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Document 32012M6402

A Bizottság 2012.01.04-i határozata az összefonódást a közös piaccal összeegyeztethetőnek nyilvánítja (Ügyszám COMP/M.6402 - REWE / SAG / JV) a 139/2004/EK tanácsi rendelet alapján (Csak az német nyelvű szöveg hiteles.)

Legal status of the document In force

32012M6402

Entscheidung der Kommission vom 04/01/2012 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall COMP/M.6402 - REWE / SAG / JV) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (Nur der Deutsche Text ist verbindlich)


|EUROPÄISCHE KOMMISSION |

Brüssel, den 4.1.2012

K(2012 )32

NICHTVERTRAULICHE FASSUNG

FUSIONSKONTROLLVERFAHREN VEREINFACHTES VERFAHREN

| An den Anmelder: |

Betr.: Sache COMP/M. M.6402 – REWE / SAG / JV Kommissionsbeschluss nach Artikel 6(1)(b) der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates [1]

Sehr geehrte Damen und Herren,

1. Am 28.11.2011 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Fusionskontrollverordnung bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen REWE International Dienstleistungsgesellschaft m.b.H. ("Rewe", Österreich), das der deutschen Unternehmensgruppe REWE International AG angehört, und das Unternehmen Salzburg AG für Energie, Verkehr und Telekommunikation ("SAG", Österreich) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über ein neugegründetes Gemeinschaftsunternehmen ("GU"). [2]

2. Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

– REWE: Lebensmittel- (Einzel und Groß-)Handel, Einzelhandel mit Drogerieprodukten, Reisevermittlung und –veranstaltung;

– SAG: Strom, Erdgas, Fernwärme, Wasser, Verkehr, Telekommunikation, Kabel-TV, Internet und Telefonie in der Region Salzburg; und

– GU: Betrieb eines Car-Sharing-Service mit Elektro-Automobilen

hauptsächlich in Salzburg.

3. Nach Prüfung der Anmeldung hat die Europäische Kommission festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss unter die Fusionskontrollverordnung und unter Randnummer 5 Buchstabe a der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates [3] fällt.

4. Aus den in der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren dargelegten Gründen hat die Europäische Kommission beschlossen, keine Einwände gegen den angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären. Dieser Beschluss ergeht nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung.

Für die Kommission

(unterzeichnet)

Alexander ITALIANER Generaldirektor

[1]ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“). Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 wurden mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) einige Begriffe geändert. So wurde zum Beispiel „Gemeinschaft“ durch „Union“ und „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ ersetzt. In diesem Beschluss wird durchgehend die Terminologie des AEUV verwendet.

[2] Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, C 356 vom 06.12.2011, S. 19

[3]ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.

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