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Dokument 61982CC0179
Opinion of Mr Advocate General Reischl delivered on 14 July 1983. # Lucchini Siderurgica SpA v Commission of the European Communities. # Steel production quotas. # Case 179/82.
Schlussanträge des Generalanwalts Reischl vom 14. Juli 1983.
Lucchini Siderurgica SpA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Erzeugungsquoten für Stahl.
Rechtssache 179/82.
Schlussanträge des Generalanwalts Reischl vom 14. Juli 1983.
Lucchini Siderurgica SpA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Erzeugungsquoten für Stahl.
Rechtssache 179/82.
Thuarascálacha na Cúirte Eorpaí 1983 -03083
ECLI-Identifikator: ECLI:EU:C:1983:215
SCHLUßANTRÄGE DES GENERALANWALTS GERHARD REISCHL
VOM 14. JULI 1983
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Der Klägerin des heute zu behandelnden Verfahrens, einem in drei Betriebsstätten (Casto, Sarezzo und Settimo) Stahlerzeugnisse herstellenden Unternehmen, wurde in einem Schreiben der Kommission vom 19. Dezember 1980 mitgeteilt, welchen Umfang ihre Produktionsquoten im ersten Vierteljahr 1981 bei Rohstahl sowie den Erzeugnisgruppen II und IV aufgrund der aus vielen Verfahren bekannten Entscheidung Nr. 2794/80 (ABl. L 291 vom 31. 10. 1980, S. 1) haben sollten. Durch Bescheid vom 23. Februar 1981 wurde die Rohstahlquote der Klägerin erhöht; außerdem erhöhte sich die Quote für die Erzeugnisgruppe IV durch Quotenzukauf bei anderen Unternehmen — wie der Kommission durch Schreiben vom 25. März 1981 mitgeteilt wurde — sowie dadurch, daß die im vierten Quartal 1980 nicht ausgenutzte Quote gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 2794/80 auf das erste Quartal 1981 übertragen wurde.
Nach Ablauf des ersten Vierteljahres 1981 zeigte es sich, daß die Klägerin mehr produziert hatte, als ihr nach der Quotenregelung definitiv zugestanden worden war. Sie selbst glaubt den regelmäßigen Meldungen an die Kommission entnehmen zu können, daß die Quotenüberschreitung bei der Gruppe II 1517 t und bei der Gruppe IV 4331 t, zusammen also 54881, betragen habe. Die Kommission will demgegenüber anhand der Berichte ihrer Inspektoren festgestellt haben, daß die Klägerin ihre Quote bei der Erzeugungsgruppe II nicht ausgeschöpft habe, während sich die Überschreitung bei der Gruppe IV — unter Berücksichtigung der Überschreitungsmarge nach Artikel 8 der Entscheidung Nr. 2794/80 — auf die von der Klägerin als Gesamtzahl genannten 5488 t belaufen habe.
Auf die Quotenüberschreitung hat die Klägerin von sich aus die Kommission schon in einem Telex vom 7. April 1981 hingewiesen. Dabei machte sie geltend, sie habe die notwendige Stillegung ihrer Betriebe gleich nach der Quotenmitteilung programmiert und die Gewerkschaften davon unterrichtet; wegen einer Änderung des Walzwerkes in Casto sei aber in der zweiten März-Hälfte mehr als programmiert produziert worden, und dies sei für sie unvorhersehbar gewesen. Außerdem hob sie in dem Telex hervor, der größte Teil der Mehrproduktion sei auf Lager genommen, also nicht zu weiteren Lieferungen verwendet worden, und sie werde zum Augleich dafür ihre Erzeugung ab April 1981 einschränken. Darauf reagierte die Kommission zunächst nicht. Erst am 19. Januar 1982 richtete sie ein Schreiben an die Klägerin, in dem festgestellt wurde, nach den Berichten der Inspektoren der Kommission sei davon auszugehen, daß die Klägerin ihre Produktionsquote bezüglich der Erzeugnisgruppe IV um 5488 t überschritten habe; dies führe bei Anwendung von Artikel 9 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 2794/80 (75 ECU pro Tonne Überschreitung) zu einer Geldbuße von 411600 ECU.
Die Klägerin nahm dazu — wie von der Kommission angeregt — in einem Schreiben vom 1. Februar 1982 Stellung. Sie wies wiederum darauf hin, daß es infolge der Aufnahme des Betriebs in der geänderten Betriebsstätte von Casto zu einer unvorhersehbaren Mehrproduktion gekommen sei und daß die im Einvernehmen mit den Gewerkschaften festgelegten Betriebsstillegungen mit Rücksicht auf den genannten Umstand nicht ausgeweitet hätten werden können. Außerdem handle es sich bei der Mehrerzeugung um Breitflachstahl, also einen problemlosen Bereich, der später vom obligatorischen Quotensystem nicht mehr erfaßt worden sei. Schließlich sei es auch notwendig, die Gesamtproduktion des Jahres 1981 in Rechnung zu stellen.
Nach Anhörung der Klägerin am 18. März 1982 erging dann am 11. Juni 1982 eine Entscheidung gemäß Artikel 9 der Entscheidung Nr. 2794/80, in der wegen Überschreitung der Erzeugungsquote für die Gruppe IV im ersten Quartal 1981 um 5488 t eine Geldbuße in Höhe von 411600 ECU (= 544699092 LIT) festgesetzt und verfügt wurde, diese sei innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Zustellung der Entscheidung zu zahlen.
Dagegen rief die Klägerin am 16. Juli 1982 den Gerichtshof an mit dem Antrag, die Entscheidung vom 11. Juni 1982 aufzuheben, sowie mit dem Hilfsantrag, die Geldbuße auf einen symbolischen Betrag, jedenfalls aber auf einen Betrag herabzusetzen, der erheblich unter dem in der Entscheidung festgesetzten liege.
Zu der dazu vorgebrachten Begründung, die nach Ansicht der Kommission nicht stichhaltig ist, nehme ich wie folgt Stellung:
1. Zum ersten Klagegrund
Die Klägerin bezieht sich hier auf Artikel 58 § 4 des Montanvertrags, in dem es heißt:
„Die Hohe Behörde kann gegen Unternehmen, die den aufgrund dieses Artikels von ihr erlassenen Entscheidungen zuwiderhandeln, Geldbußen bis zum Höchstbetrag des Wertes der unzulässigen Erzeugung festsetzen.“
Daraus folge, daß die Kommission über einen Ermessensraum verfüge, den sie auszunützen habe. Nicht zulässig sei es demnach, automatisch einheitliche Bußen zu verhängen, wie es Artikel 9 der Entscheidung Nr. 2794/80 wie folgt bestimme:
„Unternehmen, die ihre Erzeugungsquote beziehungsweise den Teil dieser Quote überschreiten, der nach Artikel 7 Absätze 2 und 3 innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden darf, werden mit einer Geldbuße belegt, die in der Regel 75 ECU pro Tonne Überschreitung bei gewöhnlichen Stählen und 150 ECU pro Tonne Überschreitung bei Edelstählen beträgt.“
Wenn aber eine solche Buße, die als Höchstbuße anzusehen sei, verhängt werde, müsse dafür eine Begründung gegeben werden. Daran fehle es im vorliegenden Fall, weshalb die angegriffene individuelle Entscheidung aufzuheben sei.
Demgegenüber macht die Kommission geltend, sie habe in dem zitierten Artikel 9 selbst ihr Ermessen begrenzt, was — entgegen der Ansicht der Klägerin — nicht nur in einer Norm möglich sei, die den gleichen Rang wie Artikel 58 des Montanvertrags habe. Die Begründung dafür finde sich unter Nummer 9 der der Entscheidung Nr. 2794/80 vorangestellten Erwägungen, in der es heißt:
„Um die Wirksamkeit des Quotensystems zu gewährleisten, ist es notwendig, daß jede Überschreitung tatsächlich durch eine Geldbuße sanktioniert wird, die nach Maßgabe jeder unzulässig erzeugten Tonne festgesetzt wird.“
Wenn sie demgemäß automatisch einheitliche Sanktionen anwende, könnten diese nicht als Höcbstsanktionen angesehen werden, weshalb es auch keiner Begründung bedürfe, warum von geringeren Sanktionen abgesehen werde.
In diesem Punkt ist meines Erachtens der Kommission zuzustimmen.
Tatsächlich gibt es keinen Zweifel daran, daß mit dem ersten Absatz des Artikels 9 der Entscheidung Nr. 2794/80, wenn auch nicht ein absoluter Automatismus, so doch ein grundsätzlicher Ausschluß von Ermessensausübung in die Sanktionsregelung der Stahlquotenentscheidung eingeführt worden ist. Dies läßt sich der angeführten Entscheidungsbegründung ganz klar entnehmen, und etwas anderes ist auch nicht aus der in Artikel 9 Absatz 1 verwendeten Wendung „in der Regel“ zu folgern, die meines Erachtens in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 2 zu sehen ist.
Ich sehe außerdem nicht, wie daran etwas beanstandet werden könnte. Zum einen ist es sicher so — dies hat die Kommission unter Anführung von Zahlen über den Wert der einschlägigen Erzeugung gezeigt —, daß sich die vorgesehene Sanktion in dem in Artikel 58 § 4 des Montanvertrags festgelegten Rahmen hält. Zum anderen meine ich auch, daß sich die Kommission keiner Mißachtung der Regel des Artikels 58 schuldig macht, wenn sie in seiner Anwendung sich grundsätzlich zu einer Selbstbindung hinsichtlich der Bemessung der Buße entschließt. Hier geht es in Wahrheit nicht um einen regelrechten Automatismus, weil die Kommission in bestimmten extremen Fällen, von denen in dem erwähnten Antwortschreiben gesprochen wird, durchaus von der Regel des Artikels 9 Absatz 1 abweicht. Darüber hinaus darf nicht vergessen werden, daß der § 4 des Artikels 58 des Montanvertrags im Dienste der Sicherung des Zwecks dieser Regelung steht und entsprechend zu interpretieren ist. Dies kann aber durchaus zu der Überlegung führen, eine wirksame Sicherung des Quotensystems verlange bei der Sanktionsregelung einen gewissen Automatismus und die Einschränkung des Ermessensraumes, damit bei den betroffenen Unternehmen nicht der Eindruck entstehe, Verstöße gegen die Quotenregelung könnten gegebenenfalls — im Hinblick auf allerlei zu berücksichtigende Umstände — nur ganz geringfügige Sanktionen nach sich ziehen.
Somit ist die grundsätzliche Festlegung einer einheitlichen Buße in Artikel 9 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 2794/80 nicht als mit Artikel 58 des Montanvertrags unvereinbar zu beanstanden. Damit ist auch klar, daß im Einzelfall keine Begründung für eine unterbliebene Abweichung von der Regel im Hinblick auf besondere, von der Kommission für unerheblich gehaltene Umstände verlangt werden kann. Die hier streitige Entscheidung, deren Begründung immerhin auf die technisch angeblich unvorhersehbare Erzeugung in der Betriebsstätte Casto eingeht, kann daher nicht wegen Begründungsmangels annulliert werden.
2. Zum zweiten Klagegrund
Weiterhin wirft die Klägerin der Kommission vor, sie habe beim Erlaß ihres Sanktionsbescheides eine Reihe besonderer Umstände nicht berücksichtigt, die in jedem Fall hätten Anlaß geben müssen, von einer Bestrafung abzusehen oder eine geringere Buße festzusetzen.
So habe sie selbst in dem erwähnten Telex vom 7. April 1981 die Überschreitung der Produktionsquote mitgeteilt. Ferner habe sie ihre Produktion gemäß den zugeteilten Quoten korrekt programmiert; die Mehrproduktion, zu der es von der zweiten März-Woche an gekommen sei, sei darauf zurückzuführen, daß die geänderte Walzstraße in Casto nach ihrer Inbetriebnahme Anfang März nicht — wie allgemein angenommen — lediglich mit einem Drittel ihrer Kapazität gearbeitet, sondern sogleich die doppelte Leistung, also das Optimum, erbracht habe. Außerdem sei die Klägerin durch Abmachungen mit den Gewerkschaften und mit den Firmen, die die neue Anlage in Casto erstellt hätten, gebunden gewesen, und sie habe deshalb auf das unvorhersehbare Ereignis der Mehrproduktion in Casto nicht mit einem vorzeitigen Produktionsstopp reagieren können. Deswegen sei es auch nicht möglich gewesen, die Walzstraße in Casto vorzeitig anzuhalten, weil sonst Fehler nicht entdeckt worden wären und die notwendigen Korrekturen nicht rechtzeitig hätten angebracht werden können.
Zu diesem Vorbringen wird man der Kommission zwar nicht in der These folgen können, nach Artikel 9 der Entscheidung Nr. 2794/80 komme es nur auf das Ergebnis (Überschreitung der Quoten) an, während Überlegungen hinsichtlich des Verschuldens — bewußte oder fahrlässige Überschreitung der Quoten — oder der mildernden Umstände außer Betracht zu bleiben hätten. Dies wäre nämlich nicht damit zu vereinbaren, daß in Artikel 58 § 4, zu dem der Artikel 9 der Entscheidung Nr. 2794/80 ergangen ist, eine echte Sanktionsgewalt verankert ist, die die Kommission sicherlich dazu verpflichtet, diesbezügliche allgemeine Rechtsgrundsätze zu beachten. Letztlich wird man aber doch nicht den von der Klägerin angeführten Umständen irgendeinen Einfluß auf die Strafzumessung zumessen können mit der Folge, daß dazu auch eine Begründung gegeben werden mußte.
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a) |
Dies gilt sicher für die Tatsache — die man allenfalls als „mildernden Umstand“ bezeichnen könnte —,, daß die Klägerin selbst die Quotenüberschreitung sofort angezeigt hat. Sie ist deshalb unbeachtlich, weil — wie in anderen Betrieben — seit Ende 1980 Beauftragte der Kommission ständig im Betrieb der Klägerin anwesend waren und demgemäß bei der laufenden Überprüfung der Produktion der Klägerin und der darüber regelmäßig abzugebenden Berichte sehr schnell — womöglich schon vor Absendung des erwähnten Telexes — von der Mehrproduktion Kenntnis erhalten konnten. Die Selbstanzeige der Klägerin hat also nicht dazu beigetragen, die Handhabung des Quotensystems zu erleichtern. |
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b) |
Wenn die Klägerin weiter auf die korrekte Programmierung ihres Produktionsablaufs nach Mitteilung der Erzeugungsquoten und die Unvorhersehbarkeit der Mehrproduktion in der geänderten Anlage von Casto hinweist, so ist dazu zum einen zu bemerken, daß diese Programmierung und die damit verbundenen Absprachen mit den Gewerkschaften über zeitweilige Betriebsstillegungen offenbar — dies wurde bei der Anhörung erklärt — schon im Januar 1981 zustande kamen. Dabei war aber, weil erst Anfang März eine Anhebung der Produktionsquote auf rund 74000 t erfolgte, von einer Produktionsquote von rund 67000 t auszugehen. Dies läßt nur den Schluß zu, daß selbst die unvorhersehbare Mehrproduktion im Monat März in Höhe von rund 5500 t nicht zu einer Quotenüberschreitung führen konnte oder aber daß bei der Planung der Produktion in dem von der Klägerin angegebenen Zeitpunkt doch ein Fehler unterlaufen war, der zu einem Schuldvorwurf berechtigen würde. Zum anderen sind auch starke Zweifel daran berechtigt, daß die Mehrproduktion in Casto tatsächlich nicht vorhersehbar und als technisch ganz und gar unnormal zu bezeichnen war. Grundsätzlich ist es doch wohl so, daß — auch wenn eine neue Anlage in der Regel anfangs eine geringere Produktion ergibt — nicht ausgeschlossen werden kann, daß sogleich ein normales Produktionsniveau erreicht wird, namentlich wenn eine solche Anlage — wie es in Casto der Fall gewesen zu sein scheint — zu Testzwecken gleich auf Höchstleistung gefahren wird. Daran, daß die Klägerin ein derartiges Risiko bewußt in Kauf genommen hat, kann auch der von ihr vorgelegte technische Bericht des Ingenieurs Bolsi nichts ändern. In ihm ist nämlich nur davon die Rede, es sei — ohne daß dafür eine weitere Begründung gegeben wurde — einhellige technische Vorhersage gewesen, daß die geänderte Anlage in Casto im ersten Monat nach ihrer Inbetriebnahme nur zu 30 bis 35 % ihrer Kapazität ausgenutzt werden könne. Ferner sei davon auszugehen, daß Fehler neuer Anlagen sich normalerweise in der Anfangsphase zeigten. Deshalb sei nach der Erfahrung des Autors die im März 1981 erzielte Leistung technisch unvorhersehbar gewesen. Außerdem ist in diesem Zusammenhang nicht nur von Interesse, daß die Produktionsgestaltung dem genannten Bericht zufolge in der Anfangsphase offenbar verhältnismäßig einfach war, was eine hohe Produktivität erwarten ließ und Pannen verhältnismäßig unwahrscheinlich machte. Die Anlage wurde zudem — wenn ich rechi sehe — nicht allein zum Zwecke der Verbesserung der Qualität und der Verringerung der Abfälle verändert, sondern auch so, daß sie schneller arbeitete. Lag nämlich — den Angaben bei der Anhörung der Klägerin zufolge — die durchschnittliche Tagesproduktion in Casto im Januar 1981 bei 409 t und in der letzten Februar-Woche bei 330 t, so wurden schon in der zweiten März-Woche 577 t und in der dritten März-Woche 667 t erreicht. |
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c) |
Geht man aber davon aus, daß die Produktionsentwicklung in Casto tatsächlich unvorhersehbar war und daß es damit auch an einem Verschulden der Klägerin im Hinblick auf den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der geänderten Anlage fehlt, und nimmt man weiterhin an, daß es — was technisch sicher möglich war — nicht als zumutbar angesehen werden konnte, die Produktion abzubrechen oder zu verlangsamen, weil die Anlage zur Entdeckung und unverzüglichen Behebung etwaiger Fehler weiterlaufen mußte und weil insbesondere die Lieferanten, die erst nach Abnahme vollständige Zahlung verlangen konnten, einen Anspruch auf Fortsetzung der notwendigen Tests hatten, so bleibt doch in jedem Fall — und zumindest dies macht die von der Klägerin verlangte technische Expertise überflüssig — die Tatsache, daß ein Ausgleich des Produktionsprogramms im Interesse der Respektierung der Produktionsquoten in den beiden anderen Betriebsstätten der Klägerin durchgeführt werden konnte. Von einer solchen Möglichkeit ist sicherlich auszugehen, einmal weil sich die Entwicklung der Produktion in Casto schon in der zweiten März-Woche gezeigt hat und zum anderen im Hinblick auf den Produktionsumfang sowie die Produktionsentwicklung in den beiden anderen Anlagen der Klägerin. Wie wir gehört haben, belief sich die Erzeugung in Settimo auf 8425 t im Februar und 12531 t im März sowie in Sarezzo auf 4350 t im Februar und 6747 t im März. Insofern ist auch der Hinweis auf die Entfernung der Betriebsstätten voneinander ohne Bedeutung, weil sie zweifellos durch moderne Kommunikationsmittel miteinander verbunden sind. Dasselbe gilt für den Hinweis auf Abmachungen mit den Gewerkschaften über Betriebsstillegungen, die nicht ohne Streikgefahr gebrochen und die nicht gekündigt hätten werden können, weil es die „Cassa Integrazione Speciale“ noch nicht gegeben habe. Diese Abmachungen wurden nämlich schon im Januar 1981 getroffen, wobei man von einer geringeren Produktionsquote ausging. Wenn es dabei aber nicht zu einem Programmierungsfehler gekommen sein sollte und tatsächlich die Ausweitung der Produktion als vollkommen unvorhersehbar zu gelten hätte, wäre dies wohl auch im Verhältnis zu den Gewerkschaften ein stichhaltiger Grund zur Änderung getroffener Absprachen gewesen. |
3. Zum dritten Klagegrund
Nach Ansicht der Klägerin hätte weiter berücksichtigt werden müssen, daß sie, wie schon in ihrem Telex vom 7. April 1981 angekündigt, in der Folgezeit weniger produziert hat als ihr nach den Quotenentscheidungen zustand, und daß sie so — bezogen auf das ganze Jahr 1981 — ihre Quoten trotz der gerügten Überschreitung nicht ausgeschöpft hat.
Sie selbst führte hierzu anfangs aus, im zweiten Quartal 1981 seien von ihr 623 t Walzerzeugnisse weniger produziert worden als die Quotenentscheidung vorgesehen habe; die entsprechende Minderproduktion habe im dritten Quartal 1981 8715 t sowie im vierten Quartal 7025 t betragen. Die Kommission erklärte dazu nach der mündlichen Verhandlung auf eine Frage des Gerichtshofes, die Klägerin habe im zweiten Quartal 1981 im Rahmen der Gruppe II 5277 t zuviel erzeugt und sie sei im Rahmen der Gruppe IV 11028 t unter der zugestandenen Quote geblieben. Ferner habe die Klägerin in den übrigen Quartalen des Jahres 1981, für die dann die Entscheidung Nr. 1831/81 (ABl. L 180 vom 1. 7. 1981, S. 1) gegolten habe, nicht die ihr erlaubten Mengen Walzerzeugnisse produziert, sondern sei jeweils rund 9000 t unter ihrer Quote geblieben.
Insoweit ist zwar richtig, daß es in den allgemeinen Quotenentscheidungen an keiner Stelle untersagt ist, Mehrproduktionen durch einen späteren Verzicht auf die volle Ausschöpfung der Quote auszugleichen. Ebenso sicher ist aber auch, daß damit allein nicht das Gebot begründet werden kann, derartige Vorgänge im Rahmen der Sanktionsregelung zu berücksichtigen. Hiergegen gibt es vielmehr gewichtige Gründe.
Das System der Anpassung der Produktion an die rückläufige Nachfrage ist eindeutig — auch im Interesse und auf Wunsch der Produzenten, die ihre Erzeugung entsprechend programmieren — auf Quartale ausgerichtet. Ausdrücklich bestimmt Artikel 3 der Entscheidung Nr. 2794/80, daß die Kommission vierteljährlich Erzeugungsquoten für jedes Unternehmen festsetzt. Wurden sie nicht ausgenutzt, so konnte nach Artikel 8 in beschränktem Umfang eine Übertragung auf das folgende Quartal erfolgen. Deshalb kann auch die Überschreitung der Erzeugungsquoten in Artikel 9 nur dié vierteljährliche sein. Mit Sicherheit ergibt sich etwas anderes auch nicht — wie die Klägerin meint — aus Artikel 9 Absatz 2. Denn wenn hiernach Quotenüberschreitungen früherer Quartale zu berücksichtigen waren, so nur zum Zwecke der Sanktionsverschärfung. Daraus läßt sich aber — was angesichts des Artikels 3 und des Artikels 9 Absatz 1 erstaunlich wäre — nicht ableiten, daß für die Frage, ob die Quoten respektiert wurden, auf die ganze Laufzeit der allgemeinen Quotenentscheidung abzustellen sei.
Würde man zulassen, daß die Überschreitung der Quoten in einem Quartal ohne weiteres durch eine spätere Produktionszurückhaltung ausgeglichen werden könnte, wäre — namentlich wenn dies kein Einzelfall bliebe — mit ernstlichen Störungen im System zu rechnen und damit die Erreichung des verfolgten Zieles offensichtlich gefährdet. Wichtig für das Quotenregime sind verhältnismäßig kurzfristige Marktprognosen. Sie hätten aber keinen Sinn mehr, und das Anliegen, durch eine Verknappung des Angebots zu einem Preisanstieg zu kommen, wäre erheblich gefährdet, wenn die Unternehmen nach eigenen Vorstellungen ihren Produktionsumfang bestimmen könnten in der Gewißheit, eine eventuelle Mehrproduktion in späteren Quartalen ausgleichen zu können. Da die das System verwaltende Kommission jederzeit mit Produktionssprüngen und Produktionseinbrüchen zu rechnen hätte, könnte sie offenbar an eine vernünftige Planung und an einen stetigen Abbau der bestehenden Krisensituation nicht mehr denken. Deshalb muß grundsätzlich die Quotenüberschreitung in einem Quartal sanktionswürdig sein, auch wenn diese in der Folgezeit durch Produktionsverzichte vollständig ausgeglichen wird.
Will man jedoch — trotz aller offen zutageliegender Bedenken — bei einem Sachverhalt wie dem vorliegenden an so etwas wie die Anerkennung mildernder Umstände wegen nachträglicher Marktentlastung und damit an eine Herabsetzung der Buße unter das Niveau des Regelfalls denken, so kann dies sicher nur in engen Grenzen geschehen.
Grundsätzlich wird man verlangen müssen, daß ein Prouktionsausgleich alsbald und nach rechtzeitiger Ankündigung erfolgt, damit sich die Kommission bei den ihr aufgegebenen Planungen danach richten kann. Berücksichtigenswert dürften also — was den vorliegenden Fall angeht — schwerlich Minderproduktionen im zweiten Halbjahr 1981 sein, also in einem Zeitraum, für den ein neues Quotenregime geschaffen worden ist, von dem zudem im März 1981 noch gar nicht sicher war, daß und wie es zustande kommen würde. Außerdem sollte, damit von einer Art „tätiger Reue“ gesprochen werden kann, erwiesen sein, daß die geringere Produktion im unmittelbar darauffolgenden Quartal das Resultat eines echten Verzichts ist und sich nicht zwangsläufig aus der Geschäftsentwicklung oder aus technischen Ereignissen ergibt.
Von diesen Voraussetzungen ist im vorliegenden Fall die erste — nach den Zahlenangaben der Kommission — erfüllt. Hinsichtlich der zweiten aber bestehen berechtigte Zweifel angesichts des Urnfangs der Nichtausnützung der Quote im zweiten Quartal 1981, die weit über das hinausging, was zum Ausgleich der Mehrproduktion im ersten Quartal erforderlich gewesen wäre. Danach liegt es nahe, anzunehmen, daß dies auf andere Ursachen als unternehmerische Entscheidungen zurückging, denn bei der allgemein beklagten Knappheit der Erzeugungsquoten wird sicher jedes Unternehmen bestrebt sein, sie möglichst optimal auszunützen. Nicht auszuschließen ist indes, daß die Klägerin jedenfalls zu Beginn des zweiten Quartals bemüht war, ihre Zusage einzuhalten, und daß erst später andere Umstände dazu führten, daß sie von ihrem Produktionslimit so weit entfernt blieb. So gesehen erscheint es auch ohne weitere Aufklärung nicht unvertretbar, zugunsten der Klägerin das Vorliegen mildernder Umstände anzuerkennen und die Buße herabzusetzen; eine bestimmte Zahl zu nennen versage ich mir, der Gerichtshof sollte diese vielmehr nach seinem Ermessen bestimmen.
4. Zum vierten Klagegrund
Schließlich macht die Klägerin noch geltend, die Entscheidung enthalte zwei tatsächliche Fehler, die bei ihrer Würdigung nicht außer acht gelassen werden könnten.
Sie verweist dazu einmal auf deren fünften Erwägungsgrund, in dem zu dem Versuch der Rechtfertigung der Klägerin, das modifizierte Walzwerk in Casto habe gleich nach Inbetriebnahme technisch unvorhersehbare Resultate erzielt, erklärt wird, in Casto würden Erzeugnisse der Gruppe II produziert, wogegen die Quotenüberschreitung bei der Gruppe IV stattgefunden habe. In Wahrheit treffe dies nicht zu; vielmehr habe das Walzwerk in Casto schon vor seiner Änderung Erzeugnisse beider Gruppen produzieren können und auch tatsächlich produziert.
Zum anderen wird bemängelt, daß in der Entscheidungsbegründung nur von einer Quotenüberschreitung in bezug auf die Gruppe IV gesprochen wird. Richtig sei demgegenüber, daß es auch bei der Gruppe II zu einer Überschreitung gekommen sei und daß die sich auf die Gruppe IV beziehende einen geringeren Umfang gehabt habe als von der Kommission angegeben. Ein Sachverständiger könne dies ohne weiteres anhand der — von der Klägerin vorgelegten — regelmäßigen Produktionsmitteilungen feststellen.
Nach meiner Auffassung können diese beiden Umstände jedoch nicht zu einer Aufhebung der angegriffenen Entscheidung oder zu einer Korrektur der verhängten Buße führen.
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a) |
Was den ersten Punkt anbelangt, zu dem die Kommission eine unkorrekte Tatsachendarstellung in der Entscheidungsbegründung eingeräumt hat, wurde einmal in plausibler Weise erklärt, wie die verunglückte Formulierung zustande gekommen ist. Aus dem Telex der Klägerin vom 7. April 1981 konnte nämlich der Eindruck gewonnen werden, daß in Casto nach der Änderung der Anlage zum erstenmal Erzeugnisse der Gruppe II produziert worden sind und daß es dabei — so kann übrigens auch das Schreiben der Klägerin vom 1. Februar 1982 verstanden werden — zu einer unerwarteten Mehrproduktion kam. Zum anderen ist offensichtlich, daß die genannte, in der Entscheidungsbegründung enthaltene Feststellung für ihren Tenor ohne Bedeutung ist. In der Tat hat die Kommission nicht etwa eine Rechtfertigung wie die von der Klägerin versuchte grundsätzlich gelten lassen wollen und sie nur aus einem tatsächlichen Irrtum nicht anerkannt. Wie der folgende Satz der Entscheidungsbegründung zeigt, kann vielmehr nach ihrer Ansicht — und sie ist, wie wir gesehen haben, nicht zu beanstanden — in keinem Fall die angeblich unvorhersehbare Mehrproduktion in Casto eine Rechtfertigung für die Quotenüberschreitung abgeben. Deshalb ist es letztlich bedeutungslos, wie das Erzeugungsprogramm in Casto ausgesehen hat und welchen Eindruck die Kommission davon hatte. |
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b) |
Was die Art der Erzeugung, bei der es zu einer Quotenüberschreitung gekommen ist, anbelangt, so hat die Kommission nachdrücklich erklärt, die von der Klägerin vorgelegten fernschriftlichen Berichte, auf die sie sich für ihren Standpunkt berufen habe, seien, lückenhaft, und sie habe sich daher mit Recht bei der Entscheidung an die Berichte ihrer Inspektoren gehalten. |
Wer in diesem Punkt recht hat, kann meines Erachtens offenbleiben, denn hinsichtlich des Gesamtumfanges der Quotenüberschreitung — das habe ich schon eingangs gesagt — besteht kein Streit, und in Wahrheit ist es bedeutungslos, welche Gruppen davon betroffen sind. Einmal kann eine Rechtfertigung unter Hinweis auf angeblich unvorhergesehene Mehrerzeugung nicht anerkannt werden. Ferner ist der Hinweis der Klägerin darauf, daß die krisenhafte Situation bei der Erzeugnisgruppe II weniger ausgeprägt gewesen sei und daß diese Produkte deshalb später aus dem obligatorischen Quotensystem herausgenommen worden seien, ebenfalls kein tauglicher Rechtfertigungsversuch. Tatsächlich kam es nämlich zu dieser Änderung nicht schon — wie die Klägerin annimmt — im zweiten Quartal 1981, sondern erst im Rahmen des darauffolgenden Quotensystems. Für Sanktionen im Rahmen der Entscheidung Nr. 2794/80 aber ist wichtig, daß von ihr die Erzeugnisgruppe II noch erfaßt war, und man kann schwerlich einen Ermessensfehler darin erblicken, daß bei der Ahndung einer sich auf das erste Quartal 1981 beziehenden Quotenüberschreitung die Marktsituation nicht berücksichtigt worden ist, die sich erst Monate später ergeben hat.
5.
Nach alledem kann zusammenfassend festgestellt werden, daß die Klägerin keine Gründe aufgezeigt hat, die zur Annullierung der ihr gegenüber ergangenen Bußgeldentscheidung führen müßten. Allenfalls kann daran gedacht werden, den Umfang der Buße in Anbetracht der im zweiten Quartal 1981 festgestellten Minderproduktion um einen gewissen Betrag zu vermindern, den der Gerichtshof nach seinem Ermessen festlegen sollte. Bei diesem Prozeßausgang würde ich es für angemessen halten, daß jede Partei ihre eigenen Kosten trägt.