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Document 62018CJ0502

Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 11. Juli 2019.
CS u. a. gegen České aerolinie a.s.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Verkehr – Gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen – Verordnung (EG) Nr. 261/2004 – Art. 5 Abs. 1 Buchst. c – Art. 7 Abs. 1 – Anspruch auf Ausgleich – Flug mit Umsteigen – Flugverbindung aus zwei von unterschiedlichen Luftverkehrsunternehmen durchgeführten Flügen – Große Verspätung, die beim zweiten, von einem Unternehmen mit Sitz in einem Drittland durchgeführten Flug aufgetreten ist, dessen Abflug- und Ankunftsort außerhalb der Europäischen Union liegen.
Rechtssache C-502/18.

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2019:604

Rechtssache C‑502/18

CS u. a.

gegen

České aerolinie a.s.

(Vorabentscheidungsersuchen des Městský soud v Praze)

Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 11. Juli 2019

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Verkehr – Gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen – Verordnung (EG) Nr. 261/2004 – Art. 5 Abs. 1 Buchst. c – Art. 7 Abs. 1 – Anspruch auf Ausgleich – Flug mit Umsteigen – Flugverbindung aus zwei von unterschiedlichen Luftverkehrsunternehmen durchgeführten Flügen – Große Verspätung, die beim zweiten, von einem Unternehmen mit Sitz in einem Drittland durchgeführten Flug aufgetreten ist, dessen Abflug- und Ankunftsort außerhalb der Europäischen Union liegen“

Verkehr – Luftverkehr – Verordnung Nr. 261/2004 – Gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen – Ausgleichsanspruch bei Verspätung – Aus zwei Teilflügen bestehender, von zwei verschiedenen Luftfahrtunternehmen durchgeführter, einheitlich gebuchter Anschlussflug – Große Verspätung, die beim zweiten, von einem Unternehmen mit Sitz in einem Drittland durchgeführten Flug aufgetreten ist, dessen Abflug- und Ankunftsort außerhalb der Union liegen

(Verordnung Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 3 Abs. 5, Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1)

(vgl. Rn. 22-30, 33 und Tenor)

Siehe Text der Entscheidung.

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