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Document 32018M9007

Decisión de la Comisión, de 17/08/2018 por la que se declara la compatibilidad de una operación de concentración con el mercado común (Asunto no COMP/M.9007 - Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft / Schuler Aktiengesellschaft / Presswerk GmbH & Co. KG) sobre la base del Reglamento (CE) n. 139/2004 del Consejo (El texto en lengua alemana es el único auténtico)

Legal status of the document In force

EUROPÄISCHE KOMMISSION

Brüssel, 17.08.2018

C(2018) 5589 final

NICHTVERTRAULICHE FASSUNG



An die Anmelderinnen

Betr.:Sache M.9007 – PORSCHE / SCHULER / JV
Kommissionsbeschluss nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates 1  und Artikel 57 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum 2  

Sehr geehrte Damen und Herren!

1.Am 25. Juli 2018 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Fusionskontrollverordnung bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG („Porsche“, Deutschland), Teil der Volkswagen-Gruppe und Schuler AG („Schuler“, Deutschland), Teil der Andritz-Gruppe, übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über das gesamte neu gegründete Gemeinschaftsunternehmen („GU“, Deutschland). 3

2.Die beteiligten Unternehmen und das Gemeinschaftsunternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

-Der deutsche Fahrzeughersteller Porsche gehört zur Volkswagen-Gruppe, die weltweit in der Herstellung und im Vertrieb von Kraftfahrzeugen und Kfz-Bauteilen tätig ist und damit verbundene Finanz- und Versicherungsdienstleistungen erbringt;

-Schuler ist im Bereich der Umformtechnik tätig bietet weltweit Pressen, Automationslösungen, Werkzeuge, Prozess-Knowhow und Service für die metallverarbeitende Industrie und die Automobilindustrie an;

-Das GU wird in Deutschland ein Metallpresswerk errichten und betreiben.

3.Nach Prüfung der Anmeldung hat die Europäische Kommission festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss unter die Fusionskontrollverordnung und unter Randnummer 5 Buchstabe a der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates 4 fällt.

4.Aus den in der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren dargelegten Gründen hat die Europäische Kommission beschlossen, keine Einwände gegen den angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären. Dieser Beschluss ergeht nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung und Artikel 57 des EWR-Abkommens.

Für die Kommission

(Unterzeichnet)
Johannes LAITENBERGER
Generaldirektor

(1)

   ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“). Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 wurden mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) einige Begriffe geändert. So wurde zum Beispiel „Gemeinschaft“ durch „Union“ und „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ ersetzt. In diesem Beschluss wird durchgehend die Terminologie des AEUV verwendet.

(2)    ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3 („EWR-Abkommen“).
(3)    Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, C 270 vom 1.8.2018, S. 6.
(4)

   ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.

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