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Dokument 32001R2294

    Verordnung (EG) Nr. 2294/2001 der Kommission vom 26. November 2001 zur Festsetzung bestimmter Richtmengen und individueller Obergrenzen für die Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Bananen in die Gemeinschaft im ersten Quartal 2002 im Rahmen der Zollkontingente

    SL L 308, 27.11.2001, S. 5–6 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/2294/oj

    32001R2294

    Verordnung (EG) Nr. 2294/2001 der Kommission vom 26. November 2001 zur Festsetzung bestimmter Richtmengen und individueller Obergrenzen für die Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Bananen in die Gemeinschaft im ersten Quartal 2002 im Rahmen der Zollkontingente

    Amtsblatt Nr. L 308 vom 27/11/2001 S. 0005 - 0006


    Verordnung (EG) Nr. 2294/2001 der Kommission

    vom 26. November 2001

    zur Festsetzung bestimmter Richtmengen und individueller Obergrenzen für die Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Bananen in die Gemeinschaft im ersten Quartal 2002 im Rahmen der Zollkontingente

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 216/2001(2), insbesondere auf Artikel 20,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 896/2001 der Kommission vom 7. Mai 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates hinsichtlich der Regelung für die Einfuhr von Bananen in die Gemeinschaft(3), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1613/2001(4), kann für die ersten drei Quartale eines Jahres im Hinblick auf die Erteilung der Einfuhrlizenzen eine Richtmenge festgesetzt werden, die einem einheitlichen Prozentsatz der für jedes Zollkontingent verfügbaren Menge entspricht.

    (2) Nach Analyse der Daten über die im Jahr 2001 in der Gemeinschaft vermarkteten Mengen Bananen und insbesondere über die tatsächlichen Einfuhren im ersten Quartal 2001 sowie über die Versorgungs- und Verbrauchsaussichten für den Gemeinschaftsmarkt im gleichen Quartal 2001 ist im Hinblick auf eine ausreichende Versorgung der gesamten Gemeinschaft im Rahmen der Zollkontingente A und B eine Richtmenge von 27 % der Gesamtmenge dieser beiden Zollkontingente sowie im Rahmen des Zollkontingents C eine Richtmenge von 26 % der den traditionellen Marktteilnehmern zugeteilten Menge und von 8 % der den nicht traditionellen Marktteilnehmern zugeteilten Menge festzusetzen. Auf diese Weise lässt sich die Aufrechterhaltung der Handelsströme zwischen den Bereichen Erzeugung und Vermarktung gewährleisten.

    (3) Auf der Grundlage dieser Daten ist außerdem die Hoechstmenge festzusetzen, auf die sich in Anwendung von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 896/2001 die Lizenzanträge der Marktteilnehmer für das erste Quartal 2002 beziehen können.

    (4) Bei der Festsetzung der Richtmengen und Hoechstmengen wurde auch die Änderung des Umfangs der Zollkontingente berücksichtigt, die der Rat voraussichtlich mit Wirkung vom 1. Januar 2002 festsetzen wird.

    (5) Die Bestimmungen dieser Verordnung greifen etwaigen späteren Maßnahmen des Rates oder der Kommission nicht vor und können von den Marktteilnehmern nicht als Begründung legitimer Erwartungen geltend gemacht werden.

    (6) Die Bestimmungen dieser Verordnung müssen unverzüglich, also vor Beginn der Frist für die Einreichung der Lizenzanträge für das erste Quartal 2002, in Kraft treten.

    (7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Bananen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die in Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 896/2001 vorgesehene Richtmenge für die Einfuhr von Bananen im Rahmen der Zollkontingente gemäß Artikel 18 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 wird für das erste Quartal 2002 wie folgt festgesetzt:

    - auf 27 % der im Rahmen der Zollkontingente A und B für die traditionellen und die nicht traditionellen Marktteilnehmer verfügbaren Mengen,

    - auf 26 % der für die traditionellen Marktteilnehmer im Rahmen des Zollkontingents C verfügbaren Mengen,

    - auf 8 % der für die nicht traditionellen Marktteilnehmer im Rahmen des Zollkontingents C verfügbaren Mengen.

    Artikel 2

    (1) Die jedem traditionellen Marktteilnehmer gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 896/2001 im Rahmen der Zollkontingente A und B höchstens zuzuteilende Menge wird für das erste Quartal 2002 auf 27 % der Referenzmenge gemäß der Anwendung der Artikel 4 und 5 derselben Verordnung festgesetzt.

    (2) Die jedem nicht traditionellen Marktteilnehmer im Rahmen der Zollkontingente A und B gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 896/01 höchstens zuzuteilende Menge wird für das erste Quartal 2002 auf 27 % der Menge festgesetzt, die ihm gemäß Artikel 9 Absatz 3 derselben Verordnung zugeteilt und mitgeteilt wurde.

    (3) Die jedem traditionellen Marktteilnehmer im Rahmen des Zollkontingents C gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 896/2001 höchstens zuzuteilende Menge wird für das erste Quartal 2002 auf 26 % der Referenzmenge gemäß der Anwendung der Artikel 4 und 5 derselben Verordnung festgesetzt.

    (4) Die jedem nicht traditionellen Marktteilnehmer im Rahmen des Zollkontingents C gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 896/2001 höchstens zuzuteilende Menge wird für das erste Quartal 2002 auf 8 % der Menge festgesetzt, die ihm gemäß Artikel 9 Absatz 3 derselben Verordnung zugeteilt und mitgeteilt wurde.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 26. November 2001

    Für die Kommission

    Franz Fischler

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 47 vom 25.2.1993, S. 1.

    (2) ABl. L 31 vom 2.2.2001, S. 2.

    (3) ABl. L 126 vom 8.5.2001, S. 6.

    (4) ABl. L 214 vom 8.8.2001, S. 19.

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