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Dokumentum 32019R1014R(05)
Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1014 der Kommission vom 12. Juni 2019 mit detaillierten Bestimmungen betreffend die Mindestanforderungen an Grenzkontrollstellen, einschließlich Kontrollzentren, und das Format, die Kategorien und die Abkürzungen, die bei der Auflistung der Grenzkontrollstellen und der Kontrollstellen zu verwenden sind (ABl. L 165 vom 21.6.2019)
Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1014 der Kommission vom 12. Juni 2019 mit detaillierten Bestimmungen betreffend die Mindestanforderungen an Grenzkontrollstellen, einschließlich Kontrollzentren, und das Format, die Kategorien und die Abkürzungen, die bei der Auflistung der Grenzkontrollstellen und der Kontrollstellen zu verwenden sind (ABl. L 165 vom 21.6.2019)
C/2025/6438
EUVL L, 2025/90737, 22.9.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/1014/corrigendum/2025-09-22/oj (DE)
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/1014/corrigendum/2025-09-22/oj
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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2025/90737 |
22.9.2025 |
Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1014 der Kommission vom 12. Juni 2019 mit detaillierten Bestimmungen betreffend die Mindestanforderungen an Grenzkontrollstellen, einschließlich Kontrollzentren, und das Format, die Kategorien und die Abkürzungen, die bei der Auflistung der Grenzkontrollstellen und der Kontrollstellen zu verwenden sind
( Amtsblatt der Europäischen Union L 165 vom 21. Juni 2019 )
Seite 13, Artikel 3 Absatz 2:
Anstatt:
„(2) Die in Absatz 1 genannten Räume verfügen über Wände, Böden und Decken, die leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind, ein angemessenes Abflusssystem sowie angemessenes natürliches oder künstliches Licht.“
muss es heißen:
„(2) Die in Absatz 1 genannten Räume verfügen über Wände, Böden und Decken, die leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind, eine angemessene Entwässerung sowie angemessenes natürliches oder künstliches Licht.“
Seite 13, Artikel 3 Absatz 3:
Anstatt:
„(3) Die in Absatz 1 genannten Bereiche sind leicht zu reinigen und verfügen über ein angemessenes Abflusssystem sowie angemessenes natürliches oder künstliches Licht.“
muss es heißen:
„(3) Die in Absatz 1 genannten Bereiche sind leicht zu reinigen und verfügen über eine angemessene Entwässerung sowie angemessenes natürliches oder künstliches Licht.“
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/1014/corrigendum/2025-09-22/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)