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Document 32013M6941
Commission Decision of 24/10/2013 declaring a concentration to be compatible with the common market (Case No COMP/M.6941 - PIPER / G+J / G+J RBA) according to Council Regulation (EC) No 139/2004 (Only the German text is authentic)
Décision de la Commission du 24/10/2013 déclarant la compatibilité avec le marché commun d'une concentration (Affaire N COMP/M.6941 - PIPER / G+J / G+J RBA) sur base du Règlement (CE) N 139/2004 du Conseil. (Le texte en langue allemande est le seul faisant foi.)
Décision de la Commission du 24/10/2013 déclarant la compatibilité avec le marché commun d'une concentration (Affaire N COMP/M.6941 - PIPER / G+J / G+J RBA) sur base du Règlement (CE) N 139/2004 du Conseil. (Le texte en langue allemande est le seul faisant foi.)
In force
Entscheidung der Kommission vom 24/10/2013 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall COMP/M.6941 - PIPER / G+J / G+J RBA) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (Nur der Deutsche Text ist verbindlich)
|EUROPÄISCHE KOMMISSION | Brüssel, den 24.10.2013 ÖFFENTLICHE VERSION C(2013)7200 final FUSIONSKONTROLLVERFAHREN VEREINFACHTES VERFAHREN An den Anmelder | | Betr.: Sache COMP/M.6941 – PIPER/ G+J/ G+J RBA Kommissionsbeschluss nach Artikel 6(1)(b) der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates [1] Sehr geehrte Damen und Herren, 1. Am 29.09.2013 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Fusionskontrollverordnung bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Piper Verlag GmbH („Piper“, Deutschland), das dem BonnierKonzern („Bonnier“, Schweden) angehört, erwirbt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen zusammen mit dem Unternehmen G+J AG & Co. KG („G+J“, Deutschland), das dem BertelsmannKonzern („Bertelsmann“, Deutschland) angehört, die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen G+J/RBA GmbH & Co. KG („G+J/RBA“, Deutschland). Ferner erwirbt Piper im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit des neu gegründeten Unternehmens National Geographic Buchgesellschaft mbH („NGB“, Deutschland). 2. Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: – Bonnier gibt Bücher, Zeitschriften und Magazine heraus und bietet Dienstleistungen in den Bereichen Hörfunk und Fernsehen an. – Bertelsmann gibt Zeitschriften und Magazine heraus und vertreibt sie. Die Geschäftstätigkeit umfasst ferner ergänzende Online-Angebote, Hörfunk und Fernsehen, die Produktion von Fernsehsendungen, die Herausgabe von Büchern sowie Dienstleistungen für Medienunternehmen. – G+J/RBA gibt Zeitschriften, Magazine und verwandte Druckprodukte heraus, insbesondere Kalender, Reiseführer und DVDs – NGB gibt Bücher heraus [2] . 3. Nach Prüfung der Anmeldung hat die Europäische Kommission festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss unter die Fusionskontrollverordnung und unter Randnummer 5 Buchstabe (c) (i) der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates [3] fällt. 4. Aus den in der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren dargelegten Gründen hat die Europäische Kommission beschlossen, keine Einwände gegen den angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären. Dieser Beschluss ergeht nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung. Für die Kommission (unterzeichnet) Alexander ITALIANER Generaldirektor [1]ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“). Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 wurden mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) einige Begriffe geändert. So wurde zum Beispiel „Gemeinschaft“ durch „Union“ und „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ ersetzt. In diesem Beschluss wird durchgehend die Terminologie des AEUV verwendet. [2] Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, C [290] vom [05.10.2013], S. [3]. [3]ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.