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Document C:2011:263:FULL

Official Journal of the European Union, C 263, 7 September 2011


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ISSN 1725-2423

doi:10.3000/17252423.C_2011.263.eng

Official Journal

of the European Union

C 263

European flag  

English edition

Information and Notices

Volume 54
7 September 2011


Notice No

Contents

page

 

II   Information

 

INFORMATION FROM EUROPEAN UNION INSTITUTIONS, BODIES, OFFICES AND AGENCIES

 

European Commission

2011/C 263/01

Non-opposition to a notified concentration (Case COMP/M.6335 — Abertis Infraestructuras/Goldman Sachs Group/Autopistas Metropolitanas de Puerto Rico) ( 1 )

1

2011/C 263/02

Non-opposition to a notified concentration (Case COMP/M.6210 — VFE Commerce/CDC/JV) ( 1 )

1

2011/C 263/03

Non-opposition to a notified concentration (Case COMP/M.6310 — Fujifilm Holdings Corporation/Mitsubishi Corporation/Fujifilm Diosynth Biotechnologies UK & USA) ( 1 )

2

 

IV   Notices

 

NOTICES FROM EUROPEAN UNION INSTITUTIONS, BODIES, OFFICES AND AGENCIES

 

European Commission

2011/C 263/04

Euro exchange rates

3

 

V   Announcements

 

PROCEDURES RELATING TO THE IMPLEMENTATION OF COMPETITION POLICY

 

European Commission

2011/C 263/05

State aid — Germany — State aid C 36/07 — State aid to Deutsche Post — Invitation to submit comments pursuant to Article 108(2) of the TFEU ( 1 )

4

2011/C 263/06

Prior notification of a concentration (Case COMP/M.6374 — BRASKEM/DOW polypropylene business) — Candidate case for simplified procedure ( 1 )

27

 

OTHER ACTS

 

European Commission

2011/C 263/07

Notice for the attention of the persons and entities added to the list provided for in Article 11 of Council Regulation (EC) No 194/2008 renewing and strengthening the restrictive measures in respect of Burma/Myanmar, by virtue of Commission Implementing Regulation (EU) No 891/2011

28

 


 

(1)   Text with EEA relevance

EN

 


II Information

INFORMATION FROM EUROPEAN UNION INSTITUTIONS, BODIES, OFFICES AND AGENCIES

European Commission

7.9.2011   

EN

Official Journal of the European Union

C 263/1


Non-opposition to a notified concentration

(Case COMP/M.6335 — Abertis Infraestructuras/Goldman Sachs Group/Autopistas Metropolitanas de Puerto Rico)

(Text with EEA relevance)

2011/C 263/01

On 31 August 2011, the Commission decided not to oppose the above notified concentration and to declare it compatible with the common market. This decision is based on Article 6(1)(b) of Council Regulation (EC) No 139/2004. The full text of the decision is available only in English and will be made public after it is cleared of any business secrets it may contain. It will be available:

in the merger section of the Competition website of the Commission (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). This website provides various facilities to help locate individual merger decisions, including company, case number, date and sectoral indexes,

in electronic form on the EUR-Lex website (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm) under document number 32011M6335. EUR-Lex is the on-line access to the European law.


7.9.2011   

EN

Official Journal of the European Union

C 263/1


Non-opposition to a notified concentration

(Case COMP/M.6210 — VFE Commerce/CDC/JV)

(Text with EEA relevance)

2011/C 263/02

On 31 August 2011, the Commission decided not to oppose the above notified concentration and to declare it compatible with the common market. This decision is based on Article 6(1)(b) of Council Regulation (EC) No 139/2004. The full text of the decision is available only in French and will be made public after it is cleared of any business secrets it may contain. It will be available:

in the merger section of the Competition website of the Commission (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). This website provides various facilities to help locate individual merger decisions, including company, case number, date and sectoral indexes,

in electronic form on the EUR-Lex website (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm) under document number 32011M6210. EUR-Lex is the on-line access to the European law.


7.9.2011   

EN

Official Journal of the European Union

C 263/2


Non-opposition to a notified concentration

(Case COMP/M.6310 — Fujifilm Holdings Corporation/Mitsubishi Corporation/Fujifilm Diosynth Biotechnologies UK & USA)

(Text with EEA relevance)

2011/C 263/03

On 30 August 2011, the Commission decided not to oppose the above notified concentration and to declare it compatible with the common market. This decision is based on Article 6(1)(b) of Council Regulation (EC) No 139/2004. The full text of the decision is available only in English and will be made public after it is cleared of any business secrets it may contain. It will be available:

in the merger section of the Competition website of the Commission (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). This website provides various facilities to help locate individual merger decisions, including company, case number, date and sectoral indexes,

in electronic form on the EUR-Lex website (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm) under document number 32011M6310. EUR-Lex is the on-line access to the European law.


IV Notices

NOTICES FROM EUROPEAN UNION INSTITUTIONS, BODIES, OFFICES AND AGENCIES

European Commission

7.9.2011   

EN

Official Journal of the European Union

C 263/3


Euro exchange rates (1)

6 September 2011

2011/C 263/04

1 euro =


 

Currency

Exchange rate

USD

US dollar

1,4099

JPY

Japanese yen

109,09

DKK

Danish krone

7,4492

GBP

Pound sterling

0,87710

SEK

Swedish krona

9,0888

CHF

Swiss franc

1,2036

ISK

Iceland króna

 

NOK

Norwegian krone

7,5965

BGN

Bulgarian lev

1,9558

CZK

Czech koruna

24,450

HUF

Hungarian forint

277,23

LTL

Lithuanian litas

3,4528

LVL

Latvian lats

0,7093

PLN

Polish zloty

4,2325

RON

Romanian leu

4,2540

TRY

Turkish lira

2,4955

AUD

Australian dollar

1,3356

CAD

Canadian dollar

1,3992

HKD

Hong Kong dollar

10,9885

NZD

New Zealand dollar

1,6972

SGD

Singapore dollar

1,7037

KRW

South Korean won

1 514,88

ZAR

South African rand

10,0582

CNY

Chinese yuan renminbi

9,0100

HRK

Croatian kuna

7,4870

IDR

Indonesian rupiah

12 067,58

MYR

Malaysian ringgit

4,2057

PHP

Philippine peso

59,664

RUB

Russian rouble

41,7058

THB

Thai baht

42,177

BRL

Brazilian real

2,3209

MXN

Mexican peso

17,6759

INR

Indian rupee

64,8340


(1)  Source: reference exchange rate published by the ECB.


V Announcements

PROCEDURES RELATING TO THE IMPLEMENTATION OF COMPETITION POLICY

European Commission

7.9.2011   

EN

Official Journal of the European Union

C 263/4


STATE AID — GERMANY

State aid C 36/07 — State aid to Deutsche Post

Invitation to submit comments pursuant to Article 108(2) of the TFEU

(Text with EEA relevance)

2011/C 263/05

By means of the letter dated 10 May 2011 reproduced in the authentic language on the pages following this summary, the Commission notified Germany of its decision to extend the procedure laid down in Article 108(2) of the TFEU concerning the abovementioned aid.

Interested parties may submit their comments within one month of the date of publication of this summary and the following letter, to:

European Commission

Directorate-General for Competition

Directorate F

State Aid Greffe

J-70 3/232

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

Fax +32 22961242

These comments will be communicated to Germany. Confidential treatment of the identity of the interested party submitting the comments may be requested in writing, stating the reasons for the request.

I.   2007 OPENING DECISION

1.

The Commission informed Germany by letter of 12 September 2007 (1) (hereafter 2007 opening decision) to comprehensively investigate all potential distortions of competition which resulted from the public measures that were granted to Deutsche Post:

public transfers of EUR 5,666 million by TELEKOM from 1990 to 1995 (hereafter public transfers),

public guarantees for loans (hereafter public guarantees),

public subsidies of EUR 27,628 million for civil servants’ pensions from 1995 to 2007 (hereafter pension subsidies),

exclusive right for the provision of letter services.

2.

Based on the Altmark judgement (2), the 2007 opening decision considered that the public transfers and guarantees constituted aid within the meaning of Article 107(1) of the TFEU. Concerning the public financing of the civil servants’ pensions, the 2007 opening decision expressed doubts to which extent the pension subsidies conferred an economic advantage to Deutsche Post.

3.

Concerning the compatibility assessment pursuant to Article 106(2) of the TFEU, the 2007 opening decision expressed doubts whether the public measures granted to Deutsche Post had been necessary for the fulfilment of the universal service obligations, and proportional to this end.

II.   GROUND FOR EXTENSION: DOUBTS CONCERNING THE PENSION SUBSIDY AS COMPATIBLE COMPENSATION FOR ‘LEGACY COSTS’ PURSUANT TO ARTICLE 107(3)(c) of the TFEU

4.

After the 2007 opening decision, Germany has claimed that the pension subsidy would not constitute aid in the meaning of Article 107(1) of the TFEU and if yes should exclusively be investigated as compensation for ‘legacy’ costs pursuant to Article 107(3)(c) of the TFEU and not as public service compensation pursuant to Article 106(2) of the TFEU. As Deutsche Post has always paid a higher nominal social contribution rate than competitors have had to discharge for their private employees, Germany argues that the pension subsidy would be a compatible aid to compensate ‘legacy’ costs (following e.g. the Commission Decision on the public pension financing for civil servants working for the French post office (3)).

5.

As the 2007 opening decision only provided a cursory assessment of the pension subsidy, it seems appropriate to investigate more in-depth whether Deutsche Post was burdened with abnormal pension costs and to which extent the pension subsidies would be justified to achieve fair competition between Deutsche Post and competitors.

6.

In particular, it seems important to consider that Deutsche Post was not only compensated by the pension subsidy, but that the competent regulatory authority also approved increased regulated letter prices to cover the allegedly abnormal pension costs. When taking into account both sources of compensation, doubts exist with regard to the compatibility of the pension subsidies as compensation for ‘legacy’ pension costs. The preliminary compatibility assessment would show that Deutsche Post effectively benefitted from social contribution rates that were 10 to 15 percent below the rates which competitors had to carry.

TEXT OF LETTER

‘Die Kommission teilt Deutschland mit, dass sie nach Prüfung der Angaben der deutschen Behörden zu der vorgenannten Maßnahme beschlossen hat, das Prüfverfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden ‚AEUV‘) auszuweiten.

I.   VERFAHREN UND GRÜNDE FÜR DIE AUSWEITUNG DES VERFAHRENS

I.1   Negativentscheidung aus dem Jahr 2002

1.

1994 reichte United Parcel Service (im Folgenden ‚UPS‘) eine Beschwerde ein, in der das Unternehmen geltend machte, dass der Deutschen Bundespost POSTDIENST (im Folgenden ‚DB-POSTDIENST‘) rechtswidrige Beihilfen gewährt worden seien.

2.

Daraufhin eröffnete die Kommission am 23. Oktober 1999 (4) ein Verfahren (im Folgenden ‚Eröffnungsentscheidung aus dem Jahr 1999‘ genannt) und erließ am 19. Juni 2002 eine abschließende Negativentscheidung (im Folgenden ‚Negativentscheidung aus dem Jahr 2002‘) (5). Darin wurde festgestellt, dass die Preise der DB-POSTDIENST und ihrer Rechtsnachfolgerin Deutsche Post AG (im Folgenden ‚DPAG‘; DB-POSTDIENST und DPAG werden im Folgenden zusammen als ‚Deutsche Post‘ bezeichnet) für ihre Haus-zu-Haus-Paketdienste unter den inkrementellen Kosten lagen und diese aggressive Preispolitik nicht Teil der Universaldienstverpflichtung der Deutschen Post war. Die dadurch entstandenen Verluste in Höhe von 572 Mio. EUR wurden unter Verstoß gegen die Artikel 106 und 107 AEUV letztlich aus staatlichen Mitteln finanziert, die der Deutschen Post in unterschiedlicher Form zuflossen (z. B. staatliche Ausgleichszahlungen von der Schwestergesellschaft Deutsche Bundespost TELEKOM (im Folgenden ‚DB-TELEKOM‘), staatliche Kreditgarantien und staatliche Unterstützung zur Finanzierung der Pensionen von Postbeamten (im Folgenden ‚Pensionssubvention‘).

3.

Auf Aufforderung der Kommission forderte Deutschland die nicht mit dem Binnenmarkt vereinbare staatliche Beihilfe in Höhe von 572 Mio. EUR von der Deutschen Post zurück. In seinem Urteil aus dem Jahr 2008 (6) wies das Gericht den partiellen Ansatz, den die Kommission im Rahmen ihrer Negativentscheidung aus dem Jahr 2002 verfolgt hatte, jedoch zurück. Das Gericht hielt es für erforderlich, stattdessen eine umfassende Analyse aller durch die Universaldienstleistungen bedingten Erlöse und Kosten durchzuführen, um festzustellen, ob der Diensteanbieter unter- oder überkompensiert worden war. Nach erfolgreicher Anfechtung der Negativentscheidung durch die Deutsche Post zahlte Deutschland die zurückgeforderte staatliche Beihilfe von 572 Mio. EUR zuzüglich der aufgelaufenen Zinsen an die Deutsche Post zurück.

4.

Die Kommission entschied, Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts einzulegen. Am 2. September 2010 wies der Gerichtshof das von der Kommission eingelegte Rechtsmittel zurück und bestätigte das Urteil des Gerichts (7). Die Negativentscheidung aus dem Jahr 2002 war damit endgültig für nichtig erklärt.

I.2   Eröffnungsentscheidung aus dem Jahr 2007

5.

Im Zuge weiterer Beschwerden von UPS und TNT Post AG & Co KG (im Folgenden ‚TNT‘) informierte die Kommission Deutschland mit Schreiben vom 12. September 2007 (8) (im Folgenden ‚Eröffnungsentscheidung aus dem Jahr 2007‘) über ihre Entscheidung, das ursprünglich im Jahr 1999 eröffnete Verfahren fortzusetzen. Im Rahmen der Prüfung von 2007 sollten alle potenziellen Wettbewerbsverfälschungen, die durch die staatlichen Maßnahmen zugunsten der Deutschen Post bewirkt wurden, umfassend untersucht werden.

6.

Die Eröffnungsentscheidung aus dem Jahr 2007 behandelte die folgenden staatlichen Maßnahmen, die der Deutschen Post von 1990 bis 2007 gewährt wurden:

Staatliche Ausgleichszahlungen in der Zeit von 1990 bis 1995 in Höhe von 5,666 Mrd. EUR (im Folgenden ‚staatliche Ausgleichszahlungen‘) und staatliche Kreditgarantien (im Folgenden ‚staatliche Garantien‘) auf folgender der Grundlage:

Postverfassungsgesetz 1989 (9) (im Folgenden ‚PostVerfG 1989‘)

Postumwandlungsgesetz 1994 (10) (im Folgenden ‚PostUmwG 1994‘).

Staatliche Subventionen in der Zeit von 1995 bis 2007 in Höhe von 27,628 Mrd. EUR für die Finanzierung der Pensionen von Beamten (im Folgenden ‚Pensionssubvention‘) auf folgender Grundlage:

Personalrechtsgesetz 1994 (11) (im Folgenden ‚PostPersRG 1994‘).

Ausschließliche Rechte für die Bereitstellung von Briefdiensten auf folgender Grundlage:

Gesetz über das Postwesen 1989 (12) (im Folgenden ‚PostG 1989‘)

Postgesetz 1997 (im Folgenden ‚PostG 1997‘).

7.

Auf der Grundlage des Altmark-Urteils (13) wurde in der Eröffnungsentscheidung aus dem Jahr 2007 die Auffassung vertreten, dass die staatlichen Ausgleichszahlungen und Garantien eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellten. In Bezug auf die staatliche Finanzierung der Beamtenpensionen wurden in der Eröffnungsentscheidung aus dem Jahr 2007 Zweifel am Umfang des der Deutschen Post aus der Pensionssubvention erwachsenden wirtschaftlichen Vorteils geäußert.

8.

Was die Prüfung der Vereinbarkeit nach Artikel 106 Absatz 2 AEUV betrifft, so wurden in der Eröffnungsentscheidung aus dem Jahr 2007 Zweifel geäußert, ob die der Deutschen Post gewährten staatlichen Maßnahmen für die Erfüllung der Universaldienstverpflichtung erforderlich und diesem Zweck angemessen gewesen waren.

I.3   Gründe für die Ausweitung des Verfahrens

9.

Im Anschluss an die Eröffnungsentscheidung aus dem Jahr 2007 hat Deutschland mit Nachdruck geltend gemacht, dass die Pensionssubvention keine Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstelle und sie andernfalls ausschließlich als Ausgleich für ‚Altlasten‘ nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV und nicht als Ausgleich für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen nach Artikel 106 Absatz 2 AEUV geprüft werden sollte. Deutschland hat mehrmals betont, dass Artikel 106 Absatz 2 AEUV nicht als Begründung für die Pensionssubvention geltend gemacht werde (14).

10.

Da die Pensionssubvention in der Eröffnungsentscheidung aus dem Jahr 2007 nur oberflächlich behandelt wurde, erscheint es sinnvoll, eingehender zu prüfen, ob der Deutschen Post in Bezug auf die Pensionskosten ‚Altlasten‘ aufgebürdet wurden und in welchem Umfang die Pensionssubvention gerechtfertigt war, um einen fairen Wettbewerb zwischen der Deutschen Post und ihren Wettbewerbern zu erreichen.

11.

In der nachstehenden Analyse wird dargelegt, dass Zweifel in Bezug auf das Vorbringen Deutschlands bestehen, bei der Pensionssubvention handele es sich um einen mit dem Binnenmarkt vereinbaren Ausgleich für Pensionsaltlasten. Es muss berücksichtigt werden, dass die Deutsche Post nicht nur durch die Pensionssubvention, sondern auch über die Erhöhung der regulierten Briefentgelte für die geltend gemachten, nicht wettbewerbsüblichen Pensionskosten einen Ausgleich erhalten hat. Während Deutschland geltend macht, die Deutsche Post habe höhere Pensionskosten zu tragen gehabt als ihre Wettbewerber, führt eine Prüfung, bei der beide Formen des Ausgleichs berücksichtigt wurden, zum entgegengesetzten Ergebnis. Danach hatte die Deutsche Post letztlich nur Sozialbeitragssätze, die 10 bis 15 Prozentpunkte unter jenen ihrer Wettbewerber lagen, zu tragen.

I.4   Umfang der Ausweitung

12.

In Abschnitt II werden die beiden staatlichen Maßnahmen beschrieben (die Pensionssubvention und die erhöhten regulierten Briefentgelte), mit denen ein Ausgleich für die Pensionskosten für Beamte gewährt wurde. In Abschnitt III wird Deutschlands Stellungnahme zur Pensionssubvention mit entsprechenden Ausführungen zum Vorliegen einer Beihilfe und deren Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt behandelt. Eine erste beihilfenrechtliche Würdigung der Maßnahmen erfolgt in Abschnitt IV.

13.

Diese Ausweitung betrifft weder die Stellungnahmen Dritter zur Eröffnungsentscheidung aus dem Jahr 2007 noch die Stellungnahme Deutschlands zum Beihilfecharakter der staatlichen Ausgleichszahlungen und Garantien noch zur Vereinbarkeitsprüfung nach Artikel 106 Absatz 2 AEUV.

II.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER STAATLICHEN MASSNAHMEN ZUM AUSGLEICH DER PENSIONSKOSTEN DER DEUTSCHEN POST

II.1   Ausführliche Beschreibung der Pensionssubvention im Rahmen des deutschen Sozialversicherungssystems

14.

Die Pensionssubvention deckte nach dem Jahr 1995 einen großen Teil der Ausgaben für die pensionierten Beamten der Deutschen Post ab. Um die Auswirkungen der Pensionssubvention auf die später erfolgende Analyse in vollem Umfang zu erfassen, wird in den folgenden Abschnitten das für Beamte geltende Versicherungssystem eingehender beschrieben und mit dem für Privatangestellte geltenden Rentensystem verglichen.

II.1.1   Gesetzliches Sozialversicherungssystem für Beamte im Allgemeinen

15.

Im Rahmen der gesetzlichen Sozialversicherungen besteht für Beamte ein besonderes System der Krankenversicherung und Altersversorgung. Die Leistungen für die Beamten der Deutschen Post entsprechen den Leistungen, die allen anderen Beamten gewährt werden:

Die Höhe der Pension ist nach § 14 BeamtVG (15) im Voraus auf einen bestimmten Prozentsatz der letzten Dienstbezüge des Beamten festgesetzt. So erhält ein Beamter, der z. B. im Jahr 2011 in den Ruhestand tritt und die erforderliche Anzahl von Jahren gearbeitet hat, eine Pension, die 71,75 % seiner letzten Dienstbezüge entspricht.

50 % bis 70 % der Ausgaben für Leistungen im Gesundheits- und Pflegebereich sind abgedeckt. Die genaue Höhe hängt von verschiedenen Kriterien wie etwa der Anzahl der Kinder ab. Die verbleibenden Kosten sind vom Beamten zu tragen, der die Wahl hat, ob er eine private oder staatliche Zusatzversicherung abschließt oder selbst für die Kosten aufkommt.

16.

Was die Finanzierung dieser Sozialleistungen angeht, so müssen die Ausgaben zu dem Zeitpunkt bestritten werden, zu dem sie anfallen (z. B. direkte Auszahlung von Pensionen an pensionierte Beamte und Erstattung von Gesundheitsausgaben). Es besteht keine Verpflichtung, die erwarteten Pensionslasten vorzufinanzieren wie es bei anderen Privat- oder Sozialversicherungssystemen der Fall ist, bei denen Arbeitgeber und Arbeitnehmer während der Dauer der Berufstätigkeit eine monatliche Versicherungsprämie entrichten.

II.1.2   Gesetzliches Sozialversicherungssystem für Beamte der DB-POSTDIENST im Zeitraum 1989-1994

17.

Nach der ersten Postreform im Jahr 1989 mussten DB-POSTDIENST, DB-TELEKOM und DB-POSTBANK gemäß § 54 Absatz 2 PostVerfG 1989 die Pensionen und Gesundheitsausgaben für die pensionierten Beamten, die den jeweiligen Unternehmen auf der Grundlage der früheren Tätigkeiten der einzelnen Beamten zugeordnet worden waren, in vollem Umfang finanzieren.

II.1.3   Gesetzliches Sozialversicherungssystem für Beamte der DPAG im Zeitraum 1995-2007

18.

Im Rahmen der zweiten Postreform im Jahr 1994 wurden Beamte, die bei der DB-POSTDIENST gearbeitet hatten, nach § 2 Absatz 1 PostPersRG 1994 auf die DPAG übertragen. Dabei behielten die Beamten nach § 2 Absatz 3 PostPersRG 1994 ihren rechtlichen Status. Die DPAG übernahm nach § 1 Absatz 1 PostPersRG 1994 vom Bund alle dem Arbeitgeber obliegenden Rechte und Pflichten und nach § 2 Absatz 3 PostPersRG 1994 alle vermögensrechtlichen Ansprüche der Beamten.

19.

Nach § 15 PostPersRG 1994 wurde die Auszahlung der Pensions- und Gesundheitsleistungen an pensionierte Beamte von den Unterstützungskassen der Post-Aktiengesellschaften (im Folgenden ‚Postpensionsfonds‘) übernommen. Am 1. Juli 2001 wurden die drei bestehenden Postpensionsfonds zum Bundes-Pensions-Service für Post und Telekommunikation e.V. zusammengefasst.

20.

Nach § 16 Absatz 1 PostPersRG 1994 musste die Deutsche Post im Zeitraum 1995-1999 einen jährlichen Beitrag von 2,045 Mrd. EUR an den Postpensionsfonds zahlen, so dass sich ein Gesamtbeitrag von 10,225 Mrd. EUR ergibt. Ab 2000 musste die Deutsche Post auf der Grundlage von § 16 Absatz 2 PostPersRG 1994 einen jährlichen Beitrag von 33 % der Bruttobezüge der aktiven Beamten an den Postpensionsfonds entrichten. Dies ergibt für den Zeitraum 2000-2007 einen Gesamtbetrag von 4,6 Mrd. EUR.

21.

Die Pensionssubvention deckte nach § 16 Absatz 2 PostPersRG 1994 für den Zeitraum 1995-2007 das verbleibende Defizit von 27,628 Mrd. EUR ab (d. h. die Differenz zwischen den Ausgaben für die Beamtenpensionen und dem Beitrag der Deutschen Bundespost zum Pensionsfonds).

Abbildung 1

Finanzierung des Postpensionsfonds (Nominalwerte, in Mio. EUR)

Image

II.1.4   Gesetzliche Sozialversicherung für Privatangestellte und Zusatzversicherung für die Privatangestellten der Deutschen Post

22.

Im Allgemeinen sind für Privatangestellte in Deutschland vier gesetzliche Sozialversicherungen vorgesehen: Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung (16). Die gesetzlichen Sozialversicherungssysteme für Privatangestellte sehen im Bereich der Renten- und Krankenversicherung einen anderen Versicherungsschutz vor als die Regelung für Beamte:

Die im Voraus festgelegte Rente wird nicht als prozentualer Anteil des letzten Monatsgehalts, sondern des durchschnittlichen Lebensgehalts berechnet.

Die Ausgaben für die Kranken- und Pflegeversicherung sind voll abgedeckt.

23.

Auch bei der Finanzierung der Rentenfinanzierung bestehen wesentliche Unterschiede zu den Beamten: Die gesetzlichen Sozialversicherungen werden durch im Laufe des Arbeitslebens des Angestellten geleistete Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge vorfinanziert. Der Gesamtsozialbeitragssatz wird formal in einen Arbeitnehmer- und einen Arbeitgeberanteil aufgeteilt, die jeweils rund die Hälfte des Gesamtbetrags ausmachen. Der Arbeitgeber ist jedoch verpflichtet, den gesamten Beitragssatz an die Sozialversicherungen abzuführen.

Abbildung 2

Gesamtsozialbeitragssätze für Privatangestellte (vgl. auch den Anhang)

Image

24.

Abbildung 2 zeigt die Gesamtbeitragssätze als Prozentsatz des Bruttogehalts der Angestellten für den Zeitraum 1995-2007. Während die Gesamtsozialbeitragssätze zwischen 38 % und 42 % des Bruttogehalts lagen, betrugen die Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile an den Sozialbeitragssätzen 19 % bis 21 % (die genauen Renten-, Arbeitslosen-, Pflege- und Krankenversicherungsbeiträge sowie die jeweiligen Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile sind dem Anhang zu entnehmen).

25.

In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die Sozialbeitragssätze in der Regel als Prozentsatz des Bruttogehalts, das als die Summe aus Nettogehalt und Arbeitnehmeranteil an den Sozialversicherungsbeiträgen definiert ist, ausgedrückt werden.

26.

Die Privatangestellten der Deutschen Post haben nicht nur von den gesetzlichen Sozialversicherungen, sondern auch von einer Zusatzrentenversicherung profitiert. Neben den gesetzlichen Sozialversicherungen wurde vor 1997 eingestellten Privatangestellten eine Zusatzrentenversicherung geboten, dank derer sie eine mit der Beamtenpension vergleichbare Rente erhalten würden. Die Zusatzrentenversicherung deckt somit die Differenz zwischen der gesetzlichen Sozialversicherungsrente der Privatangestellten, die einem bestimmten Prozentsatz des durchschnittlichen Lebensgehalts entspricht, und der Beamtenpension, die einem bestimmten Prozentsatz der letzten Dienstbezüge entspricht. Die genauen Bestimmungen sind in der Charta der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost (im Folgenden ‚VAP‘) festgelegt (17).

27.

Die Zahlung der Zusatzrente an die pensionierten Privatangestellten wurde bis 1997 durch einen Beitrag von rund [5 % bis 10 %] (18) des Bruttogehalts der aktiven Privatangestellten finanziert, den die Deutsche Post an die VAP entrichtete. Ab 1997 bildete die Deutsche Post Rückstellungen für die ausstehenden Verpflichtungen der VAP (siehe auch Last #4 in Tabelle 1).

28.

Ab dem Jahr 1997 wurde neu eingestellten Privatangestellten eine deutlich reduzierte Zusatzrentenversicherung angeboten, für die die Deutsche Post im Zeitraum 1997-2007 einen Betrag zwischen [0 % und 5 %] des Bruttogehalts entrichtete.

II.2   Ausführliche Beschreibung des Exklusivrechts und Preisregulierung

II.2.1   Rechtsgrundlagen für das Exklusivrecht und die Preisregulierung

29.

Vor 1998 war das Errichten und Betreiben von Einrichtungen zur entgeltlichen Beförderung von Briefsendungen nach § 2 PostG 1989 ausschließlich der Deutschen Post vorbehalten. Andere Postdienste wie die Beförderung von Paketen, Zeitungen oder Zeitschriften waren nicht der Deutschen Post vorbehalten und unterlagen dem offenen Wettbewerb. Im Einklang mit § 37 PostVerfG 1989 sollten die sich aus diesen reservierten Briefdiensten ergebenden Gewinne zur Finanzierung der Verluste dieser im Wettbewerbsbereich angebotenen Universaldienstleistungen verwendet werden (19). Nach § 4 PTRegG 1994 (20) war der Bundesminister für Post und Telekommunikation für die Genehmigung der Entgelte für die reservierten Briefdienste zuständig.

30.

Mit Inkrafttreten des PostG 1997 wurde der Umfang der der Deutschen Post vorbehaltenen Dienste schrittweise verringert. Nach § 51 PostG 1997 erstreckte sich die Exklusivlizenz der Deutschen Post 1997 auf die Beförderung von Briefsendungen und adressierten Katalogen mit einem Gewicht von weniger als 200 g, doch in der Folgezeit wurde die Gewichtsgrenze schrittweise verringert und 2006 auf 50 g festgesetzt. Die Exklusivlizenz lief am 31. Dezember 2007 aus.

31.

Im PostG 1997 wird außerdem die Postregulierungsbehörde mit der Überwachung der reservierten und liberalisierten Briefmärkte betraut. Nach § 19 PostG 1997 müssen die Entgelte, die die Deutsche Post auf den Briefmärkten erhebt, auf denen die Deutsche Post eine marktbeherrschende Stellung innehat, von der Postregulierungsbehörde genehmigt werden. Da die Deutsche Post nicht nur im Bereich der reservierten Dienste (nach § 51 PostG 1997) sondern auch bei nahezu allen anderen Briefdiensten, die bereits für den Wettbewerb geöffnet worden waren, eine marktbeherrschende Stellung innehatte, umfassten die regulierten Briefdienste nahezu alle von der Deutschen Post erbrachten Briefdienste.

II.2.2   Wirtschaftsdaten zu den Erlösen aus den regulierten und nicht regulierten Dienstleistungen

32.

Mit den regulierten Briefdiensten wurden im Zeitraum 1990-2007 62 % der Gesamterlöse der Deutschen Post erwirtschaftet.

33.

Die nicht regulierten Dienstleistungen erbrachten 38 % der Gesamterlöse der Deutschen Post und beinhalten die folgenden Dienstleistungsarten:

Die nicht regulierten Universalpaketdienste sind stets auf den für den Wettbewerb geöffneten Märkten erbracht worden, auf denen die Deutsche Post nur einen durchschnittlichen Marktanteil von 30 % erreichte. Im Zeitraum 1990-2007 entfielen 15 % der Gesamterlöse der Deutschen Post auf die Universalpaketdienste.

Mit den nicht regulierten Universalbriefdiensten (z. B. Kataloge, grenzüberschreitende Post) wurden rund 11 % der Gesamterlöse der Deutschen Post erzielt.

Mit den nicht regulierten kommerziellen Dienstleistungen wurden im Zeitraum 1990-2007 12 % der Erlöse der Deutschen Post erzielt; sie lassen sich in folgender Weise weiter untergliedern:

Die Deutsche Post hat ihr Filialnetz nicht nur für den Vertrieb von Postdiensten, sondern auch für den Verkauf von Produkten und Dienstleistungen der Postbank AG und — in geringerem Maße — der Deutschen Telekom genutzt. Mit diesen kommerziellen Vertriebsdiensten wurden rund 6 % der Gesamterlöse der Deutschen Post erzielt.

Die kommerziellen Paket- und Briefdienste außerhalb des Universaldienstes (z. B. Postwurfsendungen) schlagen mit rund 4 % der Gesamterlöse der Deutschen Post zu Buche.

Ferner erbrachte die Deutsche Post eine Reihe verschiedener Dienstleistungen, z. B. in ihrer Funktion als Holding für in anderen Geschäftsfeldern tätige internationale Tochtergesellschaften (z. B. DANZAS, DHL). Mit diesen anderen kommerziellen Dienstleistungen erzielte die Deutsche Post rund 2 % ihrer Gesamterlöse.

Abbildung 3

Durchschnittlicher Anteil an den Erlösen im Zeitraum 1990-2007 (auf der Grundlage von Nominalwerten)

Image

II.2.3   Preisfestsetzung durch die Postregulierungsbehörde

34.

In Bezug auf die regulierten Briefdienste ist in § 20 Absatz 1 PostG 1997 festgelegt, dass die Entgelte sich an den Kosten einer effizienten Leistungsbereitstellung zu orientieren haben. Wenn allerdings sachlich gerechtfertigt, muss die Postregulierungsbehörde unter anderem Folgendes angemessen berücksichtigen:

die Kosten einer flächendeckenden Versorgung mit Postdienstleistungen und

die Kosten für die Renten- und Krankenversicherungsleistungen für die von der DB-POSTDIENST übernommenen Arbeitnehmer.

35.

Die erste Entscheidung der Postregulierungsbehörde zur Obergrenze für regulierte Briefentgelte erging im Jahr 2002 und wurde zum 1. Januar 2003 wirksam (im Folgenden ‚Preisobergrenze-Entscheidung aus dem Jahr 2002‘). Anlässlich dieser Entscheidung übermittelte die Deutsche Post der Postregulierungsbehörde erstmals eine regulatorische Erlös- und Kostenrechnung (im Folgenden ‚REK 2002‘), die den Zeitraum 1998-2006 abdeckt. Die REK basierte auf den bis 2001 erzielten Ergebnissen und auf Vorausschätzungen für die folgenden Jahre.

36.

Im Jahr 2002 machte die Deutsche Post sogenannte ‚Lasten‘ für die Universaldienstverpflichtung sowie für die Beschäftigung der von der DB-POSTDIENST übernommenen Beamten und Privatangestellten geltend. Bei diesen Lasten handelt es sich um die Kosten, die der Deutschen Post zufolge ohne die Universaldienstverpflichtung und ohne die Übernahme der Beschäftigten und Infrastruktur der DB-POSTDIENST nicht entstanden wären (weitere Einzelheiten siehe Tabelle 1).

37.

In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die Deutsche Post in diesen Lasten nicht nur Kosten für die Erbringung der regulierten Briefdienste berücksichtigte, sondern auch Kosten für die Erbringung nicht regulierter Universaldienstleistungen (z. B. Last # 5, Zusatzkosten für die Aufrechterhaltung des Universalpaketnetzes) und Kosten sowohl für die Erbringung nicht regulierter Universaldienste als auch kommerzieller Dienste (Lasten # 1 und 2, nicht wettbewerbsübliche Lohnkosten und Sozialabgaben aufgrund der Übernahme der Beamten und Privatangestellten der DB-POSTDIENST). Mit dem regulierten Briefdienst wurden folglich Kosten finanziert, die in Verbindung mit den nicht regulierten Universaldienstleistungen und den kommerziellen Dienstleistungen entstanden sind.

38.

Die Postregulierungsbehörde akzeptierte schließlich die Begründung der Deutschen Post, dass ihr diese Kosten ohne die Unversaldienstverpflichtung (z. B. Lasten # 3 und 5, Universaldienstlasten) bzw. ohne die Verpflichtung zur Übernahme der Beamten und Privatangestellten der DB-POSTDIENST (d. h. Lasten # 1, 2, 4, 6, 7 und 8) nicht entstanden wären, und genehmigte höhere regulierte Briefentgelte, damit die für den Zeitraum 1998-2006 geltend gemachten durchschnittlichen jährlichen Lasten von […] Mrd. EUR aus den mit den regulierten Briefdiensten erzielten Erlösen finanziert werden konnten.

Tabelle 1

Universaldienstlasten nach Angaben der Deutschen Post in der REK 2009 (Nominalwerte, in Mio. EUR)

 

Preisobergrenze-Entscheidung 2002

#

Last

Mio. EUR

(1998-2006)

%

Average

1

Nicht wettbewerbsübliche Lohnkosten

[…]

[…]

[…]

2

Nicht wettbewerbsübliche Sozialbeiträge

[…]

[…]

[…]

3

Universaldienstlast Postfilialen

[…]

[…]

[…]

4

Zusatzrentenversicherung für Privatangestellte

[…]

[…]

[…]

5

Universaldienstlast Fracht

[…]

[…]

[…]

6

Nicht wettbewerbsübliche Sozialleistungen

[…]

[…]

[…]

7

Personalrestrukturierung

[…]

[…]

[…]

8

Defizitausgleich für Krankenversicherung

[…]

[…]

[…]

 

Gesamtlast

[…]

100,0 %

[…]

39.

Für die Zeit vor 1998 gibt es keine umfassende REK, aus der hervorgehen würde, wie die zuständige Postregulierungsbehörde die regulierten Entgelte damals berechnet hat. Der damalige Minister für Wirtschaft und Technologie beschloss am 27. März 2000, dass die am 1. September 1997 genehmigten Preise bis zum 31. Dezember 2002 in Kraft bleiben würden (21).

II.2.4   Finanzierung der Pensionskosten durch höhere regulierte Briefentgelte

40.

In Verbindung mit der Pensionsfinanzierung ist es wichtig, die Berechnung der Last # 2 bezüglich der nicht wettbewerbsüblichen Sozialbeiträge zu verstehen.

41.

Wie in Erwägungsgrund II.1.3 erläutert, hat die Deutsche Post im Zeitraum 1995-1999 an den Postpensionsfonds eine Pauschale von 2,045 Mrd. EUR und anschließend 33 % der Bruttobezüge der aktiven Beamten entrichtet, um zur Finanzierung der Pensions- und Gesundheitsausgaben der pensionierten Beamten beizutragen. Ferner kam die Deutsche Post für einen Teil der Gesundheitsausgaben für die aktiven Beamten und den Beitrag zur Unfallversicherung auf.

42.

Gegenüber der Postregulierungsbehörde hat die Deutsche Post immer geltend gemacht, dass die Sozialbeiträge für Beamte über dem Sozialbeitragssatz lagen, den private Wettbewerber normalerweise für ihre Angestellten entrichten müssten. Wie in Tabelle 2 und im Anhang aufgezeigt, definiert die Deutsche Post den sogenannten ‚wettbewerbsüblichen‘ Sozialbeitragssatz als Summe aus

Arbeitgeberanteil an den Sozialbeiträgen für einen Privatangestellten (rund 19 % bis 21 % des Bruttogehalts, was rund der Hälfte der Gesamtsozialbeitragssatzes (siehe Abbildung 2) entspricht),

Unfallversicherungsbeitrag (seit 2001 [0 % bis 5 %] des Bruttogehalts) und

Zusatzrentenversicherungsbeitrag (seit 1997 [0 % bis 5 %] des Bruttogehalts; Grundlage sind die Beiträge zur Zusatzrentenversicherung VAP für die Privatangestellten der Deutschen Post; siehe hierzu Abschnitt II.1.4).

43.

Die Sozialkosten, die über diesen geltend gemachten ‚wettbewerbsüblichen‘ Satz hinausgehen, werden als nicht wettbewerbsübliche Sozialkosten bezeichnet (bzw. Last # 2). Tabelle 2 zeigt beispielhaft die Berechnung für das Jahr 2001.

Tabelle 2

Berechnung der nicht wettbewerbsüblichen Sozialkosten für Beamte im Jahr 2001 nach der REK (in Mio. EUR)

Benchmark der Deutschen Post

(1)

Summe der Beamtenbezüge

 

 

[…]

(2)

‚Wettbewerblicher‘ Beitragssatz

(3)+(4)+(5)

 

[20 % bis 25 %]

(3)

Arbeitgeberanteil Sozialbeiträge

 

20,43 %

 

(4)

Unfallversicherung

 

[…]

 

(5)

Zusatzrente

 

[…]

 

(6)

‚Wettbewerbsübliche‘ Sozialkosten

(1)*(2)

 

[…]

Angefallene Sozialkosten

(7)

Beitragssatz Postpensionsfonds

 

33 %

 

(8)

Beitrag zum Postpensionsfonds

(1)*(7)

[…]

 

(9)

Gesundheitsausgaben (inkl. Unfallversicherung)

 

[…]

 

(10)

Summe

(8)+(9)

 

[…]

(11)

Nicht wettbewerbsübliche Sozialkosten

(10)-(6)

 

[…]

44.

Die Finanzierung der geltend gemachten nicht wettbewerbsüblichen Sozialkosten durch höhere Briefentgelte führt zu einer Quersubventionierung der Sozialkosen für nicht regulierte Universaldienste und kommerzielle Dienste aus Erlösen aus dem regulierten Bereich, für den die Deutsche Post ein Exklusivrecht besaß bzw. eine marktbeherrschende Stellung innehatte.

Für einen Beamten, der z. B. im Jahr 2001 in einem nicht regulierten Dienst tätig war, zahlte die Deutsche Post 33 % der Bruttobezüge des Beamten an den Postpensionsfonds sowie die anfallenden Gesundheitsausgaben.

Die nicht regulierten Dienste mussten jedoch aus ihren Erlösen nur den sogenannten wettbewerbsüblichen Beitragssatz von [20 bis 25] % (siehe Zeile 2 in Tabelle 2) aus ihren Erlösen zahlen. Wie weiter oben erläutert, setzt sich der sogenannte wettbewerbsübliche Beitragssatz der Deutschen Post aus dem Arbeitgeberanteil des Sozialbeitragssatzes und den Unfall- und Zusatzrentenversicherungsbeiträgen zusammen (siehe Zeilen 3 bis 5 in Tabelle 2).

Folglich hat die Postregulierungsbehörde akzeptiert, dass die über die sogenannten wettbewerbsüblichen Sozialkosten (siehe Zeile 6 in Tabelle 2) hinausgehenden Sozialkosten (siehe Zeile 10 in Tabelle 2) durch eine Erhöhung der regulierten Briefentgelte finanziert wurden. 2001 belief sich die Last der nicht wettbewerbsüblichen Kosten auf rund […] Mio. EUR.

Die Postregulierungsbehörde hat es erlaubt, dass die nicht regulierten Dienste aus ihren Erlösen statt des vollen Sozialbeitragssatzes von 33 % nur den sogenannten wettbewerbsüblichen Sozialbeitragssatz von [20 % bis 25 %] an den Postpensionsfonds entrichteten. Die Differenz von [8 % bis 13 %] (= 33 % — [20 % bis 25 %]) sowie die Gesundheitsausgaben (siehe Zeile 9 in Tabelle 2) wurden aus den höheren Briefentgelten finanziert.

45.

Die Postregulierungsbehörde hat die geltend gemachte Last nicht wettbewerbsüblicher Sozialkosten für den Zeitraum ab 1998 genehmigt. Seit 1995 hat die Deutsche Post dieselbe Berechnungsmethode auch in ihrem internen Rechnungswesen zugrunde gelegt.

III.   STELLUNGNAHME DEUTSCHLANDS ZUR PENSIONSSUBVENTION

III.1   Vorliegen einer Beihilfe

46.

Im Combus-Urteil (22) befand das Gericht über den Beihilfecharakter einer staatlichen Ausgleichszahlung für den kostenaufwendigen Status von Beamten, die für die kürzlich privatisierte Busgesellschaft Combus abgestellt wurden.

‚[…] mit dieser Maßnahme [sollte] der privilegierte und kostenaufwendige Status der bei Combus eingesetzten Beamten durch ein vertragliches Arbeitsverhältnis abgelöst werden […], wie es auch Mitarbeiter von anderen, mit Combus konkurrierenden Busunternehmen haben. Folglich handelte es sich darum, Combus von einem strukturellen Nachteil im Vergleich zu ihren privaten Konkurrenten zu befreien. Die Bestimmung des Artikels 87 Absatz 1 EG hat aber nur zum Zweck, Vorteile zu untersagen, durch die bestimmte Unternehmen begünstigt werden, da der Begriff der Beihilfe nur Interventionen erfasst, die die normalen Belastungen eines Unternehmens mindern und die als ein wirtschaftlicher Vorteil anzusehen sind, den das begünstigte Unternehmen unter normalen Marktbedingungen nicht erlangt hätte […].‘

47.

Unter Bezugnahme auf das Combus-Urteil vertritt Deutschland die Auffassung, dass staatliche Ausgleichszahlungen, die im Rahmen der Privatisierung ehemals in staatlichem Eigentum befindlicher Universaldiensterbringer für Pensionskosten gewährt werden, die über das normalerweise von privaten Wettbewerbern getragene Maß hinausgehen, keine Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen.

48.

Deutschland macht geltend, dass die Deutsche Post durchweg mehr als die normalerweise von privaten Wettbewerbern getragenen Sozialkosten gezahlt habe. Als Benchmark verwendet Deutschland dabei den Arbeitgeberanteil am Sozialbeitragssatz für die gesetzlichen Sozialversicherungen (Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung). Der Arbeitgeberanteil am Sozialbeitragssatz lag, wie aus ersichtlich, im Zeitraum 1995-2007 zwischen 19 % und 21 % des Bruttogehalts (vgl. auch die Definition des sogenannten ‚wettbewerbsüblichen‘ Sozialbeitragssatzes in Abschnitt II.2.4 und im Anhang).

49.

Werden die Beiträge der Deutschen Post zum Postpensionsfonds (d. h. jährliche Pauschalzahlungen von 2,045 Mrd. EUR im Zeitraum 1995-1999 und ab 2000 33 % des Nettogehalts der aktiven Beamten; ausgedrückt in Prozent der Nettobezüge der aktiven Beamten) mit Arbeitgeberanteil am Sozialbeitragssatz, zeigt sich, dass der von der Deutschen Post gezahlte Beitragssatz für den Postpensionsfonds durchweg höher war als der Arbeitgeberanteil am Sozialbeitragssatz. enthält eine Gegenüberstellung der beiden Beitragssätze für den gesamten Zeitraum von 1995 bis 2007.

50.

Deutschland zieht daraus den Schluss, dass die Pensionssubvention nicht als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV betrachtet werden könne, da sie nur die mit der Übernahme der DB-POSTDIENST-Beamten verbundenen Zusatzkosten ausgleiche und der Deutschen Post keinerlei finanziellen Vorteil verschafft habe.

Abbildung 4

Vergleich des Arbeitgeberanteils an den Sozialbeiträgen für einen Privatangestellten mit den DPAG-Beiträgen zum Postpensionsfonds (als prozentualer Anteil der Nettobezüge)

Image

III.2   Bestehende Beihilfen

51.

Nach Artikel 1 Buchstabe b Ziffern i) und v) der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates umfasst der Begriff ‚bestehende Beihilfen‘ unter anderem alle Beihilfemaßnahmen, die vor dem Inkrafttreten des Vertrags bestanden, sowie Beihilfen, die zu dem Zeitpunkt, zu dem sie eingeführt wurden, keine Beihilfen waren und später aufgrund der Entwicklung des Gemeinsamen Marktes zu Beihilfen wurden, ohne dass sie eine Änderung durch den betreffenden Mitgliedstaat erfahren haben.

52.

Sollte die Pensionssubvention als staatliche Beihilfe eingestuft werden, wäre diese nach Ansicht Deutschlands gemäß Artikel 1 Buchstabe b Ziffer i) der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 als bestehende Beihilfe zu betrachten, da der Staat seit 1953 für die Finanzierung der Beamtenpensionen hafte. Deutschland betont, dass diese Gehalts- und Pensionsansprüche nach dem Grundgesetz (23) weder durch die erste Postreform im Jahr 1989 noch durch die zweite Postreform im Jahr 1995 berührt worden seien. Die Einrichtung des Postpensionsfonds sei nur aus verwaltungstechnischen Gründen erfolgt und könne daher nicht als wesentliche Änderung betrachtet werden.

53.

Die Pensionssubvention stelle auch dann eine bestehende Beihilfe nach Artikel 1 Buchstabe b Ziffer v) der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 dar, wenn die Kommission die Auffassung vertritt, dass sie aufgrund der Entwicklung des Gemeinsamen Marktes zu einer Beihilfe geworden sei, denn Deutschland habe zu keinem Zeitpunkt Veränderungen vorgenommen.

III.3   Mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare Beihilfen als Ausgleich für ‚Altlasten‘ nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV

54.

Sollte die Pensionssubvention eine Beihilfe darstellen, wäre diese nach Auffassung Deutschlands auf der Grundlage der Argumentation der Kommission in ihrer Entscheidung über die staatliche Finanzierung der Ruhegehälter der bei La Poste beschäftigten Beamte (im Folgenden ‚La-Poste-Entscheidung‘) (24) nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar. Die La Poste gewährte Pensionssubvention sei als mit dem Binnenmarkt vereinbar eingestuft worden, da La Poste denselben Sozialbeitragssatz zu zahlen gehabt hätte wie die Wettbewerber. Da die Deutsche Post durchweg mehr in den Postpensionsfonds eingezahlt habe als den Arbeitgeberanteil am gesetzlichen Sozialbeitragssatz für Privatangestellte, sei die Pensionssubvention ebenfalls als nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfe für den Ausgleich von ‚Altlasten‘ zu betrachten.

55.

Auf der Grundlage des vorgelegten Expertengutachtens argumentiert Deutschland, dass die Pensionssubvention nicht auf der Grundlage einer Einstufung als Ausgleich für die Universaldienstverpflichtung für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden könne, da Deutschland Artikel 106 Absatz 2 AEUV nicht zur Begründung der Vereinbarkeit der Pensionssubvention geltend gemacht habe und eine derartige Einstufung auch im Widerspruch zur Entscheidungspraxis der Kommission stehen würde (vgl. unter anderem die La-Poste-Entscheidung). Ferner müsse die Kommission von Amts wegen die Pensionssubvention in jedem Falle zunächst auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 AEUV prüfen. Die Ausnahmeregelung nach Artikel 106 Absatz 2 AEUV könne nur auf eine Beihilfemaßnahme angewendet werden, die nicht bereits nach der allgemeinen Freistellung nach Artikel 107 Absätze 2 und 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar sei.

56.

Schließlich betont Deutschland, dass eine Berechnung der Überkompensation für die Prüfung der Vereinbarkeit der Pensionssubvention nach Artikel 107 Absatz 3 AEUV nicht erforderlich sei, da eine derartige Prüfung lediglich auf einem Vergleich mit den von Wettbewerbern entrichteten Sozialbeitragssätzen beruhe.

IV.   BEIHILFENRECHTLICHE WÜRDIGUNG

IV.1   Vorliegen einer Beihilfe nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV

57.

Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV ‚sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.‘ Um ermessen zu können, ob eine Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt, muss die Kommission prüfen, ob die Maßnahme dem Staat zuzurechnen ist und staatliche Mittel verwendet werden, ob bestimmten Unternehmen oder bestimmten Branchen ein Vorteil gewährt wird, der den Wettbewerb verzerrt, und ob durch die Maßnahme der Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt wird.

58.

Bereits in der Negativentscheidung aus dem Jahr 2002 (25) wurde festgestellt, dass die Pensionssubvention als Maßnahme zu Lasten staatlicher Mittel im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV EG-Vertrag anzusehen ist. Da sich Deutsche Post schon immer am deutschen als auch auf anderen europäischen Postmärkten in Konkurrenz mit anderen Anbietern wie UPS, TNT, La Poste und Royal Mail befunden hat, steht außer Zweifel, dass selektive Vorteile den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

59.

Unter Bezugnahme auf das Combus-Urteil vertritt Deutschland die Auffassung, dass aus der Pensionssubvention kein finanzieller Vorteil erwachse, da die Subventionszahlungen die Deutsche Post nur von Pensionskosten entlastet hätten, die privatwirtschaftlichen Wettbewerber von vornherein nicht hätten tragen müssen.

60.

Um würdigen zu können, ob die Pensionssubvention der Deutschen Post einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft hat, muss bestimmt werden, ob sie sie von Kosten entlastet hat, die das Unternehmen normalerweise aus seinen Eigenmitteln hätte bestreiten müssen, und damit die Marktkräfte daran gehindert wurden, ihre normale Wirkungen zu entfalten (26).

61.

In Verbindung mit der Würdigung dieses Vorbringens sei darauf hingewiesen, dass Beihilfen in einer Minderung von Lasten bestehen, die normalerweise aus den Eigenmitteln eines Unternehmens bestritten werden müssen, wobei dem Wesen oder allgemeinen Zweck der Lastenregelung Rechnung getragen wird. Umgekehrt wäre es möglich, den Begriff der ‚Sonderlast‘ zu definieren, der in einer über diese normalen Belastungen hinausgehenden Belastung bestehen würde (27). Die Befreiung von einer solchen Sonderlast durch eine Rechtsvorschrift würde dem Begünstigten keinen Vorteil gewähren und somit keine Beihilfe darstellen.

62.

In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Untersuchung von Selektivität (28), wo anhand einer vergleichenden Betrachtung festgestellt wird, ob die unterschiedliche Behandlung bestimmter Unternehmen und Produktionszweige mit dem ‚Wesen und allgemeinen Zweck des Systems‘ übereinstimmt, ist bei der Einstufung als ‚normale Last‘ oder ‚Sonderlast‘ ein Bezugs- oder Vergleichspunkt, was unter strukturellen Gesichtspunkten eine normale Marktsituation darstellt, zu definieren, sodass Unternehmen identifiziert werden können, die mit Blick auf das durch die Maßnahme angestrebte Ziel in einer vergleichbaren rechtlichen oder tatsächlichen Lage sind.

63.

Theoretisch wären mehrere Bezugsrahmen möglich: (i) Vergleich zu anderen Unternehmen (z. B. die Lage der Wettbewerber von Deutscher Post) oder (ii) Vergleich zu der Situation von Deutscher Post vor der Pensionsreform. Wenn sich kein anderes Unternehmen in einer vergleichbaren Situation identifizieren lässt, bleibt nur der intertemporale Vergleich mit der Situation der Deutschen Post vor der Pensionsreform über.

IV.1.1   Vergleich mit den Pensionskosten der Wettbewerber

64.

Wie bereits in der La Poste-Entscheidung ausgeführt, ist es sehr schwierig, Unternehmen zu finden, deren rechtliche und tatsächliche Lage, vor allem auch in Bezug auf das Ruhegehaltssystem, mit der von (ehemaligen) Postmonopolisten vergleichbar ist. Aufgrund dieser wesentlichen rechtlichen und sachlichen Unterschiede zwischen (ehemaligen) Postmonopolisten und den Wettbewerbern erscheint es nicht möglich, die Argumentation im Combus-Urteil auf den Postsektor zu übertragen.

65.

Unter anderem sind die folgenden Unterschiede zwischen der Deutschen Post und ihren Wettbewerbern zu berücksichtigen:

Der Deutschen Post wurden für die Erbringung von Universalbriefdienstleistungen ausschließliche Rechte gewährt, um unter anderem nach § 20 Absatz 2 PostG 1997 die Lasten in Verbindung mit der Universaldienstverpflichtung und der Übernahme der DB-POSTDIENST-Beschäftigten zu decken.

Die DPAG hat nicht nur die Verbindlichkeiten sondern auch das gesamte materielle und immaterielle Vermögen (unter anderem die dominante Marktposition und einen deutschlandweit bekannten Markennamen) von DB-POSTDIENST übernommen.

Des Weiteren wurden der Deutschen Post staatliche Ausgleichszahlungen bis 1995 gezahlt und Garantien für Kredite, die vor 1995 aufgenommen worden und bis 2002 gelaufen sind, gestellt. Diese Vorteile sind anderen Wettbewerbern nicht zur Verfügung gestanden.

66.

Da die rechtliche und ökonomische Position der Deutschen Post einzigartig war und ist, können ihre Wettbewerber nicht als Vergleichsunternehmen für die Bestimmung des finanziellen Vorteils im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV herangezogen werden.

67.

Allerdings merkt die Kommission bereits jetzt an, dass ein Vergleich zu Wettbewerbern zur Prüfung der Vereinbarkeit der möglichen Beihilfen nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV durchaus geeignet ist, wenn es darum geht, die Wettbewerbsverzerrung auf den betroffenen Märkten genauer zu beurteilen.

IV.1.2   Vergleich mit der Pensionsfinanzierung bei der Deutschen Post vor 1995

68.

In Ermangelung exogener Vergleichsunternehmen wird die Situation der Deutschen Post vor der Pensionsreform von 1995 als Vergleichsmaßstab herangezogen, um zu bestimmen, ob die Deutsche Post durch die Pensionssubvention von ihren normalen Betriebskosten entlastet wurde. Im Zusammenhang mit der Prüfung, ob es sich bei den Pensionslasten um eine ‚normale Last‘ oder eine ‚Sonderlast‘ handelt, vertritt die Kommission grundsätzlich die Ansicht, dass Verpflichtungen, die einem Unternehmen aufgrund sozialrechtlicher oder tariflicher Vereinbarungen mit den Gewerkschaften obliegen, zu den aus Eigenmitteln zu deckenden Kosten eines Unternehmens gehören (29).

69.

Wie in Abschnitt II.1.2 erläutert, hat die Deutsche Post die Altersversorgung der Beamten vor 1995 vollumfänglich aus ihren Eigenmitteln finanziert. Des Weiteren ist zu bedenken, dass Unternehmen der Privatwirtschaft die Altersversorgung — ob im Rahmen der gesetzlichen Sozialversicherung oder ergänzender Privatversicherungssysteme — in Deutschland üblicherweise voll und ganz aus ihren Eigenmitteln finanzieren.

70.

Im Vergleich zur rechtlichen und ökonomischen Situation vor 1995 ist die Deutsche Post daher von ihrer Verpflichtung, die Beamtenpensionen vollständig aus ihren Eigenmitteln zu finanzieren, entbunden worden.

71.

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt scheint deshalb die Schlussfolgerung geboten, dass durch die Pensionssubvention ein finanzieller Vorteil gewährt wurde, da die Deutsche Post von Betriebskosten entlastet wurde, die sie vor der Pensionsreform im Jahre 1995 aus Eigenmitteln getragen hat.

IV.1.3   Weitere Analyse im Lichte der Combus Rechtssprechung

72.

Die Kommission kann Deutschlands Forderung, das Combus Urteil auf den vorliegenden Fall anzuwenden, nicht akzeptieren. Im Combus Urteil scheint das Gericht solche Kosten als ‚Sonderlast‘ anzusehen, die von dem außergewöhnlichen Status der Beschäftigten eines Unternehmens herrühren, das sich als Folge einer Reform, in einer Situation befindet, in der es hinsichtlich der Beschäftigungsorganisation den gleichen Regeln wie jeder andere Wettbewerber unterliegt.

73.

Zunächst ist ganz allgemein darauf hinzuweisen, dass die Rechtsprechung Combus vom Gerichtshof nicht bestätigt wurde. Einige Punkte der Rechtsprechung des Gerichtshofs widerlegen die Hypothese, derzufolge der Ausgleich eines strukturellen Nachteils die Einstufung als Beihilfe ausschließen würde. So hat der Gerichtshof wiederholt angegeben, dass das Vorliegen einer Beihilfe nach ihrer Wirkung und nicht nach den Gründen oder Zielen staatlicher Maßnahmen gewürdigt werden müsse (30). Der Gerichtshof hat auch vertreten, dass der Begriff Beihilfe auch die von Behörden gewährten Vorteile umfasst, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat (31). Der Gerichtshof hat zudem deutlich gemacht, dass die Kosten für die Entlohnung der Beschäftigten wesentlich und unabhängig davon, ob sie auf gesetzlichen Verpflichtungen oder Tarifverträgen beruhen oder nicht, die Bilanz der Unternehmen belasten (32). In diesem Rahmen vertrat der Gerichtshof die Auffassung, dass die Tatsache, dass staatliche Maßnahmen Mehrkosten ausgleichen sollen, nichts daran ändert, dass sie als Beihilfe anzusehen sind (33).

74.

Die Kommission muss betonen, dass sich der Fall Combus in mehreren Sachverhalten vom vorliegenden Fall unterscheidet, wie die folgende Aufzählung zeigt:

Die Ausgleichszahlungen wurden direkt an die von Combus beschäftigten Beamten gezahlt, während die Pensionssubventionen im vorliegenden Fall das Defizit des Postpensionsfonds ausgleichen.

Die Kommission bezweifelt, dass Deutschland — wie in Combus — in der Praxis dazu in der Lage wäre, alle von Deutsche Post beschäftigten Beamten in der Verwaltung unterzubringen.

Die staatliche Maßnahme in der Rechtssache Combus sollte den privilegierten und kostenaufwändigen Status der bei Combus beschäftigten Beamten durch ein Angestelltenverhältnis ersetzen, das mit dem der Angestellten anderer Busunternehmen, die im Wettbewerb zu Combus standen, vergleichbar war. Der Status und die Rechte der Beamten von Deutsche Post ändern sich dagegen durch die betreffenden Maßnahmen nicht. Dieser Status und diese Rechte unterscheiden sich von denen der privatrechtlich Beschäftigten der Wettbewerber von Deutscher Post.

Der wettbewerbliche Hintergrund der Tätigkeiten von Combus unterscheidet sich von dem von Deutsche Post. Combus musste die Beförderungstätigkeit auf einer kommerziellen Grundlage betreiben und am Markt unter Wettbewerbsbedingungen tätig sein, die mit denen privater Busunternehmen vergleichbar waren. In diesem Zusammenhang vergeben öffentliche Verkehrsverwaltungsgesellschaften im Wege von Ausschreibungen die Durchführung des Busverkehrs an private und öffentliche Unternehmen. Den Zuschlag erhält nach den Ausschreibungsregeln das ‚wirtschaftlich günstigste Angebot‘, unabhängig davon, ob der Bieter ein öffentliches oder privates Unternehmen ist. Deutsche Post dagegen verfügt über ein weit reichendes Monopol bzw. eine dominante Marktposition auf den Briefmärkten, wo der wirtschaftliche Druck auf andere Weise ausgeübt wird.

IV.2   Bestehende Beihilfe im Sinne des Artikels 108 Absatz 3 AEUV

75.

Deutschland bringt vor, dass es sich bei der ab 1995 gewährten Pensionssubvention — wenn überhaupt — um eine bestehende Beihilfe im Sinne des Artikels 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 handele, da der Staat nach dem Grundgesetz seit 1953 für die Finanzierung der Beamtenpensionen hafte. Die Einrichtung des Postpensionsfonds sei nur aus verwaltungstechnischen Gründen erfolgt und könne daher nicht als wesentliche Änderung betrachtet werden.

76.

Es sei vorausgeschickt, dass nach Art. 1 (c) der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 der Begriff der neuen Beihilfe auch die Änderung einer bestehenden Beihilfe umfasst. Nach Art. 4 (1) der Kommissionsverordnung (EG) Nr. 794/2004 (34) ist die Änderung einer Beihilfe definiert als jede Änderung außer einer Änderung rein formaler oder verwaltungstechnischer Art, die keinen Einfluss auf die Würdigung der Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahme mit dem Gemeinsamen Markt haben kann.

77.

Im vorliegenden Fall ist nicht ohne weiteres offensichtlich, dass es sich im Jahr 1989 bei der Ausgliederung der Deutschen Bundespost aus der Bundesverwaltung in drei eigenständige Sondervermögen um eine rein formale oder verwaltungstechnische Änderung in diesem Sinn handelt. Sehr viel zweifelhafter noch ist die Einstufung der Errichtung der neu gegründeten Postbeamtenversorgungskasse im Jahr 1995, die zu einer kompletten Umgestaltung des Systems der Pensionsfinanzierung führte. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass beide Reformen mit erheblichen gesetzlichen Änderungen verbunden waren (35).

78.

Es scheint daher nicht möglich, dem Vorbringen Deutschlands zu folgen, weil es tatsächlich zu einer grundlegenden Änderung der Finanzierung der Beamtenpensionen im Jahr 1995 gekommen ist. Während die Deutsche Post vor 1995 die Pensionskosten für Beamte im Ruhestand aus Eigenmitteln finanziert und keine staatliche Finanzierung erhalten hatte, trug sie nach 1995 nur einen geringer werdenden Teil dieser Pensionskosten aus Eigenmitteln; das verbleibende Defizit des Postpensionsfonds wurde aus staatlichen Mitteln gedeckt (siehe Abbildung 1).

79.

Weiters ist die Kommission der Ansicht, dass die grundgesetzliche Verpflichtung zur schlussendlichen Haftungsübernahme für die Zahlung der Beamtenpensionen nicht bedeuten kann, dass jede Beihilfemaßnahme, die Deutschland zur Finanzierung von Beamtenpensionen einführt, automatisch als existierende Beihilfe einzustufen ist.

80.

Folglich handelt es sich bei der Pensionssubvention um eine neue Beihilfemaßnahme.

81.

Darüber hinaus sei auch noch angemerkt, dass die Pensionssubvention bereits Gegenstand der ursprünglichen Eröffnungsentscheidung von 1999 war. Obwohl hierzu eine Vielzahl von Gelegenheiten bestanden hatte, hat Deutschland erst in der Stellungnahme zur Eröffnungsentscheidung aus dem Jahr 2007 geltend gemacht, dass es sich um eine bestehende Beihilfe handele. Der Gerichtshof hat jedoch festgestellt, dass es dem Mitgliedstaat obliegt, den Charakter einer Beihilfe als bestehend so früh wie möglich aufzuwerfen (36).

IV.3   Prüfung der beihilfenrechtlichen Vereinbarkeit der Pensionssubvention nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV

82.

Da die Ausnahmeregelungen nach Artikel 107 Absatz 2 und Absatz 3 Buchstaben a und b AEUV eindeutig nicht zur Anwendung kommen und weder Deutschland Artikel 106 Absatz 2 AEUV zur Begründung der beihilfenrechtlichen Vereinbarkeit der Pensionssubvention zugunsten der Deutschen Post geltend gemacht hat noch die Kommission die Absicht hat, Artikel 106 Absatz 2 AEUV anzuwenden, wird die Kommission prüfen, ob die Pensionssubvention nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann, denn dort heißt es, dass Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

83.

In der La Poste-Entscheidung prüfte die Kommission die Verhältnismäßigkeit von Beihilfemaßnahmen zur Entlastung eines (ehemaligen) Postmonopolisten von Kosten für die Altersversorgung jener Beamten, die weiterhin zu den Bedingungen beschäftigt werden, die zu Zeiten des Postmonopols vereinbart wurden. Bei dieser Prüfung der Verhältnismäßigkeit muss darauf geachtet werden, ob auf den für den Wettbewerb geöffneten Märkten (z. B. Briefpost, Paketzustellung und Finanzdienstleistungen) gleiche Bedingungen herrschen. Es ist zu gewährleisten, dass der (ehemalige) Monopolist auch nach Gewährung der Beihilfemaßnahmen genauso hohe Sozialbeitragssätze — also in Summe alle Beitragssätze für die jeweils verpflichtenden gesetzlichen Sozialversicherungen (z. B. Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung) — wie seine Wettbewerber trägt. Jede darüber hinaus gehende Entlastung wäre als unverhältnismäßig zu betrachten.

84.

Deutschland macht geltend, dass die Pensionssubvention nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV verhältnismäßig sei, da die Deutsche Post immer höhere Sozialbeitragssätze als ihre Wettbewerber entrichtet habe. Aus den nachstehend erläuterten Gründen müssen Zweifel zum Vorbringen Deutschlands angebracht werden, denn Deutschland hat einen Benchmarksatz für die Sozialbeiträge angelegt, die unter dem Sozialbeitragssatz der Wettbewerber liegt, und außer Acht gelassen, dass auch die jeweils zuständigen Regulierungsbehörden eine Erhöhung der regulierten Briefentgelte zur Finanzierung der Sozialkosten genehmigten. Da im Verfahren zur La Poste-Entscheidung keine Anhaltspunkte für eine zusätzliche Finanzierung von Sozialkosten durch erhöhte Briefentgelte vorlagen, hat die Kommission bisher zu einer derartigen kombinierten Finanzierung auch noch nicht Stellung genommen.

IV.3.1   Benchmark für den Sozialbeitragssatz

85.

Für die Deutsche Post sollte derselbe Sozialbeitragssatz gelten wie für ihre Wettbewerber, die Privatangestellte beschäftigen. Wie in Abschnitt II.1.4 erläutert, müssen privatwirtschaftliche Arbeitgeber aus ihren Umsätzen alle Sozialbeiträge (= die Summe des Arbeitgeber- und des Arbeitnehmeranteils) finanzieren.

86.

Während jedoch Beamte 30 % bis 50 % ihrer Krankheitskosten selbst tragen (d. h. aus ihrem Nettoeinkommen bezahlen), erhalten Privatangestellte einen vollständigen Versicherungsschutz aus ihrer gesetzlichen Krankenversicherung. Der Benchmarksatz für Deutsche Post muss daher entsprechend angepasst werden und wird gleich dem Gesamtbeitragssatz für die Renten- und Arbeitslosenversicherung plus Arbeitgeberanteil für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung festgesetzt (beruhend auf der Annahme, dass die Beamten einen Eigenbeitrag von 50 % zu den Krankheitskosten leisten).

87.

Abbildung 5 zeigt den Benchmark-Sozialbeitragssatz, der im Zeitraum von 1995 bis 2007 zwischen 30 und 35 Prozent des Bruttogehalts eines Privatangestellten schwankt. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass das Bruttogehalt generell als Nettogehalt plus Arbeitnehmeranteil der Sozialbeiträge definiert ist. Für die gesamte nachstehende Analyse ist es wichtig anzumerken, dass alle Sozialbeitragssätze als Prozentsatz des Bruttogehalts angegeben werden.

Abbildung 5

Benchmark für den Sozialbeitragssatz (in Prozent des Bruttogehalts)

Image

88.

Die Kommission gibt zu bedenken, dass es nicht ausreicht, so wie es von Deutschland und der Deutschen Post mit dem geltend gemachten ‚wettbewerbsüblichen‘ Sozialbeitragssatz vorgeschlagen wird, nur den Arbeitgeberanteil zu berücksichtigen, denn es ist im Grunde gleichgültig, welcher Teil der Sozialbeiträge dem Arbeitgeber oder dem Arbeitnehmer zugeordnet wird; entscheidend ist, dass die Sozialbeiträge aus den Umsätzen des Arbeitgebers finanziert werden müssen. Würde von der Deutschen Post lediglich verlangt, den Arbeitgeberanteil zu zahlen, würde ihr gegenüber den Wettbewerbern, die den Gesamtbetrag der Sozialbeiträge aus ihren Einnahmen finanzieren müssen, ein Vorteil gewährt.

IV.3.2   Berechnung des effektiven Sozialbeitragssatzes der Deutschen Post für die nicht regulierten Universaldienste und kommerziellen Dienste

89.

Für einen aussagekräftigen Vergleich der Sozialbeitragssätze für Privatangestellte mit den Beitragssätzen der Deutschen Post für die von ihr beschäftigen Beamten muss zunächst sichergestellt werden, dass eine einheitliche Basis für die Beitragssätze verwendet wird. Während Deutsche Post ihren ‚wettbewerbsüblichen‘ Beitragssatz in Prozent des Beamtennettogehalts ausdrückt, bezieht sich der Beitragssatz zur gesetzlichen Sozialversicherung aber auf das Bruttogehalt der Privatangestellten. Da sich das Bruttogehalt als Summe aus Nettogehalt und Arbeitnehmerbeitrag zur Sozialversicherung ergibt, ist es per Definition höher als das Nettogehalt.

90.

Um die verschiedenen Beitragssätze vergleichbar zu machen, wird das Beamtennettogehalt in ein ‚korrigiertes‘ Bruttogehalt umgerechnet und somit gewährleistet, dass sich alle Beitragssätze auf ein einheitlich definiertes Bruttogehalt als Basis beziehen. Da Beamte, im Gegensatz zu Privatangestellten, 30 % bis 50 % ihrer Gesundheitsausgaben aus ihrem Nettoeinkommen zahlen, wird das Nettogehalt um die Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung erhöht, um zu einer einheitlichen Basis zu kommen. Das Nettogehalt der Beamten wird also um den Faktor 1/(1-(Arbeitnehmeranteil an der Renten- und Arbeitslosenversicherung)) erhöht, um das ‚korrigierte‘ Bruttogehalt der Beamten zu ermitteln. Dabei wird wieder angenommen, dass die Beamten 50 % der Krankheitskosten aus ihrem Nettogehalt selbst finanzieren.

91.

Wie im Anhang ausführlich dargestellt, entspricht der Postpensionsfonds-Beitragssatz von 33 % des Beamtennettogehalts nach Umrechnung einem durchschnittlichen nominellen Beitragssatz von 28,75 % des korrigierten Bruttogehalts für den Zeitraum 1995 bis 2007.

92.

Rechnet man zum nominellen Postpensionsfonds-Beitragssatz in Höhe von 28,75 % des korrigierten Bruttogehalts noch die Gesundheitsausgaben, die Deutsche Post für die Beamten hatte, dazu, dann würde es auf den ersten Blick so scheinen, dass die Deutsche Post während des gesamten Zeitraums 1995-2007 einen höheren Sozialbeitragssatz als den im vorigen Abschnitt berechneten Benchmarksatz zu tragen hätte. Dabei wird allerdings außer Acht gelassen, dass der Deutschen Post auch eine Erhöhung der regulierten Briefentgelte gewährt wurde, um die Altersversorgung der Postbeamten zu finanzieren.

93.

Um den effektiven Beitragssatz der Deutschen Post zu berechnen, werden daher nicht nur die Beitragszahlungen an den Postpensionsfonds, sondern auch die entsprechend erhöhten regulierten Briefentgelte zur Finanzierung der Beamten-Sozialkosten berücksichtigt. Nur durch Einbeziehung beider Quellen — der Pensionssubvention und der erhöhten Entgelte für die regulierten Briefdienste — kann der Beitragssatz, den die Deutsche Post effektiv für die Sozialkosten der Beamte zu tragen hatte, bestimmt werden.

94.

Wie beispielhaft in Abschnitt II.2.4 erläutert und im Anhang genauer berechnet, hatte die Postregulierungsbehörde eine Refinanzierung des Beitrags zum Postpensionsfonds mittels höherer regulierter Briefentgelte genehmigt. Obwohl die Deutsche Post 28,75 % des korrigierten Bruttogehalts (bzw. 33 % des Nettogehalts der Postbeamten) in den Postpensionsfonds einzahlte, hatten die nicht regulierten Universaldienste und die kommerziellen Dienste, gemessen als Prozentsatz des korrigierten Bruttogehalts, effektiv nur ein Beitragssatz von 20 % oder weniger zu tragen, da alle verbleibenden und angeblich ‚nicht wettbewerbsüblichen‘ Sozialkosten bereits durch die höheren regulierte Briefentgelte, die von der Postregulierungsbehörde nach § 20 Absatz 2 PostG 1997 genehmigt worden waren, abgedeckt wurden.

95.

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die jeweils zuständigen Regulierungsbehörden die Briefentgelte seit 1995 in einer entsprechenden Höhe festlegten, um Deutscher Post höhere Einnahmen zur Finanzierung der Sozialkosten für Beamte zu garantieren. Da die Deutsche Post auf den regulierten Briefmärkten entweder über eine gesetzliche Exklusivlizenz oder eine dominante Marktposition verfügte, konnten die genehmigten Preiserhöhungen auch ohne kommerzielle Einbußen an die Konsumenten überwälzt werden.

96.

Die Kommission erachtet es daher als notwendig, bei ihrer Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Pensionssubvention als Ausgleich für ‚Pensionsaltlasten‘ nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV beide staatliche Maßnahmen, die der Deutschen Post für denselben Zweck gewährt worden sind, zu berücksichtigen: (i) die Pensionssubvention, die eine staatliche Beihilfe darstellt, und (ii) die durch die zuständigen Regulierungsbehörden genehmigten und entsprechend erhöhten Briefentgelte, die gleichfalls zur Deckung der Beamten-Sozialkosten dienten.

97.

Wie sich aus der folgenden Abbildung und den Berechnungen im Anhang ergibt, kommt die Kommission zur vorläufigen Ansicht, dass die Deutsche Post durch die Pensionssubvention und die genehmigten Erhöhungen der Briefentgelte von Sozialkosten in Höhe von 12 bis 15 Prozent des korrigierten Bruttogehalts im Vergleich zum Benchmarksatz entlastet worden ist. Damit ist die finanzielle Belastung der Deutschen Post, die sie normalerweise für die Beamten-Sozialkosten ihrer nicht regulierten Universaldienste und kommerziellen Dienste tragen müsste, in einem entsprechenden Ausmaß gesunken.

Abbildung 6

Entlastung von Sozialkosten für die nicht regulierten Dienste der Deutschen Post in Prozent des korrigierten Bruttogehalts (z. B. im Wettbewerb stehende Universaldienstleistungen und kommerzielle Dienstleistungen)

[…]

98.

Wie sich weiters aus der Abbildung 7 und den Berechnungen im Anhang zeigt, beläuft sich die jährliche Entlastung von Sozialkosten auf 100 Mio. bis 200 Mio. EUR für die nicht regulierten Universaldienste und kommerziellen Dienste (37).

Abbildung 7

Jährliche Entlastung von Beamten-Sozialkosten (in Mio. EUR, Nominalwerte) für die nicht regulierten Dienste der Deutschen Post (z. B. im Wettbewerb stehende Universaldienstleistungen und kommerzielle Dienstleistungen)

[…]

99.

In Anbetracht der durch die Pensionssubvention und die erhöhten regulierten Briefentgelte insgesamt gewährten Entlastungen im Zeitraum 1995-2007 scheint es, dass die Beamten-Sozialkosten, die die Deutsche Post effektiv tragen musste, um [2 bis 3] Mrd. EUR (aktualisierter Wert von 2007) unter jenen Sozialkosten lagen, die Wettbewerber üblicherweise für ihre Privatangestellten aufwendeten.

100.

Um die unverhältnismäßige Entlastung von [2 bis 3] Mrd. EUR für den Zeitraum 1995-2007 auszugleichen, müsste der Beitrag der Deutsche Post zum Postpensionsfonds entsprechend angehoben werden.

IV.3.3   Schlussfolgerungen zur Prüfung der Vereinbarkeit der Pensionssubvention nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV

101.

Deutschland übernahm nicht nur einen großen Teil der Kosten der Altersversorgung der im Ruhestand befindlichen Beamten (z. B. 80 % nach dem Jahr 2000), sondern die jeweils zuständigen Regulierungsbehörden genehmigten außerdem erhöhte regulierte Briefentgelte zur Finanzierung der Beamten-Sozialkosten, so dass die nicht regulierten Universaldienstleistungen und die kommerziellen Dienste von einem effektiven Sozialbeitragssatz profitieren, der gemäß den vorläufigen Berechnungen um 12 bis 15 Prozentpunkte unter jenem der Wettbewerber lag.

102.

Da beide Maßnahmen darauf abzielten, die Deutsche Post von ‚nicht wettbewerbsüblichen‘ Sozialkosten zu entlasten, sollte die Verhältnismäßigkeit der Pensionssubvention nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV unter Berücksichtigung der bereits von der jeweiligen Regulierungsbehörde genehmigten Kostenentlastung gewürdigt werden. Nur wenn die zusätzlichen Einnahmen durch die erhöhten regulierten Briefentgelte berücksichtigt werden, kann nach Auffassung der Kommission bestimmt werden, ob die nicht regulierten Dienste der Deutschen Post effektiv denselben Sozialbeitragssatz entrichteten wie ihre Wettbewerber.

103.

Angesichts der eigens vorgenommenen Erhöhung der regulierten Briefentgelte hätten die Beitragszahlungen der Deutschen Post an den Postpensionsfonds für den Zeitraum 1995-2007 um [2 bis 3] Mrd. EUR höher sein müssen, damit gewährleistet gewesen wäre, dass für die Deutsche Post und ihre Wettbewerber die gleichen Wettbewerbsbedingungen galten, denn Letztere konnten für die Finanzierung ihrer Sozialkosten nicht auf die Einnahmen aus einem regulierten Briefmonopol zurückgreifen.

V.   SCHLUSSFOLGERUNGEN

104.

Die Kommission erweitert das förmliche Prüfverfahren, um Deutschland und allen anderen Beteiligten die Möglichkeit zu geben, Stellungnahmen zu der vorläufigen Prüfung der Pensionssubvention nach Artikel 107 Absatz 3 AEUV als Ausgleich für Kosten in Verbindung mit ‚Pensionsaltlasten‘ abzugeben.

VI.   BESCHLUSS

105.

Aus diesen Gründen fordert die Kommission Deutschland im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV auf, innerhalb eines Monats nach Eingang dieses Schreibens Stellung zu nehmen und alle für die Würdigung der Maßnahme sachdienlichen Informationen zu übermitteln. Deutschland wird aufgefordert, unverzüglich eine Kopie dieses Schreibens an die potenziellen Beihilfeempfänger weiterzuleiten.

106.

Die Kommission erinnert Deutschland an die aufschiebende Wirkung des Artikels 108 Absatz 3 AEUV und verweist auf Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates, dem zufolge alle rechtswidrigen Beihilfen von den Empfängern zurückgefordert werden können.

107.

Die Kommission teilt Deutschland mit, dass sie die Beteiligten durch die Veröffentlichung des vorliegenden Schreibens und einer aussagekräftigen Zusammenfassung dieses Schreibens im Amtsblatt der Europäischen Union von der Beihilfesache in Kenntnis setzen wird. Außerdem wird sie die Beteiligten in den EFTA-Staaten, die das EWR-Abkommen unterzeichnet haben, durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung in der EWR-Beilage zum Amtsblatt der Europäischen Union und die EFTA-Überwachungsbehörde durch die Übermittlung einer Kopie dieses Schreibens von dem Vorgang in Kenntnis setzen. Alle Beteiligten werden aufgefordert, innerhalb eines Monats ab dem Datum dieser Veröffentlichung Stellung zu nehmen.

ANHANG

BENCHMARKSATZ UND EFFEKTIVER SOZIALBEITRAGSSATZ

Tabelle 1

Finanzierung der Beamtenpensionen (in Mio. EUR)

 

1990

1991

1992

1993

1994

1995

1996

1997

1998

1999

2000

2001

2002

2003

2004

2005

2006

2007

Pensionszahlungen der DB-POSTDIENST

1 216,00

1 325,00

1 490,00

1 525,00

1 647,00

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Pensionszahlungen des Postpensionsfonds

 

 

 

 

 

2 197,00

2 462

2 846,00

2 986,00

3 163,00

3 553,00

3 720,00

3 749,00

3 823,00

3 683,00

3 657,00

3 650,00

3 574,00

Beitrag der Deutschen Post zum Postpensionsfonds

 

 

 

 

 

2 045,00

2 045,00

2 045,00

2 045,00

2 045,00

734,58

696,795

678,018

669,108

664,587

646,635

558,789

560,769

Pensionssubvention

 

 

 

 

 

151,00

417,00

801,00

941,00

1 118,00

2 819,00

3 023,00

3 071,00

3 154,00

3 018,00

3 010,00

3 092,00

3 013,00


Tabelle 2

Berechnung der Benchmark und der effektiven Sozialbeitragssätze zwecks Würdigung nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV (in Mio. EUR)

 

1995

1996

1997

1998

1999

2000

2001

2002

2003

2004

2005

2006

2007

(1)

Sozialbeitragssatz insgesamt

 

38,98 %

40,02 %

42,14 %

42,14 %

41,54 %

41,18 %

40,86 %

41,30 %

42,20 %

42,00 %

41,54 %

41,00 %

39,70 %

(2)

Krankenversicherung

 

12,88 %

12,96 %

13,64 %

13,64 %

13,64 %

13,68 %

13,56 %

14,00 %

14,50 %

14,30 %

13,84 %

13,30 %

13,90 %

(3)

Pflegeversicherung

 

1,00 %

1,36 %

1,70 %

1,70 %

1,70 %

1,70 %

1,70 %

1,70 %

1,70 %

1,70 %

1,70 %

1,70 %

1,70 %

(4)

Arbeitslosenversicherung

 

6,50 %

6,50 %

6,50 %

6,50 %

6,50 %

6,50 %

6,50 %

6,50 %

6,50 %

6,50 %

6,50 %

6,50 %

4,20 %

(5)

Rentenversicherung

 

18,60 %

19,20 %

20,30 %

20,30 %

19,70 %

19,30 %

19,10 %

19,10 %

19,50 %

19,50 %

19,50 %

19,50 %

19,90 %

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(6)

Arbeitgeberanteil

 

19,49 %

20,01 %

21,07 %

21,07 %

20,77 %

20,59 %

20,43 %

20,65 %

21,10 %

21,00 %

20,77 %

20,50 %

19,85 %

(7)

Krankenversicherung

 

6,44 %

6,48 %

6,82 %

6,82 %

6,82 %

6,84 %

6,78 %

7,00 %

7,25 %

7,15 %

6,92 %

6,65 %

6,95 %

(8)

Pflegeversicherung

 

0,50 %

0,68 %

0,85 %

0,85 %

0,85 %

0,85 %

0,85 %

0,85 %

0,85 %

0,85 %

0,85 %

0,85 %

0,85 %

(9)

Arbeitslosenversicherung

 

3,25 %

3,25 %

3,25 %

3,25 %

3,25 %

3,25 %

3,25 %

3,25 %

3,25 %

3,25 %

3,25 %

3,25 %

2,10 %

(10)

Rentenversicherung

 

9,30 %

9,60 %

10,15 %

10,15 %

9,85 %

9,65 %

9,55 %

9,55 %

9,75 %

9,75 %

9,75 %

9,75 %

9,95 %

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(11)

Arbeitnehmeranteil

 

19,49 %

20,01 %

21,07 %

21,07 %

20,77 %

20,59 %

20,43 %

20,65 %

21,10 %

21,00 %

20,77 %

20,50 %

19,85 %

(12)

Krankenversicherung

 

6,44 %

6,48 %

6,82 %

6,82 %

6,82 %

6,84 %

6,78 %

7,00 %

7,25 %

7,15 %

6,92 %

6,65 %

6,95 %

(13)

Pflegeversicherung

 

0,50 %

0,68 %

0,85 %

0,85 %

0,85 %

0,85 %

0,85 %

0,85 %

0,85 %

0,85 %

0,85 %

0,85 %

0,85 %

(14)

Arbeitslosenversicherung

 

3,25 %

3,25 %

3,25 %

3,25 %

3,25 %

3,25 %

3,25 %

3,25 %

3,25 %

3,25 %

3,25 %

3,25 %

2,10 %

(15)

Rentenversicherung

 

9,30 %

9,60 %

10,15 %

10,15 %

9,85 %

9,65 %

9,55 %

9,55 %

9,75 %

9,75 %

9,75 %

9,75 %

9,95 %

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(16)

Zusatzrentenversicherung

 

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

(17)

Unfallversicherung

 

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

 

(18)

Bruttoeinkommen

 

100 %

100 %

100 %

100 %

100 %

100 %

100 %

100 %

100 %

100 %

100 %

100 %

100 %

(19)

Arbeitslosenversicherung (Angestellte)

 

3,25 %

3,25 %

3,25 %

3,25 %

3,25 %

3,25 %

3,25 %

3,25 %

3,25 %

3,25 %

3,25 %

3,25 %

2,10 %

(20)

Rentenversicherung (Angestellte)

 

9,30 %

9,60 %

10,15 %

10,15 %

9,85 %

9,65 %

9,55 %

9,55 %

9,75 %

9,75 %

9,75 %

9,75 %

9,95 %

(21)

Korrigiertes Grundgehalt

 

87,45 %

87,15 %

86,60 %

86,60 %

86,90 %

87,10 %

87,20 %

87,20 %

87,00 %

87,00 %

87,00 %

87,00 %

87,95 %

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(22)

Summe der Beamtenbezüge

 

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

(23)

Korrigierte Summe der Bruttobezüge

(22)/(21)

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

 

(24)

Gesamterlöse

 

14 167,62

14 065,52

14 214,55

14 722,42

15 039,23

15 016,26

15 132,25

14 821,50

14 683,21

14 726,82

14 479,35

13 773,79

13 479,96

(25)

Nicht regulierte Erlöse

 

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

(26)

Prozentsatz

 

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

(27)

Korrigierte Lohnsumme für nicht regulierte Dienste

(23)*(26)

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

 

(28)

Krankenversicherung (Arbeitgeberanteil)

 

6,44 %

6,48 %

6,82 %

6,82 %

6,82 %

6,84 %

6,78 %

7,00 %

7,25 %

7,15 %

6,92 %

6,65 %

6,95 %

(29)

Pflegeversicherung (Arbeitgeberanteil)

 

0,50 %

0,68 %

0,85 %

0,85 %

0,85 %

0,85 %

0,85 %

0,85 %

0,85 %

0,85 %

0,85 %

0,85 %

0,85 %

(30)

Arbeitslosenversicherung

 

6,50 %

6,50 %

6,50 %

6,50 %

6,50 %

6,50 %

6,50 %

6,50 %

6,50 %

6,50 %

6,50 %

6,50 %

4,20 %

(31)

Rentenversicherung

 

18,60 %

19,20 %

20,30 %

20,30 %

19,70 %

19,30 %

19,10 %

19,10 %

19,50 %

19,50 %

19,50 %

19,50 %

19,90 %

(32)

Benchmark

 

32,04 %

32,86 %

34,47 %

34,47 %

33,87 %

33,49 %

33,23 %

33,45 %

34,10 %

34,00 %

33,77 %

33,50 %

31,90 %

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(33)

Arbeitgeberanteil

(6)*(21)

17,04 %

17,44 %

18,25 %

18,25 %

18,05 %

17,93 %

17,81 %

18,01 %

18,36 %

18,27 %

18,07 %

17,84 %

17,46 %

(34)

Zusatzversicherung

(16)*(21)

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

(35)

Unfallversicherung

(17)*(21)

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

(36)

Wettbewerbsübliche Lohnnebenkosten der DP

(33)+(34)+(35)

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(37)

Relative Differenz

(32)-(36)

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

(38)

Absolute Differenz

(27)*(37)

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(39)

Staatlicher Zuschuss zum Postpensionsfonds

 

151,00

417,00

801,00

941,00

1 118,00

2 819,00

3 023,00

3 071,00

3 154,00

3 018,00

3 010,00

3 092,00

3 013,00

(40)

Nicht vereinbare Beihilfe

 

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

Zeilen 1 bis 17:   Angaben zu den Sozialbeitragssätzen

Angegeben sind die Sozialbeitragssätze, die von privatwirtschaftlichen Arbeitgebern an die Sozialversicherungen zu entrichten sind (aufgeschlüsselt nach Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil). Die letzten beiden Zeilen enthalten die Beitragssätze für die Zusatzrentenversicherung und die Unfallversicherung, die die Deutsche Post in ihre Berechnungen als ‘wettbewerbsübliche’ Sozialkosten aufgenommen hat (siehe Tabelle 2 im Beschluss).

Zeilen 18 bis 23:   Berechnung der korrigierten Summe der Bruttobezüge der Beamten

Damit es einen gemeinsamen Nenner für die Auslegung der Zahlen zu den Sozialbeitragssätzen gibt, sei hier vorangestellt, dass sich das Bruttogehalt von Privatangestellten in der Regel aus dem Nettogehalt und dem Arbeitnehmeranteil der Sozialversicherungsbeiträge zusammensetzt. Da Beamte 50 % bis 70 % ihrer Krankenversicherungsbeiträge selbst tragen und keinen Beitrag zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung leisten, entspricht ihr Nettogehalt dem Bruttogehalt von Privatangestellten (100 %) abzüglich des Arbeitnehmeranteils der Sozialabgaben für die Renten- und Arbeitslosenversicherung. Ausgangspunkt ist die Annahme, dass die Beamten 50 % der Krankenversicherungsbeiträge selbst zahlen.

Zeile 21 (‘Relatives Nettogehalt der Beamten’) gibt für jedes Jahr das Nettogehalt der Beamten als Prozentsatz des Bruttogehalts von Privatangestellten an. Für die Berechnung der korrigierten Summe der Bruttobezüge der Beamten wird deren Nettogehalt um 1/(relatives Nettogehalt) erhöht (siehe Zeile 23).

Zeilen 24 bis 27:   Berechnung der korrigierten Summe der Bruttobezüge für die nicht regulierten Dienste

Bei der korrigierten Summe der Bruttobezüge der in den nicht regulierten Diensten beschäftigten Beamten handelt es sich um einen Näherungswert auf der Grundlage der Umsatzanteile der regulierten und der nicht regulierten Dienstleistungen, da die genaue Zahl der Beamten, die für die nicht regulierten Dienste arbeitete, der Kostenrechnung der Deutschen Post nicht zu entnehmen war.

Zeilen 28 bis 32:   Berechnung des Benchmarksatzes

In der Annahme, dass Beamte 50 % ihrer Krankenversicherungsbeiträge selbst tragen, beinhaltet die Benchmark zwar den Gesamtbetrag für die Renten- und Arbeitslosenversicherung, aber nur den Arbeitgeberanteil für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung.

Zeilen 33 bis 36:   Berechnung des effektiven Beitragssatzes

Bei der Berechnung des effektiven Beitragssatzes wird die Definition der Deutschen Post von ‘wettbewerbsüblichen’ Sozialkosten zugrunde gelegt, so dass sowohl der Arbeitgeberanteil des Sozialbeitragssatzes als auch die Beitragssätze für die Zusatzrenten- und Unfallversicherung berücksichtigt wurden. Da die Deutsche Post jedoch in ihrer Kostenrechnung das relative Nettogehalt (siehe Zeile 21) und nicht das Bruttogehalt (siehe Zeile 18) mit dem ‘wettbewerbsüblichen’ Sozialbeitragssatz multipliziert, ist der tatsächliche Sozialbeitragssatz (siehe Zeile 36) niedriger als die einfache Summe der entsprechenden gesetzlichen Beitragssätze.

Zeilen 37 bis 40:   Berechnung der relativen und der absoluten Differenz

Die absolute Sozialkostendifferenz wird auf der Grundlage der Summe der Bruttobezüge für die in den nicht regulierten Diensten beschäftigen Beamten berechnet. Da die absolute Sozialkostendifferenz höher als die 1995 gewährte Pensionssubvention ist, wird der jährliche komparative Vorteil auf den Betrag der Pensionssubvention begrenzt. Für die Folgejahre entspricht der jährliche komparative Vorteil der Sozialkostendifferenz.


(1)  Invitation of 12 September 2007 to submit comments pursuant to Article 88(2) of the EC Treaty on aid C 36/07 (ex NN 25/07) — State aid to Deutsche Post AG (OJ C 245, 19.10.2007, p. 21).

(2)  Case C-280/00 Altmark Trans GmbH [2003] ECR I-07747.

(3)  Commission Decision of 10 October 2007 on the State aid implemented by France in connection with the reform of the arrangements for financing the retirement pensions of civil servants working for La Poste (OJ L 63, 7.3.2008, p. 16).

(4)  Aufforderung vom 17. August 1999 zur Abgabe einer Stellungnahme gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag zur Beihilfemaßnahme C 61/99 (ex NN 153/96) — Staatliche Beihilfe an die Deutsche Post AG (ABl. C 306 vom 23.10.1999, S. 25).

(5)  Entscheidung der Kommission 2002/753/EG vom 19. Juni 2002 über Maßnahmen der Bundesrepublik Deutschland zugunsten der Deutschen Post AG (ABl. L 247 vom 14.9.2002, S. 27).

(6)  EuG, Urteil vom 1. Juli 2008, Deutsche Post AG/Kommission, Rechtssache T-266/02, Slg. 2008, II-1233.

(7)  EuGH, Urteil vom 2. September 2010, Deutsche Post AG/Kommission, Rechtssache C-399/08, Slg. 2010, noch nicht veröffentlicht.

(8)  Aufforderung vom 12. September 2007 zur Abgabe einer Stellungnahme nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag zur Beihilfemaßnahme C 36/07 (ex NN 25/07) — Staatliche Beihilfe an die Deutsche Post AG (ABl. C 245 vom 19.10.2007, S. 21).

(9)  Gesetz über die Unternehmensverfassung der Deutschen Bundespost vom 8. Juni 1989 (BGBl. I S. 1026).

(10)  Gesetz zur Umwandlung von Unternehmen der Deutschen Bundespost in die Rechtsform der Aktiengesellschaft vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325).

(11)  Gesetz zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325).

(12)  Gesetz über das Postwesen vom 3. Juli 1989 (BGBl. I S. 1450).

(13)  EuGH, Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark Trans GmbH, Rechtssache C-280/00, Slg. 2003, I-7747.

(14)  Am 27. Juni 2008 übermittelte Deutschland unter anderem ein Rechtsgutachten von Prof. Ehlermann über die Verpflichtung der Kommission zur Einzelprüfung der staatlichen Ausgleichszahlungen, der staatlichen Garantien und der Pensionssubvention.

(15)  Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 322).

(16)  Das sechste Sozialgesetzbuch (SGB VI) regelt die Rentenversicherung, das dritte Sozialgesetzbuch (SGB III) die Arbeitslosenversicherung, das fünfte Sozialgesetzbuch (SGB V) die Krankenversicherung; das Pflegeversicherungsgesetz (PflegeVG) sowie das elfte Sozialgesetzbuch (SGB XI) regeln die Pflegeversicherung.

(17)  Satzung der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost (1969 i.d.F.).

(18)  Geschäftsgeheimnis.

(19)  Anlage 3 zum Schriftsatz Deutschlands vom 16. September 1999.

(20)  Gesetz über die Regulierung der Telekommunikation und des Postwesens vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 1509).

(21)  Preisobergrenze-Entscheidung aus dem Jahr 2002, S. 7.

(22)  EuG, Urteil vom 16. März 2001, Danske Busvognmænd/Kommission, Rechtssache T-157/01, Slg. 2004, II-917, Randnr. 57.

(23)  Artikel 143 Buchstabe b Absatz 3 und Artikel 33 Absatz 5 Grundgesetz.

(24)  Entscheidung der Kommission vom 10. Oktober 2007 über staatliche Beihilfen, die Frankreich im Zusammenhang mit der Finanzierungsreform für die Ruhegehälter der bei La Poste beschäftigten Mitarbeiter gewährt hat (ABl. L 63 vom 7.3.2008, S. 16).

(25)  Negativentscheidung aus dem Jahr 2002, Randnummern 92 bis 95.

(26)  Urteil vom 14. Februar 1990, Frankreich/Kommission, C-301/87, Slg. S. 1, Randnr. 41.

(27)  EuGH, Urteil vom 20. September 2001, Banks & Co. Ltd/The Coal Authority und Secretary of State for Trade and Industry, Rechtssache C-390/98, Slg. 2000, I-6117.

(28)  EuGH, Urteil vom 8. November 2001, Adria-Wien Pipeline GmbH and Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke, Rechtssache C 143/99, Slg. 2001, I-8365, Randnr. 41.

(29)  La Poste-Entscheidung, Randnr. 141 ff.

(30)  EuGH, Urt. v. 2. Juli 1974, Italien/Kommission, Rechtssache 173/73, Slg. 1974, 709, Randnr. 13; EuGH, Urt. v. 24. Februar 1987, Deufil/Kommission, Rechtssache C-310/85, Slg. 1987, 901, Randnr. 8; EuGH Urt. v. 26. September 1996, Frankreich/Kommission, Rechtssache C-241/94, Slg. 1996, I-4551, Randnr. 20.

(31)  EuGH, Urt. v. 15. März 1994, Banco Exterior, Rechtssache C-387/92, Slg. 1994, I-877, Randnr. 13; EuGH, genanntes Urteil in der Rechtssache C-241/94, Randnr. 34.

(32)  EuGH, Urt. v. 12. Dezember 2002, Belgien/Kommission, Rechtssache C-5/01, Slg. 2002, I-1191, Randnr. 39.

(33)  EuGH, Urt. v. 23. Februar 1961, Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg/Hohe Behörde, Rechtssache 30/59, Slg. 1961, 3, Randnr. 29 und 30; genanntes Urteil in der Rechtssache C-173/73, Randnr. 12 und 13; genanntes Urteil in der Rechtssache C-241/94, Randnr. 29 und 35; EuGH, Urt. v. 5. Oktober 1999, Frankreich/Kommission, Rechtssache C-251/97, Slg 1999, I-6639, Randnr. 40, 46 und 47.

(34)  ABl. L 140, 30.4.2004, S. 1.

(35)  Dies hat der Gerichtshof u.a. im Fall Namur-Les Assurances berücksichtigt; Rs. C-44/93, Namur-Les Assurances, Slg. 1994, I-3829, Rn. 28-29.

(36)  Rs. C-400/99, Italien/Kommission, Slg. 2005, I-3657, Rn. 55. Ebenso auch die Schlussanträge der Generalanwältin Stix-Hackl in der selben Rechtssache v. 29.3.2001, Slg. 2001, I-7303, Rn. 18-19.

(37)  Den genauen Berechnungen im Anhang ist zu entnehmen, dass es sich bei der korrigierten Bruttogehaltssumme der in den nicht regulierten Diensten beschäftigten Beamten um einen Näherungswert auf der Grundlage der Umsatzanteile der regulierten und der nicht regulierten Dienstleistungen handelt, da die genaue Zahl der Beamten, die für die nicht regulierten Dienste arbeiteten, der Kostenrechnung der Deutschen Post nicht zu entnehmen war. Anhand der Umsatzanteile dürften jedoch vorerst für den gesamten Zeitraum schlüssige Näherungswerte erzielt werden können. Eine genauere Berechnung der Summe der korrigierten Bruttogehälter könnte jedoch möglich sein.


7.9.2011   

EN

Official Journal of the European Union

C 263/27


Prior notification of a concentration

(Case COMP/M.6374 — BRASKEM/DOW polypropylene business)

Candidate case for simplified procedure

(Text with EEA relevance)

2011/C 263/06

1.

On 26 August 2011, the Commission received a notification of a proposed concentration pursuant to Article 4 of Council Regulation (EC) No 139/2004 (1) by which the undertaking BRASKEM America, Inc (‘BRASKEM’, United States), controlled by BRASKEM SA (Brazil), acquires within the meaning of Article 3(1)(b) of the Merger Regulation control of the polyproplylene business of DOW Chemical Company (‘DOW's polyproplylene business’, United States) by way of purchase of assets.

2.

The business activities of the undertakings concerned are:

for BRASKEM: production and sale of polyproplylene predominantly in the United States,

for DOW's polyproplylene business: supply of polyproplylene resins.

3.

On preliminary examination, the Commission finds that the notified transaction could fall within the scope of the EC Merger Regulation. However, the final decision on this point is reserved. Pursuant to the Commission Notice on a simplified procedure for treatment of certain concentrations under the EC Merger Regulation (2) it should be noted that this case is a candidate for treatment under the procedure set out in the Notice.

4.

The Commission invites interested third parties to submit their possible observations on the proposed operation to the Commission.

Observations must reach the Commission not later than 10 days following the date of this publication. Observations can be sent to the Commission by fax (+32 22964301), by email to COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu or by post, under reference number COMP/M.6374 — BRASKEM/DOW polypropylene business, to the following address:

European Commission

Directorate-General for Competition

Merger Registry

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  OJ L 24, 29.1.2004, p. 1 (the ‘EC Merger Regulation’).

(2)  OJ C 56, 5.3.2005, p. 32 (‘Notice on a simplified procedure’).


OTHER ACTS

European Commission

7.9.2011   

EN

Official Journal of the European Union

C 263/28


Notice for the attention of the persons and entities added to the list provided for in Article 11 of Council Regulation (EC) No 194/2008 renewing and strengthening the restrictive measures in respect of Burma/Myanmar, by virtue of Commission Implementing Regulation (EU) No 891/2011

2011/C 263/07

In Council Decision 2010/232/CFSP (1), as amended by Decision 2011/504/CFSP (2) of 16 August 2011, the Council of the European Union set out, as Annex II to the Decision, those persons, entities and bodies against whom the measures set out in Articles 9 and 10 of that Decision are to apply, having determined that they are:

(a)

senior members of the former State Peace and Development Council (SPDC), Burmese authorities in the tourism sector, senior members of the military, the Government or the security forces who formulate, implement or benefit from policies that impede Burma/Myanmar's transition to democracy, and members of their families;

(b)

senior serving members of the Burmese military and members of their families;

(c)

natural or legal persons, entities or bodies associated with persons referred to in point (a) and (b),

as referred to in Articles 9(1) and 10(1) of Decision 2010/232/CFSP.

Consequently, the Commission has, pursuant to Article 18(1)(b) of Council Regulation (EC) No 194/2008 (3), adopted Commission Implementing Regulation (EU) No 891/2011 (4) which amends, inter alia, Annex VI to Regulation (EC) No 194/2008.

Regulation (EC) No 194/2008 provides, inter alia, for the freezing of all funds, other financial assets and economic resources belonging to the persons, groups and entities listed in Annex VI and that no funds, other financial assets and economic resources may be made available to them, whether directly or indirectly.

The attention of the persons, entities and bodies listed in Annex VI is hereby drawn to the possibility of making an application to the competent authorities of the relevant Member State(s) as indicated in the websites listed in Annex IV to Regulation (EC) No 194/2008 in order to obtain an authorisation to use frozen funds for essential needs or specific payments in accordance with Article 13 of that Regulation.

The persons, entities and bodies on the lists in Regulation (EC) No 194/2008 as amended by Implementing Regulation (EU) No 891/2011 may submit at any time a request to the Council of the European Union, together with any supporting documentation, for the decision to include and/or maintain them on the lists referred to above to be reconsidered. Such requests should be made to the following address:

Council of the European Union

General Secretariat

TEFS Coordination

Rue de la Loi/Wetstraat 175

1048 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

The persons, entities and bodies added to Annex VI to Regulation (EC) No 194/2008 by means of Implementing Regulation (EU) No 891/2011, may make their views on their listing known to the Commission. Such communications should be sent to:

European Commission

‘Restrictive measures’

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

Such requests and information will be considered when they are received. In this respect, the attention of the persons and entities concerned is drawn to the constant review by the Council of the lists according to Article 14 of Decision 2010/232/CFSP.

The attention of the persons, entities and bodies concerned is also drawn to the possibility of challenging the Implementing Regulation (EU) No 891/2011 before the General Court of the European Union, in accordance with the conditions laid down in Article 263 of the Treaty on the Functioning of the European Union.


(1)  OJ L 105, 26.4.2010, p. 22. The Decision extends the measures previously imposed by Common Position 2006/318/CFSP.

(2)  OJ L 212, 18.8.2011, p. 1.

(3)  OJ L 66, 10.3.2008, p. 1.

(4)  OJ L 230, 7.9.2011, p. 1.


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