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EUROPÄISCHE KOMMISSION |
Brüssel, 17.08.2018
C(2018) 5589 final
NICHTVERTRAULICHE FASSUNG
An die Anmelderinnen
Betr.:Sache M.9007 – PORSCHE / SCHULER / JV
Kommissionsbeschluss nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates
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und Artikel 57 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
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Sehr geehrte Damen und Herren!
1.Am 25. Juli 2018 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Fusionskontrollverordnung bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG („Porsche“, Deutschland), Teil der Volkswagen-Gruppe und Schuler AG („Schuler“, Deutschland), Teil der Andritz-Gruppe, übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über das gesamte neu gegründete Gemeinschaftsunternehmen („GU“, Deutschland). 3
2.Die beteiligten Unternehmen und das Gemeinschaftsunternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
-Der deutsche Fahrzeughersteller Porsche gehört zur Volkswagen-Gruppe, die weltweit in der Herstellung und im Vertrieb von Kraftfahrzeugen und Kfz-Bauteilen tätig ist und damit verbundene Finanz- und Versicherungsdienstleistungen erbringt;
-Schuler ist im Bereich der Umformtechnik tätig bietet weltweit Pressen, Automationslösungen, Werkzeuge, Prozess-Knowhow und Service für die metallverarbeitende Industrie und die Automobilindustrie an;
-Das GU wird in Deutschland ein Metallpresswerk errichten und betreiben.
3.Nach Prüfung der Anmeldung hat die Europäische Kommission festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss unter die Fusionskontrollverordnung und unter Randnummer 5 Buchstabe a der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates 4 fällt.
4.Aus den in der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren dargelegten Gründen hat die Europäische Kommission beschlossen, keine Einwände gegen den angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären. Dieser Beschluss ergeht nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung und Artikel 57 des EWR-Abkommens.
Für die Kommission
(Unterzeichnet)
Johannes LAITENBERGER
Generaldirektor