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Document 32011M6144

Commission Decision of 19/04/2011 declaring a concentration to be compatible with the common market (Case No COMP/M.6144 - GIESECKE & DEVRIENT / WINCOR NIXDORF INTERNATIONAL / BEB INDUSTRIE-ELEKTRONIK) according to Council Regulation (EC) No 139/2004 (Only the German text is authentic)

Legal status of the document In force

32011M6144

Entscheidung der Kommission vom 19/04/2011 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall COMP/M.6144 - GIESECKE & DEVRIENT / WINCOR NIXDORF INTERNATIONAL / BEB INDUSTRIE-ELEKTRONIK) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (Nur der Deutsche Text ist verbindlich)


|EUROPÄISCHE KOMMISSION |

Brüssel, den 19.4.2011

SG-Greffe(2011) 

K(2011) 2903 endgültig

ÖFFENTLICHE VERSION

FUSIONSKONTROLLVERFAHREN BESCHLUSS NACH ARTIKEL 6 ABSATZ 1 BUCHSTABE B

VEREINFACHTES VERFAHREN

An die Anmelder:

Betr.: Sache COMP/M.6144 - GIESECKE & DEVRIENT / WINCOR NIXDORF INTERNATIONAL / BEB INDUSTRIE-ELEKTRONIK Anmeldung vom 23/03/2011 nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates [1] Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, C 101 vom 1. April 2011, S. 36

Sehr geehrte Damen und Herren,

1. Am 23. März 2011 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Giesecke & Devrient GmbH ("G&D", Deutschland) und das Unternehmen BEB Industrie-Elektronik AG ("BEB", Schweiz), das von Wincor Nixdorf International GmbH ("WNI", Deutschland) kontrolliert wird, das der Unternehmensgruppe Wincor Nixdorf Aktiengesellschaft (Deutschland) angehört,

erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen CI Tech Components AG (Schweiz)

durch Übertragung von Vermögenswerten bzw. durch Erwerb von Anteilen an einem neugegründeten Gemeinschaftsunternehmen.

2. Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

- G&D: Banknotenmanagement, ID-Dokumente, Smart Cards, Kartensystemlösungen und Sicherheitslösungen im IT-Umfeld.

- WNI: IT-Lösungen für Prozessoptimierungen in den Bereichen Retailbanken und Handel.

- BEB: Geräte zur Erkennung und Prüfung von Banknoten.

3. Nach Prüfung der Anmeldung hat die Europäische Kommission festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss unter die Fusionskontrollverordnung und unter Randnummer 5 Buchstabe a der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates [2] fällt.

4. Aus den in der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren dargelegten Gründen hat die Europäische Kommission beschlossen, keine Einwände gegen den angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären. Dieser Beschluss ergeht nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung.

(gez.) Für die Kommission Alexander ITALIANER Generaldirektor

[1]ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“). Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 wurden mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) einige Begriffe geändert. So wurde zum Beispiel „Gemeinschaft“ durch „Union“ und „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ ersetzt. In diesem Beschluss wird durchgehend die Terminologie des AEUV verwendet.

[2]ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.

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