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Dokument 51997PC0175
Proposal for a European Parliament and Council Decision establishing a programme of Community action to reinforce the functioning of the indirect taxation systems of the internal market (Fiscalis programme)
Vorschlag für eine Entscheidung des Europaïschen Parlaments und des Rates über die Einführung eines gemeinschaftlichen Aktionsprogramms zur wirksameren Anwendung der Vorschriften über die indirekten Steuern im Binnenmarkt (Fiscalis-Programm)
Vorschlag für eine Entscheidung des Europaïschen Parlaments und des Rates über die Einführung eines gemeinschaftlichen Aktionsprogramms zur wirksameren Anwendung der Vorschriften über die indirekten Steuern im Binnenmarkt (Fiscalis-Programm)
/* KOM/97/0175 endg. - COD 97/0128 */
IO C 177, 11.6.1997, S. 8-12
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Vorschlag für eine Entscheidung des Europaïschen Parlaments und des Rates über die Einführung eines gemeinschaftlichen Aktionsprogramms zur wirksameren Anwendung der Vorschriften über die indirekten Steuern im Binnenmarkt (Fiscalis-Programm) /* KOM/97/0175 endg. - COD 97/0128 */
Amtsblatt Nr. C 177 vom 11/06/1997 S. 0008
Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einführung eines gemeinschaftlichen Aktionsprogramms zur wirksameren Anwendung der Vorschriften über die indirekten Steuern im Binnenmarkt (FISCALIS-Programm) (97/C 177/05) KOM(97) 175 endg. - 97/0128(COD) (Von der Kommission vorgelegt am 29. April 1997) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses, gemäß dem Verfahren des Artikels 189b EG-Vertrag, in Erwägung folgender Gründe: (1) Im Binnenmarkt ist die wirksame, einheitliche und effiziente Anwendung des Gemeinschaftsrechts von wesentlicher Bedeutung für das Funktionieren der indirekten Besteuerung, insbesondere in bezug auf den Schutz der finanziellen Interessen der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft durch Bekämpfung von Steuervermeidung und -hinterziehung, die Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen und den weiteren Abbau des in den Behörden und beim Steuerzahler zur Einhaltung der Rechtsvorschriften erforderlichen Aufwands. (2) Für diese wirksame, einheitliche und effiziente Anwendung des Gemeinschaftsrechts ist die Gemeinschaft in Partnerschaft mit den Mitgliedstaaten verantwortlich. Zwar kommt den Mitgliedstaaten in bezug auf die Mittel eine größere Verantwortung zu, doch ist es im wesentlichen Aufgabe der Gemeinschaft, eine entsprechende Infrastruktur zur Verfügung zu stellen und die erforderlichen Anstöße zu vermitteln. (3) Ein hoher gemeinsamer Kenntnisstand des Gemeinschaftsrechts und seiner Anwendung in den Mitgliedstaaten unter den für indirekte Steuern zuständigen Beamten ist von wesentlicher Bedeutung für die einheitliche Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften. Dies kann nur durch wirksame Einführungslehrgänge und Fortbildungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten erreicht werden. Hierzu bedarf es ergänzender Gemeinschaftsmaßnahmen zur Koordinierung und Stimulierung der Schulung. (4) Eine wirksame, effiziente und umfangreiche Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten untereinander und mit der Kommission ist für das Funktionieren der indirekten Besteuerung im Binnenmarkt von wesentlicher Bedeutung. Hierfür ist eine gemeinschaftliche Infrastruktur für Kommunikation und Informationsaustausch unerläßlich. Ohne entsprechende Anstöße durch die Gemeinschaft käme eine ausreichende Zusammenarbeit nicht zustande. (5) Die ständige Verbesserung der Verwaltungsabläufe ist für das Funktionieren der indirekten Besteuerung im Binnenmarkt ebenfalls von grundlegender Bedeutung. In erster Linie sind die Mitgliedstaaten hierfür zuständig, doch bedarf es zusätzlicher Gemeinschaftsmaßnahmen zur Koordinierung und Vermittlung von Anstößen. (6) Nach den in Artikel 3b EG-Vertrag niedergelegten Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit können die Ziele der durch diese Entscheidung getroffenen Maßnahmen auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht und daher besser auf der Ebene der Gemeinschaft erreicht werden. Diese Entscheidung beschränkt sich auf das zur Erreichung dieser Ziele notwendige Mindestmaß und geht nicht über das dazu Erforderliche hinaus. (7) Die Erfahrungen mit dem durch die Verordnung (EWG) Nr. 218/92 des Rates (1) eingeführten MwSt-Informationsaustauschsystem (MIAS) haben gezeigt, welche Bedeutung die Informationstechnologie für die Sicherung der Steuereinnahmen bei gleichzeitiger Minimierung des Verwaltungsaufwands hat. Dieses System hat sich als wertvolles Kooperationsinstrument erwiesen, das auch Anreize zu einer umfassenderen Zusammenarbeit unter den Mitgliedstaaten vermittelt hat. (8) Damit die Zusammenarbeit auch künftig funktioniert, sind entsprechend den sich wandelnden Erfordernissen der indirekten Besteuerung Kommunikations- und Informationsaustauschsysteme einzuführen und funktionsfähig zu halten. (9) Die Erfahrungen der Gemeinschaft mit dem durch die Entscheidung 93/588/EWG des Rates (2) eingeführten Matthaeus-Tax-Programm und der Durchführung multilateraler Kontrollen haben gezeigt, daß durch Austauschmaßnahmen, Seminare und multilaterale Prüfungen, indem sie Beamte aus unterschiedlichen Verwaltungen bei der Arbeit zusammenführen, die Ziele des Programms erreicht werden können. Diese Aktivitäten sollten daher ausgeweitet und fortgeführt werden. (10) Die Erfahrungen mit dem Matthaeus-Tax-Programm haben ferner gezeigt, daß die Ziele dieses Programms und insbesondere ein höheres Maß an Übereinstimmung bei der Auslegung des Gemeinschaftsrechts durch die koordinierte Ausarbeitung und Durchführung des durch die Entscheidung 95/279/EG der Kommission (3) eingeführten gemeinsamen Fortbildungsprogramms erreicht werden können. Derartige Programme sollten weiterentwickelt werden. Die Mitgliedstaaten sollten deshalb dafür sorgen, daß alle ihre Beamten in den Genuß der in den gemeinsamen Fortbildungsprogrammen festgelegten Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen gelangen. (11) Ausreichende Sprachkenntnisse der für indirekte Steuern zuständigen Beamten erleichtern die Zusammenarbeit wesentlich. Die Mitgliedstaaten sollten daher ihren Beamten die erforderliche Sprachausbildung zukommen lassen. (12) Den assoziierten Ländern Mittel- und Osteuropas sowie Zypern sollte die Teilnahme an dem Programm offenstehen. (13) Die Finanzierung des Programms ist zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten aufzuteilen, wobei der Gemeinschaftsbeitrag in den Haushalt der Kommission aufgenommen wird. (14) Diese Entscheidung legt einen Finanzrahmen für die gesamte Laufzeit des Programms fest, der während des jährlichen Haushaltsverfahrens für die Haushaltsbehörde den Bezugsrahmen im Sinne von Punkt 1 der Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 6. März 1995 zur Aufnahme von Finanzvorschriften in Rechtsakte (4) bildet - HABEN FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 FISCALIS-Programm Für den Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 2002 wird unter der Bezeichnung FISCALIS-Programm (nachfolgend: "das Programm") ein mehrjähriges gemeinschaftliches Aktionsprogramm zur effizienteren Anwendung der Vorschriften über die indirekten Steuern im Binnenmarkt aufgelegt. Das Programm umfaßt die in den Artikeln 4, 5 und 6 genannten Maßnahmenbereiche. Artikel 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Entscheidung ist/sind a) "indirekte Steuern": indirekte Steuern, die in den Anwendungsbereich gemeinschaftlicher Regelungen fallen; b) "Verwaltung": die für indirekte Steuern zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die Kommission; c) "Beamter": mit der Anwendung gemeinschaftlicher oder einzelstaatlicher Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Bereich der indirekten Steuern betrauter Beamter; d) "Austausch": im Rahmen dieses Programms im Gemeinschaftsinteresse organisierter Arbeitsaufenthalt eines Beamten in einer anderen Verwaltung; e) "bilaterale und multilaterale Prüfungen": Zusammenarbeit von zwei oder mehreren Verwaltungen bei der Prüfung von Steuerpflichtigen im Bereich der indirekten Steuern in jedem der betroffenen Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinschaftsvorschriften für die Verwaltungszusammenarbeit; f) "Gemeinschaftsvorschriften für die Verwaltungszusammenarbeit": gemeinschaftliche Rechtsvorschriften über gegenseitige Unterstützung und Verwaltungszusammenarbeit der Mitgliedstaaten im Bereich der indirekten Steuern. Artikel 3 Ziele Das Programm zielt darauf ab, durch Gemeinschaftsmaßnahmen die Aktivitäten der Mitgliedstaaten im Hinblick auf nachfolgend genannte Ziele zu unterstützen: a) Ein hoher gemeinsamer Kenntnisstand des Gemeinschaftsrechts und seiner Anwendung in den Mitgliedstaaten unter den Beamten. b) Wirksame, effiziente und umfassende Kooperation der Mitgliedstaaten untereinander und mit der Kommission. c) Ständige Verbesserung der Verwaltungsabläufe unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Verwaltungen und der Steuerzahler durch Entwicklung und Verbreitung der besten Verwaltungspraxis. Artikel 4 Kommunikations- und Informationsaustauschsysteme, Handbücher und Leitfäden (1) Die Kommission und die Mitgliedstaaten bauen die erforderlichen Kommunikations- und Informationsaustauschsysteme auf und erstellen Handbücher und Leitfäden; sie stellen deren funktionsfähige Beschaffenheit sicher. (2) Die Gemeinschaftselemente des Kommunikations- und Informationsaustauschsystems beinhalten die zur Sicherstellung des umfassenden Verbundes und der Interoperabilität der Systeme in allen Mitgliedstaaten gemeinsam erforderliche Hardware, Software und die Vernetzung unabhängig davon, ob diese Anlagen in Räumen der Kommission (oder eines beauftragten Subunternehmers) oder in Räumen der Mitgliedstaaten (oder eines beauftragten Subunternehmers) installiert sind. (3) Die Nicht-Gemeinschaftselemente umfassen die zu den Kommunikations- und Informationsaustauschsystemen gehörigen einzelstaatlichen Datenbanken, die Vernetzung zwischen Gemeinschafts- und Nicht-Gemeinschaftselementen sowie die Hard- und Software, die die betreffenden Mitgliedstaaten für erforderlich halten, um diese Systeme in ihrer Verwaltung in vollem Umfang nutzen zu können. Artikel 5 Austauschmaßnahmen, Seminare und multilaterale Prüfungen (1) Die Kommission und die Mitgliedstaaten führen Austauschmaßnahmen durch. Die Austauschmaßnahmen sind von unterschiedlicher, angemessener Dauer, die jedoch ein Jahr nicht überschreiten darf. Jeder Austausch ist auf eine bestimmte Tätigkeit ausgerichtet, ist angemessen vorzubereiten und nach Abschluß der Maßnahme von den betreffenden Beamten zu beurteilen. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die Austauschbeamten an der Tätigkeit der Aufnahmeverwaltung tatsächlich teilnehmen; zu diesem Zweck werden diese Beamten ermächtigt, die Aufgaben im Zusammenhang mit den Amtsgeschäften auszuführen, die ihnen die Aufnahmeverwaltung entsprechend ihrer Rechtsordnung übertragen hat. Während der Dauer des Austauschs unterliegt der Austauschbeamte bei der Ausübung seiner Amtsgeschäfte denselben Vorschriften über die zivilrechtliche Haftung wie die Beamten der Aufnahmeverwaltung. Für die Austauschbeamten gelten dieselben Regeln über das Berufsgeheimnis wie für Beamte der Aufnahmeverwaltung. (2) Die Kommission und die Mitgliedstaaten veranstalten Seminare. (3) Die Kommission und die Mitgliedstaaten führen bilaterale und multilaterale Pilotprüfungen im Rahmen der Gemeinschaftsvorschriften für die Verwaltungszusammenarbeit durch. Artikel 6 Gemeinsame Fortbildungsinitiative (1) Die Kommission und die Mitgliedstaaten entwickeln mit Blick auf die Schaffung gemeinsamer Kernelemente bei der Fortbildung von Beamten vorhandene Schulungsprogramme weiter und entwickeln neue. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß ihre Beamten einen Einführungslehrgang gemäß den gemeinsamen Fortbildungsprogrammen besuchen und sich regelmäßig gemäß den gemeinsamen Fortbildungsprogrammen weiterbilden. (2) Die Mitgliedstaaten sorgen für eine angemessene Sprachschulung ihrer Beamten, damit diese über ausreichende Sprachkenntnisse verfügen. (3) Die Kommission und die Mitgliedstaaten entwickeln das erforderliche Gemeinschaftsinstrumentarium für die Schulung im Bereich der indirekten Steuern, einschließlich der Materialien für die Sprachausbildung. Artikel 7 Beteiligung der assoziierten Länder Den assoziierten Ländern Mittel- und Osteuropas steht die Teilnahme an dem Programm offen, wenn die in den Europaabkommen und ihren Zusatzprotokollen über die Beteiligung dieser Länder an Gemeinschaftsprogrammen festgelegten Voraussetzungen gegeben sind und sofern die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über die indirekten Steuern dies zulassen. Die Teilnahme an dem Programm steht entsprechend der Gemeinsamen Entschließung über die Einrichtung eines strukturierten Dialogs zwischen der EG und Zypern, sofern die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über die indirekten Steuern dies zulassen, auch Zypern offen. Artikel 8 Kosten (1) Die Kosten für die Durchführung des Programms werden gemäß den Absätzen 2 und 3 zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten aufgeteilt. (2) Die Gemeinschaft übernimmt folgende Kosten: a) die Reise- und Aufenthaltskosten für Beamte, die in einem anderen Mitgliedstaat an Maßnahmen im Sinne von Artikel 5 teilnehmen, sowie die Kosten für die Veranstaltung von Seminaren im Sinne von Artikel 5 Absatz 2; b) die Kosten für die Entwicklung der in Artikel 6 Absatz 3 bezeichneten Schulungsmaterialien im Bereich der indirekten Steuern und der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Handbücher und Leitfäden; c) die Kosten für die Entwicklung, den Erwerb und die Installation sowie die erforderliche Wartung der Gemeinschaftselemente der Kommunikations- und Informationsaustauschsysteme im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 sowie den laufenden Betrieb der Gemeinschaftselemente, die in Räumen der Kommission (oder eines beauftragten Subunternehmers) installiert sind. (3) Die Mitgliedstaaten übernehmen folgende Kosten: a) die Kosten für Einführungslehrgänge und Fortbildung ihrer Beamten gemäß Artikel 6 Absatz 1, für die Sprachschulung gemäß Artikel 6 Absatz 2 sowie für die Teilnahme ihrer Beamten an allen weiteren Maßnahmen im Sinne von Artikel 5, die zusätzlich zu den von der Gemeinschaft bezahlten veranstaltet werden; b) die Kosten für Einrichtung und Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Nicht-Gemeinschaftselemente der Kommunikations- und Informationsaustauschsysteme im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 sowie für den laufenden Betrieb der Nicht-Gemeinschaftselemente, die in ihren Räumen (oder denen eines beauftragten Subunternehmens) installiert sind. Artikel 9 Finanzrahmen Als Finanzrahmen für die Durchführung dieses Programms im Zeitraum 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 2002 wird ein Betrag von 45 Mio. ECU festgesetzt. Die jährlichen Haushaltsmittel werden von der Haushaltsbehörde unter Beachtung der jeweiligen finanziellen Vorausschau festgesetzt. Artikel 10 Durchführungsbestimmungen Die Kommission erläßt die Durchführungsbestimmungen zu dieser Entscheidung nach dem Verfahren des Artikels 11. Artikel 11 Ausschuß (1) Die Kommission wird bei der Ausführung der ihr übertragenen Aufgaben in beratender Funktion von dem Ständigen Ausschuß für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der indirekten Besteuerung unterstützt, der gemäß Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 eingesetzt worden ist. (2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf, falls erforderlich durch Abstimmung, innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird in den Sitzungsbericht aufgenommen; jeder Mitgliedstaat hat das Recht, die Wiedergabe seines Standpunkts im Sitzungsbericht zu verlangen. Die Kommission trägt der Stellungnahme des Ausschusses im größtmöglichen Umfang Rechnung und unterrichtet den Ausschuß darüber, inwiefern dies geschehen ist. Artikel 12 Bewertung (1) Dieses Programm unterliegt einer ständigen Bewertung, die von der Kommission und den Mitgliedstaaten partnerschaftlich vorgenommen wird. Die Bewertung erfolgt durch die in den Absätzen 2 und 3 genannten Berichte. (2) Die Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission a) spätestens zum 30. Juni 2000 einen Zwischenbericht und b) spätestens zum 31. Dezember 2002 einen Abschlußbericht über die Durchführung des Programms und dessen Auswirkungen. (3) Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat a) spätestens zum 30. Juni 2001 eine Mitteilung auf der Grundlage der Zwischenberichte der Mitgliedstaaten über die Zweckmäßigkeit der Fortführung des Programms und gegebenenfalls einen entsprechenden Vorschlag und b) spätestens zum 30. Juni 2003 einen Abschlußbericht über die Durchführung des Programms. Diese Berichte werden auch an den Wirtschafts- und Sozialausschuß und den Ausschuß der Regionen zur Kenntnisnahme weitergeleitet. Artikel 13 Inkrafttreten Diese Entscheidung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab 1. Januar 1998. Artikel 14 Adressaten Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. (1) ABl. Nr. L 24 vom 1. 2. 1992, S. 1. (2) ABl. Nr. L 280 vom 13. 11. 1993, S. 27. (3) ABl. Nr. L 172 vom 22. 7. 1995, S. 24. (4) ABl. Nr. C 102 vom 4. 4. 1996, S. 4.