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Dokument 52002PC0615

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft zur Einsetzung eines Gemischten Beratenden Ausschusses durch Beschluß des mit dem Europa-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und Litauen eingesetzten Assoziationsrates

/* KOM/2002/0615 endg. - ACC 2002/0262 */

IO C 45E, 25.2.2003, S. 270-272 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52002PC0615

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft zur Einsetzung eines Gemischten Beratenden Ausschusses durch Beschluß des mit dem Europa-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und Litauen eingesetzten Assoziationsrates /* KOM/2002/0615 endg. - ACC 2002/0262 */

Amtsblatt Nr. 045 E vom 25/02/2003 S. 0270 - 0272


Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt der Gemeinschaft zur Einsetzung eines Gemischten Beratenden Ausschusses durch Beschluss des mit dem Europa-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und Litauen eingesetzten Assoziationsrates

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. In Artikel 116 des am 1. Februar 1998 in Kraft getretenen Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Litauen andererseits ist vorgesehen, dass der Assoziationsrat Sonderausschüsse oder Arbeitsgruppen einsetzen kann, die ihn bei der Erfuellung seiner Aufgaben unterstützen.

2. Obwohl die Einrichtung eines Konsultationsmechanismus für den Dialog zwischen den Regional- und Kommunalbehörden der beiden Vertragsparteien im Europa-Abkommen nicht ausdrücklich vorgesehen ist, schlägt die Kommission vor, dass der Assoziationsrat einen Gemischten Beratenden Ausschuss einsetzt, in dem die Regional- und Kommunalbehörden der beiden Vertragsparteien vertreten sind, um das große Interesse zu unterstützen, das in dieser Hinsicht von den Regional- und Kommunalbehörden auf beiden Seiten bekundet wird, auf Seiten der Gemeinschaft vom Ausschuss der Regionen und auf Seiten Litauens von acht Vertretern der Regional- und Kommunalbehörden.

3. Der vorgeschlagene Gemischte Beratende Ausschuss soll ein Forum für Dialog und Zusammenarbeit zwischen den Regional- und Kommunalbehörden beider Seiten sein, was für die Regional- und Kommunalbehörden Litauens, die sich mit dem Konsultationsprozess im Ausschuss der Regionen und mit dem Dialog zwischen den Regional- und Kommunalbehörden in der Europäischen Union im Allgemeinen vertraut machen können, und für die Regional- und Kommunalbehörden in der Europäischen Union, die sich mit der regionalen Dimension der Reformen in Litauen vertraut machen können, gleichermaßen von Nutzen wäre. Der Assoziationsrat kann den vorgeschlagenen Gemischten Beratenden Ausschuss auch hören, bevor er Beschlüsse von offensichtlich regionalem Interesse fasst. Die Anhörung des Ausschusses steht jedoch im Ermessen des Assoziationsrates.

4. Die Einsetzung des vorgeschlagenen Gemischten Beratenden Ausschusses hat keine finanziellen Auswirkungen auf den Haushalt der Gemeinschaft, da die litauischen Teilnehmer die ihnen entstehenden Kosten selbst tragen und die Kosten auf Seiten der Gemeinschaft aus dem Haushalt des Ausschusses der Regionen gedeckt werden.

5. Der Vorschlag für den nach Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses des Rates und der Kommission vom 19. Dezember 1997 über den Abschluss des Europa-Abkommens zu fassenden Beschluss des Rates über den Standpunkt, den die Gemeinschaft im Assoziationsrat vertritt, ist dieser Begründung beigefügt. Der Rat wird ersucht, diesen Vorschlag nach Anhörung des Parlaments anzunehmen.

2002/0262 (ACC)

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt der Gemeinschaft zur Einsetzung eines Gemischten Beratenden Ausschusses durch Beschluss des mit dem Europa-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und Litauen eingesetzten Assoziationsrates

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses des Rates und der Kommission vom 19. Dezember 1997 über den Abschluss des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Litauen andererseits,

auf Vorschlag der Kommission, [1]

[1] ABl. C [...] vom [...], S. [...]

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Artikel 116 des genannten Europa-Abkommens ist vorgesehen, dass der Assoziationsrat Sonderausschüsse oder Arbeitsgruppen einsetzen kann, die ihn bei der Erfuellung seiner Aufgaben unterstützen.

(2) Dialog und Zusammenarbeit zwischen den Regional- und Kommunalbehörden in der Europäischen Union und denen Litauens können einen wichtigen Beitrag zur vollen Durchführung des Europa-Abkommens leisten.

(3) Es erscheint zweckmäßig, diese Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern des Ausschusses der Regionen der Europäischen Gemeinschaften und Vertretern der Regional- und Kommunalbehörden Litauens zu organisieren -

BESCHLIESST:

Der Standpunkt der Gemeinschaft in dem mit Artikel 111 des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Litauen andererseits eingesetzten Assoziationsrat zur Einsetzung eines Gemischten Beratenden Ausschusses beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Assoziationsrates.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG

- ENTWURF - BESCHLUSS Nr. .../2002 des Assoziationsrates

der Europäischen Gemeinschaften und ihrer Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Litauen andererseits zur Änderung des Beschlusses Nr. 1/98 zur Annahme der Geschäftsordnung des Assoziationsrates (2001/.../EG) durch Einsetzung eines Gemischten Beratenden Ausschusses

DER ASSOZIATIONSRAT -

gestützt auf das Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Litauen andererseits [2], insbesondere auf Artikel 116,

[2] ABl. L 51 vom 20.2.1998, S. 3.

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Dialog und Zusammenarbeit zwischen den Regional- und Kommunalbehörden in der Europäischen Union und denen Litauens können einen wichtigen Beitrag zum Ausbau der Beziehungen zwischen der EU und Litauen leisten.

(2) Es erscheint zweckmäßig, diese Zusammenarbeit auf der Ebene der Mitglieder des Ausschusses der Regionen der Europäischen Gemeinschaften einerseits und der Vertreter der Regional- und Kommunalbehörden Litauens andererseits durch Einsetzung eines Gemischten Beratenden Ausschusses zu organisieren.

(3) Die mit Beschluss Nr. 1/98 angenommene Geschäftsordnung des Assoziationsrates muss daher entsprechend geändert werden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Der Geschäftsordnung des Assoziationsrates werden folgende Artikel angefügt:

"Artikel 15

Gemischter Beratender Ausschuss

Es wird ein Gemischter Beratender Ausschuss eingesetzt, der die Aufgabe hat, Dialog und Zusammenarbeit zwischen den Regional- und Kommunalbehörden in der Europäischen Gemeinschaft und denen Litauens zu fördern. Dieser Dialog und diese Zusammenarbeit umfassen alle regionalen Aspekte der Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Litauen, die sich bei der Anwendung des Europa-Abkommens ergeben. Der Gemischte Beratende Ausschuss äußert seine Ansicht zu den Fragen, die sich in diesen Bereichen stellen.

Artikel 16

Der Gemischte Beratende Ausschuss setzt sich aus acht Vertretern des Ausschusses der Regionen der Europäischen Gemeinschaften und acht Vertretern der Regional- und Kommunalbehörden Litauens zusammen.

Der Gemischte Beratende Ausschuss wird tätig, wenn er vom Assoziationsrat gehört wird, oder von sich aus.

Durch die Auswahl der Mitglieder ist zu gewährleisten, dass der Gemischte Beratende Ausschuss ein möglichst getreues Abbild der verschiedenen Regional- und Kommunal behörden sowohl in der Europäischen Gemeinschaft als auch in Litauen ist.

Der Vorsitz im Gemischten Beratenden Ausschuss wird von einem Mitglied des Ausschusses der Regionen der Europäischen Gemeinschaften und einem litauischen Mitglied gemeinsam geführt.

Der Gemischte Beratende Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 17

Der Ausschuss der Regionen der Europäischen Gemeinschaften einerseits und die Regional- und Kommunalbehörden Litauens andererseits tragen die Kosten für Personal, Reise und Aufenthalt sowie für Post und Telekommunikation, die ihnen aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen des Ausschusses und seiner Arbeitsgruppen entstehen.

Die Kosten für den Dolmetscherdienst in den Sitzungen sowie für die Übersetzung und Vervielfältigung von Unterlagen trägt der Ausschuss der Regionen, mit Ausnahme der Kosten für das Dolmetschen und die Übersetzung ins Litauische und aus dem Litauischen, die von den Regional- und Kommunalbehörden Litauens getragen werden.

Die sonstigen Kosten für die praktische Organisation der Sitzungen werden von der Vertragspartei getragen, welche die Sitzung ausrichtet."

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am ...

Im Namen des Assoziationsrates

Der Präsident

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