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Document 32005L0012R(01)
Berichtigung der Richtlinie 2005/12/EG der Kommission vom 18. Februar 2005 zur Änderung der Anhänge I und II der Richtlinie 2003/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über besondere Stabilitätsanforderungen für Ro-Ro-Fahrgastschiffe (ABl. L 48 vom 19.2.2005)
Berichtigung der Richtlinie 2005/12/EG der Kommission vom 18. Februar 2005 zur Änderung der Anhänge I und II der Richtlinie 2003/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über besondere Stabilitätsanforderungen für Ro-Ro-Fahrgastschiffe (ABl. L 48 vom 19.2.2005)
C/2026/4741
DO L, 2026/90560, 7.7.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2005/12/corrigendum/2026-07-07/oj (DE)
ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2005/12/corrigendum/2026-07-07/oj
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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2026/90560 |
7.7.2026 |
Berichtigung der Richtlinie 2005/12/EG der Kommission vom 18. Februar 2005 zur Änderung der Anhänge I und II der Richtlinie 2003/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über besondere Stabilitätsanforderungen für Ro-Ro-Fahrgastschiffe
( Amtsblatt der Europäischen Union L 48 vom 19. Februar 2005 )
Seite 24, Anhang II zur Änderung von Anhang II Teil II „Modellversuche“ der Richtlinie 2003/25/EG, Nummer 3.2.2 Satz 3:
Anstatt:
„Es wird eingeräumt, dass der Modellrumpf und die primären und sekundären Unterteilungselemente im Bereich des Lecks nicht immer ausreichend detailliert gebaut werden können.“
muss es heißen:
„Es wird eingeräumt, dass der Modellrumpf und die primären und sekundären Unterteilungselemente im Bereich des Lecks möglicherweise nicht ausreichend detailliert gebaut werden können und dass die angenommene Durchlässigkeit des Raumes aufgrund dieser baulichen Beschränkungen möglicherweise nicht genau berechnet werden kann.“
Seite 25, Anhang II zur Änderung von Anhang II Teil II „Modellversuche“ der Richtlinie 2003/25/EG, Nummer 3.2.3:
Anstatt:
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„3.2.3 |
Aufgrund dieser baulichen Beschränkungen kann es unmöglich sein, die angenommene Durchlässigkeit des Raumes genau zu berechnen. Nicht nur die Tiefgänge im intakten Zustand müssen geprüft, sondern auch diejenigen des beschädigten Modells exakt gemessen werden, um die Korrelation mit den aus der Leckstabilitätsrechnung abgeleiteten Tiefgängen zu ermitteln. Aus praktischen Gründen wird eine Toleranz von +2 mm je Tiefgang eingeräumt.“ |
muss es heißen:
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„3.2.3 |
Nicht nur die Tiefgänge im intakten Zustand müssen geprüft, sondern auch diejenigen des beschädigten Modells exakt gemessen werden, um die Korrelation mit den aus der Leckstabilitätsrechnung abgeleiteten Tiefgängen zu ermitteln. Aus praktischen Gründen wird eine Toleranz von + 2 mm je Tiefgang eingeräumt.“ |
Seite 26, Anhang II zur Änderung von Anhang II Teil II „Modellversuche“ der Richtlinie 2003/25/EG, Nummer 3.4 Absatz 1 einleitender Wortlaut:
Anstatt:
„Sofern eine Differenz im GM-Wert beim tatsächlichen Ladezustand gegenüber der GM-Beschränkungskurve (abgeleitet von der SOLAS-90-Norm) auftritt, kann die Verwaltung zulassen, dass diese Differenz im Modellversuch berücksichtigt wird. In diesem Fall ist die GM-Beschränkungskurve wie folgt anzupassen:“
muss es heißen:
„Sofern eine Differenz im GM-Wert beim tatsächlichen Ladezustand gegenüber der GM-Beschränkungskurve (abgeleitet von der SOLAS-90-Norm) auftritt, kann die Verwaltung zulassen, dass diese Differenz im Modellversuch berücksichtigt wird. In diesem Fall ist die GM-Beschränkungskurve anzupassen. Die Anpassung kann wie folgt erfolgen:“.
Seite 26, Anhang II zur Änderung von Anhang II Teil II „Modellversuche“ der Richtlinie 2003/25/EG, Nummer 4.1 Absatz 4 Satz 2:
Anstatt:
„Daher wurde eine Marge von 5 % eingeräumt.“
muss es heißen:
„Daher wurde eine geeignete Marge zugelassen.“
Seite 27, Anhang II zur Änderung von Anhang II Teil II „Modellversuche“ der Richtlinie 2003/25/EG, Nummer 4.3:
Anstatt:
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„4.3 |
Durch die Versuche soll mit möglichst hoher Verlässlichkeit ermittelt werden, ob ein unsicheres Schiff unter den vorgesehenen Bedingungen kentert. Im Hinblick auf die statistische Zuverlässigkeit ist eine ausreichende Zahl von Versuchen mit verschiedenen Wellenzügen erforderlich. Dazu wird eine Mindestzahl von zehn Testläufen als angemessen betrachtet.“ |
muss es heißen:
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„4.3 |
Im Hinblick auf die statistische Zuverlässigkeit ist eine ausreichende Zahl von Versuchen mit verschiedenen Wellenzügen erforderlich, d. h. durch die Versuche soll mit möglichst hoher Verlässlichkeit ermittelt werden, dass ein unsicheres Schiff unter den vorgesehenen Bedingungen kentert. Dazu wird eine Mindestzahl von zehn Testläufen als angemessen betrachtet.“ |
ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2005/12/corrigendum/2026-07-07/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)