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Document 22012A0714(01)R(01)

Berichtigung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Australien über die Verarbeitung von Fluggastdatensätzen (Passenger Name Records – PNR) und deren Übermittlung durch die Fluggesellschaften an den Australian Customs and Border Protection Service ( ABl. L 186 vom 14.7.2012 )

GU L 302 del 31.10.2012, p. 14–14 (DE, LV, SL, FI)

31.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 302/14


Berichtigung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Australien über die Verarbeitung von Fluggastdatensätzen (Passenger Name Records – PNR) und deren Übermittlung durch die Fluggesellschaften an den Australian Customs and Border Protection Service

( Amtsblatt der Europäischen Union L 186 vom 14. Juli 2012 )

Diese Berichtigungen wurden durch einen Notenwechsel zwischen den Vertragsparteien vorgenommen, der in Brüssel am 16. August 2012 beziehungsweise am 5. September 2012 unterzeichnet wurde.

Seite 5, Artikel 1 Satz 1:

anstatt:

„Um die Sicherheit der Allgemeinheit zu gewährleisten, sieht das Abkommen die Übermittlung von PNR-Daten aus der Europäischen Union an den vor.“

muss es heißen:

„Um die Sicherheit der Allgemeinheit zu gewährleisten, sieht das Abkommen die Übermittlung von PNR-Daten aus der Europäischen Union an den Australian Customs and Border Protection Service vor.“

Seite 5, Artikel 2 Buchstabe h:

Am Ende von „…, sowie Daten über Gesundheit oder Sexualleben;“ wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt.

Seite 5, Artikel 3 Absatz 1:

anstatt:

„(1)   Australien stellt sicher, dass der die auf der Grundlage dieses Abkommens erhaltenen PNR-Daten nur für Zwecke der Vorbeugung, Aufdeckung, Untersuchung und strafrechtlichen Verfolgung von terroristischen Straftaten und grenzübergreifender schwerer Kriminalität verarbeitet.“

muss es heißen:

„(1)   Australien stellt sicher, dass der Australian Customs and Border Protection Service die auf der Grundlage dieses Abkommens erhaltenen PNR-Daten nur für Zwecke der Vorbeugung, Aufdeckung, Untersuchung und strafrechtlichen Verfolgung von terroristischen Straftaten und grenzübergreifender schwerer Kriminalität verarbeitet.“

Seite 9, Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe e:

anstatt:

„e)

Die Empfänger der Daten stellen sicher, dass diese nicht ohne Genehmigung des Australian Customs and Border Protection Service weitergegeben werden; diese Genehmigung wird nur für die in Artikel 3 des Abkommens genannten Zwecke erteilt.“

muss es heißen:

„e)

Die Empfänger der Daten stellen sicher, dass diese nicht ohne Genehmigung des Australian Customs and Border Protection Service weitergegeben werden; diese Genehmigung wird vom Australian Customs and Border Protection Service nur für die in Artikel 3 des Abkommens genannten Zwecke erteilt.“


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