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Document 32014M7222

Commission Decision of 09/07/2014 declaring a concentration to be compatible with the common market (Case No COMP/M.7222 - ENERCON INDEPENDENT POWER PRODUCER / GOTHAER LEBEN RENEWABLES / SKOGBERGET VIND) according to Council Regulation (EC) No 139/2004 (Only the German text is authentic)

Legal status of the document In force

32014M7222

Entscheidung der Kommission vom 09/07/2014 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall COMP/M.7222 - ENERCON INDEPENDENT POWER PRODUCER / GOTHAER LEBEN RENEWABLES / SKOGBERGET VIND) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (Nur der Deutsche Text ist verbindlich)


|EUROPÄISCHE KOMMISSION |

Brüssel, den 9.7.2014

C(2014) 4968 final

NICHTVERTRAULICHE FASSUNG |

|

FUSIONSKONTROLLVERFAHREN VEREINFACHTES VERFAHREN |

|An den Anmelder |

Betr.: Sache M.7222 - ENERCON INDEPENDENT POWER PRODUCER/ GOTHAER LEBEN RENEWABLES/ SKOGBERGET VIND Kommissionsbeschluss nach Artikel 6(1)(b) der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates [1]

Sehr geehrte Damen und Herren,

1. Am 13.06.2014 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Fusionskontrollverordnung bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Enercon Independent Power Producer GmbH (Deutschland), das der deutschen Enercon-Gruppe angehört, und das Unternehmen Gothaer Leben Renewables GmbH (Deutschland), das der deutschen Gothaer Versicherungsgruppe angehört, erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen Skogberget Vind AB ("Skogberget", Schweden) durch Erwerb von Anteilen. Skogberet wurde bereits zuvor durch die Enercon Independent Power Producer GmbH kontrolliert. [2]

2. Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

– Enercon-Gruppe: Herstellung und Vertrieb von Windenergieanlagen,

– Gothaer Versicherungsgruppe: Angebot von Lebens-, Kranken- und Sachversicherungen,

– Skogberget: Stromerzeugung durch Windenergieanlagen in Nordschweden und Stromvermarktung auf der Großhandelsstufe.

3. Nach Prüfung der Anmeldung hat die Europäische Kommission festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss unter die Fusionskontrollverordnung und unter Randnummer 5 Buchstabe (c) der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates [3] fällt.

4. Aus den in der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren dargelegten Gründen hat die Europäische Kommission beschlossen, keine Einwände gegen den angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären. Dieser Beschluss ergeht nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung.

Für die Kommission (unterzeichnet) Alexander ITALIANER Generaldirektor

[1]ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“). Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 wurden mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) einige Begriffe geändert. So wurde zum Beispiel „Gemeinschaft“ durch „Union“ und „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ ersetzt. In diesem Beschluss wird durchgehend die Terminologie des AEUV verwendet.

[2] Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, C 192 vom 21.06.2014, S. 5.

[3]ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.

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