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Document 02020R0990-20200710
Consolidated text: Delegierte Verordnung (EU) 2020/990 der Kommission vom 28. April 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Tiergesundheits- und Bescheinigungsanforderungen an Verbringungen von Wassertieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren innerhalb der Union (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR
Delegierte Verordnung (EU) 2020/990 der Kommission vom 28. April 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Tiergesundheits- und Bescheinigungsanforderungen an Verbringungen von Wassertieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren innerhalb der Union (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR
In force
02020R0990 — DE — 10.07.2020 — 000.001
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/990 DER KOMMISSION vom 28. April 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Tiergesundheits- und Bescheinigungsanforderungen an Verbringungen von Wassertieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren innerhalb der Union (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 221 vom 10.7.2020, S. 42) |
Berichtigt durch:
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/990 DER KOMMISSION
vom 28. April 2020
zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Tiergesundheits- und Bescheinigungsanforderungen an Verbringungen von Wassertieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren innerhalb der Union
(Text von Bedeutung für den EWR)
TEIL I
GEGENSTAND, GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand und Geltungsbereich
Mit dieser Verordnung werden die Vorschriften in Teil IV Titel II Kapitel 2 und 3 der Verordnung (EU) 2016/429 hinsichtlich der Verbringungen von Wassertieren und Erzeugnissen aus Wassertieren innerhalb der Union ergänzt.
Sie enthält insbesondere Vorschriften über
die Pflichten der Unternehmer, einschließlich der Transportunternehmer, hinsichtlich der Beförderung von Wassertieren;
ergänzende Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Wassertieren, die für besondere Zwecke oder Verwendungen bestimmt sind, einschließlich Bescheinigungs- und Meldeanforderungen;
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 4 der Verordnung (EU) 2016/429 und des Artikels 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/691.
Darüber hinaus bezeichnet der Ausdruck
„Transportbehälter“/„Container“ jeden Verschlag, jeden Kasten, jedes Behältnis oder jede andere feste Struktur, die zum Transport von Wassertieren oder Wassertiereiern verwendet wird, jedoch kein Transportmittel ist;
„Bünnschiff“ ein Schiff, das über ein Becken oder einen Tank für die Lagerung, den Transport oder die Behandlung von lebenden Tieren aus Aquakultur in Wasser verfügt;
„Vektorenarten“ in Spalte 4 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 gelistete Arten, die als Vektoren gelten, weil sie die Bedingungen gemäß Anhang I Spalte 3 der vorliegenden Verordnung erfüllen;
„Fischköder“ jedes Wassertier, das zum Anlocken oder zum Fang anderer Wassertiere verwendet wird;
„nationale Maßnahmen“ nationale Maßnahmen, die zur Begrenzung der Auswirkungen anderer als der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 226 der Verordnung (EU) 2016/429 ausgelegt sind;
„Habitat“ durch geografische, abiotische und biotische Merkmale gekennzeichnete natürliche oder naturnahe aquatische Gebiete;
„seuchenfreier Mitgliedstaat, seuchenfreie Zone oder seuchenfreies Kompartiment“ einen Mitgliedstaat, eine Zone oder ein Kompartiment desselben, der/die/das im Einklang mit Artikel 36 Absatz 4 oder Artikel 37 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/429 als seuchenfrei erklärt wurde;
„Tilgungsprogramm“ ein obligatorisches Tilgungsprogramm gemäß Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 oder ein optionales Tilgungsprogramm gemäß Artikel 31 Absatz 2 der genannten Verordnung;
„registrierter Aquakulturbetrieb“ einen Betrieb, der von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 173 der Verordnung (EU) 2016/429 registriert wurde;
„zugelassener Aquakulturbetrieb“ einen Betrieb, der von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 176 der Verordnung (EU) 2016/429 zugelassen wurde;
„zugelassene Gruppe von Aquakulturbetrieben“ eine Gruppe von Aquakulturbetrieben, die von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 177 der Verordnung (EU) 2016/429 zugelassen wurde.
TEIL II
VERBRINGUNGEN VON WASSERTIEREN
KAPITEL 1
Allgemeine Anforderungen an Unternehmer bei der Beförderung von Wassertieren
Artikel 3
Allgemeine Pflichten der Unternehmer hinsichtlich der Anforderungen an den Schutz vor biologischen Gefahren bei der Beförderung von Wassertieren
Die Unternehmer, einschließlich Transportunternehmer, stellen sicher, dass Wassertiere
in Wasser verladen und transportiert werden, das ihren Gesundheitsstatus nicht ändert;
nicht in demselben Wasser oder in demselben Transportbehälter/Container transportiert werden wie Wassertiere mit einem niedrigeren Gesundheitsstatus, und zwar vom Zeitpunkt des Verladens bis zum Zeitpunkt der Ankunft am Bestimmungsort.
die Transportmittel und die Transportbehälter/Container so konzipiert und gebaut sind, dass zwischen den Sendungen eine Reinigung und Desinfektion wirksam durchgeführt werden kann, damit der Gesundheitsstatus der Wassertiere während des Transports nicht gefährdet wird;
der Transportbehälter/Container — sofern es sich dabei nicht um ein Einmalprodukt handelt — oder das Schiff sowie andere Transportausrüstung zwischen den Sendungen gereinigt und desinfiziert werden.
Artikel 4
Allgemeine Pflichten der Unternehmer hinsichtlich der Anforderungen an den Wasserwechsel und die Abwasserentsorgung während des Transports von Wassertieren
Die Unternehmer, einschließlich Transportunternehmer, stellen sicher, dass ein erforderlicher Wasserwechsel nur folgendermaßen stattfindet:
beim Transport über Land: an Wasserwechselstellen, an denen der Wasserwechsel weder den Gesundheitsstatus der transportierten Wassertiere noch den der Wassertiere am Bestimmungsort oder auf dem Weg dorthin ändert;
beim Transport in Bünnschiffen: in einer Entfernung von mindestens 10 km zu allen Aquakulturbetrieben, die sich auf der Strecke vom Verladeort zum Bestimmungsort befinden.
Artikel 5
Pflichten der Unternehmer hinsichtlich der spezifischen Beförderungs- und Kennzeichnungsanforderungen an Transportmittel und Transportbehälter/Container, in denen Wassertiere befördert werden
Für Sendungen von Wassertieren, die von einer Veterinärbescheinigung nach Artikel 208 oder Artikel 209 der Verordnung (EU) 2016/429 begleitet werden, stellen die Unternehmer, einschließlich Transportunternehmer, sicher, dass die Transportmittel oder Transportbehälter/Container, in denen diese Wassertiere transportiert werden, mittels eines lesbaren Etiketts gekennzeichnet werden, das
je nach Möglichkeit an sichtbarer Stelle auf dem Transportbehälter/Container oder dem Transportmittel angebracht wird;
die nötigen Informationen zur eindeutigen Verbindung zwischen der Sendung und der Veterinärbescheinigung enthält.
KAPITEL 2
Ergänzende Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Wassertieren
Artikel 6
Ausnahmen von der Anforderung, dass ►C1 Tiere aus Aquakultur ◄ gelisteter Arten aus einem Mitgliedstaat, einer Zone oder einem Kompartiment stammen müssen, der/die/das seuchenfrei ist
Abweichend von Artikel 197 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/429 dürfen Unternehmer, einschließlich Transportunternehmer, ►C1 Tiere aus Aquakultur ◄ gelisteter Arten, die für die Seuchen der Kategorie B oder der Kategorie C relevant sind, für die der Bestimmungsmitgliedstaat, die Bestimmungszone oder das Bestimmungskompartiment den Status „seuchenfrei“ erlangt hat oder für die er/sie/es einem Tilgungsprogramm unterliegt, aus Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimenten verbringen, die nicht frei von diesen gelisteten Seuchen sind, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
die ►C1 Tiere aus Aquakultur ◄ gehören einer der in Spalte 4 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 gelisteten Arten an und gelten nicht als Vektoren für die betreffenden Seuchen der Kategorie B oder der Kategorie C; oder
die ►C1 Tiere aus Aquakultur ◄ gehören einer der in Spalte 4 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 gelisteten Arten an und sind Vektoren, sie gelten jedoch als frei von den betreffenden Seuchen der Kategorie B oder der Kategorie C, weil sie eine Quarantäne in einem gemäß Artikel 15 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/691 zugelassenen Quarantänebetrieb nach den Anforderungen gemäß Anhang I Teil 8 Nummer 2 der genannten Delegierten Verordnung durchlaufen haben; oder
die ►C1 Tiere aus Aquakultur ◄ gehören einer der in Spalte 4 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 gelisteten Arten an und sind Vektoren, sie wurden jedoch in einem gemäß Artikel 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/691 zugelassenen Aquakulturbetrieb nach den Anforderungen gemäß Anhang I Teil 9 Nummer 2 der genannten Delegierten Verordnung gehalten und gelten nicht mehr als Vektoren der betreffenden Seuchen der Kategorie B oder der Kategorie C; oder
die ►C1 Tiere aus Aquakultur ◄ sind für einen geschlossenen Betrieb bestimmt und sollen wissenschaftlichen Zwecken dienen.
Artikel 7
Pflichten der Unternehmer hinsichtlich der Seuchenpräventions- und Risikominderungsmaßnahmen bei Verbringungen wild lebender Wassertiere in Aquakulturbetriebe
Abweichend von Artikel 197 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/429 in Verbindung mit deren Artikel 200 Absatz 1 dürfen Unternehmer, einschließlich Transportunternehmer, wild lebende Wassertiere gelisteter Arten, die für die Seuchen der Kategorie B oder der Kategorie C relevant sind, für die der Bestimmungsmitgliedstaat, die Bestimmungszone oder das Bestimmungskompartiment den Status „seuchenfrei“ erlangt hat oder für die er/sie/es einem Tilgungsprogramm unterliegt, aus Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimenten verbringen, die nicht frei von diesen gelisteten Seuchen sind, sofern diese wild lebenden Wassertiere für einen Aquakulturbetrieb bestimmt und die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
sie gelten als frei von den betreffenden Seuchen der Kategorie B oder der Kategorie C, weil sie eine Quarantäne in einem gemäß Artikel 15 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/691 zugelassenen Quarantänebetrieb nach den Anforderungen gemäß Anhang I Teil 8 Nummer 2 der genannten Delegierten Verordnung durchlaufen haben; oder
sofern es sich um wild lebende Wassertiere einer der in Spalte 4 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 gelisteten Arten handelt, die Vektoren sind, so wurden sie in einem gemäß Artikel 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/691 zugelassenen Aquakulturbetrieb nach den Anforderungen gemäß Anhang I Teil 9 Nummer 2 der genannten Delegierten Verordnung gehalten und gelten nicht mehr als Vektoren.
Artikel 8
Ausnahmen von den Anforderungen an die Verbringung von lebenden Wassertieren gelisteter Arten, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, in einen Mitgliedstaat, eine Zone oder ein Kompartiment, der/die/das den Status „seuchenfrei“ erlangt hat oder einem Tilgungsprogramm unterliegt
Abweichend von Artikel 201 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 in Verbindung mit deren Artikel 202 Absatz 1 dürfen die Mitgliedstaaten bei für den menschlichen Verzehr bestimmten lebenden Wassertieren den Unternehmern die Verbringung von Tieren der Arten genehmigen, die für Seuchen der Kategorie B oder der Kategorie C gelistet sind, für die der Bestimmungsmitgliedstaat, die Bestimmungszone oder das Bestimmungskompartiment den Status „seuchenfrei“ erlangt hat oder einem Tilgungsprogramm unterliegt, sofern mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
die lebenden Wassertiere gehören einer der in Spalte 4 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 gelisteten Arten an und sie sind keine Vektoren für die betreffenden Seuchen der Kategorie B oder der Kategorie C; oder
die lebenden Wassertiere sind zur Schlachtung und anschließenden Weiterverarbeitung in einem Betrieb bestimmt, der Lebensmittel aus Wassertieren herstellt und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführt, sie stammen aus einem Gebiet, das Verbringungsbeschränkungen oder Sofortmaßnahmen nach Artikel 191 Absatz 2 Buchstabe b Ziffern i und ii der Verordnung (EU) 2016/429 unterliegt, und solche Verbringungen wurden von der zuständigen Behörde genehmigt ►C1 und finden unter Einhaltung der in dieser Genehmigung festgelegten Auflagen statt; oder ◄
bei den lebenden Wassertieren handelt es sich um Weich- oder Krebstiere, die für den menschlichen Verzehr gemäß den spezifischen Anforderungen für diese Tiere nach Anhang III Abschnitte VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verpackt und etikettiert wurden ►C1 und die bei einer Rückführung in die aquatische Umwelt nicht mehr lebensfähig wären; oder ◄
bei den lebenden Wassertieren handelt es sich um Weich- oder Krebstiere, die für den menschlichen Verzehr gemäß den spezifischen Anforderungen für diese Tiere nach Anhang III Abschnitte VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verpackt und etikettiert wurden und zur Weiterverarbeitung ohne Zwischenlagerung am Verarbeitungsort bestimmt sind; oder
bei den lebenden Wassertieren handelt es sich um Weich- oder Krebstiere, die ohne weitere Verarbeitung für den menschlichen Verzehr bestimmt sind und gemäß den spezifischen Anforderungen für diese Tiere nach Anhang III Abschnitte VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 für den Einzelhandel abgepackt wurden.
Artikel 9
Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von ►C1 Tieren aus Aquakultur ◄ in geschlossene Betriebe
Unternehmer dürfen ►C1 Tiere aus Aquakultur ◄ gelisteter Arten, die für Seuchen der Kategorie D relevant sind, nur dann aus anderen Aquakulturbetrieben als geschlossenen Betrieben in einen geschlossenen Betrieb verbringen, wenn diese ►C1 Tiere aus Aquakultur ◄ mindestens einer der folgenden Anforderungen genügen:
sie stammen aus einem Mitgliedstaat, einer Zone oder einem Kompartiment, der/die/das seuchenfrei ist;
sie werden unter geeigneten Bedingungen wie folgt unter Quarantäne gehalten:
in einem Quarantänebetrieb, der gemäß Artikel 15 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/691 zugelassen ist; oder
in der Quarantäneanlage in einem anderen geschlossenen Betrieb; oder
in der Quarantäneanlage des geschlossenen Betriebs, der endgültiger Bestimmungsort ist;
die ►C1 Tiere aus Aquakultur ◄ gehören einer der in Spalte 4 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 gelisteten Arten an und sie sind Vektoren, sie werden jedoch in einem gemäß Artikel 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/691 zugelassenen Aquakulturbetrieb nach den Anforderungen gemäß Anhang I Teil 9 Nummer 2 der genannten Delegierten Verordnung gehalten und gelten nicht mehr als Vektoren.
Artikel 10
Ergänzende Anforderungen an die Freisetzung von Wassertieren in offenen Gewässern
Unternehmer dürfen Wassertiere zur Freisetzung in offenen Gewässern nur dann in einen Mitgliedstaat verbringen, wenn dieser Maßnahmen nach Artikel 199 der Verordnung (EU) 2016/429 ergriffen hat und diese Wassertiere für das Sportangeln, u. a. mit Fischködern, nach Artikel 205 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii bestimmt sind, sofern sie aus einem Mitgliedstaat, einer Zone oder einem Kompartiment stammen, der/die/das den Status „seuchenfrei“ hat, und den folgenden Anforderungen genügen:
der Bestimmungsmitgliedstaat hat der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten mitgeteilt, dass er im Einklang mit Artikel 199 der Verordnung (EU) 2016/429 Maßnahmen auf Wassertiere für das Sportangeln, u. a. mit Fischködern, im Sinne des Artikels 205 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii der genannten Verordnung anwendet;
die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats hat die Verbringung genehmigt;
die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und des Bestimmungsmitgliedstaats haben Maßnahmen eingeführt, die die Rückverfolgbarkeit der nach diesem Artikel verbrachten Wassertiere gewährleisten.
Artikel 11
Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Wassertieren, die für die Verwendung als Lebendköder bestimmt sind
Die Unternehmer dürfen Lebendköder, bei denen es sich um Wassertiere anderer als der in Spalte 4 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 gelisteten Arten, die für Seuchen der Kategorie D relevant sind, handelt und die nicht als Vektoren gelten, in einen Mitgliedstaat, eine Zone oder ein Kompartiment verbringen, der/die/das den Status „seuchenfrei“ hat oder der/die/das einem Tilgungsprogramm zur Erlangung des Status „seuchenfrei“ in Bezug auf eine oder mehrere dieser relevanten Seuchen der Kategorie D unterliegt, sofern diese Lebendköder aus einem Mitgliedstaat, einer Zone oder einem Kompartiment stammen, der/die/das seuchenfrei ist.
KAPITEL 3
Veterinärbescheinigungen, Eigenerklärungen und Verbringungsmeldungen
Artikel 12
Ausnahmen von der Veterinärbescheinigungsanforderung für bestimmte Arten von ►C1 Tieren aus Aquakultur ◄
Abweichend von den Anforderungen betreffend Veterinärbescheinigungen nach Artikel 208 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 dürfen Unternehmer ►C1 Tiere aus Aquakultur ◄ der für Seuchen der Kategorie C relevanten gelisteten Arten ohne Veterinärbescheinigung verbringen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats hat der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten mitgeteilt, dass derartige Verbringungen genehmigt sind, sofern die Bedingungen der Buchstaben c und d erfüllt sind;
die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats hat die Verbringung genehmigt;
die betreffende Seuche der Kategorie C ist weder im Herkunfts- noch im Bestimmungsmitgliedstaat jemals aufgetreten;
die zuständige Behörde sowohl des Herkunftsmitgliedstaats als auch des Bestimmungsmitgliedstaats hat Systeme eingeführt, die die Rückverfolgbarkeit der gemäß den Bedingungen der Buchstaben a, b und c verbrachten ►C1 Tiere aus Aquakultur ◄ gewährleisten.
Artikel 13
Vorschriften über den Inhalt von Veterinärbescheinigungen für die verschiedenen Arten und Kategorien von Wassertieren gelisteter Arten
Die Unternehmer stellen sicher, dass die Veterinärbescheinigungen nach Artikel 208 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 für ►C1 Tiere aus Aquakultur ◄ und nach Artikel 209 der genannten Verordnung für andere Wassertiere als ►C1 Tiere aus Aquakultur ◄ Folgendes beinhalten:
die in Anhang II Teil A Nummern 1 oder 2 aufgeführten allgemeinen Angaben, soweit sie für ►C1 Tiere aus Aquakultur ◄ oder wild lebende Wassertiere relevant sind;
die spezifischen Tiergesundheitsgarantien gemäß Absatz 2, soweit sie für die betreffende Art und Kategorie von Wassertieren relevant sind;
genaue Angaben zum Zweck, für den die Wassertiere verwendet werden sollen, gemäß Anhang II Teil A Nummer 3.
die verbrachten Wassertiere weisen keine Krankheitssymptome auf, und sie stammen entweder
aus einem Aquakulturbetrieb oder aus einem Habitat, in dem keine erhöhte Mortalität ungeklärter Ursache aufgetreten ist; oder
aus einem Teil des Aquakulturbetriebs oder Habitats, der von der epidemiologischen Einheit, in der die erhöhte Mortalität oder sonstige Krankheitssymptome aufgetreten sind, unabhängig ist, wenn die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats und — sofern zutreffend — die zuständige Behörde etwaiger Durchfuhrmitgliedstaaten einer solchen Verbringung zugestimmt haben; oder
aus einem Aquakulturbetrieb, der Verbringungsbeschränkungen oder Sofortmaßnahmen nach Artikel 191 Absatz 2 Buchstabe b Ziffern i und ii der Verordnung (EU) 2016/429 unterliegt und für den die zuständige Behörde eine Ausnahmeregelung hinsichtlich dieser Verbringungsbeschränkungen oder Sofortmaßnahmen genehmigt hat, und die Verbringung findet unter Einhaltung der Auflagen dieser Genehmigung statt;
die verbrachten Wassertiere stammen aus einem Mitgliedstaat, einer Zone oder einem Kompartiment, der/die/das eine der folgenden Bedingungen erfüllt:
er/sie/es hat den Status „seuchenfrei“ in Bezug auf die Seuchen der Kategorie B oder der Kategorie C, für die auch der Bestimmungsmitgliedstaat, die Bestimmungszone oder das Bestimmungskompartiment den Status „seuchenfrei“ erlangt hat oder für die er einem Tilgungsprogramm unterliegt; oder
er/sie/es unterliegt einem Tilgungsprogramm für eine Seuche der Kategorie B oder der Kategorie C, wenn die Wassertiere für einen Aquakulturbetrieb bestimmt sind, der ebenfalls einem Tilgungsprogramm für die gleiche Seuche der Kategorie B oder der Kategorie C unterliegt;
falls die Bestimmungsmitgliedstaaten nationale Maßnahmen erlassen haben, erfüllen die Wassertiere der betreffenden Arten die Gesundheitsgarantien, die zur Befolgung dieser nationalen Maßnahmen erforderlich sind;
falls die ►C1 Tiere aus Aquakultur ◄ aus anderen Aquakulturbetrieben als den in Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii genannten verbracht werden, wurden die Aufzeichnungen des Aquakulturbetriebs über Mortalität, Verbringungen, Gesundheit und ►C1 Produktion ◄ einer Dokumentenkontrolle unterzogen und es wurden keine Anhaltspunkte für einen Verdacht auf eine gelistete oder neu auftretende Seuche in dem Aquakulturbetrieb gefunden.
Artikel 14
Informationen, die in Eigenerklärungen für verschiedene Arten und Kategorien von ►C1 Tieren aus Aquakultur ◄ aufzuführen sind
Die Unternehmer stellen sicher, dass die gemäß Artikel 218 der Verordnung (EU) 2016/429 ausgestellten Eigenerklärungen für Verbringungen von ►C1 Tieren aus Aquakultur ◄ von ihrem Herkunftsort in einem der Mitgliedstaaten zu ihrem Bestimmungsort in einem anderen Mitgliedstaat folgende Angaben enthalten:
die spezifischen Angaben nach den Absätzen 2 und 3, soweit sie für die betreffende Kategorie von ►C1 Tieren aus Aquakultur ◄ relevant sind;
die in Anhang II Teil B Nummer 1 aufgeführten allgemeinen Angaben;
genaue Angaben zum Zweck, für den die ►C1 Tiere aus Aquakultur ◄ verwendet werden sollen, gemäß Anhang II Teil B Nummer 2.
eine Erklärung, dass die verbrachten ►C1 Tiere aus Aquakultur ◄ keine Krankheitssymptome aufweisen und sie entweder
aus einem Aquakulturbetrieb stammen, in dem keine erhöhte Mortalität ungeklärter Ursache aufgetreten ist; oder
aus einem Teil des Aquakulturbetriebs, der von der epidemiologischen Einheit, in der die erhöhte Mortalität oder sonstige Krankheitssymptome aufgetreten sind, unabhängig ist, wenn der Bestimmungsmitgliedstaat und etwaige Durchfuhrmitgliedstaaten einer solchen Verbringung zugestimmt haben;
falls die ►C1 Tiere aus Aquakultur ◄ für einen Aquakulturbetrieb bestimmt sind, der an einem Überwachungsprogramm für eine spezifische Seuche der Kategorie C teilnimmt, eine Erklärung, dass die ►C1 Tiere aus Aquakultur ◄ aus einem Aquakulturbetrieb stammen,
der an einem Überwachungsprogramm für diese spezifische Seuche der Kategorie C teilnimmt und
in dem ein Auftreten der spezifischen Seuche der Kategorie C weder bestätigt wurde noch ein Verdacht darauf bestanden hat und dies durch die Probenahme- und Labordaten nach Anhang II Teil B Nummer 1 Buchstabe f erhärtet wird.
aus einem Aquakulturbetrieb oder aus einem Habitat, in dem keine erhöhte Mortalität ungeklärter Ursache aufgetreten ist; oder
aus einem Teil des Aquakulturbetriebs, der von der epidemiologischen Einheit, in der die erhöhte Mortalität oder sonstige Krankheitssymptome aufgetreten sind, unabhängig ist, wenn der Bestimmungsmitgliedstaat und etwaige Durchfuhrmitgliedstaaten einer solchen Verbringung zugestimmt haben.
Artikel 15
Vorschriften über die Zuständigkeit der zuständigen Behörde für die Ausstellung der Veterinärbescheinigung
er unterzieht die im Aquakulturbetrieb geführten Aufzeichnungen über Mortalität, Verbringungen, Gesundheit und ►C1 Produktion ◄ einer Dokumentenkontrolle, und
er nimmt eine klinische Inspektion und, falls relevant, eine klinische Untersuchung der folgenden Tiere vor:
der zu verbringenden ►C1 Tiere aus Aquakultur ◄ ;
►C1 Tiere aus Aquakultur ◄ aus jeder Produktionseinheit des Aquakulturbetriebs, in der die Dokumentenkontrolle Anhaltspunkte für einen Verdacht auf das Auftreten einer gelisteten Seuche oder einer neu auftretenden Seuche ergab.
seit der letzten klinischen Inspektion keine Verbringung gelisteter Arten in den Aquakulturbetrieb stattgefunden hat und
im Aquakulturbetrieb kein Verdacht auf gelistete oder neu auftretende Seuchen besteht.
Abweichend von Unterabsatz 1 kann bei einer Beförderung der ►C1 Tiere aus Aquakultur ◄ auf dem Wasserweg oder über See der Zehntageszeitraum um die Dauer der Fahrt auf dem Wasserweg oder über See verlängert werden.
Artikel 16
Ausnahmen von bestimmten Anforderungen in Bezug auf klinische Untersuchungen und die Bescheinigung vor der Verbringung
Abweichend von Artikel 15 Absatz 3 kann der Zeitraum, in dem der amtliche Tierarzt die klinische Inspektion und, falls relevant, die klinische Untersuchung durchführen und eine Veterinärbescheinigung für ►C1 Tiere aus Aquakultur ◄ anderer gelisteter Arten als der in Artikel 15 Absatz 2 genannten ausstellen muss, von 72 Stunden auf sieben Tage vor dem Datum verlängert werden, an dem die Sendung den Herkunftsaquakulturbetrieb verlässt, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
mehrfache Verbringungen der gleichen Art von ►C1 Tieren aus Aquakultur ◄ finden aus dem gleichen Herkunftsaquakulturbetrieb zu dem gleichen Zielaquakulturbetrieb und in einem Abstand von höchstens sieben Tagen statt;
vor der Verbringung jeder Sendung erfolgt eine Dokumentenkontrolle der Aufzeichnungen über Mortalität, Verbringungen, Gesundheit, und ►C1 Produktion ◄ , und eine klinische Inspektion und erforderlichenfalls eine klinische Untersuchung werden innerhalb von 72 Stunden vor dem Zeitpunkt der ersten Verbringung und mindestens alle sieben Tage danach durchgeführt, bis die letzte der Verbringungen nach Buchstabe a stattgefunden hat;
jede Sendung ist vollständig ►C1 rückverfolgbar ◄ .
seit der letzten klinischen Inspektion hat keine Verbringung gelisteter Arten in den Aquakulturbetrieb stattgefunden und
im Aquakulturbetrieb besteht kein Verdacht auf gelistete oder neu auftretende Seuchen.
Artikel 17
Vorabmeldungen der Verbringungen von ►C1 Tieren aus Aquakultur ◄ aus einem Aquakulturbetrieb, der einem Überwachungsprogramm für eine Seuche der Kategorie C unterliegt, in einen anderen Mitgliedstaat
Wenn Unternehmer von Betrieben, in denen ein Überwachungsprogramm für eine spezifische Seuche der Kategorie C gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer iv der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 durchgeführt wird, ►C1 Tiere aus Aquakultur ◄ in einen anderen Aquakulturbetrieb, in dem ein Überwachungsprogramm für die gleiche Seuche der Kategorie C durchgeführt wird, in einen anderen Mitgliedstaat verbringen, melden sie die geplante Verbringung vorab an die zuständige Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats.
Artikel 18
Informationspflicht der Unternehmer bei der Meldung von Verbringungen von Wassertieren in einen anderen Mitgliedstaat
Die Unternehmer, die der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats nach Artikel 219 der Verordnung (EU) 2016/429 Verbringungen von Sendungen von Wassertieren in einen anderen Mitgliedstaat melden müssen, übermitteln der zuständigen Behörde die folgenden Informationen über solche Sendungen, die festgelegt sind in
Anhang II Teil A Nummern 1 und 3 im Hinblick auf andere ►C1 Tiere aus Aquakultur ◄ als die in Buchstabe c genannten, die in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen;
Anhang II Teil A Nummern 2 und 3 im Hinblick auf wild lebende Wassertiere, die in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen;
Anhang II Teil B im Hinblick auf die in Artikel 17 genannten ►C1 Tiere aus Aquakultur ◄ , die in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen.
Artikel 19
Informationspflicht der zuständigen Behörde im Hinblick auf die Meldung der Verbringungen von Wassertieren in einen anderen Mitgliedstaat
Anhang II Teil A Nummern 1 und 3 im Hinblick auf andere ►C1 Tiere aus Aquakultur ◄ als die in Artikel 18 Buchstabe c genannten, die in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen;
Anhang II Teil A Nummern 2 und 3 im Hinblick auf wild lebende Wassertiere, die in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen.
Artikel 20
Die Notfallverfahren für die Meldung von Verbringungen von Wassertieren zwischen den Mitgliedstaaten bei Stromausfall und anderen Störungen von TRACES
Ist kein Zugriff auf TRACES möglich, befolgt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der in einen anderen Mitgliedstaat zu verbringenden Wassertiere die in Artikel 46 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission festgelegten Notfallregelungen.
Artikel 21
Benennung der Regionen für die Verwaltung von Verbringungsmeldungen
Die Mitgliedstaaten benennen die Regionen ihres Hoheitsgebiets für die Verwaltung der Meldungen von Verbringungen von Wassertieren in andere Mitgliedstaaten nach den Artikeln 17, 18 und 19.
Bei der Benennung dieser Regionen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass
alle Teile ihres Hoheitsgebiets von mindestens einer benannten Region erfasst sind;
jede benannte Region in den Zuständigkeitsbereich einer zuständigen Behörde fällt, die in dieser benannten Region für die Zwecke der Veterinärbescheinigung benannt wurde;
die für die benannte Region zuständige Behörde auf TRACES zugreifen kann;
das Personal der für die benannte Region zuständigen Behörde über die erforderliche Eignung sowie die erforderlichen Kenntnisse verfügt und eine spezifische Schulung durchlaufen ►C1 oder gleichwertige praktische Erfahrungen in der Anwendung von TRACES zur Erstellung, Verarbeitung und Übermittlung ◄ der in den Artikeln 17, 18 und 19 vorgesehenen Informationen erworben hat.
TEIL III
►C1 PRODUKTION ◄ , VERARBEITUNG UND VERTRIEB VON ERZEUGNISSEN TIERISCHEN URSPRUNGS AUS ►C1 TIEREN AUS AQUAKULTUR ◄ , AUSGENOMMEN LEBENDE ►C1 TIERE AUS AQUAKULTUR ◄
Artikel 22
Pflichten der Unternehmer, die Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus ►C1 Tieren aus Aquakultur ◄ , ausgenommen lebende ►C1 Tiere aus Aquakultur ◄ , zur Weiterverarbeitung in einen Mitgliedstaat, eine Zone oder ein Kompartiment verbringen, der/die/das den Status „seuchenfrei“ erlangt hat oder einem Tilgungsprogramm unterliegt
Abweichend von Absatz 1 müssen die folgenden Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus ►C1 Tieren aus Aquakultur ◄ , ausgenommen lebende ►C1 Tiere aus Aquakultur ◄ , der gelisteten Arten nicht Absatz 1 entsprechen:
für den menschlichen Verzehr bestimmter Fisch, der vor der Verbringung geschlachtet und ausgenommen wird;
Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die für Betriebe bestimmt sind, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen.
Artikel 23
Pflichten der Unternehmer, die Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus ►C1 Tieren aus Aquakultur ◄ , ausgenommen lebende ►C1 Tiere aus Aquakultur ◄ , aus bestimmten Betrieben und Zonen verbringen
Die Unternehmer dürfen Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus ►C1 Tieren aus Aquakultur ◄ , ausgenommen lebende ►C1 Tiere aus Aquakultur ◄ , die aus Betrieben und Zonen stammen, welche Sofortmaßnahmen betreffend gelistete und neu auftretende Seuchen im Sinne des Artikels 222 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/429 oder Verbringungsbeschränkungen im Sinne des Artikels 222 Absatz 2 Buchstabe b der genannten Verordnung unterliegen, nur dann in einen anderen Mitgliedstaat, eine andere Zone oder ein anderes Kompartiment verbringen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
die Verbringungen werden von der zuständigen Behörde des Bestimmungsortes genehmigt und
die betreffenden Erzeugnisse tierischen Ursprungs erfüllen die Auflagen der Genehmigung nach Buchstabe a.
Artikel 24
Besondere Beförderungs- und Etikettierungsanforderungen an Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus ►C1 Tieren aus Aquakultur ◄ , ausgenommen lebende ►C1 Tiere aus Aquakultur ◄
Die Unternehmer, einschließlich Transportunternehmer, stellen sicher, dass die Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus ►C1 Tieren aus Aquakultur ◄ , ausgenommen lebende ►C1 Tiere aus Aquakultur ◄ , im Sinne der Artikel 22 und 23, die von einer Veterinärbescheinigung nach Artikel 223 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 begleitet werden müssen, die folgenden Anforderungen erfüllen:
die Sendungen sind während der Beförderung ►C1 rückverfolgbar ◄ ;
die Sendungen sind mittels eines lesbaren Etiketts gekennzeichnet, das an sichtbarer Stelle auf dem Transportbehälter/Container oder dem Transportmittel angebracht wird, oder bei Beförderung auf dem Seeweg durch einen Eintrag ins Schiffsmanifest; und das Etikett oder das Schiffsmanifest muss die nötigen Informationen zur eindeutigen Verbindung zwischen der Sendung und der Veterinärbescheinigung enthalten.
Artikel 25
Inhalt der Veterinärbescheinigungen für Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus ►C1 Tieren aus Aquakultur ◄ , ausgenommen lebende ►C1 Tiere aus Aquakultur ◄ , nach Artikel 22
Die Veterinärbescheinigung, die von der zuständigen Behörde für Verbringungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus ►C1 Tieren aus Aquakultur ◄ , ausgenommen lebende ►C1 Tiere aus Aquakultur ◄ , gemäß Artikel 223 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/429 ausgestellt wird, enthält im Fall der Erzeugnisse nach Artikel 22 der vorliegenden Verordnung zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 224 der genannten Verordnung noch folgende Angaben:
die in Anhang III Nummer 1 aufgeführten allgemeinen Angaben;
genaue Angaben zum Zweck, für den die Erzeugnisse tierischen Ursprungs verwendet werden sollen, gemäß Anhang III Nummer 2;
eine vom amtlichen Tierarzt unterzeichnete Bescheinigung, dass die Erzeugnisse tierischen Ursprung aus den betreffenden ►C1 Tieren aus Aquakultur ◄ den Anforderungen nach Artikel 22 Absatz 1 genügen.
Artikel 26
Inhalt der Veterinärbescheinigungen für Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus ►C1 Tieren aus Aquakultur ◄ , ausgenommen lebende ►C1 Tiere aus Aquakultur ◄ , nach Artikel 23
Die Veterinärbescheinigung, die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats für Verbringungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus ►C1 Tieren aus Aquakultur ◄ , ausgenommen lebende ►C1 Tiere aus Aquakultur ◄ , gemäß Artikel 223 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/429 ausgestellt wird, enthält zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 224 der genannten Verordnung
die in Anhang III Nummer 1 aufgeführten allgemeinen Angaben;
genaue Angaben zum Zweck, für den die Erzeugnisse tierischen Ursprungs verwendet werden sollen, gemäß Anhang III Nummer 2;
eine vom amtlichen Tierarzt unterzeichnete Bescheinigung nach Anhang III Nummer 3, dass die Bedingungen nach Artikel 23 Buchstabe b erfüllt sind.
Artikel 27
Pflichten der Unternehmer betreffend die Meldung von Verbringungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus ►C1 Tieren aus Aquakultur ◄ , ausgenommen lebende ►C1 Tiere aus Aquakultur ◄ , zwischen Mitgliedstaaten
Wenn die Unternehmer Verbringungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus ►C1 Tieren aus Aquakultur ◄ , ausgenommen lebende ►C1 Tiere aus Aquakultur ◄ , in andere Mitgliedstaaten nach Artikel 225 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 melden, übermitteln sie der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats für jede Sendung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus ►C1 Tieren aus Aquakultur ◄ , ausgenommen lebende ►C1 Tiere aus Aquakultur ◄ , die Informationen nach Anhang III der vorliegenden Verordnung.
Artikel 28
Informationsflicht der zuständigen Behörde betreffend die Meldung von Verbringungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus ►C1 Tieren aus Aquakultur ◄ , ausgenommen lebende ►C1 Tiere aus Aquakultur ◄ , zwischen Mitgliedstaaten
Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, die der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats nach Artikel 225 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 Verbringungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus ►C1 Tieren aus Aquakultur ◄ , ausgenommen lebende ►C1 Tiere aus Aquakultur ◄ , meldet, übermittelt für jede Sendung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus ►C1 Tieren aus Aquakultur ◄ , ausgenommen lebende ►C1 Tiere aus Aquakultur ◄ , die Informationen nach Anhang III der vorliegenden Verordnung.
Artikel 29
Verfahren für Notfälle
Ist kein Zugriff auf TRACES möglich, befolgt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der in einen anderen Mitgliedstaat zu verbringenden Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus ►C1 Tieren aus Aquakultur ◄ , ausgenommen lebende ►C1 Tiere aus Aquakultur ◄ , die in Artikel 46 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission festgelegten Notfallregelungen.
TEIL IV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 30
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 21. April 2021.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
Vektorenarten, die in Spalte 4 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 gelistet sind, und Bedingungen, unter denen diese Arten bei Verbringungen als Vektoren gelten
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Liste der Seuchen |
Vektorenarten |
Bedingungen für die Verbringung der Wassertiere einer in Spalte 4 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 gelisteten Vektorenart vom Herkunftsort |
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Epizootische Hämatopoetische Nekrose |
Wie in Spalte 4 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission gelistet |
Die Wassertiere der in Spalte 4 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 gelisteten Arten gelten unter allen Bedingungen als Vektoren für die Epizootische Hämatopoetische Nekrose. |
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Virale Hämorrhagische Septikämie |
Wie in Spalte 4 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission gelistet |
Die Wassertiere der in Spalte 4 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 gelisteten Arten gelten als Vektoren für die Virale Hämorrhagische Septikämie, wenn sie a) aus einem Aquakulturbetrieb oder einer Gruppe von Aquakulturbetrieben stammen, in dem/denen in Spalte 3 dieser Tabelle gelistete Arten gehalten werden, oder b) aus offenen Gewässern stammen, wo sie möglicherweise gegenüber in Spalte 3 der Tabelle gelisteten Arten exponiert waren. |
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Infektiöse Hämatopoetische Nekrose |
Wie in Spalte 4 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission gelistet |
Die Wassertiere der in Spalte 4 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 gelisteten Arten gelten als Vektoren für die Infektiöse Hämatopoetische Nekrose, wenn sie a) aus einem Aquakulturbetrieb oder einer Gruppe von Aquakulturbetrieben stammen, in dem/denen in Spalte 3 dieser Tabelle gelistete Arten gehalten werden, oder b) aus offenen Gewässern stammen, wo sie möglicherweise gegenüber in Spalte 3 der Tabelle gelisteten Arten exponiert waren. |
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Infektion mit dem HPR-deletierten Virus der Ansteckenden Blutarmut der Lachse |
Keine Vektorenarten für Infektionen mit dem HPR-deletierten Virus der Ansteckenden Blutarmut der Lachse gelistet. |
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Infektion mit Microcytos mackini |
Keine Vektorenarten für Infektionen mit Microcytos mackini gelistet |
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Infektion mit Perkinsus marinus |
Wie in Spalte 4 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission gelistet |
Die Wassertiere der in Spalte 4 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 gelisteten Arten gelten als Vektoren für die Infektion mit Perkinsus marinus, wenn sie a) aus einem Aquakulturbetrieb oder einer Gruppe von Aquakulturbetrieben stammen, in dem/denen in Spalte 3 dieser Tabelle gelistete Arten gehalten werden, oder b) aus offenen Gewässern stammen, wo sie möglicherweise gegenüber in Spalte 3 der Tabelle gelisteten Arten exponiert waren. |
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Infektion mit Bonamia ostreae |
Wie in Spalte 4 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission gelistet |
Die Wassertiere der in Spalte 4 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 gelisteten Arten gelten als Vektoren für die Infektion mit Bonamia ostreae, wenn sie a) aus einem Aquakulturbetrieb oder einer Gruppe von Aquakulturbetrieben stammen, in dem/denen in Spalte 3 dieser Tabelle gelistete Arten gehalten werden, oder b) aus offenen Gewässern stammen, wo sie möglicherweise gegenüber in Spalte 3 der Tabelle gelisteten Arten exponiert waren. |
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Infektion mit Bonamia exitiosa |
Wie in Spalte 4 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission gelistet |
Die Wassertiere der in Spalte 4 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 gelisteten Arten gelten als Vektoren für die Infektion mit Bonamia exitiosa, wenn sie a) aus einem Aquakulturbetrieb oder einer Gruppe von Aquakulturbetrieben stammen, in dem/denen in Spalte 3 dieser Tabelle gelistete Arten gehalten werden, oder b) aus offenen Gewässern stammen, wo sie möglicherweise gegenüber in Spalte 3 der Tabelle gelisteten Arten exponiert waren. |
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Infektion mit Marteilia refringens |
Wie in Spalte 4 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission gelistet |
Die Wassertiere der in Spalte 4 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 gelisteten Arten gelten als Vektoren für die Infektion mit Marteilia refringens, wenn sie a) aus einem Aquakulturbetrieb oder einer Gruppe von Aquakulturbetrieben stammen, in dem/denen in Spalte 3 dieser Tabelle gelistete Arten gehalten werden, oder b) aus offenen Gewässern stammen, wo sie möglicherweise gegenüber in Spalte 3 der Tabelle gelisteten Arten exponiert waren. |
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Infektion mit dem Taura-Syndrom-Virus |
Wie in Spalte 4 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission gelistet |
Die Wassertiere der in Spalte 4 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 gelisteten Arten gelten als Vektoren für die Infektion mit dem Taura-Syndrom-Virus, wenn sie a) aus einem Aquakulturbetrieb oder einer Gruppe von Aquakulturbetrieben stammen, in dem/denen in Spalte 3 dieser Tabelle gelistete Arten gehalten werden, oder b) aus offenen Gewässern stammen, wo sie möglicherweise gegenüber in Spalte 3 der Tabelle gelisteten Arten exponiert waren. |
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Infektion mit dem Virus der Gelbkopf-Krankheit |
Wie in Spalte 4 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission gelistet |
Die Wassertiere der in Spalte 4 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 gelisteten Arten gelten als Vektoren für die Infektion mit dem Virus der Gelbkopf-Krankheit, wenn sie a) aus einem Aquakulturbetrieb oder einer Gruppe von Aquakulturbetrieben stammen, in dem/denen in Spalte 3 dieser Tabelle gelistete Arten gehalten werden, oder b) aus offenen Gewässern stammen, wo sie möglicherweise gegenüber in Spalte 3 der Tabelle gelisteten Arten exponiert waren. |
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Infektion mit dem Virus der Weißpünktchenkrankheit |
Wie in Spalte 4 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission gelistet |
Die in Spalte 4 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 gelisteten Arten von Wassertieren gelten als Vektoren für die Infektion mit dem Virus der Weißpünktchenkrankheit, wenn sie a) aus einem Aquakulturbetrieb oder einer Gruppe von Aquakulturbetrieben stammen, in dem/denen in Spalte 3 dieser Tabelle gelistete Arten gehalten werden, oder b) aus offenen Gewässern stammen, wo sie möglicherweise gegenüber in Spalte 3 der Tabelle gelisteten Arten exponiert waren. |
ANHANG II
A. Informationen, die in die Veterinärbescheinigung oder Meldung für Wassertiere aufzunehmen sind
1. Die Veterinärbescheinigung oder Meldung für ►C1 Tiere aus Aquakultur ◄ muss mindestens folgende Informationen enthalten:
Name und Anschrift des Versenders und Empfängers,
Name und Anschrift des Herkunftsbetriebs sowie
wenn es sich bei dem Herkunftsbetrieb um einen zugelassenen Betrieb handelt, die individuelle Zulassungsnummer dieses zugelassenen Betriebs, oder
wenn es sich bei dem Herkunftsbetrieb um einen registrierten Betrieb handelt, die individuelle Registrierungsnummer dieses registrierten Betriebs,
Name und Anschrift des Bestimmungsbetriebs und
wenn es sich bei dem Bestimmungsbetrieb um einen zugelassenen Betrieb handelt, die individuelle Zulassungsnummer dieses zugelassenen Betriebs, oder
wenn es sich bei dem Bestimmungsbetrieb um einen registrierten Betrieb handelt, die individuelle Registrierungsnummer dieses registrierten Betriebs,
wenn es sich bei dem Bestimmungsort um ein Habitat handelt, den Ort, an dem die Tiere entladen werden sollen,
Name und Anschrift des Transportunternehmers,
wissenschaftlicher Name der Art sowie Anzahl, Menge oder Gewicht der ►C1 Tiere aus Aquakultur ◄ , je nach ihrer Lebensphase,
Datum, Uhrzeit und Ort der Ausstellung der Veterinärbescheinigung sowie ihre Gültigkeitsdauer, Name, Funktion und Unterschrift des amtlichen Tierarztes und Stempel der zuständigen Behörde des Herkunftsortes der Sendung,
sofern relevant, Bestätigung, dass die Zustimmung der zuständigen Behörde des Empfängermitgliedstaats eingeholt wurde.
2. Die Veterinärbescheinigung oder Meldung für Verbringungen von wild lebenden Wassertieren muss mindestens folgende Informationen enthalten:
Name und Anschrift des Versenders und Empfängers,
Ort, an dem die Tiere gefangen und für den Versand verladen wurden,
Bestimmungsort und
wenn es sich bei dem Bestimmungsort um ein Habitat handelt, den Ort, an dem die Tiere entladen werden sollen, oder
wenn es sich bei dem Bestimmungsbetrieb um einen registrierten Betrieb handelt, die individuelle Registrierungsnummer dieses registrierten Betriebs,
Name und Anschrift des Transportunternehmers,
wissenschaftlicher Name der Art sowie Anzahl, Menge oder Gewicht der wild lebenden Wassertiere, je nach ihrer Lebensphase,
Datum, Uhrzeit und Ort der Ausstellung der Veterinärbescheinigung sowie ihre Gültigkeitsdauer, Name, Funktion und Unterschrift des amtlichen Tierarztes und Stempel der zuständigen Behörde des Herkunftsortes der Sendung,
sofern relevant, Bestätigung, dass die Zustimmung der zuständigen Behörde des Empfängermitgliedstaats eingeholt wurde.
3. Die Veterinärbescheinigung oder Meldung für Verbringungen von Wassertieren muss Angaben zum Zweck, für den die Wassertiere bestimmt sind, enthalten und einen der folgenden Zwecke angeben:
weitere Haltung,
Freisetzung in offenen Gewässern,
Umsetzen,
Quarantäne,
Zierzwecke,
Fischköder,
Vernichtung oder Schlachtung, da das Herkunftsgebiet Seuchenbekämpfungsmaßnahmen unterliegt,
Schlachtung und Weiterverarbeitung,
menschlicher Verzehr,
Reinigungszentren,
Versandzentren,
Forschungszwecke,
Sonstiges (genau anzugeben).
B. Angaben, die eine Eigenerklärung für in einen anderen Mitgliedstaat zu verbringende ►C1 Tiere aus Aquakultur ◄ enthalten muss
1. Die Eigenerklärung für ►C1 Tiere aus Aquakultur ◄ , einschließlich für den menschlichen Verzehr bestimmter ►C1 Tiere aus Aquakultur ◄ , muss mindestens die folgenden Informationen enthalten:
Name und Anschrift des Versenders und Empfängers,
Name und Anschrift des Herkunftsbetriebs sowie
wenn es sich bei dem Herkunftsbetrieb um einen zugelassenen Betrieb handelt, die individuelle Zulassungsnummer dieses zugelassenen Betriebs, oder
wenn es sich bei dem Herkunftsbetrieb um einen registrierten Betrieb handelt, die individuelle Registrierungsnummer dieses registrierten Betriebs,
Name und Anschrift des Bestimmungsbetriebs, und
wenn es sich bei dem Bestimmungsbetrieb um einen zugelassenen Betrieb handelt, die individuelle Zulassungsnummer dieses zugelassenen Betriebs, oder
wenn es sich bei dem Bestimmungsbetrieb um einen registrierten Betrieb handelt, die individuelle Registrierungsnummer dieses registrierten Betriebs,
Name und Anschrift des Transportunternehmers,
Art sowie Anzahl, Menge oder Gewicht der ►C1 Tiere aus Aquakultur ◄ , je nach ihrer Lebensphase,
Datum, an dem die letzte Probe gemäß Anhang VI Teil III der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 entnommen wurde, und die Ergebnisse der Untersuchung dieser Probe, wenn die ►C1 Tiere aus Aquakultur ◄ für einen Betrieb in einem anderen Mitgliedstaat bestimmt sind, der ein Überwachungsprogramm für eine oder mehrere Krankheiten der Kategorie C durchführt,
Datum und Uhrzeit des Versands der Sendung.
2. Die Eigenerklärungen für Verbringungen von ►C1 Tieren aus Aquakultur ◄ , einschließlich für den menschlichen Verzehr bestimmter ►C1 Tiere aus Aquakultur ◄ , müssen Angaben ►C1 zum Zweck, für den die Tiere aus Aquakultur bestimmt sind, ◄ enthalten und einen der folgenden Zwecke angeben:
weitere Haltung,
Freisetzung in offenen Gewässern,
Umsetzen,
Quarantäne,
Zierzwecke,
Schlachtung und Weiterverarbeitung,
menschlicher Verzehr,
Reinigungszentren,
Versandzentren,
Forschungszwecke,
Sonstiges (genau anzugeben).
ANHANG III
Informationen, die in der Veterinärbescheinigung oder Meldung für Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus ►C1 Tieren aus Aquakultur ◄ , ausgenommen lebende ►C1 Tiere aus Aquakultur ◄ , anzugeben sind
1. Die Veterinärbescheinigung oder Meldung für Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus ►C1 Tieren aus Aquakultur ◄ , ausgenommen lebende ►C1 Tiere aus Aquakultur ◄ , muss mindestens folgende Informationen enthalten:
Name und Anschrift des Versenders und Empfängers,
Name und Anschrift des Herkunftsbetriebs und
wenn es sich bei dem Herkunftsbetrieb um einen zugelassenen Betrieb handelt, die individuelle Zulassungsnummer dieses zugelassenen Betriebs, oder
wenn es sich bei dem Herkunftsbetrieb um einen registrierten Betrieb handelt, die individuelle Registrierungsnummer dieses registrierten Betriebs,
Name und Anschrift des Bestimmungsbetriebs oder -ortes und
wenn es sich bei dem Bestimmungsbetrieb um einen zugelassenen Betrieb handelt, die individuelle Zulassungsnummer dieses zugelassenen Betriebs, oder
wenn es sich bei dem Bestimmungsbetrieb um einen registrierten Betrieb handelt, die individuelle Registrierungsnummer dieses registrierten Betriebs,
wissenschaftlicher Name der Art der ►C1 Tiere aus Aquakultur ◄ , aus denen die Erzeugnisse tierischen Ursprungs hergestellt werden, und gegebenenfalls die Anzahl, Menge oder das Gewicht der Erzeugnisse tierischen Ursprungs,
Datum, Uhrzeit und Ort der Ausstellung der Veterinärbescheinigung sowie ihre Gültigkeitsdauer, Name, Funktion und Unterschrift des amtlichen Tierarztes und Stempel der zuständigen Behörde des Herkunftsortes der Sendung.
2. Die Veterinärbescheinigung oder Meldung für Verbringungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus ►C1 Tieren aus Aquakultur ◄ , ausgenommen lebende ►C1 Tiere aus Aquakultur ◄ , müssen Angaben zum Zweck, für den die Erzeugnisse bestimmt sind, enthalten und einen der folgenden Zwecke angeben:
sofortiger menschlicher Verzehr,
Verarbeitung in einem Betrieb, der Lebensmittel aus Wassertieren herstellt und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführt,
Sonstiges (genau anzugeben).
3. Die Bescheinigung, die in der Veterinärbescheinigung für Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus ►C1 Tieren aus Aquakultur ◄ , ausgenommen lebende ►C1 Tiere aus Aquakultur ◄ , enthalten sein muss, welche aus einer beschränkten Zone verbracht werden sollen, lautet wie folgt:
„Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die die Auflagen der Genehmigung [xxx, einschließlich Bezeichnung und Datum der Veröffentlichung des maßgeblichen Rechtsakts] betreffend Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gegen [Name der betreffenden Seuche einfügen] in [Angaben zu der beschränkten Herkunftszone einfügen] erfüllen“.