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Dokument 51995PC0239

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Änderung der Richtlinie 77/93/EWG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse

/* KOM/95/239 endg. - CNS 95/0134 */

HL C 192., 1995.7.26, S. 9-9 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

51995PC0239

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Änderung der Richtlinie 77/93/EWG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse /* KOM/95/239 ENDG - CNS 95/0134 */

Amtsblatt Nr. C 192 vom 26/07/1995 S. 0009


Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 77/93/EWG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (95/C 192/06) (Text von Bedeutung für den EWR) KOM(95) 239 endg. - 95/0134(CNS)

(Von der Kommission vorgelegt am 9. Juni 1995)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Anhörung des Europäischen Parlaments,

nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit Artikel G des Vertrags über die Europäische Union wurde der Name "Europäische Wirtschaftsgemeinschaft" durch "Europäische Gemeinschaft" ersetzt. Daher ist die Abkürzung "EWG" durch "EG" zu ersetzen.

Die Abkürzung "EWG" erscheint in einigen Bestimmungen der Richtlinie 77/93/EWG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1).

Aufgrund der Vollendung des Binnenmarkts werden die in Anhang VIII dieser Richtlinie aufgeführten Zeugnismuster im innergemeinschaftlichen Handel nicht mehr verwendet, können jedoch für die Ausfuhr von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen in Drittländer gemäß dem Internationalen Pflanzenschutzabkommen vom 6. Dezember 1951, zuletzt geändert am 21. Dezember 1979, weiterhin benutzt werden. Daher ist es angebracht, die Abkürzung "EWG" im genannten Muster durch "EG" zu ersetzen.

Die Erzeuger halten üblicherweise jedoch große Vorräte an Vordrucken, so daß eine Änderung der Abkürzung für diese Wirtschaftsteilnehmer mit höheren Kosten verbunden sein könnte, falls sie sofort anwendbar wäre. Aus diesem Grund sollte eine Übergangsfrist festgelegt werden, bis zu deren Ablauf Zeugnisse mit der Angabe "EWG/Nr. . . ." weiterhin verwendet werden dürfen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang VIII der Richtlinie 77/93/EWG wird wie folgt geändert:

1. In Teil A wird die Abkürzung "EWG" auf dem Muster des Pflanzengesundheitszeugnisses durch "EG" ersetzt.

2. In Teil B wird die Abkürzung "EWG" auf dem Muster des Pflanzensanitären Weiterversendungszeugnisses durch "EG" ersetzt.

3. In Teil C Absatz 1 erster Gedankenstrich wird die Abkürzung "EWG" durch "EG" ersetzt.

Artikel 2

Vorräte an Vordrucken für Pflanzengesundheitszeugnisse und Pflanzensanitäre Weiterversendungszeugnisse gemäß Anhang VIII der Richtlinie 77/93/EWG, die mit dem Vermerk "EWG/. . ./. . ." versehen sind, dürfen bis zum 1. Juli 1996 weiterhin verwendet werden.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis zum 1. Januar 1996 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich die wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie in dem unter diese Richtlinie fallenden Bereich erlassen. Die Kommission teilt diese Vorschriften den anderen Mitgliedstaaten mit.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

(1) ABl. Nr. L 26 vom 31. 1. 1977, S. 20; Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/4/EG der Kommission (ABl. Nr. L 44 vom 28. 2. 1995, S. 56).

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