Räumen. Der Inhalt einer Aerosolpackung wird in einen zylinderförmigen Prüfbehälter gesprüht, der eine brennende Kerze enthält. Tritt eine feststellbare Entzündung ein, werden die Zeitdauer bis zur Entzündung und die versprühte Masse Aerosol gemessen.“

muss es heißen:

„Diese Prüfnorm beschreibt das Verfahren zur Beurteilung der Entzündbarkeit aus Aerosolpackungen versprühter Produkte durch die Messung ihrer Entzündbarkeit in engen oder geschlossenen Räumen. Der Inhalt einer Aerosolpackung wird in einen zylinderförmigen Prüfbehälter gesprüht, der eine brennende Kerze enthält. Tritt eine feststellbare Entzündung ein, werden die Zeitdauer bis zur Entzündung und die versprühte Masse Aerosol gemessen.“

Seite 27, Anhang, Nummer 3 Buchstabe k zur Änderung von Nummer 6.3.3 des Anhangs der Richtlinie 75/324/EWG:

Anstatt:

„6.3.3.   

Entzündlichkeitstest für Aerosolschaum“

muss es heißen:

„6.3.3.   

Entzündbarkeitstest für Aerosolschaum“

Seite 27, Anhang, Nummer 3 Buchstabe k zur Änderung von Nummer 6.3.3.1.1 des Anhangs der Richtlinie 75/324/EWG:

Anstatt:

„Diese Prüfnorm beschreibt das Verfahren zur Ermittlung der Entzündlichkeit eines Aerosolsprays, das in Form von Schaum, Paste oder Gel abgegeben wird. Ein Aerosol, das Schaum, Gel oder Paste abgibt, wird auf ein Uhrglas gesprüht (etwa 5 g) und eine Zündquelle (Kerze, Fidibus, Streichholz oder Feuerzeug) wird an den unteren Rand des Uhrglases gebracht, um festzustellen, ob sich Schaum, Gel oder Paste entzünden und selbständig brennen. Unter Entzündung ist eine für die Dauer von wenigstens 2 s stabile und mindestens 4 cm hohe Flamme zu verstehen.“

muss es heißen:

„Diese Prüfnorm beschreibt das Verfahren zur Ermittlung der Entzündbarkeit eines Aerosolsprays, das in Form von Schaum, Paste oder Gel abgegeben wird. Ein Aerosol, das Schaum, Gel oder Paste abgibt, wird auf ein Uhrglas gesprüht (etwa 5 g) und eine Zündquelle (Kerze, Fidibus, Streichholz oder Feuerzeug) wird an den unteren Rand des Uhrglases gebracht, um festzustellen, ob sich Schaum, Gel oder Paste entzünden und selbständig brennen. Unter Entzündung ist eine für die Dauer von wenigstens 2 s stabile und mindestens 4 cm hohe Flamme zu verstehen.“


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