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Document C2017/082A/01
Berichtigung der Bekanntmachung der allgemeinen Auswahlverfahren EPSO/AD/332/16 — Rechts- und Sprachsachverständige (AD 7) für die spanische Sprache (ES), EPSO/AD/333/16 — Rechts- und Sprachsachverständige (AD 7) für die griechische Sprache (EL), EPSO/AD/334/16 — Rechts- und Sprachsachverständige (AD 7) für die italienische Sprache (IT), EPSO/AD/335/16 — Rechts- und Sprachsachverständige (AD 7) für die litauische Sprache (LT), EPSO/AD/336/16 — Rechts- und Sprachsachverständige (AD 7) für die maltesische Sprache (MT), EPSO/AD/337/16 — Rechts- und Sprachsachverständige (AD 7) für die schwedische Sprache (SV) (ABl. C 457 A vom 8.12.2016)
Berichtigung der Bekanntmachung der allgemeinen Auswahlverfahren EPSO/AD/332/16 — Rechts- und Sprachsachverständige (AD 7) für die spanische Sprache (ES), EPSO/AD/333/16 — Rechts- und Sprachsachverständige (AD 7) für die griechische Sprache (EL), EPSO/AD/334/16 — Rechts- und Sprachsachverständige (AD 7) für die italienische Sprache (IT), EPSO/AD/335/16 — Rechts- und Sprachsachverständige (AD 7) für die litauische Sprache (LT), EPSO/AD/336/16 — Rechts- und Sprachsachverständige (AD 7) für die maltesische Sprache (MT), EPSO/AD/337/16 — Rechts- und Sprachsachverständige (AD 7) für die schwedische Sprache (SV) (ABl. C 457 A vom 8.12.2016)
HL C 82A., 2017.3.17, pp. 1–2
(DE, ET, IT, RO)
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17.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CA 82/1 |
BERICHTIGUNG DER BEKANNTMACHUNG DER ALLGEMEINEN AUSWAHLVERFAHREN
EPSO/AD/332/16 — Rechts- und Sprachsachverständige (AD 7) für die spanische Sprache (ES)
EPSO/AD/333/16 — Rechts- und Sprachsachverständige (AD 7) für die griechische Sprache (EL)
EPSO/AD/334/16 — Rechts- und Sprachsachverständige (AD 7) für die italienische Sprache (IT)
EPSO/AD/335/16 — Rechts- und Sprachsachverständige (AD 7) für die litauische Sprache (LT)
EPSO/AD/336/16 — Rechts- und Sprachsachverständige (AD 7) für die maltesische Sprache (MT)
EPSO/AD/337/16 — Rechts- und Sprachsachverständige (AD 7) für die schwedische Sprache (SV)
( Amtsblatt der Europäischen Union C 457 A vom 8. Dezember 2016 )
(2017/C 082 A/01)
Seite 6, Anhang II
Anstelle von:
„EPSO/AD/333/16 — RECHTS- UND SPRACHSACHVERSTÄNDIGE (AD 7) FÜR DIE GRIECHISCHE SPRACHE (EL)
Vorausgesetzt wird ein Bildungsniveau (siehe nachfolgender Abschluss), das einem abgeschlossenen Hochschulstudium der griechischen Rechtswissenschaften entspricht:
Πτυχίο νομικής.
Um festzustellen, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, legt der Prüfungsausschuss die zum Zeitpunkt des Erwerbs des Abschlusses geltenden Vorschriften zugrunde.“
muss es heißen:
„EPSO/AD/333/16 — RECHTS- UND SPRACHSACHVERSTÄNDIGE (AD 7) FÜR DIE GRIECHISCHE SPRACHE (EL)
Vorausgesetzt wird ein Bildungsniveau (siehe nachfolgender Abschluss), das einem abgeschlossenen Hochschulstudium der Rechtswissenschaften in griechischer Sprache entspricht:
Πτυχίο νομικής.
Um festzustellen, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, legt der Prüfungsausschuss die zum Zeitpunkt des Erwerbs des Abschlusses geltenden Vorschriften zugrunde.“
Seite 7, Anhang II
Anstelle von:
„EPSO/AD/337/16 — RECHTS- UND SPRACHSACHVERSTÄNDIGE (AD 7) FÜR DIE SCHWEDISCHE SPRACHE (SV)
Vorausgesetzt wird ein Bildungsniveau (siehe nachfolgende Abschlüsse), das einem abgeschlossenen Hochschulstudium der schwedischen Rechtswissenschaften entspricht:
Juridisk universitetsutbildning på svenska: jur.kand.-examen, juristexamen eller motsvarande.
Um festzustellen, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, legt der Prüfungsausschuss die zum Zeitpunkt des Erwerbs des Abschlusses geltenden Vorschriften zugrunde.“
muss es heißen:
„EPSO/AD/337/16 — RECHTS- UND SPRACHSACHVERSTÄNDIGE (AD 7) FÜR DIE SCHWEDISCHE SPRACHE (SV)
Vorausgesetzt wird ein Bildungsniveau (siehe nachfolgende Abschlüsse), das einem abgeschlossenen Hochschulstudium der Rechtswissenschaften in schwedischer Sprache entspricht:
Juridisk universitetsutbildning på svenska: jur.kand.-examen, juristexamen eller motsvarande.
Um festzustellen, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, legt der Prüfungsausschuss die zum Zeitpunkt des Erwerbs des Abschlusses geltenden Vorschriften zugrunde.“