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Dokument 32019D0802(01)R(01)
Berichtigung des Beschlusses des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 17. Juni 2019 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. C 259 vom 2.8.2019)
Berichtigung des Beschlusses des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 17. Juni 2019 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. C 259 vom 2.8.2019)
ELT C, C/2025/90068, 1.9.2025 (ES, DE, EL, LT, MT, SK)
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Amtsblatt |
DE Reihe C |
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C/2025/90068 |
1.9.2025 |
Berichtigung des Beschlusses des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 17. Juni 2019 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG
( Amtsblatt der Europäischen Union C 259 vom 2. August 2019 )
Seite 8, Artikel 16 Überschrift:
Anstatt:
„Artikel 16
Allgemeine Bestimmungen für die Durchführung der Artikel 14 bis 25 der Verordnung (EU) 2018/1725“
muss es heißen:
„Artikel 16
Allgemeine Bestimmungen für die Durchführung der Artikel 14 bis 24 der Verordnung (EU) 2018/1725“.
Seite 16, Anhang II Absatz 1 Nummer 2:
Anstatt:
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„2. |
Dieser Anhang enthält die spezifischen Voraussetzungen, unter denen der Verantwortliche bei der Durchführung von Disziplinarverfahren, administrativen Untersuchungen und Untersuchungen im Zusammenhang mit Personalangelegenheiten gemäß Artikel 86 und Anhang IX des Statuts der Beamten sowie bei Untersuchungen im Zusammenhang mit gemäß Artikel 24 des Statuts eingereichten Hilfeersuchen und in Bezug auf angebliche Belästigungsfälle die Anwendung der Artikel 14 bis 21, 35 und 36 der Verordnung (EU) 2018/1725 sowie deren Artikel 4 — insofern dessen Bestimmungen den in den Artikeln 14 bis 22 vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen — beschränken kann, um Folgendes zu schützen:“ |
muss es heißen:
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„2. |
Dieser Anhang enthält die spezifischen Voraussetzungen, unter denen der Verantwortliche bei der Durchführung von Disziplinarverfahren, administrativen Untersuchungen und Untersuchungen im Zusammenhang mit Personalangelegenheiten gemäß Artikel 86 und Anhang IX des Statuts der Beamten sowie bei Untersuchungen im Zusammenhang mit gemäß Artikel 24 des Statuts eingereichten Hilfeersuchen und in Bezug auf angebliche Belästigungsfälle die Anwendung der Artikel 14 bis 21, 35 und 36 der Verordnung (EU) 2018/1725 sowie deren Artikel 4 — insofern dessen Bestimmungen den in den Artikeln 14 bis 21 vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen — beschränken kann, um Folgendes zu schützen:“. |
Seite 16, Anhang II Absatz 2:
Anstatt:
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„(2) |
Anwendbare Beschränkungen
Vorbehaltlich der Artikel 30 bis 36 dieses Beschlusses kann der Verantwortliche die Anwendung der Artikel 14 bis 21, 35 und 36 der Verordnung (EU) 2018/1725 sowie deren Artikel 4 — insofern dessen Bestimmungen den in den Artikeln 14 bis 22 vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen — beschränken, wenn die Wahrnehmung dieser Rechte und Pflichten den Zweck und die Wirksamkeit der Disziplinarverfahren, administrativen Ermittlungen oder Untersuchungen in Personalangelegenheiten, einschließlich Untersuchungen zu mutmaßlichen Fällen von Belästigung, gefährden oder die Rechte und Freiheiten anderer Betroffener beeinträchtigen würde.“ |
muss es heißen:
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„(2) |
Anwendbare Beschränkungen
Vorbehaltlich der Artikel 30 bis 36 dieses Beschlusses kann der Verantwortliche die Anwendung der Artikel 14 bis 21, 35 und 36 der Verordnung (EU) 2018/1725 sowie deren Artikel 4 — insofern dessen Bestimmungen den in den Artikeln 14 bis 21 vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen — beschränken, wenn die Wahrnehmung dieser Rechte und Pflichten den Zweck und die Wirksamkeit der Disziplinarverfahren, administrativen Ermittlungen oder Untersuchungen in Personalangelegenheiten, einschließlich Untersuchungen zu mutmaßlichen Fällen von Belästigung, gefährden oder die Rechte und Freiheiten anderer Betroffener beeinträchtigen würde.“ |
ISSN 1977-088X (electronic edition)