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Document 32017M8632

Odluka Komisije od 21/09/2017 u kojoj se određuje koncentracija kompatibilna sa zajedničkim tržištem (Predmet br. COMP/M.8632 - REMONDIS / TSR RECYCLING) prema Uredbi Vijeća (EZ) No 139/2004 (Vjerodostojan je samo tekst na njemačkom jeziku)

Legal status of the document In force


EUROPÄISCHE KOMMISSION

Brüssel, 21.9.2017

C(2017) 6506 final

NICHTVERTRAULICHE FASSUNG

An den Anmelder

Betr.:Sache M.8632REMONDIS / TSR RECYCLING
Kommissionsbeschluss nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates 1  und Artikel 57 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum 2  

Sehr geehrte Damen und Herren!

1.Am 29. August 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Fusionskontrollverordnung bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen REMONDIS SE & Co. KG („Remondis“, Deutschland) übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die alleinige Kontrolle über das Unternehmen TSR Recycling GmbH & Co. KG („TSR Recycling“, Deutschland). 3

2.Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

   Remondis gehört zur Rethman-Gruppe und ist im Bereich der Abfallbeseitigung und -verwertung tätig, vorwiegend in Deutschland, weiteren EU-Mitgliedstaaten und Australien;

   TSR Recycling ist weltweit im Bereich der Metallschrottverarbeitung und -lieferung tätig. Es steht derzeit unter der gemeinsamen Kontrolle der Unternehmen Remondis und Alfa Acciai S.p.A.

3.Nach Prüfung der Anmeldung hat die Europäische Kommission festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss unter die Fusionskontrollverordnung und unter Randnummer 5 Buchstabe d der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates 4 fällt.

4.Aus den in der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren dargelegten Gründen hat die Europäische Kommission beschlossen, keine Einwände gegen den angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären. Dieser Beschluss ergeht nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung und Artikel 57 des EWR-Abkommens.

Für die Kommission


(Unterzeichnet)

Johannes LAITENBERGER
Generaldirektor


(1)

   ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“). Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 wurden mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) einige Begriffe geändert. So wurde zum Beispiel „Gemeinschaft“ durch „Union“ und „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ ersetzt. In diesem Beschluss wird durchgehend die Terminologie des AEUV verwendet.

(2)    ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3 (EWR-Abkommen).
(3)    Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, C 294 vom 5.9.2017, S. 6.
(4)

   ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.

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