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Document 32014M7129

Décision de la Commission du 24/01/2014 déclarant la compatibilité avec le marché commun d'une concentration (Affaire N COMP/M.7129 - VREP / SUDKB / DUO PLAST) sur base du Règlement (CE) N 139/2004 du Conseil. (Le texte en langue allemande est le seul faisant foi.)

Legal status of the document In force

32014M7129

Entscheidung der Kommission vom 24/01/2014 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall COMP/M.7129 - VREP / SUDKB / DUO PLAST) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (Nur der Deutsche Text ist verbindlich)


|EUROPÄISCHE KOMMISSION |

Brüssel, den 24.01.2014

ZUR VERÖFFENTLICHUNG BESTIMMTE VERSION C(2014) 477

FUSIONSKONTROLLVERFAHREN VEREINFACHTES VERFAHREN

An die Anmelder: | |

Betr.: Sache COMP/M.7129 - VREP / SUDKB / DUO PLAST Kommissionsbeschluss nach Artikel 6(1)(b) der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates [1]

Sehr geehrte Damen und Herren,

1. Am 16. Deezember 2013 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 [und aufgrund einer Verweisung nach Artikel 4 Absatz 5] der Fusionskontrollverordnung bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen VR Equitypartner GmbH („VREP“, Deutschland) und Süd-Kapitalbeteiligungs-Gesellschaft mbh („SUDKB“, Deutschland) erwerben im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen DUO PLAST AG, Deutschland („DUO PLAST“) [2] .

2. Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

– VREP: Beteiligungsgesellschaft, die vorrangig in kleine und mittlere Unternehmen investiert.

– SUDKB: Beteiligungsgesellschaft, die auf Beteiligungen an in Deutschland tätigen expandierenden mittelständischen Unternehmen spezialisiert ist.

– DUO PLAST: Herstellung von Verpackungsfolie.

3. Nach Prüfung der Anmeldung hat die Europäische Kommission festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss unter die Fusionskontrollverordnung und unter Randnummer 5 Buchstabe a der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates [3] fällt.

4. Aus den in der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren dargelegten Gründen hat die Europäische Kommission beschlossen, keine Einwände gegen den angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären. Dieser Beschluss ergeht nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung.

Für die Kommission

unterzeichnet

Alexander ITALIANER Generaldirektor

[1]ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

[2] Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, C 379 vom 28.12.2013, S. 24.

[3]ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.

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