This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 8fe126c3-9353-11ee-8aa6-01aa75ed71a1
Consolidated text: Durchführungsverordnung (EU) 2015/352 der Kommission vom 2. März 2015 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
Durchführungsverordnung (EU) 2015/352 der Kommission vom 2. März 2015 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
02015R0352 — DE — 05.03.2015 — 000.001
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
|
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/352 DER KOMMISSION vom 2. März 2015 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 061 vom 5.3.2015, S. 5) |
Berichtigt durch:
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/352 DER KOMMISSION
vom 2. März 2015
zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
Artikel 1
Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.
Artikel 2
Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 für einen Zeitraum von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterverwendet werden.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG
|
Warenbezeichnung |
Einreihung (KN-Code) |
Begründung |
|
(1) |
(2) |
(3) |
|
►C1
|
9503 00 41 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und nach dem Wortlaut der KN-Codes 9503 00 und 9503 00 41 . |
|
(*1)
Die Abbildung dient nur zur Information. |
||