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Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 52014XX0920(01)

Zusammenfassung der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über strukturelle Maßnahmen zur Erhöhung der Widerstandsfähigkeit von Kreditinstituten in der Union und zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Meldung und Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften

IO C 328, 20.9.2014, S. 3-4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

20.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 328/3


Zusammenfassung der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über strukturelle Maßnahmen zur Erhöhung der Widerstandsfähigkeit von Kreditinstituten in der Union und zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Meldung und Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften

(Der vollständige Text dieser Stellungnahme ist in englischer, französischer und deutscher Sprache auf der Internetpräsenz des EDSB unter www.edps.europa.eu erhältlich.)

2014/C 328/03

1.   Einleitung

1.

Am 29. Januar 2014 nahm die Kommission zwei Vorschläge zur Regulierung des europäischen Bankensystems an: einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über strukturelle Maßnahmen zur Erhöhung der Widerstandsfähigkeit von Kreditinstituten in der Union („Vorschlag über die Widerstandsfähigkeit von Kreditinstituten“) (1) und einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Meldung und Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften („Vorschlag über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften“) (2). Die Vorschläge sind Bestandteil einer weitreichenden Reform der Regulierung und Beaufsichtigung des Finanzsektors, die die EU seit Ausbruch der Finanzkrise in Angriff genommen hat. Sie legen Vorschriften fest, mit denen die größten und komplexesten Banken vom Eigenhandel abgehalten werden sollen, geben Aufsichtsbehörden die Befugnis, von diesen Banken die Trennung von potenziell risikoreichen Handelstätigkeiten und ihrem Einlagengeschäft zu verlangen, und verstärken die Transparenz bestimmter Transaktionen im Schatten-Bankensektor. Sie wurden mit einer gemeinsamen Folgenabschätzung vorgelegt und als Paket angenommen.

2.

Jeder der beiden Vorschläge sieht die Verarbeitung personenbezogener Daten einschließlich der Veröffentlichung von Angaben zu natürlichen Personen vor, gegen die aufgrund von Verstößen gegen die vorgeschlagenen Vorschriften Sanktionen verhängt wurden. Es ist daher bedauerlich, dass der EDSB nicht, wie in Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 verlangt (3), vor der Annahme der Vorschläge konsultiert wurde. Der EDSB erkennt das hinter diesen Vorschlägen stehende legitime Ziel der öffentlichen Ordnung an und begrüßt, dass einige Datenschutzgarantien vorgesehen sind. In mehreren Bereichen sollte jedoch den Rechten natürlicher Personen größere Aufmerksamkeit gewidmet werden.

4.   Schlussfolgerung

19.

Der EDSB stellt erfreut fest, dass in gewissem Umfang Datenschutzaspekte in den Vorschlägen berücksichtigt wurden, und empfiehlt eine umfassendere Integration der Achtung des Rechts auf Privatsphäre und auf den Schutz personenbezogener Daten durch folgende Änderungen:

a)

Aufnahme einer allgemeinen Bestimmung, wonach jegliche Verarbeitung von personenbezogenen Daten gemäß den vorgeschlagenen Verordnungen den Vorschriften der Richtlinie 95/46/EG und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 unterliegt;

b)

im Vorschlag über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften Festlegung einer angemessenen Höchstfrist für die von Gegenparteien eines Wertpapierfinanzierungsgeschäfts aufzubewahrenden personenbezogenen Informationen;

c)

in den Bestimmungen über Ausnahmen von der Pflicht zur Wahrung der Vertraulichkeit und vom Berufsgeheimnis im Vorschlag über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften i) Klärung der Frage, ob personenbezogene Daten unter diese Ausnahme fallen, und, falls dem so sein sollte, Aufnahme einer Erklärung dahingehend, dass diese Daten nur in einer mit den ursprünglichen Zweckbestimmungen zu vereinbarenden Weise und im Einklang mit den geltenden Datenschutzvorschriften verarbeitet werden dürfen; ii) Klärung der Frage, ob Übermittlungen personenbezogener Daten an Drittländer vorgesehen sind, und, wenn dem so sein sollte, Einfügung einer Erklärung dahingehend, dass eine solche Übermittlung nur im Einklang mit den einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung von Artikel 25 und 26 der Richtlinie 95/46/EG erfolgen darf;

d)

Klarstellung der Tatsache, dass die Befugnis zur Herausgabe eines öffentlichen Warnhinweises über identifizierte natürliche Personen nicht automatisch ausgeübt werden darf, sondern vielmehr fallweise und nur, wenn dieser Hinweis angemessen und verhältnismäßig ist;

e)

in den Bestimmungen über die Bekanntmachung von Sanktionen i) Aufnahme der Anforderung in beide Verordnungen, dass vor einer Entscheidung über die Bekanntgabe der Identität der von einer Sanktion betroffenen Person jeder Fall und seine besonderen Gegebenheiten nach den Grundsätzen der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit für sich zu prüfen sind, und ii) Festlegung einer Höchstaufbewahrungsfrist für personenbezogene Daten, die im Rahmen von Informationen über Sanktionsentscheidungen auf Websites zuständiger Behörden öffentlich zugänglich werden.

Brüssel, den 11. Juli 2014

Giovanni BUTTARELLI

Stellvertretender Europäischer Datenschutzbeauftragter


(1)  COM(2014) 43 final.

(2)  COM(2014) 40 final.

(3)  Siehe das Strategiepapier des EDSB „Der EDSB als Berater von EU-Organen in Fragen der Strategie und Gesetzgebung: ein Rückblick auf die Erfahrungen aus zehn Jahren“, 4. Juni 2014, abrufbar auf der Website des EDSB unter www.edps.europa.eu


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