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Dokument 32003D0530

2003/530/EG: Entscheidung des Rates vom 16. Juli 2003 über die Vereinbarkeit einer von der Italienischen Republik zugunsten ihrer Milcherzeuger geplanten Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt

ELT L 184, 23.7.2003, S. 15–16 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Rechtlicher Status des Dokuments In Kraft

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2003/530/oj

32003D0530

2003/530/EG: Entscheidung des Rates vom 16. Juli 2003 über die Vereinbarkeit einer von der Italienischen Republik zugunsten ihrer Milcherzeuger geplanten Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt

Amtsblatt Nr. L 184 vom 23/07/2003 S. 0015 - 0016


Entscheidung des Rates

vom 16. Juli 2003

über die Vereinbarkeit einer von der Italienischen Republik zugunsten ihrer Milcherzeuger geplanten Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt

(2003/530/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 3,

auf Antrag der Italienischen Republik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999(1) festgelegten gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse wurde bestimmt, dass die Artikel 87, 88 und 89 des Vertrags auf den Milchmarkt anwendbar sind.

(2) Die italienischen Milcherzeuger haben im Zeitraum von 1995/96 bis 2001/2002 über ihre Referenzmengen hinaus Milch erzeugt und müssen aufgrund der gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92(2) zu erhebenden Zusatzabgabe auf Milch und Milcherzeugnisse der Gemeinschaft den Betrag von 1386475250 EUR zahlen.

(3) Dieser Betrag ist großenteils von den italienischen Behörden nicht zurückgefordert worden, nachdem die betreffenden Erzeuger bei den nationalen Verwaltungsgerichten die Aussetzung der Zahlungen erwirkt hatten.

(4) Für die derzeitige Lage in Italien ist es kennzeichnend, dass die Eintreibung der Zusatzabgabe zusehends auf eine Reihe von Schwierigkeiten stößt, die insbesondere zu einer Vielzahl anhängiger Rechtssachen geführt haben, die nach wie vor für recht lange Zeit zu Verzögerungen bei den effektiven Zahlungsleistungen führen können.

(5) Die italienischen Behörden ziehen Maßnahmen in Betracht, mit denen diese anhängigen Rechtsstreitigkeiten beigelegt und die sozialen Spannungen abgebaut werden sollen, indem den betreffenden Milcherzeugern gestattet wird, ihre noch unbeglichenen Schulden vermittels eines zinslosen Zahlungsaufschubs über mehrere Jahre hinweg zu begleichen.

(6) Die italienischen Behörden möchten zu diesem Zweck diesen Erzeugern eine staatliche Beihilfe bewilligen, die darin besteht, dass die Italienische Republik selbst für den Gesamtbetrag, den die betreffenden Erzeuger der Gemeinschaft schulden, in die Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Gemeinschaft eintritt und diese Beträge im Rahmen eines Zahlungsaufschubs in voller Höhe bei den Erzeugern zurückfordert.

(7) Die italienische Regierung verpflichtet sich, ähnliche Probleme künftig dadurch zu vermeiden, dass sie eine strenge Anwendung der Zusatzabgabe auf der Grundlage eines neuen Gesetzes zur künftigen Verwaltung der Milchquoten, das eine grundlegende Überarbeitung und Modernisierung der entsprechenden Durchführungsvorschriften bewirkt, vorschreiben wird. Der von der Kommission durchgeführten Bewertung zufolge bildet dieses Gesetz eine ordnungsgemäße Rechtsgrundlage für die Anwendung der Regelung, und es wird - bei uneingeschränkter und ordnungsgemäßer Durchführung - mit dem reibungslosen Funktionieren der Regelung gerechnet.

(8) Um den einzelnen italienischen Milcherzeugern die untragbaren finanziellen Belastungen zu ersparen, zu denen eine unmittelbare Beitreibung aller geschuldeten Beträge in voller Höhe voraussichtlich führen würde, und somit die bestehenden sozialen Spannungen zu vermindern, ist es aufgrund des Vorliegens außergewöhnlicher Umstände gerechtfertigt, die von der Italienischen Republik geplante Beihilfe zugunsten der betreffenden Erzeuger in Gestalt einer Vorschussleistung und eines Zahlungsaufschubs als - abweichend von Artikel 87 des Vertrags - mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu betrachten, sofern die in dieser Entscheidung niedergelegten Bedingungen eingehalten werden.

(9) Gemäß Artikel 88 Absatz 1 des Vertrags überprüft die Kommission fortlaufend alle vom Rat genehmigten Beihilferegelungen. Entsprechend den in der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags(3) festgelegten Verfahren überwacht die Kommission die Einhaltung der Bedingungen, unter denen eine Beihilferegelung genehmigt wurde, und kann die Rückforderung rechtswidriger Beihilfen anordnen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die von der Italienischen Republik zugunsten der Milcherzeuger geplante Beihilfe, bei der sie selbst in die Verpflichtung zur Zahlung der von diesen aufgrund der Zusatzabgabe auf Milch und Milcherzeugnisse für den Zeitraum 1995/96 bis 2001/2002 der Gemeinschaft geschuldeten Beträge eintritt und den betreffenden Erzeugern gestattet, ihre Schulden im Rahmen eines zinslosen Zahlungsaufschubs über mehrere Jahre hinweg zu begleichen, wird ausnahmsweise als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar betrachtet, sofern

- die Rückzahlung in voller Höhe in gleich bleibenden Jahresraten erfolgt;

- der Rückzahlungszeitraum 14 Jahre, beginnend am 1. Januar 2004, nicht überschreitet.

Artikel 2

Die Gewährung der Beihilfe gemäß Artikel 1 wird davon abhängig gemacht, dass Italien den Betrag von 1386475250 EUR, der der Gesamthöhe der Zusatzabgabe für den in Artikel 1 genannten Zeitraum entspricht, dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) meldet.

Italien wird die noch unbeglichene Schuld, die dem Gesamtbetrag der Zusatzabgabe - abzüglich der bereits für den Zeitraum bis einschließlich März 2003 gemeldeten und dem EAGFL gutgeschriebenen Abgabe, der bereits im Rahmen der Ermäßigung der monatlichen Vorauszahlungen einbehaltenen Abgabe sowie der bereits im Rahmen der Rechnungsabschlussentscheidung für 1995/96 und 1996/97 einbehaltenen Abgabe - entspricht, und die entsprechenden Zinsen in Höhe von insgesamt 249585217 EUR in drei Jahresraten gleicher Höhe von den vom EAGFL finanzierten Ausgaben für den Monat November 2003, den Monat November 2004 und November 2005 abziehen.

Die auf Monatsgrundlage berechneten Zinsen werden um die bereits mit der Rechnungsabschlussentscheidung für 1995/96 und 1996/97 erhobenen Zinsen verringert.

Die Erklärungen über die von April 2003 an für den in Artikel 1 genannten Zeitraum erhobene und dem EAGFL gutgeschriebene Zusatzabgabe werden berücksichtigt.

Artikel 3

Damit die Kommission ihre Aufgaben nach Artikel 88 Absatz 1 des Vertrags wahrnehmen kann, berichten die zuständigen italienischen Behörden dem Rat und der Kommission jährlich über den Stand der Rückforderung der von den betreffenden Erzeugern aufgrund der Zusatzabgabe auf Milch und Milcherzeugnisse für den Zeitraum 1995/96 bis 2001/2002 geschuldeten Beträge. Die Kommission wird die betreffenden Informationen bewerten und über diese Bewertung dem Rat berichten.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 16. Juli 2003.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. Magri

(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(2) ABl. L 405 vom 31.12.1992, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 572/2003 der Kommission (ABl. L 82 vom 29.3.2003, S. 20).

(3) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

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